BVwG W221 1432877-1

W221 1432877-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 1432877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1432877.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX und 5.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Michael Genner, Asyl im Not, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.01.2013, 1.) Zl. 12 16.447-BAT, 2.) Zl. 12 12.671-BAT, 3.) Zl. 12 16.449-BAT, 4.) Zl. 12 16.448-BAT und 5.) vom 18.11.2013, Zl. 13 13.112-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am 14.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Zweitbeschwerdeführer reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, ihren Kindern, illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer. Dabei gaben sie alle an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Erstbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vor und der Zweitbeschwerdeführer einen russischen Führerschein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers.

Am 15.09.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers statt. Am XXXX habe er XXXX, Dagestan, verlassen und sei über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gereist. Seinen russischen Inlandspass habe er im Bus vergessen. In Tschetschenien lebten noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern. In XXXX, Tschetschenien, habe er von 1995 bis 2002 die Grundschule besucht und zuletzt als Fliesenleger gearbeitet. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass einer seiner Brüder XXXX im zweiten Krieg getötet worden sei. Die jetzigen Behörden wollten, dass er mit ihnen zusammenarbeite, was er aber abgelehnt habe, da er Handwerker sei. Die Behörden hätten behauptet, dass er wegen des Todes seines Bruders etwas zu verheimlichen hätte. Von XXXX bis zuletzt habe er bei einer militärischen Bewegung mitgemacht. Da er dort nicht mehr mitmachen habe wollen und ihm Gefahr gedroht habe, habe er sich entschlossen, auszureisen. Als er einmal Urlaub gehabt habe und bei einer Geburtstagsparty gewesen sei, hätten sie ihm schon mit Sanktionen gedroht. Mehr wolle er bei der zweiten Einvernahme angeben.

Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am XXXX an, dass sie in Dagestan von 1998 bis 2004 die Grundschule besucht habe und ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester noch immer dort lebten. Am XXXX habe sie XXXX, Tschetschenien, mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer verlassen und sei über Polen nach Österreich gereist. Ihr russischer Inlandspass befinde sich beim Schlepper. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete sie, dass ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer, das Land vor ihr verlassen habe, weswegen er vom Militärdienst und den Widerstandskämpfern gesucht werde. Sie sei ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden und habe sich daher nicht mehr wohl gefühlt. Vor ca. drei Monaten seien Personen das letzte Mal bei ihr zu Hause gewesen.

Anfang Dezember 2012 legte der Zweitbeschwerdeführer eine Bestätigung vom XXXX über eine Behandlung "Psychokorrektur" wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eines Behandlungszentrums in Grosny vor sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.

Am 28.12.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und ihrer Rechtsvertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sie und ihre Kinder gesund seien. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und auch sie sei wegen der Gründe ihres Mannes ausgereist. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie bei ihren Eltern in Dagestan gewesen und "sie" seien dann zu ihren Schwiegereltern gekommen und hätten nach der Familie gefragt. Ihr Schwiegervater habe sie in der Nacht angerufen und sei dann gekommen, um sie abzuholen. Ihr Mann werde gesucht, weil er seinen Job gekündigt habe. Ende XXXX sei er arbeiten gegangen. Die Armee sei "vor ihrer Nase" gewesen und sie hätten ihn geholt, um dort zu arbeiten. Er habe einen Tag pro Woche gearbeitet und sei zwei Tage zu Hause gewesen. Dieser Rhythmus habe zwei bis drei oder drei bis vier Jahre angedauert. In dieser Zeit sei er nur eine Woche im Monat im Wald gewesen, später sogar ein Monat lang. Der dreimonatige Einsatz im Wald sei nach der Geburt ihres Sohnes gewesen. Sie habe dann immer wieder bei ihren Eltern gelebt, aber sei immer wieder zurückgekehrt, weil sie ihren Sohn vermisst habe. Dieser sei ebenso wie die Tochter bei den Schwiegereltern geblieben. Das erste Mal sei sie von ihrer Mutter zu sich geholt worden, als ihr Sohn vier Monate alt gewesen sei. Sie sei ca. 30 Mal bei ihren Eltern gewesen, weil ihre Mutter meinte, dass es zu gefährlich sei. Ihre Eltern lebten gut in Dagestan. Die Schwiegereltern hätten in Österreich angerufen und erzählt, dass nach der Familie gefragt werde. Ihr Mann habe sehr gut verdient (ca. 10.000 Rubel) und davon hätten sie die Ausreise finanzieren können.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 28.12.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und seiner Rechtsvertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er gesund sei. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Schreibfehler im Original):

"LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. Geben Sie die letzten 10 bis 15 Jahre an.

A: Ich habe in Dagestan gelebt und dann in Tschetschenien.

LA: Geben Sie die Zeiten und Adressen konkret an.

A: Bis zum heutigen Tag besitze ich ein Grundstück mit einem Haus in Dagestan im Bezirk XXXX, XXXX, XXXX. Zuerst habe ich sechs Jahre lang in Dagestan gelebt, von XXXX. Dann in Tschetschenien im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX von XXXX bis zur Ausreise. Das ist mein Haus, darin lebte ich mit meiner Familie, meinen Eltern, meinem Bruder.

LA: Warum gingen Sie von Dagestan nach Tschetschenien zurück?

A: Weil ich mein Heimatland liebe und ich nach Hause zurück wollte. Befragt gebe ich an, dass ich in Dagestan geboren bin, aber als ich klein war, war ich in Tschetschenien, zu Hause.

LA: Haben Sie Verwandte im Heimatland?

A: Mein Vater, meine Mutter, mein Bruder und drei Schwestern.

LA: Haben Ihre Verwandten zu Hause Probleme?

A: Ja, sicher, sie haben Probleme.

LA: Welche?

A: Wegen mir, sagen wir so.

Anmerkung: Der ASt. wird wegen seiner Mitwirkungsverpflichtung belehrt.

LA: Welche, konkret?

A: Weil ich ausgereist bin, sie werden gefragt, wo ich mich befinde.

LA: Welche Probleme haben nun Ihre Verwandten?

A: Es kann auch sein, dass sie heute bei meinen Verwandten sind, sie werden immer wieder nach meinem Aufenthaltsort befragt, wo ich mich befinde, in Dagestan, in Europa.

LA: Wer will das wissen?

A: Die Behörde.

LA: Welche Behörde?

A: Russische, dort gibt es nur russische Behörden.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Ich besaß einen Gasel (Anmerkung: kleiner Lastwagen). Mit dem habe ich Geld verdient und habe Häuser saniert, mit Warm und Kaltwasseranschlüssen, ich kann alles. Ich kann Häuser schlüsselfertig machen.

LA: Wie lange vor der Ausreise sind Sie Ihrer Arbeit nachgegangen?

A: In den letzten zwei Jahren konnte ich nicht in Ruhe arbeiten, ich wurde nicht in Ruhe gelassen, ich musste Militärdienst leisten.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

A: Ich war in der Armee. Von XXXX bis zu meiner Ausreise.

LA: Was verstehen Sie unter Armee?

A: Also ich meine damit den Militärdienst.

LA: Führen Sie das konkreter an.

A: Ich würde gerne alles von Anfang an erklären, wann und wie das alles angefangen hat usw.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

A: XXXX ist mein Bruder XXXX gestorben. Nachdem er gestorben ist, sind wir von Tschetschenien nach Dagestan gegangen, das war im April XXXX. Dann XXXX habe ich geheiratet und bin nach Tschetschenien gezogen, weil man mir erzählte, dass dort alles in Ordnung und ruhig ist und ich mein Heimatland liebe. Wenn man rausschaut, kann man die Straße sehen und die Armee sehen. 500 oder 600m entfernt von meinem Haus, war die Armee. XXXX sagten sie, ich soll mich der Armee anschließen, ich habe gesagt, ich will das nicht.

LA: Welche Armee war das und warum ist man an Sie herangetreten, dass Sie sich der Armee anschließen sollen?

A: Ich will jetzt weitererzählen. Zwei Wochen später kamen sie wieder und sagten meinem Vater, ein Sohn ist im Krieg gegen uns gefallen und wir wollen jetzt, dass ein Sohn für uns kämpft.

LA: Warum geben Sie mir keine Antwort?

A: Ich gebe die Antwort, das ist die Armee, wo man Militärdienst leistet. Sie fragten mich, warum ich eingezogen worden wäre, weil mein Bruder im Kampf gegen sie gefallen ist.

LA: Um welche Armee handelt es sich jetzt?

A: Das ist Kadyrow's Armee.

LA: Warum meinen Sie, dass dies die Armee von Kadyrow war und keine russische Armee?

A: Das wissen schon alle, wer dort die Macht besitzt und in wessen Händen die Macht ist. Dort ist kein russischer Iwan. Das sind Tschetschenen und haben eigene Kommandeure. Warum soll ich das nicht wissen, ich war fünf Jahre lang unter denen, da habe ich alles erfahren.

LA: Fahren Sie fort.

A: Wenigstens einer soll uns nützlich sein, er ist schon erwachsen. Das sagte man meinem Vater. Wir werden euch nicht anrühren, wenn er für uns arbeiten wird. Einen Tag wird er arbeiten und zwei Tage wird er zu Hause sein. Arbeitsort ist nicht weit entfernt und an den zwei freien Tagen kann er selbständig arbeiten. Mein Vater war damit einverstanden, ich aber nicht, sie haben auch 10.000 Rubel pro Monat versprochen. Es ist alles so abgelaufen, wie sie es anfangs versprochen haben, aber die letzten zwei Jahre haben sie mich sehr belastet. Sie ließen mich eine Woche oder sogar einen Monat im Wald verbringen. Es war ziemlich gefährlich. Ich sagte, ich will nicht mehr arbeiten, ich will kündigen. Sie wollten dann, ganz genau wissen, warum ich aufhören will, sie fragten, ob es wegen meines Bruders ist, weil mein Bruder gegen sie war und ich auch den Weg meines Bruders nehmen will. Ob ich auch das machen will. Es war denen egal, was ich sagte, ich sagte, ich will nicht mehr für sie arbeiten und die anderen wären mir auch egal. Befragt gebe ich an, mit anderen meine ich, die im Wald gegen sie kämpfen und Bart haben. Sie sagten, ich müsste weiter für sie arbeiten, ich hätte keine Wahl, sie würden bestimmen ich müsste weiter für sie kämpfen.

LA: Wann war dieses Gespräch, als Sie kündigen wollten?

A: Im Sommer XXXX, befragt gebe ich an, im Juni.

LA: Fahren Sie fort.

A: Ich sagte, ich würde auch Geld zahlen, ich will kündigen. Sie sagten mir aber, sie hätten selber Geld, sogar um mich zu kaufen. Ich sagte, ich würde mein Grundstück in Dagestan verkaufen, mein Auto verkaufen, also viel Geld zahlen, um aufzuhören, ich will nicht kämpfen. Meine Eltern sind schon alt, mein Bruder ist krank, das sagte ich und wenn ich in den Wald gehe, gibt es niemanden, der auf sie aufpassen kann. Meine Eltern brauchen Hilfe und haben sich Sorgen um mich gemacht, weil es in den Wäldern sehr gefährlich war. Eines haben sie mir schon gesagt, wenn ich nicht will, brauche ich nicht kämpfen, sie würden mich zu Hause lassen, aber ich muss weiter das machen, was sie mir sagen. Das war z.B. wenn jemand verdächtigt wird, egal ob es mein Vater ist oder jemand anders, diese Person sollte ich zu denen bringen und auf Befehl diese Leute schlagen und alles machen, was die Leute sagen. Ich möchte noch was sagen, was ich heute hier erzähle, wird es sonst noch jemand erfahren.

LA: Nein.

A: Ich wollte nicht kämpfen und nicht das machen, was sie sagen und so bin ich ausgereist. Die Leute würden mich nicht ihre Leute quälen lassen.

LA: Was meinen Sie damit?

A: Z.B. ich nehme jemand von irgendeiner Familie mit, schlage ihn z. B. quäle ihn und mache das, was sie mir sagen und seine Verwandten werden mir das nicht einfach so machen lassen. Die Behörde würde mich auch nicht in Ruhe lassen, wenn ich nicht das mache, was sie mir sagen. Ich möchte noch was sagen, ich bin nicht ausgereist, weil es hier schön ist, ich habe in Tschetschenien gut gelebt, ich habe gearbeitet, ich besitze in Dagestan Grundstücke, ich besaß ein Auto. Mein Schwiegervater lebt in Dagestan, bis zum heutigen Tag, er besitzt sehr viele Tiere, 10 Kühe, 20 Schafe. Ich habe nichts gebraucht, ich hatte genug zum Leben. Ich habe meine alten Eltern und meinen kranken Bruder zurückgelassen. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder am Herzen zwei Knoten hat, er hat Anfälle, das passiert so ca. zwei Mal im Monat, Schaum aus dem Mund und so.

LA: Sie gaben in der ersten Einvernahme an, dass Sie noch weitere Fluchtgründe hätten. Welche sind das?

A: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nur drei oder vier Wörter gesagt.

LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe angegeben?

A: Ich habe hier alles erzählt. Es gibt nichts Schlimmeres, ich hätte entweder in den Wald gehen müssen, wenn ich das nicht mache, werde ich von diesen gequält, und wenn ich das mache, was diese wollen, werde ich von anderen gequält.

LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe angegeben?

A: Ja, ich habe alles heute erzählt.

LA: Warum mussten Sie nun ausreisen. Gab es eine konkrete Verfolgung?

A: Ja, sicher. Ich musste entweder in den Wald, ich musste machen, was sie sagen oder ich würde eingesperrt werden, finden sie, das ist kein Grund.

LA: Erklären Sie mir nun, um welche Leute es sich bei den "Sie" handelt?

A: Ich sage schon, dass sind die Leute, bei denen ich gearbeitet habe, das sind Kadyrows Leute.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie vom Fenster aus auf den Armeestützpunkt sehen konnten. Erklären Sie mir nun konkret, um welchen Armeestützpunkt es sich gehandelt hat, immerhin haben Sie seit XXXX dort gearbeitet?

A: Ich habe das Fenster nicht erwähnt, ich meinte damit, von draußen konnte man den Armeestützpunkt sehen.

LA: Erklären Sie mir nun konkret, um welchen Armeestützpunkt es sich gehandelt hat, immerhin haben Sie seit XXXX dort gearbeitet?

A: Ich sage jetzt schon zum dritten Mal, es war die Kadyrow Armee, es gibt in Tschetschenien nichts anderes, was nicht zu Kadyrow oder zu Russen gehört.

LA: Beschreiben und erklären Sie mir nun den Armeestützpunkt? Sie haben dort fünf Jahre lang gearbeitet.

A: Ich bin kein Schriftsteller oder so, ich kann keine Geschichten erzählen, ich erzähle es, wie es war. Oder wollen Sie, dass ich Namen nenne. Das war im XXXX Bezirk, das gehört zu Kadyrow.

LA: Beschreiben Sie nun Ihre Tätigkeit für diese "Armee". Welche Einsätze bekamen Sie? Wer war der Kommandant? Wie verlief Ihre Tätigkeit für diese "Armee" in den fünf Jahren. Geben Sie Einzelheiten an, sodass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Wie verlief z.B. der erste Tag usw?

A: Zwei oder drei Monate habe ich mich eingewöhnt, habe ich mit Leuten gesprochen, die dort waren und habe nichts Besonders machen müssen. Ehrlich gesagt, am Anfang hat mir diese Arbeit auch gefallen, weil ich nichts machen musste. Ich habe gedacht, das ist nicht schwer, ich muss nur einen Tag verbringen. Wenn ich auch nicht so aussehe, habe ich immer trainiert, ich habe mit Leuten dort trainiert. Wenn der andere Trainer nicht da war, habe ich Leute trainiert. Dann wurde mir beigebacht, mit Waffen umzugehen, ich lernte schießen. Dann ließen sie uns den Wald säubern, kaputte Bäume wegräumen, zersägen. Wir mussten unterschiedliche solche Arbeiten machen, zwei - drei Jahre war das mein Job. Wie ich gesagt habe, einen Tag musste ich bei der Armee sein, die restliche Zeit habe ich privat gearbeitet. Ich hatte viele Aufträge von privaten Leuten. Ich habe am Tag 5000 bis 6000 Rubel verdient. So war mein Job. Ich habe dort Autofahren gelernt, ich konnte schon ein bisschen und dort habe ich weiter gelernt. Ich habe gelernt auch Autos zu reparieren.

LA: In welchem Jahr hat sich nun die Situation in der Armee geändert?

A: Schon XXXX musste ich einen Tag im Wald verbringen.

LA: Schildern Sie nun, wie sich die Situation geändert hat?

A: Am Anfang musste ich einen Tag dann war das immer mehr und XXXX musste ich schon monatelang im Wald sein. Einen Monat, sogar zwei Monate.

LA: Wann war das, als Sie zwei Monate im Wald sein mussten?

A: Also XXXX war ich drei Monate lang, es war immer unterschiedlich.

LA: Was mussten Sie nun im Jahr XXXX drei Monate lang im Wald machen?

A: Kämpfen, gegen Leute mit Bart.

LA: Beschreiben Sie, wie es zu diesem Einsatz im Wald kam?

A: Wir sind von der Armee dorthin gebracht worden. Z.B. irgendwo haben Sie Widerstandskämpfer entdeckt oder erfahren, dass sie dort sind und wir sind dorthin gebracht worden, um gegen sie zu kämpfen.

LA: Warum dauerte dieser Einsatz dann drei Monate?

A: Das weiß ich nicht, das durfte ich auch nicht fragen. Und wenn wir fragten, sagten sie morgen, morgen. Das war nicht nur einmal drei Monate, sondern immer unterschiedlich, drei Monate, eine Monat lang, eine Woche oder tagelang.

LA: In welchem Zeitraum war dieser Einsatz von drei Monaten im Jahr XXXX?

A: Ich habe keinen Kalender geführt, es war im Sommer, es war warm. Wenn sie mir nicht glauben, können sie im Internet die Namen XXXX eingeben, das ist ein Verwandter, der damals ein General war und der kannte meinen Bruder.

LA: Was soll dieser Name beweisen, was sieht man im Internet?

A: Er ist in Österreich, wohnt in Lilienfeld. Befragt gebe ich an, dass ich ihn als Verwandten betrachte, eigentlich ist er nicht mit mir verwandt.

LA: Was hat dieser Mann nun mit Ihre Fluchtgeschichte zu tun?

A: Ich wollte damit sagen, dass er meinen Bruder sehr gut kannte, er wusste alles und kannte meinen Bruder sehr gut. Er wohnte in XXXX, nicht mal sieben Kilometer entfernt von meinem Dorf.

LA: Haben Sie die Einsätze angekündigt bekommen, konnten Sie sich darauf vorbereiten und von der Familie verabschieden?

A: Sie sagten, nie wie lange das dauern wird. Sie sagten nicht, du kannst nach Hause gehen und verabschieden. Ich konnte mit meiner Familie Kontakt aufnehmen, sie anrufen.

LA: Also Ihre Familie hat gewusst, wann Sie diese Einsätze im Wald hatten?

A: Ja, sie wussten wo ich mich befinde. Ich erzählte, dass es mir gut geht und genug zum Essen hatte.

LA: Wurden Sie vor Ihrer Ausreise bedroht?

A: Ja, sicher, wie ich schon gesagt habe, sagten sie zu mir, ich soll für sie kämpfen oder weiter für sie arbeiten.

LA: Warum meinen Sie, dass dies eine Bedrohung ist?

A: Ich habe schon gesagt, dass sie wollten, dass ich in den Wald gehe und ich sagte, dass ich das nicht machen will und dann sagten sie, ob ich was zu verheimlichen hatte. Weil es mehrere Vorfälle gab, ich möchte noch was erwähnen. XXXX, der war in Österreich, er wurde hier nicht aufgenommen, dann ist er nach Frankreich gegangen, dort in Frankreich ist er auch nicht aufgenommen worden und fünf bis sechs Jahre später und er dachte, in dieser Zeit ist alles vergangen, es wird ihm nichts passieren und ist nach Hause gegangen und ist verschwunden.

LA: Antworten Sie auf meine Frage. Warum meinen Sie, dass dies eine Bedrohung ist?

A: Sie wollten, dass ich in den Wald gehe und gegen die Leute mit Bart kämpfe oder die verdächtigen Leute zu ihnen bringe. Wenn ich das nicht mache, würden sie mir Bart wachsen lassen und mich als Kämpfer umbringen lassen.

LA: Wurden Ihnen mit Sanktionen gedroht? Wenn ja, wann?

A: Mir wurde gedroht, man ließ mich nicht ausreden und die lassen die Leute, die nicht machen, was sie sagen, nicht einfach so in Ruhe.

LA: Antworten Sie auf meine Frage. Wurden Ihnen mit Sanktionen gedroht? Wenn ja, wann?

Anmerkung: Der ASt. stellte auf einmal eine Frage an die Dolmetscherin - ich habe sie noch nie gesehen, ich kenne sie nicht. Der ASt. wird belehrt, dass es sich bei der Dolmetscherin um eine neutrale Person handelt, die einzig allein als Sprachrohr zwischen der erkennenden Behörde und dem ASt. dient.

LA: Antworten Sie auf meine Frage. Wurden Ihnen mit Sanktionen gedroht? Wenn ja, wann?

A: Kein Problem. Sie verstehen mich nicht, sie glauben mir nicht, sie glauben nur, ich bin wegen dem schönen Leben da. Ich bin hier, um mein Leben zu retten. Ich erzähle über mein Leben und sie müssen mir zuhören und ich muss nicht anderen zuhören.

LA: Sie gaben in der ersten Einvernahme an, dass Ihnen mit Sanktionen gedroht worden war. Was meinten Sie damit?

Anmerkung: Der ASt. gab nochmals zur Dolmetscherin an, dass er sie nicht kenne, die Dolmetscherin hatte den Eindruck, dass der ASt. vor der Dolmetscherin etwas nicht erzählen möchte.

LA:

A: Mir wurde gedroht.

LA: Möchten Sie etwas vor der Dolmetscherin nicht erzählen?

A: Nein gar nichts.

LA: Warum antworten Sie nicht auf die gestellte Frage.

A: Welche Frage genau.

LA: Sie gaben in der ersten Einvernahme - vor der Polizei an, dass Ihnen mit Sanktionen gedroht worden war. Was meinten Sie damit?

A: Ich habe nur den Weg beschrieben.

LA: Nein, das haben Sie nicht. Antworten Sie nun auf die Frage. Was meinen Sie damit, dass Ihnen mit Sanktionen gedroht worden war?

A: Damit meine ich, dass sie sagten, du musst entweder in den Wald kämpfen oder zu Hause bleiben und Verdächtige zu uns bringen. Sonst würden sie mir Bart wachsen lassen und mich umbringen oder mich einsperren. Es gab mehrere gleiche Vorfälle.

LA: Welche Vorfälle meinen Sie nun?

A: Ich meine, das gleiche ist anderen Leuten passiert.

LA: Sie gaben in der Einvernahme vor der Polizei eine besondere Gelegenheit an, bei der Ihnen nun mit Sanktionen gedroht worden war. Beschreiben Sie nun diese besondere Gelegenheit und wie es zu der Bedrohung kam?

A: Können Sie mir das vorlesen, ich habe dort nichts mehr gesagt.

LA: Sie gaben an, dass Ihnen bei einer Geburtstagsparty mit Sanktionen gedroht worden wäre?

A: Das meinen Sie, das ist nicht größer, als ich schon erzählt habe. Ich war unterwegs nach Dagestan. Ich wollte mich dort ausruhen und wollte zum Meer. Ich wurde unterwegs angerufen, ich war nicht einmal angekommen und musste zurück. Sie sagten mir, warum bist du ohne was zu sagen, hingefahren, ich wurde auch bestraft. Sie sagten mir, ich soll mich melden und sagen, wenn ich sogar aus dem Dorf raus will, du hast keinen eigenen Willen mehr, sie fragten mich, warum ich dorthin gefahren bin. Als ich sagte, ich wollte zum Meer, ich wollte mich ein bisschen mit meinen Freunden erholen, meinten sie, ich soll es beweisen. Ich sagte, ich wollte auch mein Haus besichtigen, dort.

LA: Wann war das?

A: Das war ungefähr nach diesem Einsatz, wo ich drei Monate weg war, damit meine ich, mein Einsatz im Wald im Jahr XXXX.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

A: Wenn sie mich früher gefragt hätten, nach diesem Vorfall, dann hätte ich es früher erzählt. Bei der Polizei haben sie mich gefragt, ob ich aus dem Dorf raus konnte und mich frei bewegen durfte und dann habe ich das erzählt. Ich fand es nicht wichtiger, als ich schon erzählt habe.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? Haben Sie alles angegeben?

A: Das was ich gesagt habe, ist die Wahrheit und ich habe einen Zeugen, XXXX, der das bezeugen kann.

LA: Was kann Ihr Zeuge bezeugen bzw. aussagen?

A: Dass mein Bruder unter denen war und das was ich erzähle, nicht von mir erfunden ist.

LA: Wie kann der Zeuge Ihre Angaben bestätigen, wenn er in Österreich aufhältig ist?

A: Er war damals General und er ist noch nicht so lange in Österreich. Genau weiß ich es nicht, nicht einmal ein Jahr. Wenn ich in Österreich nicht aufgenommen werde, möchte ich nicht zurückgeschoben werde, geben sie mir dann Zeit, dass ich selber ausreisen kann.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland z.B. nach Dagestan zu begeben, um sich der angeblichen Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht?

A: Zuerst wollte ich nicht so weit weg, deshalb habe ich meinen Onkel, also den Bruder meiner Mutter angerufen, der in XXXX wohnt, das ist in Russland, ca. 1000km von Tschetschenien entfernt. Ich habe gefragt, wie es wäre, wenn ich zu ihm komme, da sagte er mir, dass ich nicht kommen soll, denn das ist auch Russland und viel mehr wollte er mir am Telefon nicht sagen. Er sagte, ich soll nicht dorthin kommen, dann hat mein Vater vereinbart, dass ich nach Europa fahren soll. Dann habe ich meine Familie nach Dagestan zu meinen Schwiegereltern geschickt und selbst bin ich hierhergekommen.

LA: Warum konnten Sie nicht nach Dagestan gehen?

A: Weil sie mich in Dagestan finden würden, das sind nur 130 km, sie würden mich dort finden. Ich möchte auch sagen, warum ich meine Familie geholt habe. Meine Familie war zuerst in Dagestan, ich habe sie hingeschickt. Nach meiner Ausreise waren die Militärleute, ich will nicht immer die Namen nennen, bei meinen Eltern und haben nach mir gefragt und wollten wissen, wo ich mich befinde. Sie sagten, wir werden sie finden, egal wo er sich befindet, wir wissen, wer von euch wo ist, wir werden schauen und werden ihn finden, auch wenn ihr es nicht erzählt. Dann hat mein Vater gesagt, dass er auch nicht weiß, wo ich mich befinde. Und in der Nacht ist mein Vater zu meiner Familie gefahren, hat sie geholt und gleich in der Früh weggeschickt. Wenn ich die Möglichkeit hätte, wenn sie mich in Ruhe lassen würden, würde ich gerne zu meinen Vater fahren, der meine Hilfe braucht.

LA: Sie gaben vorhin an, Sie möchten nicht immer Namen nennen. Sie gaben bis jetzt keinen einzigen Namen der Militärleute genannt.

A: Ich meine damit Kadyrows Leute.

Einvernahme unterbrochen von 10.30 Uhr bis 11.15 Uhr

LA: Können Sie mir den Stempel auf der Rückseite der Geburtsurkunden Ihrer Kinder erklären?

A: Nein, ehrlich gesagt nicht, ich kenne mich nicht aus.

LA: Als Sie im Jahr XXXX den Einsatz für drei Monate in den Wald bekamen, wen haben Sie damals über den Einsatz von Ihrer Familie informiert?

A: Wenn ich drei Monate nicht da bin, werden sie es wissen. Denen zu Hause habe ich es erzählt.

LA. Wen zu Hause?

A: Meinen Vater, meiner Mutter. Ich sagte nicht, dass ich kämpfe. Dass ich es sehr schwer habe und hungern muss, erzählte ich nicht.

LA: Warum haben Sie Ihre Gattin über den Einsatz nicht informiert?

A: Wenn ich erzähle würde, dass ich in den Wald sei, würde es nichts bringen.

LA: Können Sie mir keine Antwort geben. Die Eltern haben Sie informiert, warum nicht Ihre Gattin?

A: Wie ich schon erzählt habe, habe ich ihr die Details nicht erzählt. Meine Frau und die anderen dachten, ich wäre arbeiten.

LA: Es geht nicht um Details, warum haben Sie Ihre Eltern informiert, dass Sie nicht da sind, aber Ihrer Gattin haben Sie nichts gesagt?

A: Ich bin schon müde mich zu rechtfertigen, ich weiß nicht, was sie von mir wollen und was ich sagen soll, vielleicht wollen sie mich verwirren, ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich habe nicht allen davon erzählt, was ich hier gesagt habe und meine Gattin konnte nicht in Ruhe bei mir bleiben, weil die Verwandten sie nicht in Ruhe gelassen haben.

LA: Was meinen Sie nun damit?

A: Ehrlich gesagt, Ihre Eltern sagten, dass meine Frau zu Hause bleiben soll, das wird nichts, mein Job ist gefährlich, sie haben mich auch deshalb sehr belastet.

LA: Wo hat sich Ihre Gattin nach der Geburt Ihres Sohnes bis zur Ausreise aufgehalten. Darunter ist zu verstehen, wo Ihre Gattin gewohnt und gelebt hat, auch jene Adresse, wo sie nicht gemeldet war. Das sind alle Adressen zu verstehen, die über einen normalen Besuch hinausreichen.

A: In Dagestan bei ihren Eltern.

LA: Ununterbrochen? Die ganze Zeit über? Kehrte Ihre Gattin zwischenzeitlich nach Tschetschenien zurück?

A: Mein Sohn wurde geboren und als er vier Monate alt war, hat die Schwiegermutter meine Gattin mitgenommen. Ja, natürlich ist sie wieder zurückgekehrt, sie hat ja auch eine Tochter.

LA: Sie führten vorhin einen Zeugen XXXX an, der Ihre Angaben hinsichtlich der Armee bezeugen könnte. XXXX gab jedoch in seinem Verfahren (XXXX) an, dass er die letzten neun Jahre in Baku gelebt hätte. Also wie könnte nun dieser Zeuge Ihr Angaben hinsichtlich Ihrer Tätigkeit für die "Armee" bezeugen?

A: Was mit mir in der Armee war, kann er nicht bezeugen, ich meinte nur, dass er die Angaben über meinen Bruder bezeugen kann.

Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erschein. Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich würde sehr viel erzählen, ich möchte das nicht, ich bleibe bei meinen Problemen. Ich möchte nochmals sagen, wenn ich in Österreich nicht angenommen werde, bitte mich nicht nach Russland zu schicken, ich würde einen Weg finden. Ich möchte nur sagen, dass ich nicht lüge.

LA: Haben Sie nun alle Ihre Gründe angeführt?

A: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Vertreter: Wenn es möglich wäre, hätte ich gerne eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

LA: Beschreiben Sie nun den Armeestützpunkt, wo Sie seit XXXX stationiert waren. Um welche Anlage handelt es sich dabei? Wer war der Kommandeur dieser Anlage? Welche Größe hatte diese Anlage? Bei wem mussten Sie sich am ersten Tag melden? Von wem und wie bekamen Sie Ihr Geld? Warum wurden Sie erst in den Jahren XXXX für die Kämpfe im Wald herangezogen? Sie müssen kein Schriftsteller sein, um diese Fragen beantworten zu können. Wenn Sie jahrelang dort gearbeitet haben, werden Sie auch mit einfachem Wissen und einfachem Sprachgebrauch fähig sein, der erkennenden Behörde ein umfassendes Bild von diesem Stützpunkt geben zu können.

A: Das war nicht so groß wie das Lager hier Traiskirchen. Ich weiß es nicht genau, warum ich erst XXXX für die Kämpfer in den Wald herangezogen wurde, ich nehme an, dass sie ab da gedacht haben, ich wäre bereit für so etwas. Jeder konnte zu dieser Armee beitreten und jeder konnte auch austreten, aber nicht derjenige, wie ich. Dort in dieser Armee waren manchmal 300 oder 400 Männer. Ich kann auch Namen sagen. Bei wem ich am ersten Tag gemeldet habe, kann ich nicht mehr angeben, den weiß ich nicht mehr, ich habe denjenigen nur mehr einmal danach gesehen, ich weiß nicht, ob er aus Grosny oder Gudermes war. XXXX war ein Trainer dort, XXXX war dort Kommandeur, der Spitzname war XXXX. Das Geld bekam ich auch gleich dort und dass waren immer verschiedene Leute. Dort am Hof war so eine kleine Hütte mit kleinen Fenstern und dort bekamen wir das Geld. Das war so eine Hütte, wie hier am Eingang des Lagers.

LA: Um welche Anlage hat es sich dort gehandelt?

A: Das war so wie eine Kaserne, das war früher eine Sowchose. Da waren früher Kartoffel und so ähnliches gelagert. Viele nennen es bis zum heutigen Tag wie früher "XXXX".

LA: Beschreiben Sie die Einsätze im Wald, sodass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Damit ist gemeint, wie so ein Einsatz ablief, Ihre Empfindungen, Wahrnehmungen usw.

A: Es war so z.B. wir wurden nicht alle zugleich vom Hof gebracht, sondern sie sagten, du, du und du ihr müsst morgen zu mir kommen. Es waren manchmal 50 Männer z.B. 50 von XXXX, 50 von Gudermes und auch von anderen Orten. Die wurden eingesammelt und ins Gebirge gebracht. Jedes Mal waren wir an verschiedenen Orten, ich kann die Orte nicht angeben, auch an der georgischen Grenze waren wir auch. Ehrlich gesagt, im Winter war es dort sehr kalt, ich war sehr hungrig. Im Sommer war es nicht kalt, aber sehr gefährlich. Wir wurden hingebracht und zu den Kämpfern getrieben.

LA: Was meinen Sie damit?

A: Wir sollten kämpfen und nicht zurückgehen.

LA: Ihre Angaben sind zu vage, ich kann mir von dem Kampfeinsatz kein Bild machen.

A: Sie waren nicht dort, sie können sich das nicht vorstellen.

LA: Sie sollen es so schildern, dass ich es mir vorstellen kann.

A: Jeder weiß, Krieg ist nichts Schönes. Die Widerstandskämpfer haben viele Aufnahmen gemacht und geschickt, sie schicken gegen uns Kinder, sie sollen uns erwachsene Männer schicken, wir haben mit Kindern nichts zu reden. Die Kämpfer schickten uns Nachricht, unter euch, sind viele wegen dem Geld, ihr sollt auch austreten, wir werden euch nicht immer schonen.

LA: Sie sollen mir den Kampfeinsatz schildern, dass ich mir ein Bild von so einem Einsatz machen kann.

A: Nur die drei Monate soll ich schildern

LA: Z.B.

A: Ehrlich gesagt, wir hatten Angst und wir haben überall hin geschossen. Die hinter uns sagten, wir werden auf euch schießen, wenn ihr nicht macht, was wir euch sagen. Es gab unter uns Gefallene aus verschiedenen Dörfern. Hier glauben viele, dass der Krieg vorbei ist, aber sie können im Youtube nachschauen, da gibt es Aufnahmen von XXXX.

LA: Wie lief so ein Einsatz ab. Wie war die Versorgung. Wie haben Sie ein Lager aufschlagen können. Wie konnten Sie drei Monate im Wald leben bzw. überleben. Sie konnten bis jetzt so einen Einsatz bis jetzt nicht lebensnah schildern.

A: Es gab keine Zelte, essen war Militäressen, im Regen mussten wir dort bleiben. Wir wurden immer wieder weggeschickt, um Orte zu durchsuchen, es gab Fälle, wo Leute von uns starben oder von der anderen Seite. Wenn ich alles, was in diesen drei Monaten erzähle, brauchen wir wochenlang.

LA: Ihre Angaben zu dem Armeestützpunkt, zu Ihrer Tätigkeit in der Armee aber auch zu den Einsätzen im Wald waren zu vage und zu ungenau, weshalb von einer selbst erlebten Situation nicht auszugehen ist. Vielmehr gewann die erkennende Behörde aufgrund Ihrer sehr vagen Angaben, den Eindruck, dass Sie lediglich Gehörtes wiedergaben, Sie selbst jedoch von einer solchen Situation nicht betroffen waren. Was sagen Sie dazu? Wenn Sie selbst erlebte Situationen schildern möchten, dann wird das protokolliert, auch wenn es Stunden dauert. Allgemeines bedeutet jedoch nicht selbst erlebtes.

A: Dann hören sie mir zu. Mein Name ist XXXX ....

LA: Das wurde schon protokolliert.

A: Sie haben wahrscheinlich von XXXX gehört. Die Leute von diesem Hof sagten, er sei mein Onkel, sie haben mich immer wieder damit konfrontiert, sie meinten, ich wäre mit ihm verwandt, obwohl sie wussten, dass ich es nicht bin. Sie sagten, wir dürfen nichts von den Einsätzen erzählen, sonst würden sie uns noch an schlimmere Orte schicken. Und sie sagte mir auch, was wäre wenn, wenn wir dich zu XXXX schicken und du sagst, er wäre dein Onkel. Jedes Mal, wenn wir oben waren, wurde jemand getötet oder verletzt. So war die Situation im Wald. Wenn ich länger dort geblieben wäre, wäre ich vielleicht auch tot. Ich wusste, dass kann mir auch passieren, ich habe mir immer gedacht, vielleicht bist du auch der nächste. Ich weiß auch jetzt nicht, was mit mir weiter wird. Meinem Vater haben sie noch nicht geholt, er ist krank und liegt unter Infusionen und mein Bruder ist auch krank.

LA: Haben Sie nun alles angegeben, das für Ihr Vorbringen wichtig ist?

A: Wir wurden immer in den Wald geschickt und es gab immer Tote und Verletzte.

LA: Die erkennende Behörde spricht Ihnen nicht ab, dass Sie einen Bruder hatten, der Infolge der Kriegsgeschehnisse im Jahr XXXX verstorben ist. Jedoch ist nicht glaubhaft, dass Sie Jahre später wegen Ihres Bruders Probleme bekommen hätten, diesbezüglich liegen auch Länderfeststellungen vor, die besagen, dass in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen sich keine Hinweise finden, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Was sagen Sie dazu?

A: Als mein Bruder starb, war ich neun oder zehn und ich bin nach Dagestan gegangen. Ich war noch ein Kind. Als ich 19 Jahre alt war und kampffähig war, ich weiß nicht, wenn ich nicht selbst nach Hause zurückgekehrt wäre, hätten sie mich vielleicht selbst geholt. Wenn mein Bruder bis jetzt gelebt hätte, wahrscheinlich würden sie mich und alle umbringen. Ich erzähle meine Probleme, ich kann aber nicht alles gut erklären. Anders gesagt, ich kann es nicht so machen, dass sie es verstehen. Ich würde das schon machen können, wenn ich wie z. B. sie sehen Leute wie ich 1000ende Weise und sehen Leute wie sie, das erste Mal. Ich habe gut gelebt, ich bin nach Dagestan gegangen und dort hatte ich ein Haus und nachdem ich von Dagestan nach Hause gegangen bin, haben sie mich ein Jahr lang gelassen und ich habe nicht einmal gedacht, dass ich Probleme bekomme, das ist mir nicht in den Kopf gekommen. In Dagestan habe ich studiert und hatte Ausbildung, Sanitärtechniker und weil es zu Hause viel Arbeit gibt, bin ich nach Hause gegangen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Aber jetzt weiß ich, zu dem Zeitpunkt, als ich in Dagestan war, war ich vorgemerkt. Meine Eltern sind wegen all der Probleme krank geworden.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erschein. Oder wollen Sie noch etwas Wesentliches für Ihr Vorbringen hinzufügen?

A: Wenn meine Kameraden umgebracht werden und angeschossen werden und ich auch schießen musste, sonst werde ich umgebracht und ich habe, wo ich zu Hause war, wurde jemand von Kadyrows Leuten umgebracht. Was wollen sie sonst noch hören, ich dachte mir nicht, dass solche Fragen gestellt werden."

Am 14.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen ein. Darin wird ausgeführt, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien miserabel sei. Es werde ein genereller Abschiebestopp nach Russland gefordert. Das Bundesasylamt sei verpflichtet, konkrete, fallbezogene Recherchen anzustellen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, zugestellt am 31.01.2013, wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Zweitbeschwerdeführers vage gewesen seien und er nicht in der Lage gewesen sei, Einsätze und die Armee konkreter zu beschreiben. Es sei nicht glaubhaft, dass der Zweitbeschwerdeführer drei Jahre lang nur für Arbeiten wie Training, Schießausbildung und Forstarbeiten im Wald herangezogen worden wäre. Es sei unwahrscheinlich, dass der Zweitbeschwerdeführer für Trainings oder Forstarbeiten drei Jahre lang bezahlt wäre, wenn er doch zwangsrekrutiert wurde und an der Front jeder Mann gebraucht werde. Die Angaben zu den Einsätzen im Wald seien auch widersprüchlich gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den dreimonatigen Einsatz im Jahr XXXX zu schildern. Seine Angaben seien emotionslos gewesen und er sei nicht in der Lage gewesen, seine Einsätze oder Arbeit bei der Armee lebensnah zu schildern. Der angebliche Zeuge habe die letzten neun Jahre in Baku gelebt. Weiters wurde festgestellt, dass den Erst- bis Viertbeschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.01.2013 wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 14.02.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Zweitbeschwerdeführer den Milizen Kadyrows angeschlossen und sich nach einigen Jahren entschlossen habe, seine Tätigkeit für die Milizen zu beenden. Aus begründeter Furcht, als Deserteur von der Armee ermordet zu werden, sei er zur Flucht gezwungen gewesen. Dass der Zweitbeschwerdeführer nicht gleich an der Front eingesetzt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass er entweder anderweitig besser zu gebrauchen war, oder dass er seinen Vorgesetzten aufgrund seines Nachnamens suspekt gewesen sei. Er habe konkret den Namen des Armeestützpunktes, der Kommandeure, konkrete Daten und Orte seiner Einsatzzeiten nennen können und Angaben darüber gemacht, wie die Kampfeinsätze abliefen. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers verwiesen auf die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers.

Die gegenständliche Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 20.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am XXXX, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.

Am 07.11.2013 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, dass der Fünftbeschwerdeführer gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, zugestellt am 20.11.2013, wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.11.2013 wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.12.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde auf die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers verwiesen. Mit der Beschwerde wurde die Kopie einer Ladung des Zweitbeschwerdeführers als Verdächtiger vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 17.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 01.01.2014 gingen die Akten zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 03.01.2014 legten die Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben vor (diese wurden in Kopie abermals am 04.04.2014 vorgelegt).

Mit Schreiben vom 03.06.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien und in Dagestan, geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und bat um Übersendung des Verhandlungsprotokolls.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Vollmachtsauflösung bekannt.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 legte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Vollmacht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann gezwungen worden sei, für die Armee des Präsidenten zu arbeiten. Zu Beginn sei der Arbeitsrhythmus ein Tag Arbeit und zwei Tage zu Hause gewesen. Dies habe zwei bis drei Jahre gedauert. Von seinen Einsätzen habe sie nichts mitbekommen. Ihr Mann habe einerseits nichts erzählt und andererseits sei sie nach der Geburt ihres älteren Sohnes ca. 30 Mal bei ihren Eltern in Dagestan gewesen. Er habe ihr aber erzählt, dass der längste Einsatz drei Monate gewesen sei, als sie in Dagestan gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass er etwas korrigieren möchte und führte aus, dass er sich im März XXXX in Dagestan mit Freunden und Unbekannten getroffen habe und sie über Kadyrow und die Widerstandskämpfer gesprochen hätten. Er habe seine Meinung geäußert, dass er die Widerstandskämpfer auf dem richtigen Weg finde und sei deshalb verraten worden. Die XXXX seien danach zu ihm gekommen und hätten ihn zur Arbeit für sie gezwungen. Er habe dann einen Tag arbeiten müssen und zwei Tage zu Hause bleiben dürfen und dafür 10.000 Rubel pro Monat erhalten. Im Februar XXXX sei er das erste Mal in den Wald gebracht worden und habe gegen Widerstandskämpfer kämpfen müssen. Im Ramadan XXXX sei von den Widerstandskämpfern der Heimatort von Kadyrow überfallen worden. Im Juni XXXX sei er aufgrund dessen für drei Monate in den Wald bei XXXX gekommen. Der Zweitbeschwerdeführer nannte die Adresse seines Militärstützpunktes und skizzierte die örtlichen Begebenheiten. Weiters erwähnte er einen Einsatz im Herbst XXXX an der tschetschenisch-inguschetischen Grenze sowie einen weiteren Einsatz im Februar XXXX bei XXXX.

Aufgrund dieser Angaben gab das Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2014 Recherchen in Auftrag.

Am 21.07.2014 langte die Übersetzung der vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Ladung ein.

Am 20.10.2014 langten die Anfragebeantwortungen von ACCORD (a-8779-1 bis a-8779-5) ein. Der Inhalt dieser wird bei den Länderfeststellungen wiedergegeben.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und bat um Übersendung des Verhandlungsprotokolls.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Anfragebeantwortungen von ACCORD erörtert. Diese wurden darüber hinaus dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 legte der Zweitbeschwerdeführer folgende Dokumente vor:

Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zugewiesen wurde und über epigastrische Schmerzen klagte. Nach Verabreichung eines Medikamentes war der Zweitbeschwerdeführer beschwerdefrei und wünschte eine Entlassung.

Gastroskopie-Befund vom XXXX mit der Diagnose Gastroduodenitis [Entzündung der Magenschleimhaut] und Ulcus duodeni [Geschwür des Zwölffingerdarms] im Abheilungsstadium, kleine axiale Hiatushernie [kleiner Zwerchfellbruch]; Zustand nach Eradikation [Keimeliminierung] wegen B-Gastritis.

Befund vom XXXX mit der Diagnose mittelgradig chronische, gering aktive, antrumbetonte Helicobacter pylori assoziierte Pangastritis [chronische Form der Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut), die sich auf den gesamten Magen ausdehnt mit der Ursachen der Bakterien H.p.]; als Beilage ein "Vorschlag zur Vorgehensweise bei der Helicobacter pylori - Eradikation" mit Antibiotika.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu den eingeholten Anfragebeantwortungen von ACCORD Stellung. Darin führt er aus, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte aus einem relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten bestünden und auch eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen trugen. Aus dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer keine schwarze, sondern eine Camouflage-Uniform getragen habe, könne nicht geschlossen werden, dass er nicht unter den zusammenfassenden Oberbegriff "XXXX" falle. Der Zweitbeschwerdeführer gehöre dem "Geflecht", das gemeinhin als "XXXX" bzeichnet werde, aber nicht den schwarz uniformierten XXXX im engeren Sinn an. Dass der Zweitbeschwerdeführer keine genauen Angaben zu dem illegalen Geheimgefängnis habe machen können, liege daran, dass er zu diesem keinen Zutritt gehabt habe. Er habe wohl aber von einem Zimmer für Festgenommene gesprochen. Zur Frage, als was der Stützpunkt in XXXX diene, wird ausgeführt, dass dieser multifunktional genutzt worden sei. Der Kommandant des Stützpunktes namens XXXX XXXX heiße mit vollem Namen "XXXX" und werde in einem angeführten Internetauszug als Leiter der territorialen Polizeibehörde in XXXX bezeichnet. Laut dem ACCORD-Bericht gebe es in XXXX eine herrenlose Unterabteilung der XXXX, die weiterhin niemanden zugeordnet worden seien. Dies stehe im Einklang mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers. Die Angabe des Zweitbeschwerdeführers, dass der Überfall auf Kadyrows Heimatdorf im Ramadan, somit im August XXXX stattgefunden hat, stimme mit den Berichten überein. Mit diesem Überfall sei schon vorher gerechnet geworden, weshalb der Zweitbeschwerdeführer schon damals in den Wald abkommandiert worden sei, wo er drei Monate geblieben sei, was auch den September XXXX einschließe. Zu den nicht recherchierbaren Kampfhandlungen werde auf den ACCORD-Bericht verwiesen, der selbst ausführt, dass dies nicht notwendigerweise bedeute, dass diese nicht stattgefunden haben. Über einer Aktion, bei der niemand "erwischt" wurde, werde wohl auch nicht berichtet. Auch wenn im Bericht davon gesprochen wird, dass es unwahrscheinlich sei, dass jemand, der gezwungen wird für die XXXX zu arbeiten auch einer anderen Arbeit nachgehen darf, bedeute dies nicht, dass es nicht vorkomme. Im Unterschied zum erwähnten XXXX sei der Zweitbeschwerdeführer ein "kleiner Fisch", der zwar bei einer Rückkehr grausam bestraft werde, jedoch nicht über seine Verwandten zur Rückkehr gezwungen werden solle, weil er über kein großes Sonderwissen verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers), vom XXXX (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) und vom XXXX (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers), der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und am 14.01.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Viertbeschwerdeführer ist am XXXX geboren.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers) und am XXXX (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in XXXX, Tschetschenien. Die Erstbeschwerdeführerin lebte zwischendurch auch wiederholt bei ihren Eltern in Dagestan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben im Herkunftsstaat für sechs bzw. sieben Jahre die Grundschule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer konnte für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften als Handwerker/Fliesenleger aufkommen. Neben seinen Eltern lebt auch noch sein Bruder in XXXX. Er besitzt außerdem noch ein Haus in Dagestan. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebt noch in Dagestan.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Deserteur der XXXX ist.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind gesund.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Zweitbeschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers), am XXXX (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) und am XXXX (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Ein Cousin dritten Grades des Zweitbeschwerdeführers lebt in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Zweitbeschwerdeführers zu diesem Cousin kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, leben in einem Flüchtlingsheim und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:

"Neueste Ereignisse

Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4. Dezember 2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien. Er forderte die Behörden auf, Ermittlungen einzuleiten, doch das Ermittlungskomitee sah in Kadyrows Vorgehen keinen Rechtsbruch. Daraufhin brach in Tschetschenien ein Sturm der Entrüstung gegen die Bürgerrechtler los - angeführt von Kadyrow selbst, der erklärte, in Tschetschenien für den Schutz der Menschenrechte zuständig zu sein und andeutete, Kaljagin sei möglicherweise selbst an der Finanzierung des Anschlags beteiligt gewesen. Daraufhin organisierten Kadyrows Anhänger am Samstag in Grosny eine Antiterror-Kundgebung mit 50.000 Menschen, auf der es auch scharfe Ausfälle gegenüber Bürgerrechtlern gab, die "nicht den Opfern der Anschläge, sondern den Verwandten der Banditen" ihre Aufmerksamkeit schenkten. Am Abend brannte dann das Büro des "Komitees gegen Folter" in Grosny nieder. Offiziell ist die Brandursache noch nicht bekannt, Kaljapin selbst vermutet Brandstiftung. Er berichtete von mehreren Drohungen gegen ihn. Verletzt wurde bei dem Feuer niemand, das Büro war zum Zeitpunkt des Brandes leer (Standard 14.12.2014). Als zwei Juristen der NGO am nächsten Morgen die Schadenshöhe schätzen wollten, wurden sie eigenen Worten zufolge ohne Angabe von Gründen festgenommen, Telefone und Computer beschlagnahmt. Erst nach einigen Stunden kamen sie wieder auf freien Fuß. Die Innenbehörde Tschetscheniens bestreitet den Vorfall. Die NGO bereitet eine Beschwerde vor dem Ermittlungskomitee wegen illegaler Freiheitsberaubung vor. Das "Komitee gegen Folter" werde aber seine Arbeit in Grosny fortsetzen, sagte ein Sprecher der Organisation (Russland Aktuell 15.12.2014).

Quellen:

Die russische Teilrepublik Tschetschenien im Nordkaukasus ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Nach vorläufigen Angaben wurden dabei am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Andere Angaben sprechen von 10 getöteten Beamten, 9 getöteten Angreifern und 28 Verwundeten (RFE/RL 5.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien.

Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation.

In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet.

Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014, RFE/RL 5.12.2014).

Quellen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

• medizinische Versorgung

• Rechtsberatung

• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

• berufliche Qualifizierung

• Maßnahmen zur Existenzsicherung

• Aufklärungsprogramme für Mädchen

• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet.

Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an XXXX in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Quellen:

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013; vgl. auch Immigration and Refugee Board of Canada, Russia: Availability of fraudulent documents, 15.11.2013)

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

Auszüge aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Anfragebeantwortung von ACCORD:

Gibt es Fotos der Uniformen der XXXX?

Die BFA Staatendokumentation, die Abteilung für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erläutert in einem im Dezember 2011 veröffentlichten Bericht zu einem Forschungsaufenthalt in Russland im Jahr 2011 Folgendes zu den XXXX und deren Uniformen: "In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als XXXX bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Dessen konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflagekleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob und wenn ja zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen." (BFA Staatendokumentation, 30. Dezember 2011, S. 18)

Der russische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), einem vom US amerikanischen Kongress finanzierten Rundfunkveranstalter, erwähnt in einem Artikel vom April 2014, in dem über die Verhaftung des tschetschenischen Menschenrechtlers Ruslan Kutajew berichtet wird, dass kurz nach dessen letztem Anruf sechs Autos, in denen üblicherweise XXXX fahren würden, in das Dorf Gechi gefahren seien. Die Leute in den Autos hätten schwarze Uniformen getragen, wie sie auch die XXXX tragen würden.

Die in den USA erscheinende Zeitschrift Foreign Policy (FP), die sich der Außenpolitik der Vereinigten Staaten sowie internationalen Themen widmet, erwähnt in einem Artikel vom April 2014, dass das Leben von Ramsan Kadyrow von Tausenden bewaffneten Männern, die als XXXX bekannt seien, geschützt werde. Dabei handle es sich vorwiegend um ehemalige Rebellen, die auf die Seite des Staates gewechselt hätten. Russen würden sie an ihren schwarzen Uniformen oder dem kyrillisch geschriebenen Wort für Tschetschenien hinten auf ihren T-Shirts erkennen.

Auch in einem Bericht der internationalen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) vom März 2011 wird ein Mann erwähnt, der eine schwarze Uniform getragen habe, wie die Sicherheitsleute von Ramsan Kadyrow es täten.

Der Deutschlandfunk, ein Hörfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios, veröffentlicht das Transkript einer Radioreportage vom Juni 2013, die sich dem Leben in Grosny widmet. Auch in diesem Transkript werden "schwarzuniformierte XXXX" erwähnt. (Deutschlandfunk, 14. Juni 2013)

Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Internet-Massenmedium, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet im Juni 2014, dass in Grosny eine Feier anlässlich des 10-jährigen Bestehens des Achmat-Kadyrow-Regiments, einer Spezialeinheit des Innenministeriums, stattgefunden habe. Die Einstellung gegenüber den XXXX - so nenne die Mehrheit der Bewohner Tschetscheniens die Kämpfer dieses Regiments - sei nicht einheitlich. Die Mitglieder dieses Regiments würden sich von anderen Sicherheitsstrukturen durch ihre schwarze Uniform und ihre sumpffarbenen Barette unterscheiden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen und auch in der Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die vorgelegten Dokumente. Auch das Bundesasylamt hat die Identität der Beschwerdeführer festgestellt. Lediglich hinsichtlich des Geburtsdatums des Viertbeschwerdeführers ist anzumerken, dass dieses Datum offensichtlich im Zuge der Übersetzung falsch transkribiert wurde. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung übersetzten Geburtsurkunde konnte festgestellt werden, dass das Geburtsdatum des Viertbeschwerdeführers richtigerweise XXXX zu lauten hat.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Cousin des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufzukommen. Er gab an, als Handwerker/Fliesenleger gearbeitet zu haben. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit. Die Beschwerdeführer waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer gesund sind, gründet sich auf ihre Angaben.

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Arztbestätigungen, wonach er an einer bestimmten Form der Gastritis und einem Geschwür im Abheilungsstadium leidet. In der Verhandlung am 14.01.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus an, dass er zu einem Psychologen gehe. Aus seiner im Dezember 2012 vorgelegten Bestätigung geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits in Grosny wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt wurde. Daraus und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Behandlung des -nicht dermaßen schwer, akut lebensbedrohlich kranken - Zweitbeschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Im vorliegenden Verfahren hatten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Der Zweitbeschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zusammengefasst an, dass er im Jahr XXXX aufgrund der Rebellentätigkeit seines Bruders gezwungen worden sei, für die XXXX zu arbeiten und ab dem Jahr XXXX im Rahmen dieser Tätigkeit auch an Kämpfen, bei denen er niemanden verletzt habe, teilnehmen habe müssen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe bzw. beziehen sich auf die Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers davon aus, dass die beiden mit ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben und sämtliche von ihnen behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, waren die Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:

In der Einvernahme des Bundesasylamtes vom 28.12.2012 war der Zweitbeschwerdeführer nicht in der Lage, ein konkretes und detailliertes Vorbringen zu erstatten, aus dem erkennbar gewesen wäre, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt hätte. So bedurfte es alleine sechs Nachfragen bis der Zweitbeschwerdeführer (nach mehreren ausweichenden Antworten) eine Antwort auf die Frage gab, in welcher Armee er gedient habe:

"LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

A: Ich war in der Armee. Von XXXX bis zu meiner Ausreise.

LA: Was verstehen Sie unter Armee?

A: Also ich meine damit den Militärdienst.

LA: Führen Sie das konkreter an.

A: Ich würde gerne alles von Anfang an erklären, wann und wie das alles angefangen hat usw.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

A: XXXX ist mein Bruder XXXX gestorben. Nachdem er gestorben ist, sind wir von Tschetschenien nach Dagestan gegangen, das war im April XXXX. Dann XXXX habe ich geheiratet und bin nach Tschetschenien gezogen, weil man mir erzählte, dass dort alles in Ordnung und ruhig ist und ich mein Heimatland liebe. Wenn man rausschaut, kann man die Straße sehen und die Armee sehen. 500 oder 600m entfernt von meinem Haus, war die Armee. XXXX sagten sie, ich soll mich der Armee anschließen, ich habe gesagt, ich will das nicht.

LA: Welche Armee war das und warum ist man an Sie herangetreten, dass Sie sich der Armee anschließen sollen?

A: Ich will jetzt weitererzählen. Zwei Wochen später kamen sie wieder und sagten meinem Vater, ein Sohn ist im Krieg gegen uns gefallen und wir wollen jetzt, dass ein Sohn für uns kämpft.

LA: Warum geben Sie mir keine Antwort?

A: Ich gebe die Antwort, das ist die Armee, wo man Militärdienst leistet. Sie fragten mich, warum ich eingezogen worden wäre, weil mein Bruder im Kampf gegen sie gefallen ist.

LA: Um welche Armee handelt es sich jetzt?

A: Das ist Kadyrow's Armee."

Auch auf die Fragen nach den konkreten Vorfällen und auf die Aufforderung, konkrete Beschreibungen zu geben, antwortete der Zweitbeschwerdeführer zu Beginn ausweichend und oberflächlich und wurde erst auf (mehrere) Nachfragen ein wenig konkreter:

"LA: Warum mussten Sie nun ausreisen. Gab es eine konkrete Verfolgung?

A: Ja, sicher. Ich musste entweder in den Wald, ich musste machen, was sie sagen oder ich würde eingesperrt werden, finden sie, das ist kein Grund.

[...]

LA: Beschreiben und erklären Sie mir nun den Armeestützpunkt? Sie haben dort fünf Jahre lang gearbeitet.

A: Ich bin kein Schriftsteller oder so, ich kann keine Geschichten erzählen, ich erzähle es, wie es war. Oder wollen Sie, dass ich Namen nenne. Das war im XXXX Bezirk, das gehört zu Kadyrow.

[...]

LA: Wurden Sie vor Ihrer Ausreise bedroht?

A: Ja, sicher, wie ich schon gesagt habe, sagten sie zu mir, ich soll für sie kämpfen oder weiter für sie arbeiten.

LA: Warum meinen Sie, dass dies eine Bedrohung ist?

A: Ich habe schon gesagt, dass sie wollten, dass ich in den Wald gehe und ich sagte, dass ich das nicht machen will und dann sagten sie, ob ich was zu verheimlichen hatte. Weil es mehrere Vorfälle gab, ich möchte noch was erwähnen. XXXX, der war in Österreich, er wurde hier nicht aufgenommen, dann ist er nach Frankreich gegangen, dort in Frankreich ist er auch nicht aufgenommen worden und fünf bis sechs Jahre später und er dachte, in dieser Zeit ist alles vergangen, es wird ihm nichts passieren und ist nach Hause gegangen und ist verschwunden.

LA: Antworten Sie auf meine Frage. Warum meinen Sie, dass dies eine Bedrohung ist?

A: Sie wollten, dass ich in den Wald gehe und gegen die Leute mit Bart kämpfe oder die verdächtigen Leute zu ihnen bringe. Wenn ich das nicht mache, würden sie mir Bart wachsen lassen und mich als Kämpfer umbringen lassen.

LA: Wurden Ihnen mit Sanktionen gedroht? Wenn ja, wann?

A: Mir wurde gedroht, man ließ mich nicht ausreden und die lassen die Leute, die nicht machen, was sie sagen, nicht einfach so in Ruhe.

[...]

LA: Antworten Sie auf meine Frage. Wurden Ihnen mit Sanktionen gedroht? Wenn ja, wann?

A: Kein Problem. Sie verstehen mich nicht, sie glauben mir nicht, sie glauben nur, ich bin wegen dem schönen Leben da. Ich bin hier, um mein Leben zu retten. Ich erzähle über mein Leben und sie müssen mir zuhören und ich muss nicht anderen zuhören.

[...]

LA: Welche Vorfälle meinen Sie nun?

A: Ich meine, das gleiche ist anderen Leuten passiert.

[...]

Erst am Ende der Einvernahme, als die Referentin dem Zweitbeschwerdeführer zum wiederholten Male die Möglichkeit gab, konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, war der Zweitbeschwerdeführer ansatzweise in der Lage ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich zusammenfassend ergab, dass der Zweitbeschwerdeführer behauptet, ab XXXX gezwungen worden zu sein für Kadyrow am Stützpunkt in XXXX zu arbeiten, wobei er von XXXX bis XXXX für Hilfstätigkeiten am Stützpunkt eingesetzt worden sei und ab XXXX in den Wäldern habe kämpfen müssen. Seine Tätigkeit sei bezahlt gewesen und er habe nebenbei auch privat arbeiten können. Im Sommer XXXX sei er sogar für drei Monate im Wald gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde den Beschwerdeführern nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen und zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Gleich zu Beginn merkte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er eine Ergänzung zu seinem Vorbringen anzumerken habe und führte aus, dass es im März XXXX ein Treffen gegeben habe, bei dem er sich positiv über Widerstandskämpfer geäußert habe und dies verraten worden sei, weshalb die XXXX zu ihm gekommen seien, damit er für sie kämpfe. Dies habe er sich bisher nicht getraut zu erzählen, um in Österreich nicht als Sympathisant der Widerstandskämpfer zu gelten.

In weiterer Folge schilderte der Zweitbeschwerdeführer dann, dass er von XXXX bis XXXX für 10.000 Rubel pro Monat am Stützpunkt in XXXX arbeiten hätte müssen, wobei er abwechselnd auch zu Hause gewesen sei und in dieser Zeit private Arbeiten verrichten habe dürfen. In dieser Zeit habe er am Stützpunkt Handwerksarbeiten verrichtet und trainiert. Im Februar XXXX habe er erstmals im in den Wald gehen müssen, um zu kämpfen. Im Juni XXXX sei er dann für drei Monate im Wald bei XXXX gewesen, weil Kämpfer Kadyrows Heimatort überfallen hätten. Als weitere größere Einsätze nannte er einen Vorfall im Herbst XXXX an der tschetschenisch-inguschetischen Grenze und einen Vorfall im Februar XXXX bei XXXX.

Bei dieser Verhandlung war der Strukturbruch im Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt offensichtlich. So war der Zweitbeschwerdeführer plötzlich in der Lage Details zu schildern und konkrete Einsätze zu nennen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Zweitbeschwerdeführer die Ereignisse in der Verhandlung konkreter und detaillierter schildern konnte, obwohl die Einvernahme vor dem Bundesasylamt zeitlich näher an den behaupteten Ereignissen lag. Mit der Frage konfrontiert, warum er dies nicht alles bereits beim Bundesasylamt gesagt habe, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er aus Angst abgeschoben zu werden nicht alles erzählen habe können. Der Beschwerdeführervertreter merkte dazu noch an, dass die Situation beim Bundesasylamt sehr angespannt sei und man ständig mit Zwischenfragen unterbrochen werde. Dieser Rechtfertigung kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Zweitbeschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht, die Vertraulichkeit des Verfahrens und die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hingewiesen wurde und ihm in der fünfeinhalb Stunden (inklusive einer halben Stunde Mittagspause) dauernden Einvernahme mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde, konkrete Vorfälle zu schildern. Auch seine Frage während der Einvernahme, ob andere Personen von seinen Schilderungen erfahren werden ("Ich möchte noch etwas sagen, was ich heute hier erzähle, wird es sonst noch jemand erfahren"), wurde (nochmals) verneint. Vor diesem Hintergrund ist auch seine einleitende Ergänzung zu sehen, mit der er sich nunmehr als Sympathisant der Widerstandskämpfer darstellen will. Der Zweitbeschwerdeführer wurde darüber hinaus im Beisein seiner (damaligen) Vertreterin einvernommen, die an keiner Stelle der Einvernahme den Stil dieser Einvernahme kritisiert oder sonstige Probleme angemerkt hat.

Sein Vorbringen in der Verhandlung blieb aber trotz der neuen Details abstrakt, was sich insbesondere darin zeigte, dass er immer wieder darauf verwies, dass es von den Vorfällen You-Tube Videos gebe, auf denen er jedoch nicht zu sehen sei, und er auch Kämpfe schilderte, an denen er nicht beteiligt war. Seine Einsätze im Wald konnte er abermals nicht konkret und lebensnah schildern und wusste nicht einmal, wie sein Kommandant während des dreimonatigen Einsatzes hieß. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, dass dieser öfters gewechselt habe, kann insofern nicht gefolgt werden, als der Kommandant während eines solchen Einsatzes eine zentrale Rolle spielt und auch die Person gewesen sei, über die (bzw. dessen Telefon) laut Aussage des Zweitbeschwerdeführers, mit der Familie Kontakt aufgenommen werden konnte. Vielmehr entstand der persönliche Eindruck, dass der Zweitbeschwerdeführer sich auf die Verhandlung mit Details aus seinem Heimatdorf und Informationen aus dem Internet vorbereitet und eine Geschichte konstruiert hat.

Zwischen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung sind jedoch auch Unstimmigkeiten und Widersprüche aufgetreten:

Vor dem Bundesasylamt gab der Zweitbeschwerdeführer auf die Frage, in welchem Jahr sich seine Situation geändert habe, an, dass er schon XXXX einige Tage im Wald verbringen habe müssen. In der mündlichen Verhandlung führte er demgegenüber jedoch aus, dass er das erste Mal im Februar XXXX im Wald gewesen sei, um zu kämpfen. Da es sich bei einer ersten (erzwungenen) Kampfhandlung jedoch um ein einschneidendes Ereignis handelt, ist wohl davon auszugehen, dass man das Jahr dieses Vorfalles nicht vergisst und alternativ mit XXXX XXXX angibt.

Weiters gab der Zweitbeschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er im Sommer XXXX für drei Monate im Wald gewesen sei. Auf die Frage des Bundesasylamtes, wie so ein Einsatz ablief, wie die Versorgung und das Lager gewesen seien, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, dass es keine Zelte und nur Militäressen gegeben habe und sie auch im Regen dort hätten bleiben müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er demgegenüber an, dass es kleine Häuschen mit einzelnen Zimmern und auch Zelte gegeben habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches behauptete er, dass er bei der Einvernahme gesagt habe, dass es Zelte gegeben habe. Auf nochmaligen Vorhalt seiner Aussage meinte er, dass er niemanden beschuldigen wolle und er es vielleicht aus Aufregung der Angst so gesagt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Zweitbeschwerdeführer mit seinem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht, das er auch gleich dadurch abschwächte, als er anführte, dass er es vielleicht aus Aufregung der Angst so gesagt habe.

Auch bei seiner gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebrachten (bereits erwähnten) Ergänzung ist ein Widerspruch aufgetreten: Bei der ersten Schilderung des Vorfalles führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er sich mit seinen Freunden getroffen habe, als sie in Dagestan gewesen seien. Bei der nochmaligen Aufforderung, die Beweggründe für seine Flucht in chronologischer Reihenfolge zu schildern, führte der Zweitbeschwerdeführer aus:

"[...] ich habe gearbeitet und normal gelebt bis zu dem vorher erwähnten Ereignis. Das Treffen hat in Tschetschenien stattgefunden." Es macht jedoch einen Unterschied, ob das Treffen in Dagestan oder in Tschetschenien stattgefunden hat.

Da der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (plötzlich) so konkrete Angaben machen konnte, wurden vom Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zu den konkreten Vorfällen in Auftrag gegeben.

Aus diesen Ermittlungsergebnissen, die unter den Länderfeststellungen wiedergegeben sind, ergibt sich zunächst einmal, dass es in Tschetschenien grundsätzlich möglich ist, dass ein Verwandter eines im Tschetschenienkrieg gefallenen Kämpfers gezwungen wird, für die XXXX zu arbeiten und dass sich ein Stützpunkt in XXXX befindet.

Die Ermittlungsergebnisse wurden den Beschwerdeführern in einer zweiten Verhandlung am 14.01.2015 vorgehalten, gemeinsam erörtert und es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu auch schriftlich Stellung zu nehmen, was durch den Beschwerdeführervertreter auch geschehen ist.

Durch diese Ermittlungsergebnisse wird das Argument der belangten Behörde, wonach es eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Zweitbeschwerdeführer drei Jahre lang nur für Trainings und kleinere Arbeiten bezahlt worden sei, gestützt. Laut den befragten Experten sei es unwahrscheinlich, dass man diesen Personen gestatte, gleichzeitig einer anderen Arbeit nachzugehen. Ihre Unterstützung für den Kurs der russischen Seite müssten sie durch Tötung früherer Kampfgenossen beweisen und sie würden aktiv bei Kampfhandlungen zur Eliminierung von Rebellen eingesetzt werden. Das Argument des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme vom 28.01.2015, dass "unwahrscheinlich" nicht bedeute, dass es nicht vorkommen könne, trifft zwar zu, es werden durch diese Expertenausführungen die Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers in diesem Punkt jedoch auch nicht gestützt, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck hat, dass es nicht nachvollziehbar und plausibel ist, dass eine Person, die von einem Regime gezwungen wird für das Militär zu arbeiten, drei Jahre lang für kleine Arbeiten am Stützpunkt bezahlt wird, währenddessen auch noch privat arbeiten darf und in weiterer Folge zwei Jahre lang bei Kampfeinsätzen eingesetzt wird, ohne eine Person zu verletzen oder zu töten.

Auch scheint es nicht nachvollziehbar, dass Familienmitglieder des Zweitbeschwerdeführers im Herkunftsstaat ohne Probleme leben können:

Dazu verweist die Anfragebeantwortung auf die Situation der Familie des Deserteurs XXXX und darauf, dass in dessen Fall neben den Eltern auch die Schwägerin und sogar die minderjährigen Kinder eingesperrt worden seien. Auch wenn sich Einzelfälle selbstverständlich unterscheiden und der Zweitbeschwerdeführer - wie der Beschwerdeführervertreter ausführt - nur ein "kleiner Fisch" sei, der über kein Sonderwissen verfüge, ergibt sich auch aus den allgemeinen Länderfeststellungen, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus ist und hat der Zweitbeschwerdeführer neben seinen kranken Eltern und seinem kranken Bruder auch noch drei Schwestern und Schwager im Herkunftsstaat, auf die das Regime Druck machen könnte, was jedoch den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zufolge nicht passiert ist. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer bei einer solchen Bedrohung seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat zurücklässt und diese erst knapp zwei Monate später die Flucht antreten.

Zu den vom Zweitbeschwerdeführer angeführten drei größeren Einsätzen (Juni XXXX drei Monate im Wald bei XXXX, Herbst XXXX an der tschetschenisch-inguschetischen Grenze und Februar XXXX bei XXXX) wurden ebenfalls Recherchen in Auftrag gegeben. An der tschetschenisch-inguschetischen Grenze konnten mehrere Einsätze (sowohl im August XXXX als auch im Oktober XXXX) ermittelt werden, die jedoch mangels genauerer örtlicher Angaben des Zweitbeschwerdeführers seinem Vorbringen nicht zugeordnet werden können. Der Einsatz im Februar XXXX in XXXX konnte nicht bestätigt werden, sondern lediglich ein Einsatz Anfang Jänner XXXX. ACCORD verweist in seinem Bericht diesbezüglich darauf, dass dies nicht notwendigerweise bedeute, dass ein solcher Einsatz nicht stattgefunden habe, worauf auch der Beschwerdeführervertreter verweist. Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wird dadurch jedoch auch nicht gestützt.

Hinsichtlich des von ihm erwähnten dreimonatigen Einsatzes im Juni XXXX hat sich jedoch ein Widerspruch im Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu den Ermittlungsergebnissen ergeben:

Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der dreimonatige Einsatz im Sommer XXXX gewesen sei; es sei warm gewesen. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der Zweitbeschwerdeführer auf die Frage, wann er drei Monate im Wald von XXXX gewesen sei, an, dass dies im Juni XXXX gewesen sei. Er bezog sich außerdem auf den Rebellenangriff im Heimatort Kadyrows (Khosi Jurt) und führte aus, dass er nicht mehr genau wisse, wann dieser Vorfall gewesen sei, glaublich im Ramadan XXXX, er aber aufgrund dieses Vorfalles zu dem dreimonatigen Einsatz bei XXXX musste. Auch auf die nochmalige Frage, ob dieser Vorfall der Anlass war, dass er in den Wald von XXXX kam, antwortete der Zweitbeschwerdeführer mit "Ja". Auch als er auf Google Maps zeigte, wie die Kämpfer fast bis zur Villa Kadyrows vorgedrungen sind, führte er nochmals aus, dass er bei dieser Kampfhandlung nicht dabei gewesen sei, diese aber der Grund gewesen sei, warum er nach XXXX gekommen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 bestätigte er nochmals, dass er im Juli XXXX im Wald von XXXX gewesen sei.

Die Ermittlungsergebnisse bestätigten, dass der Heimatort von Kadyrow am 29.08.2010 während des Ramadan von Rebellen angegriffen wurde. Im Anschluss daran seien im September XXXX die Kräfte aus XXXX und XXXX zusammengezogen worden, um gegen die Rebellen vorzugehen.

Damit konnte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund des erst im August XXXX stattgefundenen Vorfalles gar nicht bereits im Juli XXXX im Wald von XXXX eingesetzt worden seien. Vielmehr hat der Einsatz mit Kräften aus XXXX erst im September XXXX stattgefunden. Der Zweitbeschwerdeführer versuchte im Rahmen der Rückübersetzung die Geschichte dahingehend abzuändern, dass er gemeint habe, dass er aufgrund der Drohung der Kämpfer, dass sie das Ende des Ramadan nicht feiern lassen werden, in den Wald von XXXX geschickt worden sei. Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, als ihm nach Vorhalt des Berichtes bewusst geworden ist, dass sich der zeitliche Ablauf seiner Geschichte mit dem Bericht nicht in Einklang bringen lässt. Ein Einsatz im Juli XXXX konnte darüber hinaus nicht bestätigt werden. Der Zweitbeschwerdeführer hat wie oben dargestellt mehrmals betont, dass er aufgrund des Vorfalles in Kadyrows Heimatort im Wald habe kämpfen müssen.

Auch nach der zweiten Verhandlung konnte der Zweitbeschwerdeführer somit die erkennende Richterin nicht persönlich davon überzeugen, dass Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass der Zweitbeschwerdeführer sein Wissen um die örtlichen Gegebenheiten in XXXX und den dort befindlichen Stützpunkt genutzt hat, um daraus eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. So war der Zweitbeschwerdeführer zwar in der Lage, eine Skizze des Stützpunktes anzufertigen, wusste aber nicht, dass dort - nach den Ermittlungsergebnissen - (auch) die Polizei und eine Kadettenschule stationiert ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer den Stützpunkt in seinem Heimatort zwar von innen kennt, sei es, weil er dort einmal als Handwerker tätig war, er aber dort nicht als Militärangehöriger stationiert war.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers hat aber insbesondere auch gesprochen, dass er im Zuge des Verfahrens eine Ladung vorgelegt hat, bei der es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Gefälligkeitsleistung handeln kann, wird insbesondere bei Betrachtung des Inhaltes deutlich: So wird der Zweitbeschwerdeführer laut Vorladung für den XXXX beim OWD (Abteilung für Innere Angelegenheiten) geladen. Laut dem Stammabschnitt der Vorladung, der eigentlich dem Beamten als Bestätigung der Zustellung zurückzugeben ist, findet die Vernehmung am XXXX um XXXX statt.

Dass eine staatliche Behörde wie die OWD (Abteilung für Innere Angelegenheiten) eine widersprüchliche Ladung hinsichtlich Tag und Uhrzeit des erforderlichen Erscheinens ausstellt, ist angesichts dessen, dass sie das korrekte Erscheinen des Vorgeladenen sicherstellen möchte und das Nichterscheinen theoretisch auch mit einer Zwangsvorführung bedroht wäre, nicht vorstellbar.

Außerdem handelt es sich bei der Ladung um einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck, der lediglich in Kopie vorgelegt wurde und dessen Stammabschnitt entgegen der Vorgabe nicht dem Beamten zurückgegeben wurde. Die Erklärung des Zweitbeschwerdeführers, dass seiner Mutter gesagt worden sei, dass sie das Original bei sich aufbehalten müsse, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da dem Gericht erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Ladungen aus der Russischen Föderation auch im Original vorgelegt werden. Dadurch, dass der Stammabschnitt entgegen der Vorgaben nicht zurückgegeben wurde, fehlt es der Behörde nun an einem Zustellnachweis. Auch dieses Vorgehen einer Behörde ist nicht nachvollziehbar und konnte vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig erklärt werden.

Darüber hinaus konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er ein Jahr nach seiner Flucht überhaupt geladen werden sollte, wenn die Behörden durch Besuche bei seinen Eltern doch bereits wüssten, dass er sich nicht mehr zu Hause befindet.

Eine weitere, objektive Überprüfung, etwa durch eine kriminaltechnische Untersuchung, ist aufgrund mangelnden Vergleichsmaterials nicht möglich, zumal es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Kopie eines Vordruckes handelt, der handschriftlich ausgefüllt wurde. Wie sich auch aus dem in den Länderfeststellungen zitierte Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.6.2013 ergibt, ist es in Russland auch möglich, Urkunden, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile zu kaufen.

Dies hat letztlich den Eindruck verstärkt, dass der Zweitbeschwerdeführer versucht, eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu konstruieren und damit die Unglaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers erhärtet.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte zur behaupteten Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers wenig angeben, weil sie sich ihren eigenen Angaben zufolge regelmäßig bei ihren Eltern in Dagestan aufhielt. Sie behauptete jedoch, dass es nach der Ausreise ihres Mannes zu Behördenbesuchen gekommen sei. Doch auch hinsichtlich dieses Vorbringens war die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig. In der Erstbefragung am XXXX gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:

"Ich persönlich wurde ständig nach dem Aufenthaltsort meines Mannes befragt und fühle mich aus diesem Grund nicht mehr wohl. Vor ca. drei Monaten waren letztmals Personen bei mir zu Hause und haben nach meinem Gatten gefragt."

Demgegenüber gab sie beim Bundesasylamt in der Einvernahme am 28.12.2012 Folgendes an:

"Nach der Ausreise meines Mannes war ich bei meinen Eltern in Dagestan. Sie sind dann zu meinen Schwiegereltern gekommen." "Mein Schwiegervater hat mich in der Nacht angerufen und ist dann gleich gekommen, um uns abzuholen und in der Früh hat er uns dann gleich weggeschickt."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gab sie an, dass die Behördenvertreter zu den Schwiegereltern gekommen seien und nach dem Mann gefragt hätten. Bei ihren Eltern - wo sie sich befunden habe - seien sie nicht gewesen. Auf Vorhalt des Widerspruches gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder geweint hätten und sie daher vielleicht etwas verwechselt habe.

Dieser Rechtfertigung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es auch in einer stressigen Situation einen eklatanten (und entscheidenden) Unterschied macht, ob die Erstbeschwerdeführerin persönlich, ständig und zuletzt drei Monate vor der Erstbefragung (und somit zweieinhalb Monate vor der Ausreise, die am XXXX begonnen hat) nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt wurde, oder ob die Behördenvertreter bei den Schwiegereltern waren, der Schwiegervater dann in der Nacht angerufen und sie gleich weggeschickt hat. Es kommt der Erstbefragung auch nicht "kein wirklicher Beweiswert" zu, wie es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX behauptete. Zwar hat sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, macht jedoch der Asylwerber konkrete Angaben, die in weiterer Folge von den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt abweichen, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, diese Widersprüche zu späteren Angaben im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen einzubeziehen (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH).

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht haben glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.01.2013 (bzw. am 20.11.2013 hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) zugestellt. Die Beschwerden gingen am 14.02.2013 (bzw. am 05.12.2013 hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers), somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie sind jedoch nicht begründet:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Zweitbeschwerdeführer angab, dass er als Handwerker/Fliesenleger gearbeitet und damit seinen Unterhalt verdient hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass die 23-jährige Erstbeschwerdeführerin sowie der 27-jährige Zweitbeschwerdeführer, die gesund und arbeitsfähig sind, in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Der Zweitbeschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage für sich und seine Familie zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Zweitbeschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem hat er angegeben, dass er auch in Dagestan noch über Grund und ein Haus verfügt und die Familie der Erstbeschwerdeführerin in Dagestan lebt. Daher könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet.

Was den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers (eine Form der Gastritis und ein Geschwür im Abheilungsstadium sowie PTBS) ist davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Zweibeschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt und bei Bedarf Medikamente mitgegeben.

Durch eine Abschiebung des Zweibeschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Zweitbeschwerdeführer noch seinen Cousin dritten Grades an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu diesem konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit XXXX (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers), XXXX (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) und XXXX (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers), somit erst seit knapp zweieinhalb bzw. eineinhalb (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) Jahren, beruht auf Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und werden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Eltern und Geschwister. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.

Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin und der siebenjährige Viertbeschwerdeführer sind in Russland geboren und im Familienverband mit ihren Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die beiden besuchen in Österreich den Kindergarten, der siebenjährige Viertbeschwerdeführer befinden sich jedoch im anpassungsfähigen Alter (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.), sodass ihm die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der im Herkunftsstaat noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist.

Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin hat so wie der in Österreich geborene knapp zweijährige Fünftbeschwerdeführer die Sozialisation (wenn überhaupt) eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal die beiden im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Mutter sein werden (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zur Russischen Föderation auszugehen.

Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der beiden an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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