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W178 1435336-1•BVwG W178 1435336-1
W178 1435336-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W178 1435336-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 15.05.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereiste Beschwerdeführer stellte am 06.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gibt an, dass er aus der Provinz Nangarhar stammt, er zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester dort gelebt habe. Sein Vater sei vor ca. fünf Jahren im Krieg gefallen. Er habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass er in seiner Heimat ein Mädchen namens Gulalai geliebt habe. Ihre Eltern hätten die Beziehung zu ihm jedoch nicht gewollt. Sie seien dagegen gewesen, dass er sie heirate. Schließlich seien sie von zuhause geflohen. Den Angehörigen seiner Geliebten sei es jedoch gelungen, des Mädchens habhaft zu werden und sie wieder ins Heimatdorf zurückzubringen. Da der Vater des Mädchens namens XXXX ein angesehener Mann bei den Taliban sei, fürchte er dessen Rache. Da er Schande über die Familie des Mädchens gebracht habe, fürchte er nun um sein Leben. Die geschilderte Begebenheit habe sich ca. 20 Tage vor seiner Flucht zugetragen.
2. Bei der Einvernahme am 21.09.2012 vor dem Bundesasylamt gab er
u. a an, dass er von Jalalabad wieder nach XXXX (Heimatdorf) gefahren sei. Er habe 15 Nächte in Jalalabad verbracht. Nach diesen 15 Nächten sei wieder zurück in sein Heimatdorf gegangen. Die erste Nacht habe im Haus seiner Familie verbracht, sie sei unauffällig gewesen, da die Taliban nicht gewusst hätten, dass er wieder da sei. In der zweiten Nacht sei an die Tür geklopft worden. Seine Mutter habe von einem höher gelegenen Fenster hinuntergeschaut und gesehen, dass die Männer, bei denen es sich um Taliban gehandelt habe, dort stünden. Die Mutter sei in Panik ausgebrochen und zu ihm gelaufen und habe gesagt: " Diese Männer sind da, um dich zu holen". Über den zweiten Ausgang des Hauses sei er zu den Nachbarn gelangt. Er habe sich die Nacht über dort versteckt. Im Nachhinein habe ihm seine Mutter erzählt, dass sie die Tür geöffnet habe und sie nach ihm gefragt hätten. Die Mutter habe ihnen gesagt, dass er nicht zuhause sei. Sie hätten mit Waffenkolben auf seine Mutter eingeschlagen, weil sie überzeugt waren, dass sie lüge. Sie seien jede Nacht gekommen. Er sei gezwungen gewesen, bei den Nachbarn zu bleiben, bis er schließlich aus der Heimat weggegangen sei.
3. Bei der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2013 legte der Bf eine Taskira (Geburtsurkunde) vor. Daraus geht hervor, dass im Jahr 1387/2008 XXXX Jahre alt gewesen sei. Zum Grund des Verlassens seines Heimatlandes gibt er an, dass jemand, der arm sei, kein Mädchen bekomme. Er habe das Mädchen geliebt. Ihr Vater sei ein Taliban. Er habe nicht gewollt, dass er sie heirate, deshalb seien sie geflohen. Er wisse nicht, wo sich das Mädchen derzeit aufhalte. Er habe mit dem Mädchen zu Fuß das Dorf verlassen, sie seien ca. 6 Stunden unterwegs gewesen. Sie seien bis zum Ort Aspan zu Fuß unterwegs gewesen, dorthin habe der Vater des Mädchens sie verfolgt. Das Mädchen sei mitgenommen worden, er sei dann eine Nacht in Aspan geblieben und dann mit dem Auto nach Jalalabad gefahren. Das Mädchen heiße Golalay (Gulalai) und sei damals 18 Jahre alt gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe den Vater des Mädchens dreimal gefragt, ob der Beschwerdeführer dieses heiraten könne. Dieser habe dreimal abgelehnt. Er habe 20 Tage nach der dritten Absage das Dorf verlassen. Er habe sich zweimal heimlich mit dem Mädchen getroffen. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie heiraten wolle, sie habe auch gewollt. Er habe telefonisch mit ihr bezüglich der Flucht Kontakt gehabt. Sie hätten eine Zeit und einen Ort ausgemacht, wo sie sich treffen. Er habe vier Tage lang zwischen 09.00 Uhr und 12:00 Uhr (abends) an dem Ort gewartet, es sei ihr nicht gelungen, von zuhause wegzukommen. Schließlich habe sie es geschafft; er habe außer dem Handy noch Geld und etwas zum Anziehen mitgehabt. Sie wollten eigentlich Afghanistan nicht verlassen, sie hätten für kurze Zeit in Surkhrod leben wollen. Um 2 Uhr früh seien sie nach Aspan gekommen, er habe sich von ihr entfernt, um mit einem Autofahrer zu sprechen, als er das Mädchen holen wollte, seien dort fünf Leute gewesen. Er habe ihren Vater erkannt. Dann habe er das Mädchen gerufen und sie seien weggelaufen. Er habe es geschafft zu entkommen, das Mädchen nicht. Bei einer Rückkehr in das Heimatdorf fürchte er umgebracht zu werden.
4. Mit Bescheid vom 15.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgelehnt, ebenso der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und es wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Zur Begründung wurde angeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den afghanischen Behörden gesucht werde oder aufgrund einer Beziehung zu einer unverheirateten Frau von deren Familie verfolgt werde. Dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, asylrelevanten Hintergrund im Sinne der GFK aufwiesen, konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden, dass der Bf im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es sei ihm als alleinstehenden Mann mit Familienbezug in Afghanistan möglich, auch in einer der sichereren Städte wie Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zu leben.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Bf spreche, dass er seine Rückkehr nach XXXX und dass er von den Taliban persönlich gesucht worden sei, bei der Einvernahme am 12.09.2012 vorgebracht habe, bei der Einvernahme am 15.03.2013 aber nicht mehr erwähnt habe. Im Übrigen habe er auch bezüglich seiner Person falsche Angaben zum Alter gemacht. Das spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Er habe zum Sachverhalt, vor allem über die persönliche Bedrohung durch Familienmitglieder (Vater der Freundin) trotz Nachfragens keinen Bezug zu seine Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Auch die Schilderung der gemeinsamen Flucht sei nicht glaubhaft ebenso wenig der Treffpunkt. Er habe nicht gewusst, wann er seine Freundin tatsächlich heiraten wollte, ebenso wenig wohin sie gehen wollten. Das lasse den Schluss zu, dass er keine Freundin gehabt habe. Die vorgelegten Briefe seien Gefälligkeitsschreiben.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit 23.05.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Die erkennende Behörde hätte keinerlei Ermittlungen hinsichtlich illegitimer Beziehungen sowie den korrespondierenden gesellschaftlichen Sanktionen getroffen. Es wird auf die Judikatur des Asylgerichtshofes zu dieser Frage verweisen. Des Weiteren seien die Länderfeststellungen mangelhaft.
Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien (unter Hinweis auf die Judikatur), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein unglaubwürdig oder irrelevant erscheint.
Es wird auf die wesentlichen Aspekte zur Lage in Afghanistan hingewiesen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zu beachten sind.
Im Einzelnen wird zu den behaupteten Mängeln vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über sein Geburtsdatum nicht mit einer Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht habe. Das Geburtsdatum habe im afghanischen Kulturkreis nicht dieselbe Wichtigkeit wie im europäischen. Wenn die erkennende Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, sein Beschwerdevorbringen gesteigert zu haben, so sei dem zu widersprechen. Die von der Behörde zusammengefasste Passage beziehe sich auf einen anderen Zeitabschnitt: Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin aus seinem Heimatdorf geflüchtet ist, sei diese von ihrem Vater im Dorf Aspan aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer und das Mädchen seien so getrennt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach diesem Vorfall nach Jalalabad begeben. Nach 15 Tagen sei er nach XXXX zurückgekehrt. Nach dem Vorfall mit den Taliban sei er schließlich aus Afghanistan geflüchtet. Das stelle weder eine Steigerung noch einen Widerspruch im Fluchtvorbringen dar. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei der schriftlichen Einvernahme in Graz nicht erneut vorgebracht habe, dass er von den Taliban zuhause aufgesucht worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer gedacht habe, er solle nur strikt auf die an ihn gestellten Fragen antworten. Da diesbezüglich keine Frage erfolgt sei, habe er diesen Vorfall auch nicht erwähnt. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, wann die Hochzeit stattfinden werde, aber er habe sein Heimatdorf jedoch nicht aufgrund der geplanten Hochzeit verlassen, sondern sei die Bedrohung durch den Vater des Mädchens aufgrund der gemeinsamen Flucht entstanden. Zum Zeitpunkt des Treffens und zum Ort des Treffens gibt er an, dass es sich nicht über fünf Tage lang am vereinbarten Treffpunkt aufgehalten habe, sondern diesen jede Nacht erneut aufgesucht habe, während er sich den Tag über versteckt hielt. Ca. 50 m Entfernung zum Elternhaus befinde sich ein Garten, der sich als Treffpunkt in der Nacht durchaus eignete. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wohin er mit dem Mädchen flüchten wollte; er hat angegeben, dass er zunächst gemeinsam mit ihr nach Surkhrod wollte. Der Beschwerdeführer ging davon aus, an diesem Ort nicht erwischt zu werden. Insgesamt habe sich die erkennende Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Beweiswürdigung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe das eigentliche Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die Verfolgung aufgrund einer Ehrverletzung, vollständig ignoriert und beweiswürdigend keinerlei Bezug dazu hergestellt.
Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von der Familie seiner Freundin bzw. den Taliban verfolgt. Der afghanische Staat sei nicht fähig und willens, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren weshalb auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der Sicherheitslage im afghanischen Staatsgebiet nicht gegeben.
Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
5. Seitens des BVwG wurde Herr Dr. Sarajuddin Rasuly, Sachverständiger für die aktuelle politische Lage in Afghanistan, beauftragt, eine Recherche zur Beurteilung des Vorbringens des Bf durchzuführen.
Der Sachverständige erstattete mit 05.01.2015 folgenden Bericht:
"Forschungsmethodik: Literaturrecherche und Forschungen in der Heimatregion des BF in der Provinz Nangarhar.
Das Vorbringen des BF im Wesentlichen:
Der BF gibt an, XXXX zu heißen, sein Vater heiße Momen und er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, Sein Vater sei verstorben und sein Vater habe keine Geschwister gehabt. Der BF habe nur einen Bruder mit dem Namen XXXX und eine Schwester mit dem Namen XXXX. Er gibt beim BAA ausdrücklich an, dass seine Mutter nur einen Bruder habe, der XXXX heiße. Aber als der Referent bei der Einvernahme den BF fragt, wer ihm seine Tazkira geschickt habe, antwortet er, dass sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX ihm die Tazkira geschickt habe.
Zu seinem Fluchtgrund gibt er an, dass er mit der Tochter eines Taliban-Mitarbeiters in seiner Heimatregion Beziehung gehabt habe. Das Mädchen sei mit ihm geflüchtet, aber sie sei im nächsten Dorf von ihren Familienmitgliedern erwischt und mitgenommen worden. Er könnte sich bei dieser Gelegenheit verstecken und nachher nach Jalalabad gehen und dort sich einige Zeit aufhalten. Dann sei er nach Hause gefahren. Er sei von den Taliban bei ihnen zu Hause aufgesucht worden. Sie könnten ihn nicht erwischen und hätten seine Mutter geprügelt. Er sei ins Haus des Nachbars gegangen und sich versteckt. Die Taliban seien jede Nacht zu ihnen gekommen um ihn zu finden. Nach einiger Zeit ist es ihm gelungen, das Haus des Nachbars zu verlassen und ins Ausland zu flüchten.
Fragen der Richterin:
Welche Konsequenzen sind im Verhaltenskodex der Paschtunwali für das Verhalten des BF und seiner Freundin vorgesehen? Sind die im Schreiben des Onkels des BF geschilderten Konsequenzen realistisch?
Ist es nach Auffassung des Sachverständigen mit den Verhältnissen des Landes und der Provinz vereinbar und lebensnah, dass der BF - entsprechend seiner damaligen Lebenserfahrung als 17 jähriger - angenommen hat, er könne mit seiner Freundin in Afghanistan, im Ort Surkh-Rod ohne Verfolgung leben?
Ist das gemeinsame Fortgehen (Ausreißen) von jungen Leuten, denen von der Familie bzw. den Familien die Heiratserlaubnis verweigert wird, ein manchmal/ oft gewählte Mittel, um die Verbindung zu erzwingen?
Wird in manchen/ vielen, Fällen eine so eingegangene Verbindung eines Paares im Nachhinein von den Eltern / der Gesellschaft akzeptiert?
Welche Konsequenzen hätte der BF ihrer Meinung nach zu fürchten, wenn er in seine Heimatprovinz zurück kehrt?
Zum Vorbringen des BF: Meine Mitarbeiter konnten nach fast dreimonatigen Versuchen Personen aus dem Dorf XXXX finden, die bereit waren, diesen Informationen betreffend die Angaben des BF zu geben. Da XXXX unter dem Einfluss der Taliban steht, war es für meine Mitarbeiter schwierig, die Forschung zu den Angaben des BF bald zu erledigen. Die meisten Personen in der Heimatregion des BF, aber auch anderswo, wo die Taliban Einfluss haben, sind nicht bereit, fremden Personen, wie mit meinen Mitarbeitern, in einem Gespräch verwickelt zu werden, weil sie vor den Taliban Angst haben. Die Taliban sehen die Fremdlingen in ihrem Einflussbereich mit Argwohn und geben der Bevölkerung zu verstehen, dass ihr Kontakt mit Personen, die nicht aus ihrem Dorf oder ihrem Distrikt sind, von diesen nicht gern gesehen wird. Daher fürchten die Leute, vor den Taliban, der Spitzeltätigkeit bezichtigt zu werden. Aus diesem Grund ist es schwierig aus diesen Gebieten bald Informationen zu bekommen. Außerdem ist es für meine Mitarbeiter sehr gefährlich, in diesen Gebieten zu forschen. Es kann passieren, dass sie von den Taliban angehalten werden. Wenn es herauskommt, dass sie für ein europäisches Land Informationen über Identität von Personen sammeln, können sie als Spione betrachtet und sogar getötet werden. Meine Mitarbeiter haben heute das Ergebnis ihrer Information betreffend die Angaben des BF per Telefon mir mitgeteilt. Ich möchte ausgehend von diesen Informationen folgendes Gutachten erstatten. Anschließend möchte ich auch auf die Fragen der Frau Richterin eingehen.
Zur Identität des BF:
Als meine Mitarbeiter den von ihnen befragten Personen in XXXX den Namen XXXX erwähnten und sie fragten, ob sie diese Person und seine Familie kennen würden, waren einige von diesen Personen ungehalten und haben begonnen über ihn schlecht zu reden.
Sie haben zunächst angegeben, dass der Vater von XXXX, Momen heißen würde und der Namen seines Großvaters XXXX. Sie haben auch angegeben, dass der Makel zwei Onkel väterlicherseits habe, die XXXX (phonetisch) heißen würden und zwei Onkel mütterlicherseits mit den Namen XXXX (diesen Namen hat der BF beim BAA in Zusammenhang mit seinem Personalausweis angegeben) und XXXX. XXXX habe drei Brüder mit den Namen XXXX und XXXX. Da sein Vater zwei Frauen hatte, sind XXXXhöchstwahrscheinlich seine Halbrüder. Denn nur XXXX wurde als sein leiblicher Bruder von den befragten Personen bestätigt. Der Vater von XXXX, ist vor 5 oder 6 Jahren verstorben. Die leibliche Mutter von XXXX, seine Schwester und sein Bruder, XXXX. wohnen in einem Dorf in XXXX und seine Halbbrüder weiterhin mit ihrer Mutter im Dorf XXXX in XXXX.
Betreffend Fluchtgründe des BF:
Betreffend die Frage, ob XXXX noch im Dorf sei, haben die befragten Personen aus XXXX geantwortet, dass XXXX eine schlechte Person sei und er habe etwas Unehrenhaftes im Dorf gemacht und eine Schandtat begangen. Aus diesem Grund sei er aus der Heimat geflüchtet. Nach ihrer Information sei er derzeit möglicherweise im Iran. Das Alter von diesem XXXX haben sie Mitte zwanzig geschätzt. Wenn diese Personen befragt wurden, was für eine Schandtat der XXXX begangen hätte, haben sie zunächst sich schwer getan darüber zu reden, weil eine solche Tat belastet auch die Dorfbewohner und sie genieren, darüber zu reden. Aber nach Wiederholung der Frage, hat einer von diesen Personen, der ein Linien-Taxi in XXXX hat, gesagt, dass XXXX ein Mädchen aus dem Dorf geschändet hätte. Mit der Schändung bzw. Schandtat kann sowohl sexueller Übergriff, sexueller Kontakt, aber auch Versuch mit einem Mädchen ohne Einverständnis der Eltern des Mädchens aus der Region zu flüchten in Verbindung gebracht werden.
Als nach dem Verbleib der Mutter XXXX gefragt wurde, haben die befragten Personen geantwortet, dass die Mutter XXXX mit seiner Schwester und Bruder nach XXXX gezogen ist. Sie waren aber nicht bereit, die Adresse der Mutter von XXXX meinen Mitarbeitern zu geben. Diese begründeten sie mit der schlechten Sicherheitslage und damit, dass sie nicht wüssten, was meine Mitarbeiter noch von dieser Familie wollten.
Schlussfolgerung:
Bei den Angaben des BF gibt es mehrere Widersprüche, sodass ich nicht sicher bin, ob der XXXX, über den meine Mitarbeiter Information gesammelt haben, mit dem BF ident ist. Aber der BF und der XXXX, über den wir aus seinem Dorf Informationen einholten, haben Gemeinsamkeiten, nämlich: die Namen des Vaters, des Großvaters, eines Onkels mütterlicherseits und eines Bruders der beiden sind gleiche Namen. Auch die Adresse ist gleich. Der BF gibt an aus XXXX zu stammen und die Adresse von XXXX über den die Leute gesprochen haben, ist auch XXXX, Der BF weist mehrere Widersprüche auf, nämlich, dass sein Vater keine Brüder hätte und seine Mutter einen Bruder. Diesen Bruder seiner Mutter nennt er einmal XXXX und einmal XXXX, während XXXX über den wir Informationen gesammelt haben, einen zweiten Onkel mütterlicherseits auch mit dem Namen XXXX hat. Außerdem hat der XXXX über den wir Leute befragt haben, auch zwei Halbrüder. Der XXXX über den wir Informationen gesammelt haben, ist nach Angaben von uns befragten Personen, Mitte zwanzig, während der BF sich ca. 17 alt bezeichnet hat, als er Österreich Asyl beantragt hat.
Antworten auf die Fragen der Richterin:
Ad 1: Zum ersten Teil der Frage:
Wenn ohne Einverständnis der Eltern ein Mädchen mit einem Jungen eine Beziehung eingeht und sogar von zu Hause flüchtet, ist ihr Verhalten eine Verletzung der Ehre der Familie und eine Schandtat.
In diesen Fällen werden die Mädchen und ihre Liebhaber, wenn sie erwischt werden, auch getötet werden können. Wenn sie reumütig über ihre mitfühlende Verwandten und Dorfältesten ihren Familien mitteilen können, dass sie zurückkommen und mit ihrem Einverständnis miteinander heiraten, passiert es in Ausnahme fällen nichts, wenn sie unter dem Schutz der vermittelnden Verwandten und Dorfältesten stehen. Mit ihrem Rückkehr und Heirat muss die Familie des Mädchens das Gefühl bekommen, dass ihre Ehre wiederhergestellt worden ist. Aber in den meisten Fällen werden die beiden bestraft. Die Strafen sind verschieden: Zunächst wird das Mädchen auf alle Fälle, wenn sie erwischt wird, schwer geschlagen und im Haus eingesperrt. Denn ein Mädchen verlässt in dörflichen Gegenden mit einem fremden Jungen das Haus auf keinen Fall. Dies ist nach der Tradition, nach dem Scharia = islamischem Recht, und nach staatlichem Recht strafbar. In den Gefängnissen Afghanistan sitzen derzeit hunderte Mädchen aus diesem Grunde fest. Der Staat, wenn er wollte, kann diese Mädchen nicht ohne weiteres aus den Gefängnissen entlassen, weil die Familie des Mädchens diese auf alle Fälle töten. Das ist ein Teufelskreis:
einerseits wollen die Eltern und die Mullahs, dass das Mädchen von der Behörde erwischt wird und andererseits steigt die Aggression der Familie des Mädchens, weil sie die Schandtat verschärft hätte, in dem sie auch im Gefängnis war.
Ad 1: Zum zweiten Teil der Frage:
Der Inhalt des Briefes "seitens des Onkels" des BF besagt, dass die Dorfältesten den Onkel mütterlicherseits des BF angeblich auffordem, seinen Neffen, XXXX, den Taliban auszuliefem, sonst wird ihm und der Familie von XXXX etwas passieren. Sie, diese Dorfältesten, werden von den Taliban belästigt. Die Taliban kämen zu ihnen jede Nacht und verlangten, dass sie XXXX finden sollten.
Weder Taliban noch die Familie des Mädchens haben mit den Dorfältesten zu tun. Die Taliban werden einen solchen Täter nicht suchen. Wenn keine Anzeige seitens der Familie des Mädchens gemacht worden ist. Wenn sie wirklich diesen suchen, dann müssten sie das Mädchen schon schwer bestrafen haben. In seinem Dorf wurde im Zusammenhang von XXXX nicht erwähnt, dass ein Mädchen von Taliban wegen ihm bestraft bzw. gesteinigt worden wäre. In den meisten Fällen werden solche Mädchen von den Taliban gesteinigt. Laut dem BF ist das Mädchen von ihren Familienmitgliedern festgenommen und mitgenommen worden. Die Taliban verlangen in der Regel von der Familie des Mädchens, wenn sie den Jungen bei den Taliban anzeigen, ihnen das Mädchen zu übergeben, damit sie ihre Strafe für ihre unislamische Tat bekommt. Auch aus dem Brief der Dorfältesten geht nicht hervor, dass das Mädchen von den Taliban bestraft worden wäre.
Ad 2: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein 17 jähriger Junge in Ausnahmefällen in Afghanistan mit einem Mädchen aus dem Haus flüchtet. Aber sie wissen auf alle Fälle, dass sie dafür in paschtunischen Wohngebieten schwer bestraft werden. XXXX liegt auch in der Provinz Nangarhar und ist zwischen 20 bis ca. 50 km vom XXXX entfernt, (siehe Beilage 1) Die Familie des Mädchens und die Taliban werden sie auf alle Fälle finden. Denn ein junges Paar kann in einem Fremden Gegend, mit einer solchen Geschichte, wenn sie von zu Hause geflüchtet sind, nicht allein leben. Sie bekommen in einem Fremden Dorf, ohne sich auszuweisen, keine Bleibe. Wenn sie in der Stadt sind, müssen sie sich auch ausweisen, wer ihre Eltern sind. Auf alle Fälle werden sie bald vom Vater des Mädchens und den Taliban erwischt. In diesen Gebieten haben die Taliban Zugriff. Wenn sie in die Stadt flüchten, werden sie von der Behörde festgenommen, wenn die Familie des Mädchens sie angezeigt hat.
Ad 3: Nein! Das gemeinsame Fortgehen von Mädchen mit unverheirateten Jungs ist nicht weitverbreitet, wenn die Familien mit der Heirat von zwei verliebten nicht einverstanden sind. Der Grund liegt darin, dass das Fortgehen eines Mädchens mit einem Jungen, mit dem sie weder verlobt noch verheiratet ist, auf alle Fälle, auch nach dem staatlichen Gesetz, strafbar ist. Die Mädchen wissen, dass sie in solchen Situationen als erste die Leidtragenden sind und wenn sie erwischt werden, besteht auch die Gefahr von ihren eigenen Familienmitgliedern getötet werden können. Außerdem können die Mädchen nicht frei, ohne Burka bzw. paschtunsiches schwarzes Frauenkopftuch, das eine Frau vom Kopf bis Fuß verhüllt, außerhalb des Hauses alleine bzw. ohne Familienmitglieder herumgehen. In den dörflichen Verhältnissen werden zu 95% die Ehen von den Eltern arrangiert. Es kommt vor, dass bestimmte Eltern akzeptieren, wenn ihre Tochter die Heirat mit dem Mann verweigern will, von dem sie nichts Gutes gehört hat. Vielleicht 5% der Eltern bringen diese "Toleranz" auf. In den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sieht die Situation viel besser aus, nach meiner Schätzung, basierendend auf meinen Nachforschungen in Afghanistan besonders im Nov. 2014 und Jänner 2015, können ca. 20% der Mädchen heutzutage auf dem Schulweg, am Arbeitsplatz und an den Universitäten ihre zukünftigen Männer kennen lernen, wenn sie liberale Eltern und Brüder haben.
Heutzutage werden die Wünsche von mehr als 40% der Mädchen in diesen Großstädten von ihren Eltern berücksichtigt, nicht mit Männern verheiratet zu werden, die sie nicht wollen bzw. mit Personen verheiratet zu werden, die sie sich wünschen. Trotz dieser Verbesserung müssen die Mädchen die Tradition achten und sie dürfen nicht mit ihrem Verhalten ihre Väter und Brüder provozieren.
Ad 4: Wenn durch Vermittlung der Verwandten, Dorfältesten und die Geistlichkeit der aufgebrachten Vater oder Brüder beruhigt werden können, und wenn durch Verhandlungen eine Wiedergutmachung seitens der Familie des Jungen vereinbart wird und von der Familie des Mädchens diese Vereinbarung als endgültige Lösung akzeptiert wird, hat ein solches Paar eine Überlebenschance. Dieser Vorgang ist in den nicht paschtunischen Gesellschaften keine Ausnahme, aber in den paschtunischen Gegenden fast Ausnahme.
6. Das Ergebnis der Recherche wurde dem Bf zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat mit Stellungnahme vom 02.03.2015 dazu vorgebracht, dass durch das Gutachten ein Großteil der Angaben des Bf verifiziert habe werden können. Die Angaben zum Fluchtgrund hätten durch die Recherche gänzlich Bestätigung gefunden. Allfällig gebliebene Unklarheiten würden sich nur auf die weitschichtigen Verwandten beziehen.
7. Am 17.03.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahme des Bf statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Bf heißt XXXX, StA. Afghanistan, er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX seine Muttersprache ist pashtu. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, mit muslimisch/sunnitischem Religionsbekenntnis. Sein Vater ist ca. 5 Jahre vor der Ausreise des Bf aus Afghanistan gestorben. Seine Familie (Mutter, Geschwister) wohnt derzeit bei seinem Onkel im Distrikt XXXX. Er arbeitete vor seiner Flucht in der Landwirtschaft der Familie.
Der Bf hat in seinem Heimatdorf eine Beziehung zu einem Mädchen aufgenommen. Er wollte sie heiraten. Die Familie des Mädchens hat die Heirat abgelehnt. Der Bf und das Mädchen vereinbarten in der Folge die gemeinsame Flucht. Sie verließen zu Fuß das Dorf in Richtung Surkh Rod, noch in der ersten Nacht wurden sie von der Familie des Mädchens gefunden, das Mädchen wurde von der Familie zurückgeholt, der Bf ist nach Jalalabad geflohen. Von dort ist er nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
1.3. Zur Lage in Afghanistan, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant:
1.3. 1 Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar
Aus: European Asylum Support Office 2015, EASO Country of Origin
Information Report: Afghanistan - Security Situation, 2.5.2. Nangarhar, 98.
Description of the province
The Nangarhar province (capital Jalalabad) consists of 22 districts (Achin, Batikot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Dehbala, Durbaba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khogyani, Kot, Kuzkunar, Lalpur, Muhmand Dara, Nazyan, Pachieragam, Rodat, Shinwar, Su , Tajiks, Gujjars and Kuchis.
Impact of the violence:
Since 2012, the security situation has deteriorated with an increase in attacks against ANSF on the main Bati Kot highway while the trunk road Torkham-Jalalabad has also become a target. According to the Long War Journal (LWJ), "Nangarhar is a strategic province for both the Taliban and the Coalition. The province borders the Pakistani tribal agency of Khyber, and hosts the main supply route from Pakistan." Given the presence of insurgents, some American drones are used to eliminate the Taliban. The insecurity is also related to the competition between the provincial elite and the former governor Gul Aga Shirzai for the control of local resources. In order to strengthen their presence, the insurgents take advantage of these rivalries, tribal conflicts, land disputes as well as the resistance against the eradication of opium cultivation, which has increased by 400 % between 2012 and 2013. The increased presence of the Taliban affects the day-to-day lives of civilians, who, for fear of reprisals, avoid inviting singers and musicians to weddings. Kidnapping and ransom demands -between USD300,000 and 1.5 million -have multiplied between March 2013 and January 2014. In one case, four children were kidnapped and killed. As a consequence parents fear leaving children at school. According to UNAMA, Nangarhar ranks fourth in terms of provinces where civilian victims are the most numerous.
Province of Nangarhar counted 2,750 reported security incidents. The most volatile districts were Khogyani, Bati Kot, Charparhar and Hesarak and Shinwar with more than 200 incidents (see table)(731). According to UNAMA, cited by UNOCHA, none of the districts is spared from violence and the districts of Khogyani, Chaparhar, Behsud and Achin are where the numbers of civilian victims are the highest -between 51 and 150 from 1 September 2013 to 30 September 2014.
In January 2014, the bombing of a bazar in the capital killed a child and wounded eight others. In March 2014, an explosive-laden mini-truck exploded at dawn near a police station paving the way for six armed men to access the compound. At least one civilian died after a magnetic bomb planted under the car of Nazyan's district governor exploded and killed him and his bodyguard. Several passersby were also wounded. In May 2014, a roadside bomb targeting a police car killed four civilians. Government buildings and police stations in the province's capital, Jalalabad, located in the district of Behsud, have been subject to violent, repeated and simultaneous attacks which also affect civilians. In July 2014, the explosion of a bomb in a motorbike killed a police officer and seriously wounded a child.
In addition to being collateral victims, civilians are also directly targeted. In January 2014, two bombs exploded as a wedding party was passing through Achin district. Other examples include a roadside bomb explosion on a Saturday afternoon close to a Jalalabad school in February 2014, the explosion of a roadside bomb on an ambulance in Behsud's district in July 2014(740), and three students killed at Khogyani in the same month.
UNAMA, cited by UNOCHA, states that between 26 and 50 victims were recorded in the districts of Batikot, Pachieragam, Sherzad et Hesarak between 1 September 2013 and 30 September 2014. Between 29 July and 1 August 2014(743), several police stations were attacked simultaneously in Hesar fighters because "[Hesarak district's] proximity to such important strategic locations [bordering districts] has raised concerns about the heightened violence spilling over into areas that are traditionally more stable". This attack killed several civilians.
In the remaining districts, the prevalence of incidents ranged between one and 25 and affected both law enforcement staff and civilians. For instance, in June 2014 a mortar bomb hit a family home located in the district of Muhmand Dara. The school of Camp Kabuli, located in Rodat district, was subject to a rocket attack in May 2014. In the latest UNOCHA report no information was given on the number of victims in the district of Durbaba. This district, however, suffered a large-scale attack on 28 September in retaliation for the deaths of more than 100 insurgents killed by the Afghan army.
Displacement
In January 2014, UNHCR counted more than 500 internally displaced persons in this province In the following months, several hundred sought refuge in Jalalabad or in neighbouring provinces "due to harassment and intimidation by AGEs as well as conflict between AGEs and ANSF". In August 2014, 220 families were displaced from Khogyani, Chapahar, Surkhrod and the Nazyan districts of Nangarhar and Marawara, Shigal wa Sheltan and Dangam districts of Kunar to Surkhrod, Behsud, Kuzkunar and Jalalabad city.
Actors in the conflict
In 2012, the Haqqani network was predominantly present in the districts of Hesarak, Sherzad, Charpahar and Jalalabad city. The porous nature of Afghanistan's southern border with the Pakistani Kurram Tribal Agency enabled the family-based Haqqani network in Nangarhar to use this province to facilitate the infiltration and move IMU fighters towards Kabul and northern Afghanistan. The Taliban, as well as groups affiliated with Hezb-e Islami and the Pakistani Taliban, are also present in the district of Khogyani. During the surrender of a group of seven Taliban fighters, their chief, Naqibullah, confirmed being paid 15,000 Pakistani Rupees in monthly salary by the Pakistani intelligence service. A large number of Pakistan Talibans have been identified among the victims of the Afghan Army in the province of Nangarhar and the Lashkar-e Islam banned in Pakistan is still active in this province district by hundreds of Taliban according to the LWJ, the Peshawar Regional Military Shura (one of the Taliban's four military councils) sponsors attacks in the province of Nangarhar and the Tora Bora Military Front(760) led by Anwarul Haq Mujahid also operates in this region. Since February 2010, Qari Rahmat is the Taliban chief of Achin district and leads 300 men.
1.3. 2 Berichte zum Thema der internen Fluchtalternative:
Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom 6.August 2013, S.72-78)
Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html
Nach den UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes afghanischer Asyl suchender, 6. August 3013, 53, gehören Personen, die Handlungen begehen, die gegen die Scharia verstoßen, zu den gefährdeten Personengruppen. Außer Apostasie existieren weitere Handlungen, zu denen das afghanische Gesetz keine Bestimmungen enthält und die demzufolge nach islamischem Recht behandelt werden,
einschließlich Blasphemie. .... Darüber hinaus besteht bei Personen,
denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder der Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
Nach den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, 63 sind in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban befinden, Frauen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, gefährdet, im Rahmen der parallelen Justizstrukturen der Taliban zu harten Strafen einschließlich zu Auspeitschungen und zum Tode verurteilt zu werden. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen", wie beispielsweise dem Erscheinen ohne unangemessene Begleitung, Ablehnung eine Heirat oder "Weglaufen von zuhause". Die Anzahl der aufgrund von "moralischen Straftaten" inhaftierten Mädchen und Frauen ist Berichten zufolge zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um 50 % gestiegen. Wie oben festgestellt, werden Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt oder der Gefahr einer Zwangsheirat zuhause fliehen, oftmals selbst aufgrund des "Weglaufens von zuhause" oder Ehebruchs angeklagt. Da aufgrund von Ehebruch und anderen " moralische Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden in einigen Fällen die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.
Diese Ausführungen betreffen in erster Linie den Schutzbedarf von Frauen, unter dem Aspekt der Ehrverletzung der Familie der Frau ergibt sich auch ein Schutzbedarf für den männlichen Teil eines Paares, das solcher Handlungen bezichtigt wird.
1.3. 4 Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden
(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahmen des Bf vor der Polizei am 06.07.2012, vor dem Bundesasylamt am 21.09.2012 und am 14.05.2013, bei der mündlichen Verhandlung am 17.03.2015, durch die vom Bf vorgelegten Briefe seines Onkels und des "Landeshauptmannes" der Region (Seiten 204 und 208 im Akt des BFA, Übersetzung OZ 7 in den Unterlagen des BVwG) und durch das Rechercheergebnis des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vom 05.02.2015, das oben wiedergegeben wurde.
Zum Ergebnis der Recherche:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0578 mwH) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Dieser in der Judikatur entwickelte Grundsatz ist auch auf die von Österreich aus geleitete Recherche durch einen Experten auf dem Gebiet der Länderfeststellungen anzuwenden.
Im Konkreten gründet sich die Qualifikation des nicht amtlichen Sachverständigen sich auf seine Ausbildung und jahrelange berufliche Tätigkeit; er konnte aufgrund der Sicherheitslage und der Entfernung seine Wahrnehmungen und Recherchen nicht persönlich machen, aber er hat die Auswahl und die Überwachung der recherchierenden Personen getroffen. Bei der Beurteilung des Ergebnisses ist auf diese Umstände Bedacht zu nehmen. Die Methode und auch die Schwierigkeiten bei der Recherche wurden nachvollziehbar dargestellt, es ist in sich widerspruchsfrei und beantwortet die gestellten Fragen vollständig; dem Rechercheergebnis kommt damit hohe Glaubwürdigkeit zu.
Es muss hier nicht geklärt werden, ob es sich um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG handelt oder ob das Ergebnis der Recherche gemäß § 46 AVG als Beweismittel heranzuziehen ist.
Das Gericht stellt fest, dass das wesentliche Fluchtvorbringen, nämlich dass der Bf versucht habe, mit einem Mädchen gegen den Willen deren Familie zu fliehen und in der Auffassung der paschtunischen Dorfgemeinschaft damit Schande über die Familie des Mädchens gebracht hat, durch die Recherche bestätigt wurde.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erk vom 31.05.2005, 2005/20/0176 mwH ) dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Bf beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers, weil seine Aussage letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich ist.
Im Bericht über die Recherche vor Ort wird auf die konkrete Einschätzung der Bevölkerung in der Heimatregion des Bf eingegangen, die eindeutig ein Verhalten wie das des Bf und seiner Freundin als "Schande" bezeichnen und für sehr verwerflich halten.
Zu den unterschiedlichen Altersangaben des Bf und der befragten Personen ist zu sagen, dass das Alter, das die befragten Personen (lt Recherche) angegeben haben und das vom medizinischen Gutachten festgestellte ident sind, der Bf hat ein geringeres Alter angegeben. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Kenntnis über das genaue Alter bzw. das Geburtsdatum in Afghanistan nicht weit verbreitet ist. Diese Frage spricht somit nicht gegen die festgestellte Identität des Bf. Dass hinsichtlich der Verwandten außerhalb der Kernfamilie andere Informationen gegeben wurden mindert die Glaubwürdigkeit im Kern der Aussage nicht. Die Frage, wie viele Onkeln der Bf hat, ist auch nicht entscheidungsrelevant.
Zu dem Widerspruch, dass er einerseits in der Niederschrift vom 21.09.2012 angab, nach seiner Flucht nach Jalalabad wieder in sein Dorf zurückgekehrt zu sein, bei der ersten und dritten Einvernahme aber die Behauptung nicht aufstellte, ist anzuführen, dass der Bf diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 nicht mehr aufrecht erhalten hat. Sie wird somit als nicht zutreffend qualifiziert. Er hat damit die von der Behörde festgestellte Steigerung seines Fluchtvorbringens wieder zurückgenommen. Dieses Verhalten ist zwar seiner Glaubwürdigkeit nicht zuträglich, es ist aber nur ein Element in der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit.
Im gegenständlichen Verfahren beruht die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im Wesentlichen auf der Recherche, d.h. auf Befragungen im Dorf und nicht allein auf der persönlichen Integrität des Bf.
Die Beurteilung der am 14.05.2013 dem BFA vorgelegten Briefe im Bescheid vom 15.05.2013 wird nicht geteilt, es gibt keinen Hinweis auf eine Gefälligkeitsbestätigung, dies auch deswegen weil nach Meinung des Gerichts die dort beschriebenen Ereignisse für den Onkel des Bf als Schande gelten und er diese nicht leichtfertig ausstellen würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.1. 1 Zur Frage des Vorliegens eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1. 2 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, davon insbesondere die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung und vor allem das Ergebnis der Recherche des Herrn Dr. Razuly haben zweifelsfrei ergeben, dass das Fluchtvorbringen, der Bf habe versucht, mit einem Mädchen gegen den Willen deren Familie zu fliehen, glaubhaft ist. Der Bf hat damit die Ehre der Familie des Mädchens verletzt und er läuft Gefahr, dass sich diese an ihm rächt, wenn sie seiner habhaft wird.
Verstöße gegen Moral- bzw. religiöse Vorschriften in Staaten, in denen staatliche und religiöse Herrschaft nicht getrennt sind ("Verquickung von Staat und Religion") werden häufig mit "drakonischen" Strafen geahndet. Der Verstoß gegen Strafvorschriften, die dem "Schutz religiöser Werte" dienen wird, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur unter dem Aspekt der Religion beurteilt. Häufig ist - aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" - der Normbruch auch unter dem Aspekt einer unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten (vgl auch UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs 21-23 bzw. VwGH vom 17. September 2003, 99/20/0126, AsylGH 05.11.2012, C 16 424475-1/2012, zuletzt VwGH vom 10.12.2014, Ra2014/18/0103 bis 0106 und vom 28.01.2015, RA2014/18/0112).
Der Bf hat somit ein Verhalten gesetzt, das nach traditionellem pashtunischen Recht, aber auch nach der Praxis der staatlichen Behörden als Verletzung des islamischen Rechts mit drakonischen Strafen bedroht ist. Diese Einschätzung ergibt sich nicht nur aus dem oben dargelegten Rechercheergebnis, sondern auch aus den oben zitierten Länderberichten und den Risikoprofilen des UNHCR. Aufgrund der in der Herkunftsregion des Bf bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" ist das Fluchtvorbringen unter dem Aspekt der unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten (vgl auch UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Seite 53 und 63); der Bf hat damit den Asylgrund der politischen Verfolgung verwirklicht.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in den Länderfeststellungen angeführt, besteht in der Provinz Nangarhar keine hinreichende Schutzfähigkeit des Staates; die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Verfolgung von Privatpersonen, die auf einem Asylgrund beruht, kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
3.1. 3 Innerstaatliche Fluchtalternative
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil die oben angeführte Bedrohung durch die Familie des Mädchens auch in anderen Provinzen und in den Städten des Landes droht, wie aus den oben angeführten Länderberichten hervorgeht. Weiters kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Familienmitglieder des Mädchens den Bf in anderen Landesteilen finden und sich an ihm rächen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass ich sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans befindet und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1. 4 Es liegen keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
3. 2 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war eine Tatfrage zu beurteilen. Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ist ständige Judikatur des VfGH und des VwGH vorhanden.
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