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W209 2003793-1•BVwG W209 2003793-1
W209 2003793-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015
Begründungsmangel, Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W209 2003793-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Susanne HAUTZINGER-DARGINIDIS, Rechtsanwältin, Führichgasse 6/6, 1010 Wien, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.01.2013, GZ 11-2012-BE-VER10-0015M, mit dem die von der XXXX, zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für den Zeitraum November 2010 bis März 2011 sowie Februar 2012 gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG vorgeschrieben wurden, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 10.01.2013, GZ 11-2012-BE-VER10-0015M, sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011 sowie Februar 2012 von € 8.754,54 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.01.2013 8,38 % p.a. aus € 6.772,16, schulde. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die WGKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX aus den Beiträgen November 2010 bis März 2011 sowie Februar 2012 € 9.394,74 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 10.01.2013, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos 19199160 wie folgt zusammensetze:
"11/2010 Beitrag (01.11.2010-30.11.2010) € 862,43
12/2010 Beitrag (01.12.2010-31.12.2010) € 491,37
01/2011 Beitrag (01.01.2011-31.01.2011) € 476,06
Beitrag GPLA € 4.942,30
Summe der Beiträge € 6.772,16
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 09.01.2013 €
Summe der Forderung € 8.754,54
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 10.01.2013 8,38 % p.a. aus € 6.772,16."
Ein Prüfbericht oder sonstige Unterlagen waren dem Bescheid nicht angefügt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.02.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit 30.06.2006 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der XXXX gewesen, jedoch in der Generalversammlung vom 07.02.2011 mit sofortiger Wirkung abberufen worden sei. Gleichzeitig sei Herr XXXX zum neuen Geschäftsführer bestellt worden, welchen daher die Haftung für offene Beträge treffe, zumal es erst unter dessen Verantwortung zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung gekommen sei. Mangels Funktion in dem Unternehmen sei die Beschwerdeführerin nicht in die Prüfung einbezogen worden, der Prüfbericht sei ihr nicht bekannt. Nach dem 07.02.2011 habe sie weder die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens zu nehmen, noch habe sie Zugriff auf maßgebliche Unterlagen oder sonstige Informationen gehabt. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass Rückstände (bzw. Teile davon) in Folge schuldhafter Verletzung der ihr in der Eigenschaft als Geschäftsführerin bis 06.02.2011 auferlegten Pflichten nicht haben hereingebracht werden können.
3. Im Rahmen der Beschwerdevorlage durch die WGKK an die Rechtsmittelinstanz vom 04.09.2013 erstattete diese Stellungnahme zur Beschwerde vom 15.02.2013.
Darin führte die Kasse aus, dass die Beschwerdeführerin laut Firmenbuch in der Zeit von 30.06.2006 bis 06.02.2011 als handelsrechtliche Vertreterin zur Vertretung der Beitragsschuldnerin selbstständig berufen gewesen sei. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 04.09.2012 zu 28 S 121/12s das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mangels kostendeckenden Vermögens sei dieses ohne Ausschüttung einer Quote an die Gläubiger mit Beschluss am 08.04.2014 wieder aufgehoben worden. Die Dienstnehmeranteile seien teilweise vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bezahlt worden, teilweise seien sie bereits verjährt gewesen. Somit seien die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Kasse die Haftung der Beschwerdeführerin für die laufenden Beitragszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Verletzung der Gläubigergleichbehandlung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG für die Beitragszeiträume November 2010, Dezember 2010 sowie Jänner 2011 festgestellt. Weiters werde die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 34 Abs. 2 ASVG für die Nachverrechnung aus der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) herangezogen, welche im Beitragszeitraum Februar 2012 in Höhe von €
4. 942,30 s.A. an Kapital nachverrechnet worden sei.
Die WGKK habe bereits im bekämpften Bescheid berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit 06.02.2011 von ihrer Funktion als Geschäftsführerin des Unternehmens abberufen wurde, da (im Gegensatz zum Bescheid nur) die Beitragszeiträume November 2010 bis Jänner 2011 wegen Verletzung der Gleichbehandlung herangezogen worden seien. Der Beitragszeitraum Jänner sei am 31.01.2011 fällig geworden, somit zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin Vertreterin des Dienstgebers gewesen sei. Die Nachverrechnung im Zuge der GPLA betreffe die Beitragszeiträume September 2007 bis Dezember 2010.
Zum Vorwurf der Gläubigerungleichbehandlung führte die belangte Kasse aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vertreterin der Dienstgeberin darzutun habe, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch bisher unterlassen.
Die Dienstgeberin habe zuletzt am 06.10.2010 eine Beitragszahlung geleistet, sodass es nicht den Tatsachen entspreche, dass im Zeitraum der Verantwortung der Beschwerdeführerin die Beiträge entrichtet worden wären.
Bezüglich der Nachverrechnung von Beiträgen im Zuge der GPLA führte die belangte Kasse aus, dass der Beschwerdeführerin von der Dienstgeberin ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt worden sei, welcher dieser auch für Privatfahrten gedient habe. Zum Zeitpunkt der Prüfung hätten keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können, weshalb für die PKW-Nutzung im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2010 gemäß § 15 EStG iVm § 49 ASVG ein Sachbezug von monatlich €
300,- monatlich heranzuziehen gewesen sei.
Nach Bescheiderlassung seien die Dienstnehmerbeitragsanteile nunmehr teilweise vom Insolvenz-Entgelt-Fonds entrichtet worden und liege der Stellungnahme ein aktueller Rückstandsausweis bei.
Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (gemeint wohl Gleichbehandlungsgrundsatz) - einen Nachweis darüber aufzutragen, ob bzw. in welchem Ausmaß andere Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin beglichen worden seien. Sollte ein solcher Nachweis nicht erbracht werden können, werde beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.
Aus dem Rückstandsausweis vom 05.09.2013 geht hervor, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos 19199160 wie folgt zusammensetze:
"11/2010 Beitrag Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 514,04
12/2010 Beitrag Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 304,33
01/2011 Beitrag Rest (01.01.2011-31.01.2011) € 285,29
02/2012 Beitrag GPLA Rest (01.02.2012-28.02.2012) € 4.287,10
Summe der Beiträge € 5.391,76
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 04.09.2013 €
Summe der Forderung € 7.654,24
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 05.09.2013 8,38 % p.a. aus € 5.391,76."
4. Am 10.03.2014 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird - neben dem sich aus dem Verfahrensgang ergebenden Sachverhalt - folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit Beschluss des HG Wien vom 08.04.2013, Aktenzahl 28 S 121/12s, wurde der Konkurs der XXXX, welcher am 04.09.2012 eröffnet worden war, mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin war von 30.06.2006 bis 06.02.2011 selbstständig vertretungsbefugte (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der XXXX (15.02.2011 bis 11.09.2012), vormals XXXX (30.06.2006 bis 14.02.2011). Seit 07.02.2011 war XXXX selbstständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den beiliegenden Abfragen des Firmenbuches und der Insolvenzdatei.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - unabhängig von der Antragstellung - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der belangte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 gründet sich - der Stellungnahme an den Landeshauptmann von Wien zufolge - auf § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Im gegenständlichen Fall ist - bezogen auf den Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 - jedenfalls die mit BGBl. I Nr. 62/2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG maßgeblich, welche - neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten - nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Gläubigerungleichbehandlung hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67 Rz 77a).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 6.3.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es zwar auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH, 19.02.1991, 90/08/0100).
In ihrer Stellungnahme an den Landeshauptmann von Wien räumt die belangte Kasse selbst ein, dass sie es unterlassen hat, im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verletzung der Gleichbehandlungspflicht Ermittlungen anzustellen, indem sie, anstatt dies selbst zu tun, den Landeshauptmann aufforderte, der Beschwerdeführerin den Nachweis darüber aufzutragen, ob bzw. in welchem Ausmaß andere Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin beglichen worden seien. Da sie die Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der Gleichbehandlungspflicht für die im Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 aushaftenden Beiträge zur Haftung herangezogen hat, ohne dieser zuvor die Möglichkeit eingeräumt zu haben, den Gegenbeweis anzutreten, erweist sich das Verfahren im Lichte der o.a. Judikatur als mangelhaft.
Die Haftung für die im Zuge der GPLA aufgrund der privaten Nutzung eines Firmen-Pkws im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2010 nachverrechneten Beiträge stützte die belangte Kasse ohne nähere Ausführungen auf die Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden, weil sie zum Zeitpunkt der GPLA nicht mehr Vertreterin der Gesellschaft gewesen sei, ist zwar zu entgegnen, dass es grundsätzlich nicht schadet, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war. Ihr ist aber insofern beizupflichten, als es die belangte Kasse unterlassen hat, sie vor Erlassung des Bescheides über das Ergebnis der GPLA und die ihr zur Last gelegte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten in Kenntnis zu setzen. Erst nach einem derartigen Vorbringen der Behörde läge es an der Beschwerdeführerin darzutun, dass ihr aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung von Melde- und Auskunftspflichten trifft (VwGH, 22.02.2012, 2010/08/0190). Auch aus diesem Grund erweist sich das Verfahren als mangelhaft, weswegen der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.
Die Vornahme der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Kasse als Spezialbehörde einen automationsunterstützten Zugriff auf das Beitragskonto und die Meldedaten. Damit kann sie die von der Beschwerdeführerin allenfalls angebotenen Gegenbeweise wesentlich rascher und einfacher überprüfen. Es ist daher schon aus Effizienzgesichtspunkten geboten, die ergänzenden Ermittlungen von der belangten Klasse durchführen zu lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).
Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Zum einen hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur Begründung einer Haftung wegen Gläubigerungleichbehandlung (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an die Rechtsmittelinstanz) unterlassen, damit diese durch den Landeshauptmann von Wien, dessen Zuständigkeit nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, vorgenommen werden. Zum anderen hat sie zur Haftung der Beschwerdeführerin wegen Melde- und Auskunftspflichtverstößen keinerlei Ermittlungen durchgeführt, obwohl sie davon ausgehen musste, dass diese von den ihr zur Last gelegten Verstößen keine Kenntnis hatte, und es auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin - (erstmals) mit konkreten Vorwürfen konfrontiert - entsprechende Nachweise (z.B. ein Fahrtenbuch) vorlegen kann.
Nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungen wird es in weiterer Folge an der belangten Kasse liegen, unter Wahrung des Parteiengehörs einen neuen Bescheid zu erlassen, in dessen Begründung die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die rechtlichen Schlüsse, die sich daraus ergeben, nachvollziehbar darzulegen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber stets darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.
Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.
Auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher zuletzt in seinem Erkenntnis 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0087, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht zulässig ist, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - nur ansatzweise ermittelt hat.
Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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