BVwG W217 2003808-1

W217 2003808-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2003808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2003808.1.00

Spruch

W217 2003808-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch KÖHLER DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, Amerlingstraße 19, 1060 Wien, den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 20.06.2013, Zl. XXXX, hat die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin zur XXXX, vom 01.04.2006 bis 31.10.2010 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Dieser Bescheid wurde Frau XXXX am 28.06.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau XXXX, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 30.07.2013 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde am 30.07.2013 zur Post aufgegeben.

Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 17.12.2013 dem Landeshauptmann von Wien unter Hinweis auf den verspätet eingebrachten Einspruch zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht über. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W 217 am 10.03.2014 zugewiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2014, der Beschwerdeführerin am 29.04.2014 an ihre rechtsfreundliche Vertretung zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 07.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin neben der Formulierung eines neuerlichen "Einspruches" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Rechtsmittelfrist, gerichtet an die Wiener Gebietskrankenkasse. Begründend wurde vom bevollmächtigten Rechtsvertreter ausgeführt, dass im Zuge der Terminkalendierung einer Kanzleimitarbeiterin trotz bestmöglicher Kontrolle ein Fehler in der Weise unterlaufen sei, dass anstelle des 29.07.2013 der 31.07.2013 als Ende der Rechtsmittelfrist eingetragen worden sei. Bei der unrichtigen Eintragung handle sich um ein einmaliges und entschuldbares Versagen minderen Grades im Sinne des § 71 AVG und stehe der beantragten Wiedereinsetzung nicht im Wege. Das Versäumnis sei erst mit Zustellung des Schreibens vom 24.04.2014 am 29.04.2014 bemerkt worden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht erfolge.

Mit Bescheid vom 24.07.2014, Zl. XXXX, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2014 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - (AVG) 1991 - als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die von der Rechtsvertretung genannten Verhinderungsgründe jedenfalls keine unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisse darstellen würden, die die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen. Die vorgebrachten Gründe lägen ausschließlich in einer mangelhaften Kontroll- und Überwachungsstruktur der bevollmächtigten Rechtsvertretung und würden keinen zutreffenden Grund für eine Wiedereinsetzung des gegenständlichen Verfahrens eröffnen. Eine weisungswidrige Eintragung einer Frist durch Kanzleibedienstete sei nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als minderer Grad eines Versehens zu betrachten, da eine rechtskundige Person die richtige Eintragung der Fristen zu kontrollieren habe.

Gegen diesen Bescheid vom 24.07.2014, zugestellt am 28.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass trotz der Urkunden und des Antrages, die Kanzleikraft als Zeugin einzuvernehmen, die einschreitende erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt nicht weiter erhoben und den auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründenden Bescheid erlassen habe. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu den tatsächlichen Gründen der unrichtigen Kalendierung der Rechtsmittelfrist sowie zur Kontroll- und Überwachungsstruktur der Rechtsmittelfristen getroffen. Im gegenständlichen Fall stelle die weisungswidrige Eintragung der Rechtsmittelfrist jedenfalls ein unvorhersehbares Ereignis dar. Unstrittig habe die Kanzleileiterin weisungswidrig das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 30.06.2013 im Fristenbuch kalendiert. Üblicherweise werde auch die Eintragung der Fristen vom jeweils zuständigen Anwalt überprüft. Dass dem Rechtsvertreter die fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Fall nicht aufgefallen ist, sei unter Berücksichtigung der Vielzahl der zu bearbeitenden Akten und Fristen als minderer Grad des Versehens zu betrachten, wie es wohl einem gewissenhaften und sorgfältigen Rechtsanwalt unter denselben Umständen passieren könne.

Mit Erkenntnis vom 08.01.2015, Zl. W217 2013091-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. XXXX, ersatzlos auf.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2014 vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, mitgeteilt worden, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit nach Vorlage des Einspruches (nunmehr Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2014 bei der Erstbehörde gestellt und von dieser entschieden worden. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hätte über diesen Antrag jedoch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Die Erstbehörde sei zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht zuständig gewesen.

Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der gegenständliche Antrag von Frau XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht von der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 6 AVG iVm § 33 VwGVG weitergeleitet, wo er am 09.03.2015 einlangte.

Mit Beschluss vom 24.03.2015, Zl. W217 2013091-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, betreffend gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Am 30.07.2013 und somit verspätet wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, der Beschwerdeführerin am 28.06.2013 zugestellt, bei der Post aufgegeben. Am 10.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2014, eingelangt bei der Erstbehörde am 12.05.2014, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der von der unzuständigen Erstbehörde erlassene Bescheid vom 24.07.2014, Zl. XXXX, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 08.01.2015 ersatzlos aufgehoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde wegen Verfristung zurückgewiesen.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 20.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin unstrittig am 28.06.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau XXXX, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 30.07.2013 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde erst am 30.07.2013 zur Post aufgegeben.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, welches gemäß § 17 VwGVG - mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist, bestimmt bezüglich Fristen wie folgt:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG bestimmt bezüglich Fristen weitergehend wie folgt:

"(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Da die Tage des Postlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet werden, ist ein rechtzeitiger Einspruch spätestens am letzten Tag der laufenden Rechtmittelfrist an den Zustelldienst (Post) zu übergeben. Der letzte Tag der Frist zur Erhebung eines Einspruches im verfahrensgegenständlichen Fall war der 28.07.2013 und hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Einspruch (nun Beschwerde) zur Wahrung der Rechtsmittelfrist spätestens an diesem Tag an den Zustelldienst (Post) übergeben müssen. Entsprechend dem Poststempel wurde der Einspruch jedoch erst am 30.07.2013 aufgegeben. An diesem Tag war die Rechtsmittelfrist jedoch bereits verstrichen. Mit Schreiben vom 17.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorhalt der Verfristung zu äußern. Die Feststellung der Verfristung wurde sohin der Beschwerdeführerin ausführlich vorgehalten (vgl. VwGH 7.8.2002, 2002/08/0075; 16.4.1997, 95/21/0285 uvm).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, betreffend vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, war der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) daher ebenfalls als verspätet eingebracht zu qualifizieren.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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