BVwG W200 1428019-1

W200 1428019-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 1428019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.1428019.1.00

Spruch

W200 1428019-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 06.590-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2

AsylG 2005 idF BGBl. 87/2012 Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, gehörte zum Zeitpunkt der Einreise der muslimischen Religionsgemeinschaft an, war in ihrem Heimatland in XXXX wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätte. Dieser sei vor sechs Jahren durch Paschtunen getötet worden. Auch sein Vater sei im Jahr 2008 von einem Auto überfahren worden. Der Mann, der seinen Vater umgebracht hätte, sei auch ein Taliban. Die Dorfbewohner hätten erzählt, dass die Taliban die gesamte Familie töten würden, weil sie mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten.

Im Rahmen der Einvernahme am 23.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Heimatland ein Jahr die Schule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hätte. Die wirtschaftliche Lage in der Heimat sei gut gewesen. Er hätte gemeinsam mit den Eltern und drei Brüdern in einem Haus gelebt, das im Eigentum seines Vaters gestanden sei. Er stamme aus Baghlan, Stadt XXXX.

Zu seinen Familienangehörigen in der Heimat führte er aus, dass er dort niemanden mehr hätte: Seine Eltern, zwei jüngere Brüder, seine Frau und seine drei Kinder befänden sich in Pakistan. Sein Vater sei vor drei Jahren und sein Bruder vor sechs Jahren von den Taliban umgebracht worden. Aufgefordert seine Flucht und Asylgründe zu schildern gab er an, nur wegen seiner Kinder einen Asylantrag zu stellen. Nach seinen Problemen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Leute im Dorf das Problem seien. Dort sei kein leichtes Leben. Er sei immer wieder in den Iran gegangen und wieder zurückgekehrt. Sein älterer Bruder hätte als Übersetzer für die Amerikaner gearbeitet und sei deshalb von den Taliban damals umgebracht worden, als er von Kabul auf dem Nachhauseweg war. Der Mullah des Heimatdorfes hätte immer gesagt, dass Leute, die mit den Ausländern zusammenarbeiten, als Spione abgestempelt und umgebracht werden. Sonst gäbe es nichts zu sagen.

Zuerst sei sein Bruder umgebracht worden, drei Jahre später sei sein Vater umgebracht worden. Er selbst sei - so zu sagen - immer auf der Flucht gewesen, sei manchmal in den Iran gegangen um zu arbeiten und hätte seine Frau und seine Kinder alleine lassen müssen. Sein Onkel hätte ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr wäre und es besser sei, wenn er das Land verlasse.

Befragt, wann sein Bruder umgebracht worden wäre, antwortete er, dass dies vor sechs Jahren gewesen sei. Wie es sich ereignet hätte, wisse er nicht, er hätte damals im Iran gearbeitet.

Befragt, dass somit keine bedrohlichen Vorfälle stattgefunden hätten, während sein Bruder sieben Jahre für die Amerikaner gearbeitet hätte, gab er an, dass dies richtig sei.

Befragt, was man ihm über den Mord an dem Bruder erzählt hätte, antwortete er, dass man ihm nur berichtet hätte, dass sein Bruder umgebracht worden wäre. Sie hätten nicht einmal seine Leiche bekommen. Er hätte sich drei Monate im Iran aufgehalten, sei zurückgekehrt und erst dann hätte man ihm gesagt, dass er umgebracht worden sei und es hätte eine Trauerfeier gegeben. Sie wüssten auch nicht, wie er umgebracht worden wäre, da sie die Leiche nicht erhalten hätten. Es sei nur ein Auto ins Dorf gekommen und man hätte gesagt "Das Kind von demjenigen ist umgebracht worden!". Befragt, wie viele Leute in diesem Auto gewesen wären, antwortete er, dass es ein Bus mit ungefähr 13 bis 14 normalen Passagieren gewesen wäre. Es sei den Leuten im Dorf mitgeteilt worden, sein Vater hätte es erst am Abend erfahren. Sein Bruder sei erst 19 gewesen, als er umgebracht worden wäre.

Befragt, woher er wisse, dass der Bruder von den Taliban ermordet worden wäre, wenn er die Leiche nie gesehen hätte und den Leuten im Dorf lediglich gesagt worden wäre, dass er umgebracht worden wäre, antwortete er, dass der Fahrer des Autobusses dies gesagt hätte und seine Familie drei Monate gewartet hätte. Also sei es offensichtlich, dass er von ihnen umgebracht worden wäre. Sie hätten keine Nachricht erhalten. Der Autobusfahrer hätte gesagt, dass sein Bruder von den Taliban umgebracht worden wäre. Sein Jeep sei noch dort gestanden, er sei jedoch nicht mehr dort gewesen und auch die Karten aus seiner Tasche wären weg gewesen.

Auf den Vorhalt, dass er vorhin befragt worden wäre, wie sein Bruder umgebracht worden wäre, und er angegeben hätte es nicht zu wissen, ein Auto ins Dorf gekommen wäre und man dadurch erfahren hätte, dass der Sohn von irgendjemanden umgebracht worden wäre und er auf Nachfrage angegeben hätte, dass nichts gesagt worden sei, antwortete er, nur das anzugeben, was er wisse. Wenn die Taliban jemanden mitnehmen würde, würde man sicher nicht am Leben bleiben, sondern umgebracht.

Auf die Frage, ob der Fahrer des Busses ihm mitgeteilt hätte, dass der Jeep noch dort gestanden und die Taschen leer gewesen wären oder ob er das später selbst gesehen hätte, antwortete er, dass dies der Fahrer erzählt hätte.

Nach dem Tod des Bruders hätten sie kein gutes Leben mehr geführt, alle seien sehr traurig gewesen. Er hätte weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet, sei dann wieder gegangen und wieder zurückgekommen, hätte ein Jahr im Iran am Bau gearbeitet. Befragt, wie es weitergegangen sei, als er nach diesem Jahr wieder nachhause zurückgekommen sei, antwortete er, dass sein Vater gesagt hätte, dass das Trauerjahr um seinen Bruder vorbei sei und es an der Zeit wäre, dass er heirate. Er hätte dann die Tochter seines Onkels geheiratet und sei einige Monate dort geblieben und dann wieder in den Iran alleine zurückgekehrt. Er hätte sie nicht mitgenommen, weil er Angst gehabt hätte und sei selbst mithilfe eines Schleppers dort hingegangen. Nach sechs bis acht Monaten sei er wieder zurückgekehrt. Das hätte er immer so gemacht. Er sei deshalb immer wieder in den Iran gegangen, da sein Vater gesagt hätte, dass er nicht bleiben könne. Sein Vater hätte Angst um sein Leben gehabt. Es sei auch geredet worden, dass er selbst der nächste sei.

Auf den Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt hätte, sich zum Zeitpunkt der Ermordung des Bruders im Iran aufgehalten zu haben und dass dies bedeute, dass er bereits vor dem Tod des Bruders sich immer wieder im Iran aufgehalten hätte, antwortete er, dass er zuvor die Verwandtschaft im Iran besucht hätte, die dort als Flüchtlinge leben würden. Damals hätten sie keine Probleme gehabt und es sei eine schöne Zeit gewesen.

Befragt, wie lange nach dem Tod des Bruders der Vater ermordet worden wäre, antwortete er, dass dies drei Jahre später, ein Jahr nach seiner Hochzeit gewesen wäre. Er sei immer wieder für drei bis fünf Monate zuhause gewesen und dann wieder in den Iran gegangen. In diesem Zeitraum hätte er zuhause nicht gearbeitet. Er hätte zu dem Zeitpunkt nur wenig und nicht außerhalb des Dorfes gearbeitet.

Befragt, ob es in den drei Jahren zwischen dem Tode des Bruders und dem Tod des Vaters irgendwelche besonderen Vorkommnisse gegeben hätte, antwortete er, dass nichts mehr vorgekommen sei. Seine Mutter sei in der Nacht immer draußen vor dem Haus mit einer Waffe gegangen, weil sie Angst um das Leben des Vaters gehabt hätte. Die Frage, ob es in dieser Zeit keine Verfolgung, keine Bedrohung und keine besonderen Vorkommnisse gegeben hätte, bejahte er.

Sein Bruder sei plötzlich umgebracht worden und es hätte keine Bedrohung zuvor gegeben. Sein Vater sei auf den Nachhauseweg von Mazar mit einer Kalaschnikow umgebracht worden. Die Leute hätten gesagt, er solle das unbedingt bei der Polizei melden. Es sei jedoch zurzeit von Karzai gewesen und es sei nicht möglich gewesen, irgendetwas zu melden. Er selbst hätte es machen wollen, aber sein Onkel hätte gesagt, dass er es nicht tun solle, da er dann selbst umgebracht werde.

Aufgefordert zu schildern, wie sich der Tod des Vaters zu getragen hätte, antwortete er, dass sie nur in der Nacht die Leiche erhalten hätten. Die Leute aus dem Dorf hätten die Leiche nachhause gebracht und gesagt, dass der Vater umgebracht worden sei. Die Mutter sei in Ohnmacht gefallen und in der Früh hätte die Beerdigung stattgefunden. Zeugen für den Mord gäbe es keinen. Er sei alleine auf dem Nachhauseweg gewesen.

Befragt, woher er wissen wolle, dass der Tod des Vaters etwas mit dem Bruder zu tun habe, wenn es doch keine Zeugen gäbe, antwortete er, dass dies die Leute im Dorf so sagen würden. Solche Dinge würden in Afghanistan viel zu oft vorkommen und man spreche über solche Sachen.

Die Leute im Dorf würden auch sagen, dass jeder, der mit einem Amerikaner zusammenarbeite, den Tod verdiene.

Befragt wie sein Leben nach dem Tod des Vaters verlaufen sei, antwortete er, dass sein Onkel die Obsorge übernommen hätte. Dieser hätte ihm gesagt, dass er sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten solle. Er sei immer ein paar Monate im Iran und ein paar Monate zuhause gewesen, immer auf der Flucht gewesen und dies sei auf Dauer nicht möglich gewesen. Im Iran hätte er aus Angst an seiner Arbeitsstelle geschlafen.

Auf den Vorhalt, dass das Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, da laut seinen Angaben weder er noch seine Familie persönlich bedroht worden wäre, dann der Bruder ermordet worden, dann drei Jahre Ruhe gewesen, dann der Vater ermordet worden wäre und dann wieder vier Jahre Ruhe gewesen wäre und er dann auf der Flucht jahrelang zwischen Iran und Afghanistan hin und her gependelt sei und an beiden Orten gearbeitet hätte, antwortete er, dass dies doch schon fluchtauslösende Gründe seien. Den Frauen würde man dort nichts antun. Er sei das älteste Kind und deswegen hin und her gependelt, weil er Angst um sein Leben gehabt hätte. Sogar seine Mutter sei mit der Waffe vor dem Haus gestanden, um das Leben ihres Mannes zu beschützen.

Auf den Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass jemand, dessen Leben derart in Gefahr sei, jahrelang an seinen Heimatort zurückkehre und nie etwas passiere, da man doch gleich weggehe und nicht mehr zurückkomme, wenn das Leben bedroht wäre, antwortete er, dass er einmal im Jahr nachhause gekommen sei und sich wie ein Gefangener aufgehalten hätte. Auch im Iran sei er wie ein Gefangener gewesen. Aus Angst vor der Polizei hätte er sich nur am Bau aufgehalten.

Auf den Vorhalt, dass es sich aber vorhin nicht so angehört hätte, als wäre er ein Gefangener gewesen - er hätte zwar nicht regelmäßig in Afghanistan gearbeitet, jedoch bei der Melonen- und Pistazienernte geholfen, antwortet er auch, dass sein Onkel gesagt hätte, dass er das Land verlassen solle.

Nach Vorkommnissen nach dem Tod des Vaters befragt, gab er an, dass es keine gegeben hätte. Er sei ja eigentlich auf der Flucht und nicht immer dort gewesen. Befragt, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gereist sei, antwortete er, dass der Weg mit dem Schlepper viel zu weit sei und sein Onkel seine Tochter gern gehabt hätte. Er hätte gesagt, dass er alleine gehen solle und sie bei ihm lassen solle. Seine Familie lebe jetzt in Pakistan.

Auf den Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, dass ein Vater etwas dagegen hätte, dass seine Tochter bei ihrem Mann und die Enkelkinder bei ihrem Vater seien, antwortete er, dagegen nichts sagen zu können. Außerdem hätte er auch drei kleine Kinder - es sei nicht machbar. In Ghazni hätte seine Frau mit den Kindern beim Onkel gewohnt. Seine Frau sei dann nach Pakistan gegangen. Sein Onkel hätte ihnen das Leben erschwert, er hätte jedoch nicht gefragt, was passiert sei. Er selbst hätte damals die Grundstücke seinem Onkel überschrieben. Man hätte gesagt, dass er etwas benötige, um seine Familie erhalten zu können.

Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung in Traiskirchen angegeben hätte, dass sein Vater mit dem Auto überfahren worden wäre, er heute aussage, dass er mit einer Kalaschnikow erschossen worden wäre, antwortete er, dass die heutige Aussage stimme. Er sei damals nicht gefragt worden, wie er umgebracht worden sei.

Darauf hingewiesen, dass er damals nicht danach gefragt worden sei, sondern es von selbst erzählt hätte, antwortete er, damals nicht gesagt zu haben, dass der Vater von einem Auto überfahren worden wäre. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban hundertprozentig umbringen.

In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde eine Tazkira des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Identität und Staatsangehörigkeit festgestellt, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden hätte können. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es gäbe keine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tazkira die Identität glaubhaft sei. Das Vorbringen sei jedoch oberflächlich und vage und teils widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Nach Erhebung einer Beschwerde heiratete der Beschwerdeführer - nach erfolgter Scheidung von seiner afghanischen Ehefrau - am 27.07.2013 eine österreichische Staatsangehörige.

Im Rahmen der am 24.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er am 24.11.2012 zum römisch-katholischen Glauben konvertiert sei. Er praktiziere den Glauben durch Besuch der Messfeiern. Im Falle einer Rückkehr wäre er aufgrund seiner Konversion aus einem in der GFK aufgelisteten Grund mit dem Tode bedroht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, gehörte zum Zeitpunkt der Einreise der muslimischen Religionsgemeinschaft an, war in ihrem Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 02.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur Glaubensrichtung des Islam und ist seit 24.11.2012 nach erfolgreicher Absolvierung des Taufunterrichtes getauftes Mitglied der römisch-katholischen Kirche.

Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.

Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der römisch-katholischen Kirche, besucht an seinem jetzigen Wohnort mit seiner Ehefrau regelmäßig die Messfeier und konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Afghanistan:

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös intoleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.

Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherungen eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.

Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islams. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Christen

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und Bundesverwaltungsgericht sowie aus der vorgelegten Tazkira und die Identität wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:

Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur römisch-katholischen Kirche stützen sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegte Taufschein, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung durch das erkennende Gericht am 24.03.2015.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre, zumal der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen der römisch-katholischen Kirche verheiratet ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus im Fall einer Rückkehr auch nach außen hin bekannt werden würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum insgesamt glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich als nunmehriges am 24.11.2012 getauftes Mitglied der römisch-katholischen Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren erstatteten und von ihm im gegenständlichen Verfahren weiter aufrechterhaltenen Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. 3.) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

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