BVwG W208 2010670-1

W208 2010670-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Außerkrafttreten, Gerichtsgebühren, Gesetzesaufhebung,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Rechtslage, Rückzahlungsantrag, VfGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2010670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2010670.1.00

Spruch

W208 2010670-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch XXXX Rechtsanwälte Gesellschaft m. b.H., XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILSACHEN WIEN vom 25.06.2014, GZ 100Jv 4336/14k-33a, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF) haben mit Exekutionsantrag vom 11.09.2012 beim Bezirksgericht XXXX (BG) zu 3E 108/12y eine Forderungsexektution und Zwangsversteigerung von Liegenschaften wegen € 162.675,40 s.A. beantragt. Dafür haben sie am 14.09.2012 gem. TP 4 lit b GGG iVm § 2 Z 2 VGebG Gebühren in Höhe von € 775,-

(TP 4 lit b GGG € 755,- plus Volzugsgebühr von € 20,-) entrichtet (AS 15).

2. Am 03.12.2013 wurde den BF mit Meistbotsverteilungsbeschluss €

180. 000,- plus 57,50 % der Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen, in Summe € 180.567,04 zugewiesen (AS 19).

3. Am 23.12.2013 brachten die BF beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien (LG) Rekurs gegen den oa. Meistbotsbeschluss ein und begehrten die Abänderung des zugewiesenen Betrages von € 180.000,- auf € 180.567,04 zuzüglich der Kosten des Rechtsmittels. Das Rekursinteresse wurde im Schriftsatz mit 567,04 bewertet und dafür Gerichtsgebühren in Höhe von € 1.588,- am 07.01.2014 eingezogen (AS 23). Zudem erhoben Sie verfassungsmäßige Bedenken gegen TP 12a GGG und regten die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an, weil sie die Einhebung der doppelten Pauschalgebühr des Grundverfahrens im Rekursverfahren, unabhängig vom noch offenen Streitwert, für unsachlich hielten.

4. Mit Beschluss des LG vom 25.04.2014 wurde dem Rekurs vollinhaltlich nicht Folge gegeben (AS 53).

5. Am 21.05.2014 (elektronisch eingebracht am selben Tag) stellten die BF einen Rückerstattungsantrag gem. § 30 Abs. 2 Z 1 GGG an das BG. Sie forderten die von ihnen entrichtete Gebühr von € 1.588,- , unter Hinweis auf folgende Aussage in der Begründung des Rekursbeschlusses, zurück:

"Wenn sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung richtet, für dessen Grundlage (Antrag etc.) dem GGG Pauschalgebühren unbekannt sind, können auch keine Pauschalgebühren für den Rekurs anfallen."

Ihre verfassungsmäßigen Bedenken hielten sie aufrecht (AS 69).

6. Am 25.06.2014 erließ die Präsidentin des LG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid, indem sie dem Rückerstattungsantrag nicht Folge gab. Nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes wird begründend ausgeführt, dass gem. TP 12a GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) die Höhe der Gebühr das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr (TP 12a lit a GGG) betrage. Der Gebührenanspruch werde mit dem Einlangen der Rechtsmittelschrift bei Gericht fällig (§ 2 Z 1 lit j GGG). Jedes weitere Schicksal des Rechtsmittels nach seiner Einbringung berühre die Gebührenpflicht nicht.

Die Gebühr richte sich gem. § 19 GGG nach der Bemessungsgrundlage, welcher im Exekutionsverfahren der Betrag des zu sichernden Anspruches sei. Dies ändere sich gem. Anm. 2 u. 4 zu TP 12a GGG auch nicht im Falle einer Einschränkung des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruches. Gem. Anm. 5 zu TP 12a sei die Höhe der Gebühren für das Rechtsmittelverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung heranzuziehen. Die Pauschalgebühr betrage gem. TP 4 lit b GGG €

392,- für die ersten € 70.000,- und für jede weitere begonnenen €

70. 000,- je € 201,- , daher insgesamt € 794,-. Das Doppelte betrage demgemäß € 1.588,-. Die Anmerkung des Rekursgerichtes sei eine Replik auf ein Argument der BF gewesen, die alle Rekurse als von TP 12a GGG erfasst gesehen habe und daher für die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall nicht relevant.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 01.07.2014) richtet sich die mit 29.07.2014 zur Post gegebene verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der die Abänderung des Bescheides um den nicht verfassungskonformen exzessiven Gebührenanteil, der von den BF mit €

1. 466,- berechnet wird beantragt und neuerlich ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 19 Abs. 2 (1. Satz) und Anm. 4 (2. - 4. Satz) zu TP 12a GGG angeregt wird (AS 3).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf rechtsrichtige/verfassungskonforme Bemessung von Pauschalgebühren durch die Anwendung einer (verfassungs-)rechtswidrigen generellen Norm, nämlich § 19 Abs. 2 (1. Satz) und Anm. 4 (2. - 4. Satz) zu TP 12a GGG verletzt erachten. Die zitierten Bestimmungen seien unsachlich, im Ergebnis exzessiv und daher nicht verfassungskonform.

8. Mit Schreiben vom 31.07.2014 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor (eingelangt am 12.08.2014).

9. Am 19.08.2014 übermittelte das LG eine Stellungnahme des BMJ zur Verfassungskonformität des § 19 Abs. 2 iVm TP 12a Anm. 4 GGG (AS 33).

10. Mit Schreiben vom 02.09.2014 ersuchte das BVwG das LG um Nachreichung fehlender Aktenteile (Rekursentscheidung u. Rückzahlungsantrag) und langten diese in der Folge am 17.09.2014 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF haben gem. ihrer Forderung im Exektutionsverfahren von €

162. 675,40 s.A. (Bemessungsgrundlage) gem. TP 4 lit b GGG € 392,-

für die ersten € 70.000,- und für jede weitere begonnenen € 70.000,-

je € 201,- , daher insgesamt € 794,- an Pauschalgebühr bezahlt.

Im Rekursverfahren haben die BF gem. § 19 GGG iVm Anm. 2 u. 4 zu TP 12a GGG das Doppelte dieser Pauschalgebühr am 07.01.2014 € 1.588,-

bezahlt.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014 die TP 12a GGG zur Gänze aufgehoben. Diese Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 01.07.2014 dem BF zugestellt und die die Beschwerde am 29.07.2014 dem Zustellunternehmen übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/ idgF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

[...]

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

[...]

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

[...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

[...]

I. Bewertung des Streitgegenstandes

[...]

b) Im Exektutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozess vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

[...]

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

TP 12a Pauschalgebühren, lautet bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH am 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

Art 140 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) idF BGBl. I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise :

"(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

[...]

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Die Höchstgerichte haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Mit der angefochtenen TP12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gem. TP 12a lit a GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.

Gem. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (ua. TP 12a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.

Die Gebühr wurde, wie auch im bekämpften Bescheid ausführlich dargestellt, gesetzeskonform berechnet und beträgt € 1.588,- .

Auf Basis der noch bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage ist daher die Abweisung des Rückzahlungsantrages nicht zu beanstanden.

Wenngleich die verfassungsrechtlichen Bedenken durch das nach der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde ergangene Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, G 157/2014 bestätigt wurden, können sie daraus für den Beschwerdefall nichts gewinnen, weil die BF nicht den Anlassfall für die Aufhebung waren und bis zu diesem Zeitpunkt das gstl. Verfahren auch nicht beim VfGH anhängig war.

Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG haben gem. Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG bis zum Zeitpunkt dessen Aufhebung mit 31.12.2015 weiter anzuwenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidung des VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209 wird verwiesen.

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