BVwG W221 2014256-1

W221 2014256-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2015

Regest

Familienverfahren, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2014256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.2014256.1.00

Spruch

W221 1427897-1/12E

W221 2014256-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, StA. Eritrea und 2.) der XXXX, StA. Eritrea, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.) 26.06.2012, Zl. 11 08.148-BAL und 2.) 22.04.2014, Zl. 831423810-2390905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet mit einem gefälschten italienischem Personalausweis aufgegriffen und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Eritreas, christlich-orthodoxen Glaubens zu sein und keiner Volksgruppe anzugehören.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Dabei gab sie an, vor etwa zwei Jahren habe sie Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen, wo sie etwa zwei Jahre gelebt habe. Danach sei sie über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Eritrea nicht mehr in die Schule habe gehen können, da sie im Jahr 2008 für zwei Wochen im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe von ihr wissen wollen, wo sich ihre Freundin aufhalte. Im Sudan habe sie arbeiten wollen, jedoch habe sie keine gute Arbeit gefunden. Sie möchte vor allem zu ihrem Lebensgefährten in Norwegen.

Am 03.08.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, ihr Reiseziel sei Norwegen gewesen, da ihr Lebensgefährte seit sieben Monaten dort lebe und einen Asylantrag gestellt habe. Sie seien seit vier Jahren traditionell verheiratet; eine Heiratsurkunde besitze sie nicht. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sie die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen vorzubringen.

Aufgrund der negativen Dublin Konsultationen mit Norwegen wurde das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin am 05.09.2011 zugelassen.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 legte die Erstbeschwerdeführerin vor:

Antrag auf Hilfe bezüglich der Familienzusammenführung der Heimatkommune ihres Lebensgefährten vom 05.09.2011

Kopie des Reisepasses ihres Lebensgefährten

Kopie der eritreischen Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin

Am 14.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya statt, wobei sie angab, bei der Erstbefragung habe sie nicht alles verstanden, da diese in englischer Sprache durchgeführt worden sei. Nach erfolgter Rückübersetzung der Erstbefragung korrigierte sie, dass sie nicht nur zwei Wochen in Haft gewesen sei, sondern fast ein Jahr lang.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihre Freundin habe im Jahr XXXX Eritrea illegal verlassen. Sie habe noch die zehnte Schulstufe besucht, da seien "sie" in die Klasse gekommen und hätten ihr vorgeworfen, dass sie das gleiche vorhabe. Sie hätten sie mitgenommen und in ein verschlossenes Zimmer gebracht. Dort hätten sie ihr wieder vorgehalten, dass sie das Land verlassen wolle und hätten sie geschlagen. Sie habe den ganzen Tag nichts zu essen und zu trinken bekommen. Gegen Abend sei sie nach XXXX gebracht worden; dort würden die Leute hingebracht werden, die desertieren oder nicht zum Militär gehen. In einem Zimmer seien 16 Mädchen untergebracht gewesen. Sie hätten nur wenig zu essen bekommen, es sei heiß gewesen und sie seien ständig geschlagen und gefoltert worden. Eines Tages habe sie ein Arzt abgeholt, doch anstatt sie zu untersuchen, habe er sie "betatscht". Sie habe sich gewehrt und gefordert untersucht zu werden, wenn das seine Aufgabe sei. Daraufhin habe der Arzt angeordnet, dass sie bestraft werde. Sie hätten ihre Füße an ihre Hände gefesselt und so habe sie in der Mittagshitze sitzen müssen. Aufgrund des Stresses und des Hungers habe sie ständig ihre Periode gehabt, doch sie habe keine Hygieneartikel bekommen. Manche seien erkrankt, doch es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Manche Gefangene hätten die ganze Nacht nur geschrien, weil sie es nicht mehr ertragen hätten. Sie sei ein Jahr lang im Gefängnis gewesen, ohne verurteilt zu sein. Da sie den Stress nicht mehr ausgehalten habe, habe sie entschieden das Land zu verlassen.

Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Freundin, die Eritrea verlassen habe, habe XXXX geheißen, ihren Nachnamen wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht genau, wann oder warum die Freundin das Land verlassen habe. Zwei Polizisten und drei Soldaten seien im "zehnten Monat" des Jahres XXXX in die Schule gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie sei als einzige mitgenommen worden, da sie immer mit dieser Freundin zusammen gewesen sei. Sie habe ihre Freundin etwa eine Woche nicht mehr in der Schule gesehen bis sie abgeholt worden sei. Sie sei fast ein Jahr im Gefängnis gewesen, habe aber keine Verletzungen davon getragen.

Befragt, wie es ihr gelungen sei, aus dem Gefängnis zu fliehen, erklärte sie, die Gefangenen hätten Brennholz sammeln müssen. Dazu seien sie in einen Wald gegangen, der etwa eine Stunde Fußweg vom Gefängnis entfernt gewesen sei. Die Aufseher hätten sich immer irgendwo hingesetzt und die Gefangenen hätten etwa drei bis vier Stunden alleine das Holz gesammelt. Ein anderes Mädchen aus ihrem Zimmer und sie hätten sich zunächst von den Wächtern entfernt und anschließend etwa eine halbe Stunde in einem Baum versteckt, bis sie weggegangen seien. Danach seien sie am Waldrand entlang bis zur Stadt XXXX gelaufen. Dort hätten sie einen Bus genommen und seien nach XXXX gefahren, wo sie zwei Nächte verbracht habe. Nach ihrer Flucht sei es zu keinen Vorfällen mit den Behörden gekommen. Sie sei von ihrer Familie im Gefängnis nicht besucht worden, da diese zwar gewusst hätten, dass sie inhaftiert sei, aber nicht wo. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie erneut ins Gefängnis zu kommen. Ihr Lebensgefährte habe vermutlich Anfang XXXX das Land verlassen, wobei sie über seine Probleme nichts wisse. Als er geflohen sei, sei sie noch zur Schule gegangen.

Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Lebensgefährten nicht in der Schule, sondern im Gefängnis gewesen sei.

Mit Urteil des LG XXXX, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB [Besitz einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunden] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen nahm die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2011 Stellung und führte aus, dass sie christlich-orthodoxen Glaubens sei und sich aus den Länderberichten eine systematische, andauernde und ungeheure Verletzung der Religionsfreiheit in Eritrea ergebe. Zudem werde ihr Vorbringen, sie habe Probleme wegen der illegalen Ausreise einer Freundin, durch diese Berichte gestützt. Darüber hinaus sei die Lage der sozialen Gruppe der unverheirateten Frauen in Eritrea äußerst schlecht und würden Eritreer, welche im Ausland um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, zugestellt am 28.06.2012, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Eritrea und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung des Spruchpunktes I. im Wesentlichen damit, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei äußerst vage und unkonkret gewesen. Es sei keineswegs nachvollziehbar, dass sie keine genauen Angaben über ihre Freundin habe machen können, obwohl sie gerade wegen dieser Freundin mitgenommen und inhaftiert worden sei. Es sei auch in keinster Weise plausibel, weshalb gerade die Erstbeschwerdeführerin mitgenommen worden sei. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in der Erstbefragung sprachliche Probleme gehabt, sei nicht nachvollziehbar, da einerseits ein wesentlicher Unterschied zwischen der Angaben von "zwei Wochen" und "fast einem Jahr" bestehe und andererseits die Erstbeschwerdeführerin ihre Sprachkenntnisse in Englisch als gut protokolliert habe. Widersprüchlich verhalten sich auch die Angaben, wo sich die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise des Lebensgefährten befunden habe, daran ändere auch ihre Richtigstellung nichts. Nicht glaubhaft erscheint auch die Flucht der Erstbeschwerdeführerin, denn hätten die Behörden ein derartiges Interesse an ihrer Person gehabt, wäre es nicht so einfach gewesen zu fliehen und anschließend zwei Nächte im Haus der Familie zu verbringen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.12.2011 ausführe, christlich-orthodoxen Glaubens zu sein und es laut den Länderfeststellungen zu systematischen, andauernden und ungeheuren Verletzungen der Religionsfreiheit in Eritrea gebe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin keine individuellen Verletzungen vorgebracht habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.06.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.07.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde durch ihre damalige gewillkürte Vertretung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Handlungsweise der Erstbeschwerdeführerin - Ausreise ohne Erlaubnis und ohne korrekte Dokumente - in Ansehung der Länderfeststellungen eine staatsfeindliche, politische Gesinnung zu unterstellen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Nervosität und Angst nicht den Nachnamen ihrer Freundin nennen können. Der vollständige Name der Freundin laute XXXX. Die weiteren Fragen zu ihrer Freundin hätten sich auf die Beweggründe ihrer Flucht bezogen und habe die Erstbeschwerdeführerin naturgemäß keine genau Auskunft geben können, da in einem Klima der Angst und Vorsicht, wie sie in Eritrea vorherrsche, niemand im Vorfeld Details über eine geplante Flucht bekanntgebe. Zum Vorhalt des Widerspruchs hinsichtlich der Dauer des Gefängnisaufenthaltes sei zu erwidern, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits zum Beginn der Einvernahme bemerkt habe, bei der Erstbefragung nicht alles verstanden zu haben. Hinsichtlich des Vorhalts die Erstbeschwerdeführerin sei nicht gesucht worden, sei auszuführen, dass sie nur wisse, die Wärter seien dort, wo sie sich versteckt gehalten habe, bei einer allfälligen Suche nicht hingelangt. Wenn es für die belangte Behörde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zwei Nächte im Familienhaus aufgehalten habe, sei dem entgegenzuhalten, dass sie in dieser Zeit versteckt gehalten worden sei und zudem hätten die konkreten Gegebenheiten ermittelt werden müssen, ob etwa die Wärter eine gelungene Flucht aus Angst nicht melden würden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 16.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 03.10.2013 den Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vom XXXX vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 831423810-2390905, zugestellt am 05.05.2014, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Absatz 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In der fristgerechten Beschwerde, eingelangt beim Bundesamt am 08.05.2014, wurde auf die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Eritrea geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und die Zweitbeschwerdeführerin gesund seien. Sie habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit angegeben. In Österreich lebe sie alleine. In Eritrea würden noch ihre Mutter und Geschwister leben, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr habe. Sie habe noch Kontakt zu ihrem Onkel, der in Saudi-Arabien leben. Ihr Lebensgefährte bzw. Kindsvater der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Norwegen und habe dort aus politischen Gründen den Status eines Asylberechtigten erhalten; seine genauen Probleme kenne sie jedoch nicht. Er kritisiere die eritreische Regierung. Sie befürchte daher aufgrund der politischen Einstellung ihres zukünftigen Ehemannes in Eritrea verfolgt zu werden. Sie seien noch nicht offiziell verheiratet und könne deswegen keine Familienzusammenführung vorgenommen werden. Sie werde im Dezember nach Norwegen fahren, um ihn zu heiraten, sie habe bereits ein Ticket. Sie werde danach wieder nach Österreich zurückkehren bis das Verfahren für ihre Aufenthaltsberechtigung abgeschlossen sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Heiratsurkunde und die norwegische Asylgewährung hinsichtlich ihres Lebensgefährten vorzulegen.

In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Am 25.03.2015 wurde von der Erstbeschwerdeführerin die norwegische Heiratsurkunde vorgelegt.

Eine Urkundenvorlage hinsichtlich des Verfahrens des Lebensgefährten in Norwegen erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX und vom XXXX, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes und in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2014, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2012 und vom 07.05.2014, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Eritreas und Angehörige der tigrinyschen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum eritreisch-orthodoxen Glauben. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste XXXX illegal aus Eritrea in den Sudan aus, wo sie zwei Jahre lebte und reiste mit Hilfe eines gefälschten italienischen Reisepasses zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Sie stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 05.09.2013 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 03.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des LG XXXX, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführerinnen in Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Den Beschwerdeführerinnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

Politische Lage

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2013) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)

Eritrea hat keine Verfassung, keine funktionierende Legislatur, keine Wahlen, keine unabhängige Presse oder NGO¿s; es werden keine Wahlen abgehalten. Alle Macht konzentriert sich bei Präsident Isaias Afewerki, der seit 1991 im Amt ist. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 26.08.2014) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)

UNO bildet Untersuchungskommission: Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jeden Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten der brutalen Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter. (BAMF 28.07.2014)

In einem seltenen Zeichen einer innerstaatlichen abweichenden Meinung besetzte eine Gruppe von Soldaten am 21.01.2013 das Informationsministerium ("Forto") und zwang den Direktor des staatlichen Fernsehens eine Erklärung zu verlesen, in der die Freilassung politischer Häftlinge und die Umsetzung der Verfassung 1997 verlangt werden. Die Übertragung wurde nach wenigen Sekunden abgebrochen und die Demonstranten festgenommen. Nach glaubhaften Berichten wurden 60 oder mehr hochrangige mutmaßliche Kollaborateure festgenommen, von denen einige mittlerweile tot sind, manche durch Selbstmord. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411721607_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-28-07-2014-deutsch.pdf, Zugriff: 29. 09.014

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 27.04.2014) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Straflosigkeit für Missbrauch ist der Regelfall. (USDOS 27.04.2014) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)

In Eritrea verhaftet und inhaftiert die Polizei, die Militärpolizei und innere Sicherheit regelmäßig Bürger ohne Rechtsstaatlichkeit und übt währenddessen oft Gewalt aus. Politische Häftlinge werden weder formell angeklagt noch vor ein Gericht gebracht. Anderen, wie Wehrdienstflüchtlinge, wird unterstellt, dass sie die Gründe ihrer Haft wissen und die in Art. 37 der Proklamation über den Wehrdienst vorgesehenen Strafen werden angewandt. Diese Personen haben keine Rechtsmittel, um die Legalität ihrer Haft überprüfen zu lassen. (HRW 13.05.2014, Rz 80)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter, aber die Sonderberichterstatterin der UNO berichtete, dass willkürlich verhaftete Personen physischer und psychischer Folter sowie grausamer, inhumaner und herabwürdigender Behandlung ausgesetzt sind. Der Mangel an Transparenz und Zugang zu Informationen machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen festzustellen. (USDOS 27.04.2014) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Korruption

Korruption war 2012 weiterhin ein Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen - die Eritrea jedes Monat verlassen wollen - Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte. (FH 1.2013) Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein. (TI 2014)

Quellen:

Wehrdienst

Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)

Seit Mitte 2012 sind alle Männer in ihren 50ern, 60ern und 70ern verpflichtet, Milizaufgaben auszuüben: Waffentransporte, Berichte über Übungen und Patrollieren. (HRW 21.01.2014)

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Jüngere Kinder besuchen manchmal das Ausbildungslager Sawa, und jene, die sich weigern, riskieren Haft. Typischerweise sind die Schüler 18 Jahre alt, obwohl es auch informelle Berichte gibt, die von Kindern unter 16 Jahren berichten. (USDOS 27.04.2014)

Die Wehrdienst-Proklamation 82/1995 legt fest, dass alle Eritrea zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren, was sechs Monate an militärischem Training und 12 Monate an aktiven Militärdienst beinhaltet (Art. 8). Reservedienste sind bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen. Allerdings wurde die Einberufung auf unbestimmte Zeit 2002 mit der Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign (WYDC) institutionalisiert. In der Proklamation sind von der Wehrpflicht ausgenommen: Behinderte (Art. 15) und Personen, die ihren Wehrdienst schon vor der Bekanntmachung der Proklamation erfüllt haben sowie Kämpfer im Unabhängigkeitskrieg (Art. 12). Es ist auch festgeschrieben, dass Untaugliche 18 Monate Dienstleistungen in einem Büro absolvieren sollen und gegebenenfalls entsprechend ihrer Möglichkeiten im Fall einer Notfallsverordnung zu dienen haben (Art. 13). Art. 14 bietet zeitliche Ausnahmen oder einen Aufschub zB für Studenten, die an der Universität immatrikuliert sind. Zusätzlich gibt es noch politische Ausnahmen zB für schwangere oder stillende Frauen. Geistliche der vier anerkannten Religionen wurden von der Wehrpflicht ausgenommen, was jedoch 2005 wiederrufen wurde. Die Eingezogenen müssen auch andere Aufgaben leisten, wie Arbeit auf Landwirtschaften oder Baustellen, als Teil der Entwicklungsprogramme der Regierung. Auch werden sie an anderen Ministerien zugewiesen, wo sie bei Behörden, Infrastrukturprojekten, Erziehung ua. arbeiten, wobei anzumerken bleibt, dass sie sich ihre Arbeit nicht aussuchen können. Dadurch ist der eritreische Wehrdienst viel weiter als Militärdienst und beinhaltet alle Bereiche des zivilen Lebens. Nach Berichten der eritreischen Regierung wird die Bevölkerung innerhalb der Bestimmungen der WYDC in umfangreichen Programmen eingesetzt, hauptsächlich Aufforstungen, Boden- und Wassererhaltung, Neubauten und Lebensmittelsicherheit. Seitdem hat die Regierung den Wehrdienst in eine unbefristete Einberufung umgewandelt, wobei die Einberufenen den Großteil ihres Arbeitslebens in den Dienst des Staates stellen. Diese Unbegrenztheit nimmt den Wehrpflichtigen ihre Freiheit. Obwohl das Mindestalter 18 Jahre beträgt, geht aus einem Bericht des Kommandanten des Lagers Sawa an das Präsidentenbüro hervor, dass in der 21. Einberufungsrunde (August 2007 - Februar 2008) 3.510 von

9. 938 Einberufenen minderjährig waren. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren droht bis zu fünf Jahren Haft. Wer ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, ist gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren bedroht und seine Rechte auf Lizenzen, Visa, Landbesitz und Arbeit werden suspendiert. In der Praxis droht diesen Menschen Bestrafung, inklusive langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der Haft werden sie zurück in die Armee gezwungen. Ein genaues Zahlenmaterial an Flüchtlingen, die exekutiert oder in Haft an ihren Verletzungen gestorben sind, ist nicht erhältlich. Die Möglichkeit, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, existiert nicht und die Verweigerung zu dienen wird bestraft. (HRC 13.05.2014, Rz 30 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013) Der Sonderberichterstatterin Sheila Keetharuth wurde von Eritrea die Visa-Ausstellung verweigert. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.01.2014, vgl. FH 1.2013) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)

In Eritrea werden Menschen ohne formelle Anklage verhaftet und inhaftiert. Die meisten Personen können über den Grund daher nur spekulieren; die folgenden Gründe sind die am meisten genannten:

Flucht oder Desertieren aus dem Wehrdienst; längere Abwesenheit während des Wehrdienstes; Giffas (= Razzien, um Personen mit Zwang einzuberufen); Versuch aus dem Land zu fliehen; erfundene Anschuldigungen über eine Verschwörung zur Flucht oder der Hilfe an andere zur Flucht; Nichtbezahlung der Strafe, weil ein Familienmitglied das Land verlassen hat; anstelle eines Familienmitgliedes festgehalten werden, das das Land verlassen hat; kein Identitätsausweis; Journalisten; Praktizieren einer Religion, die nicht anerkannt ist; zurückgeschickte Asylwerber; Kritik am Staat; Teilnahme am Forto-Zwischenfall am 21.01.2013. Schwere Überbelegung im Gefängnis ist das Hauptthema, das viele andere Probleme erzeugt in Verbindung mit Gesundheit, Hygiene und Ernährung: 80 Insassen können in einer Untergrundzelle von 10x15 Metern festgehalten werden, ohne Frischluft, Fenster oder Licht. Die Zellen haben keine Sanitäranlagen und Häftlinge dürfen nur für kurze Zeit die Toiletten benutzen. Da Hygiene unter diesen Umständen schwierig ist, leiden die Häftlinge unter Läusen, Krätze oder anderen Hautinfektionen, sind anfällig für Atemprobleme oder Krankheiten und Durchfall. Medizinische Versorgung ist minimal und chronisch Kranke haben keinen leichten Zugang zur richtigen Medizin oder Behandlung, was ihre Leben in Gefahr setzt. Essen hat schlechte Qualität und geringe Quantität, was zu Mangelernährung führt. Die Mahlzeiten bestehen aus Brot und Linsen und der Zugang zu Trinkwasser ist beschränkt. Die Häftlinge schlafen am Boden. Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen sind gängig. Auch wenn Eritrea Folter nun kriminalisiert hat, gibt es in der Praxis keine Beschwerdemöglichkeiten oder Maßnahmen, um Folter zu verhindern. Isolationshaft und Einzelhaft sind ebenfalls gängig und auch in diesen Fällen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Familie und Freunde haben in Ausnahmefällen Zugang zu den Häftlingen. Tatsächlich werden Familien nicht darüber informiert, wo sich ihre Verwandten in Haft befinden, aus welchem Grund oder für wie lange. Auch die Häftlinge selbst haben diese Informationen nicht. Die Behörden verlegen die Inhaftierten von Gefängnis zu Gefängnis, oft weit weg von ihren Familien. Häftlingen sterben im Gefängnis an Gesundheitsschäden und fehlender medizinischen Behandlung, schlechter Hygiene oder Folter; mangels Zugang zu Aufzeichnungen ist es aber unmöglich eine exakte Zahl an Todesfällen zu nennen. Eine Freilassung aus dem Gefängnis kann aus folgenden Gründen geschehen, wobei eine neuerliche Haft möglich ist: Erbringung des Beweises, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde; Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 50.000 Nakfa für geflohene Familienmitglieder; Einstehen eines Familienmitgliedes oder einer dritten Person als Garant; Haus oder Eigentum als Garantie; nach der Drohung mit Folter für den Fall, dass mit religiösen Praktiken weitergemacht wird; Widerrufen des Glaubens; Absitzen der Strafe; kurz bevor der Tod durch die Folter oder der schlechten Gesundheitsversorgung eintreten würde. (HRC 13.05.2014, Rz 84 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 22.09.2014) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde. Das Vereinigte Königreich und die EU drängen Eritrea weiterhin darauf, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest das Moratorium zu formalisieren. (FCO 10.04.2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wurde dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, römisch-katholische Kirche und die evangelikale lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea war schlecht und dieser Trend änderte sich während des Jahres nicht. Die Regierung inhaftierte weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert waren, wobei die diesbezügliche Zahl an berichteten Inhaftierungen im Vergleich zum letzten Jahr höher lag, bedingt durch ein Ansteigen bei Inhaftierungen von Personen, die sich wegen ihrer Überzeugung, keine Waffen tragen zu wollen, weigern am neuen zivilen Militärprogramm teilzunehmen. Die Regierung bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen. (USDOS 28.07.2014) Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen waren weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt. (AI 23.5.2013) Der 80-jährige orthodoxe Patriarch, der von der Regierung 2007 abgesetzt wurde, bleibt unter striktem Hausarrest. (HRW 21.01.2014)

Im Oktober 1994 wurden durch eine Direktive des Präsidenten die zivilen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Zeugen Jehovas aufgrund ihrer Verweigerung 1993 beim Unabhängigkeitsreferendum mitzustimmen suspendiert. Sie hatten keinen Zugang mehr zu Leistungen, die für andere Eritreer verfügbar sind. Ihnen wurden offizielle Identitätsdokumente verweigert, die notwendig sind, für die Registrierung von Geburten, Todesfällen, Heiraten, Eigentum, Pässe, Visa und Lizenzen. Jene, die den Wehrdienst verweigerten, wurden für unbestimmte Zeit verhaftet; jene, die beim Beten erwischt werden, haben auch heute noch mit Haft und Schikanen zu rechnen, inklusive Kindern und Älteren. Mindestens 56 Zeugen Jehovas sind derzeit eingekerkert; davon drei seit 1994. (HRC 13.05.2014, Rz 49)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Frauen/Kinder

Die Lage der der Frauen in Eritrea ist im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Ländern als vergleichsweise positiv zu bewerten, allerdings im Gesamtzusammenhang einer sehr schlechten allgemeinen Menschen- und Bürgerrechtslage. Während des Unabhängigkeitskampfes zählte die Forderung nach Gleichberechtigung zu den wichtigsten Programmpunkten der EPLF. Zahlreiche Frauen nahmen am bewaffneten Unabhängigkeitskampf teil und erkämpften sich so Respekt. Nach der Unabhängigkeit sind jedoch vielfach die traditionellen Rollenvorstellungen zurückgekehrt. Trotzdem: Frauen sind in der Politik wie auch den gehobenen Verwaltungsposten vergleichsweise stark vertreten: vier Minister (von insgesamt 17 Kabinettsposten) sind Frauen. Der Entwurf für das Wahlgesetz sieht eine obligatorische Frauenquote bei den Abgeordneten von 30 Prozent vor. Eine rein geschlechtsspezifische Diskriminierung, die den Behörden zuzuschreiben wäre, gibt es nicht. (AA 6.2012)

Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Gruppenvergewaltigung oder die Vergewaltigung eines Minderjährigen oder eines Behinderten kann mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Es waren keine Informationen über die Häufigkeit von Vergewaltigung verfügbar, die selten angezeigt werden. Es gibt häufige Berichte über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während Vernehmungen. Die Behörden oder Familien reagierten oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigten, das Opfer zu heiraten.

Gewalt gegen Frauen kam vor, vor allem in ländlichen Gebieten. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt wurden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutierten über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck selten offen. Behörden intervenieren selten wegen dem Fehlen an ausgebildeten Personal und gesellschaftlichen Ansichten.

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Verlässlichen Quellen (UN) zufolge wurde FGM in urbanen Gebieten durch Aufklärungskampagnen der Regierung Großteils eliminiert, aber in der ländlichen Bevölkerung FGM weiter durchgeführt. Im Flachland wurde Infibulation, die schwerwiegendste Form von FGM, durchgeführt. Die Regierung und andere Organisationen, inklusive der "NUEW" und der "National Union of Eritrean Youth and Students", unterstützten weiterhin zahlreiche Programme um FGM zu stoppen. (USDOS 27.04.2014)

Armee-Kommandanten zwingen Frauen sich ihren sexuellen Annäherungen zu fügen; jene, die sich weigern werden normalerweise auf verschiedene Weisen bestraft, inklusive psychischer Gewalt, herber Behandlung, übermäßig schweren militärischen Aufgaben oder die Weigerung ihre Familien besuchen zu dürfen. Weibliche Rekruten werden oft auch als Dienstmädchen benutzt. (HRC 13.05.2014, Rz 54)

Kinderrechte sind gesetzlich geschützt, aber ihre Umsetzung wird durch kulturelle Überzeugungen und dem Fehlen an Kompetenzen verhindert. Kinderarbeit unter 14 Jahren ist illegal, aber alltäglich. Beunruhigend sind Berichte, die von der Regierung abgestritten werden, wonach Kinder unbezahlt auf staatlichen Landwirtschaften und in staatlichen Projekten arbeiten müssen und Minderjährige auch am Wehrdienst teilnehmen. Es gibt einen Mangel an Schulen und Lehrern in allen Schulstufen. (FCO 10.04.2014)

Es gibt kein Gesetz gegen Kindesmissbrauch. (USDOS 27.04.2014)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Repressalien gegen Familienmitglieder

Familienmitglieder von Wehrdienst-Flüchtlingen oder von Deserteuren wurden mit Geldstrafen über 50.000 Nafta (= 3.333 US Dollar) und Haft bestraft, in einem Land, in dem das Pro-Kopf-Einkommen 2012 laut Weltbank bei 560 Dollar lag. Familien werden auch bestraft, wenn ihre Verwandten, die im Ausland leben, die 2%-Steuer auf ausländisches Einkommen nicht bezahlen, und zwar rückwirkend bis 1992, oder dazu eine Verteidigungssteuer beizusteuern. Bestrafungen beinhalten den Entzug von Unternehmenslizenzen, die Beschlagnahmung von Häusern oder anderen Eigentümern und die Verweigerung der Passausstellung zur Familienzusammenführung. (HRW 21.01.2014) Familienmitglieder könnten auch für eine unbestimmte Zeit inhaftiert werden bis die Geldsumme bezahlt wird. (HRC 13.05.2014, Rz 46).

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkte jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise werden Wehrdienst-Rekruten oft die Genehmigung für Reisepässe oder Ausreisevisa verweigert, weil sie den Militärdienst nicht voll erfüllt hätten. Auslandsreisen wurden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa waren uneinheitlich und nicht transparent. Personen, denen in der Regel Visa verweigert werden sind Männer unter 54 Jahren, egal, ob sie den Militärdienst absolviert haben, und Frauen unter 47 Jahren. Um Emigration zu verhindern, stellt die Regierung generell keine Visa für die ganze Familie aus. (USDOS 27.04.2014) Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. (AA 10.2011)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen. (AI 23.5.2013) Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch

Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen weiter verschlechtert. Eritrea ist aber nach Angaben der Regierung nicht durch die akute Hungersnot am Horn von Afrika betroffen. Allerdings haben internationale Organisationen wie die FAO keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. (AA 10.2011)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Eritreer, die aus Ländern des Nahen Osten nach Eritrea abgeschoben wurden und wieder fliehen konnten, berichteten Human Rights Watch 2012, dass sie kurz nach ihrer Rückkehr in vollgestopften Zellen eingekerkert und geschlagen wurden. Sie zeigten Narben von Schlägen und Elektroschocks. Einer der Flüchtlinge berichtete, dass einige Inhaftierte durch die Schläge gestorben seien. (HRW 21.01.2014) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa neuerliche Passausstellungen. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 27.04.2014) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)

Asylwerber, die nicht Asyl erhalten haben und andere Rückkehrer, samt Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren, begegnen Folter, Haft und Verschwinden. (HRC 13.05.2014, Rz 27)

Im Juni 2013 wies Kanada den eritreischen Konsul in Toronto aus, weil er weiterhin von eritreischen Auswanderern die 2%-Steuer verlangt hat, obwohl Kanada gefordert hat, diese Praxis zu beenden, weil sie gegen UN Sanktionen verstoße. (HRW 21.01.2014)

Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben.

Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. (AA 06.2014)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie ihren Länder- und Sprachkenntnisse. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin war mangels Personaldokumente nicht feststellbar und dient der im Spruch angeführte Name nur als Verfahrensidentität. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Daten der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin:

Im vorliegenden Verfahren hat die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die mündliche Verhandlung am 26.11.2014 - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates bei ihrer Erstbefragung am 31.07.2011 in englischer Sprache zusammengefasst an, dass sie im Jahr 2008 zwei Wochen im Gefängnis gewesen sei, da die Polizei von ihr habe wissen wollen, wo sich ihre Freundin aufhalte.

Die in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Erstbeschwerdeführerin davon aus, dass der von ihr behauptete Ausreisegrund frei erfunden ist. Ihre Angaben und ihre Identität mit Belegen zu untermauern, war die Erstbeschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden; die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum gesamten Ablauf der fluchtkausalen Geschehnisse waren einerseits nur vage gehalten und andererseits nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich:

So war die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht im Stande den Nachnamen ihrer Schulfreundin zu nennen, die von den Behörden gesucht wurde. Dieser Umstand erweist sich insofern als gänzlich unplausibel, als die Erstbeschwerdeführerin mehrmals angab, sie habe viel Zeit mit dieser Freundin verbracht ("F.: Warum wurden gerade Sie mitgenommen und sonst keiner? A.: Sie haben mich einfach nur so verdächtigt, weil ich immer mit ihr abgehangen bin." BAA, 14.10.2011; "BF1: Der Grund, warum sie mich mitgenommen haben: In der Schule waren wir beide unzertrennlich. Sie hat mir aber darüber nichts erzählt. Ich habe nicht gewusst, wohin sie gegangen ist. Ich habe das erst später von diesen Leuten erfahren, dass sie gegangen ist." hg. Verhandlung). Die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, sie habe im Gefängnis wegen dem Stress und der Hitze viele Sachen vergessen, ist angesichts dessen, dass es sich hierbei um die Person handeln soll, aufgrund derer sie mitgenommen und inhaftiert gewesen sei, nicht glaubhaft und daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch in der mündlichen Verhandlung war die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage, den Nachnamen zu nennen. Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass der Nachname, den sie erstmals in der Beschwerde anführte, nicht den Tatsachen entspricht, was die Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt (R: Beim BAA konnten Sie sich auch nicht an den Nachnamen erinnern. In der Beschwerde haben Sie angegeben, dass Sie den Nachnamen doch wissen und mit XXXX angegeben. BF1: Ja, aber ich war mir damals auch nicht so sicher, als ich das in der Beschwerde schrieb.").

Ebenso konnte sich die Erstbeschwerdeführerin weder an den Namen noch an das Aussehen des Mädchens erinnern, mit dem sie geflüchtet sei. Dies obwohl sie sich mit diesem Mädchen die Zelle geteilt haben will als auch auf ihrer Flucht einen stundenlangen Fußmarsch gemeinsam verbracht habe. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe sich nicht mit ihr unterhalten, da es im Gefängnis so viel Leid und Stress gegeben habe, dass man nicht daran denke sich mit anderen zu unterhalten bzw. habe sich die Unterhaltung auf der Flucht darauf konzentriert, dass sie nicht erwischt werden, erscheint als nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, weil für die Planung und Durchführung einer gemeinsamen Flucht ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss.

Widersprüchlich verhalten sich ihre Angaben, wenn die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vorbringt, sie sei von der Schule auf das Polizeirevier gebracht worden und gegen Abend habe man sie nach XXXX gebracht. Demgegenüber führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei drei oder vier Tage auf dem Polizeirevier gefangen gehalten worden und anschließend habe man sie nach XXXX gebracht. Auf Vorhalt, erklärte sie lediglich, sie könne sich erinnern, drei oder vier Tage auf dem Polizeirevier gewesen zu sein. Wenn sie Stress habe, komme sie allerdings durcheinander - ohne eine weitere Erklärung abzugeben.

Ihrer Flucht aus dem Gefängnis ist insoweit die Glaubhaftigkeit abzusprechen, als die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, die Wächter hätten die Gefangenen erst bei der Rückkehr gezählt und hätten sich das Mädchen und sie nur etwa eine halbe Stunde auf dem Baum verstecken gehalten, bis die Wächter weggegangen seien. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Wächter im Fall von zwei abgängigen Gefangenen keine Suche eingeleitet haben.

Gegen eine Verfolgung spricht auch der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nach der Flucht zwei Tage bei ihrer Mutter aufgehalten haben will. Sollten die Behörden wirklich ein derart großes Interesse an der Person der Erstbeschwerdeführerin gehabt haben - was letztlich in Folge einer Flucht aus einem Gefängnis anzunehmen ist - ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden an der Wohnadresse ihrer Mutter nicht Nachschau gehalten haben, ob sich die Erstbeschwerdeführerin dort aufhält. Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Wärter aus Angst eine gelungene Flucht nicht melden würden, ist nicht zu folgen, da die Abwesenheit von zwei Gefangenen wohl nicht unbemerkt bleiben wird.

Soweit in der Stellungnahme vom 10.12.2011 ausgeführt wird, die Erstbeschwerdeführerin sei christlich-orthodoxen Glaubens und sich aus den Länderberichten eine systematische, andauernde und ungeheure Verletzung der Religionsfreiheit in Eritrea ergebe, ist dem zu erwidern, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt angab, keine Probleme aufgrund ihrer Religion gehabt zu haben. Sie bestätigte darüber hinaus, dass sie dem eritreisch-orthodoxen Glauben angehöre, der zu einer der vier anerkannten Religionen zählt.

Soweit in der Stellungnahme vom 10.12.2011 auch ausgeführt wird, dass sich eine Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland ergibt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht (AA 06.2014).

Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erstmals einen Bezug zu den Verfolgungsgründen ihres in Norwegen lebenden Mannes, den sie mittlerweile am XXXX in Norwegen geheiratet hat, herzustellen versucht, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine solche drohende Verfolgung bisher nicht angab, sie selbst nicht wusste, warum ihr Lebensgefährte in Eritrea genau verfolgt wird und sie trotz entsprechender Aufforderung die Asylentscheidung hinsichtlich ihres nunmehrigen Ehemannes vorgelegt hat, sodass nicht feststellbar war, aus welchen Gründen ihr Ehemann in Norwegen Asyl erhalten hat. Es ist daher auch nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann bzw. Vater einer konkreten und aktuellen Verfolgung in Eritrea ausgesetzt wären.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht haben glaubhaft machen können.

Für die in Österreich geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden kann, wenn es davon ausgeht, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin auch der Zweitbeschwerdeführerin keine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der aktuellen für die Zweitbeschwerdeführerin geltenden Rechtslage des § 16 Abs. 1

BFA-VG.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 28.06.2012 und am 05.05.2014 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 11.07.2012 und am 08.05.2014, somit innerhalb der jeweiligen Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person und die Person der Zweitbeschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Eritrea sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, werden Personen, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Die Beschwerdeführerinnen haben aufgrund dieser Rückkehrsituation von der belangten Behörde den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt bekommen.

Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).

In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH 02.03.2006, 2003/20/0342).

Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht vom Wehrdienst desertiert, aber illegal aus Eritrea ausgereist. Sie hat nicht behauptet, dass sie politisch gegen die eritreische Regierung eingestellt ist. Dass generell allen Rückkehrern eine solche oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, kann den aktuellen Länderfeststellungen trotz drohender Bestrafung nicht entnommen werden. Insbesondere führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea von Juni 2014 dazu aus, dass insgesamt die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein scheint: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Eine generelle Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung hinsichtlich illegal Ausreisender kann dem nicht entnommen werden.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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