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G307 2102913-1•BVwG G307 2102913-1
G307 2102913-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
familiäre Situation, Interessenabwägung, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
G307 2102913-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015,
Zl 1048990906-140321902, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am 25.12.2014 durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ledig zu sein, Albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum römisch- katholischen Glauben zu bekennen sowie neun Jahre die Grundschule und vier Jahre die AHS besucht zu haben.
Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und gesund zu sein brachte der BF vor, am 22.12.2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) den Herkunftsstaat verlassen zu haben und über Serbien und Ungarn kommend am 23.12.2014 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern sowie sein Bruder und verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Für seine "Schleppung" habe der BF EUR 2.500,-
aufbringen müssen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, den Herkunftsstaat einzig aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen zu haben. Seit der Zerstörung seines im XXXX gelegenen Hauses durch Serben im Jahr 1999 müsse er auf Untermiete leben, könne aber gegenwärtig die Miete mangels Beschäftigungslosigkeit nicht mehr begleichen. Verfolgt werde er nicht und könne er auch sonst keine Fluchtgründe vorbringen.
Im Falle seiner Rückkehr habe er nur seine schlechte wirtschaftliche Lage zu fürchten.
Zum Beweis seiner Identität legte der BF einen gültigen kosovarischen Personalausweis vor.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), gab der BF in an, mit seiner LG seit 1 1/2 Jahren traditionell verheiratet zu sein. Seine Eltern und sein Bruder, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt stehe, seien weiterhin im Kosovo aufhältig. Er habe im Herkunftsstaat nie gearbeitet, neun Jahre die Grund- und zwei Jahre die Mittelschule besucht und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Lediglich eine Tante seiner LG sei in Österreich aufhältig.
Im Herkunftsstaat sei er vom Vater seiner LG sowie seiner Tante und seinem Onkel finanziell unterstützt worden und habe er sich die Kosten für seine Ausreise in Höhe EUR 2.500,- von einem Freund geliehen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, sich im XXXXnicht mehr sicher zu fühlen. Albaner würden von Serben unter Druck gesetzt werden. Deren Autos würden von Serben angezündet. Die Serben würden sie auch beleidigen und belästigen. Der BF jedoch habe selbst keine Probleme gehabt. Es sei lediglich zu einer Bombenexplosion in der Nähe seiner Wohnung gekommen und seine LG belästigt worden. Ein Ausweichen in den XXXX sei aufgrund der dort höheren Mietpreise nicht möglich.
Im Falle seiner Rückkehr hätte er das unsichere Leben in XXXX zu fürchten. Seine Eltern hätten hingegen aufgrund ihrer ärmlichen Verhältnisse keine andere Wahl, als eben dort zu verweilen.
2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF persönlich am 20.02.2015 zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die Entscheidung begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe trotz glaubwürdigen Vorbringens, keine Verfolgung iSd. GFK vorgebracht, sondern lediglich wirtschaftliche Belange und die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte gerückt. Es mangle an erkennbaren Rückkehrhindernissen im iSd. EMRK, der BF sei arbeitsfähig, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und sei keine Gefährdungslage fassbar, welche allen im Kosovo aufhältigen Bürgern drohe. Abgesehen davon erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher Interessen als zulässig.
Sohin sei dem BF eine Frist zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo von zwei Wochen zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2015 wurde dem BF die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Post am 04.03.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 23.02.2015 datierten, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 AsylG zuzuerkennen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde näher ausführend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Nichteinhaltung ihrer Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhaltes schuldig gemacht. So hätte diese durch näheres Befragen und Eingehen auf das Vorbringen des BF, den rechtsrichtigen Schluss ziehen müssen, dass diesem jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzukommen gehabt hätte.
So lebe im, von Serben beherrschten, nördlichen Teil der Stadt XXXX nur eine kleine Minderheit an Albanern, welche immer wieder beschimpft würden. Zudem gebe es dort immer wieder Unruhen, werde mit Handgranaten geworfen und mit Kalaschnikows geschossen. Auch seien Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten zwischen Serben und Albanern an der Tagesordnung. Jedoch sei die Lage für seine Frau am schlimmsten. So getraut sich diese nicht einmal mehr allein auf die Straße zu gehen, zumal sie als Frau Beschimpfungen ausgesetzt sei. Hinzu komme noch, dass der BF als Katholik innerhalb der, sich fast überwiegend zum Islam bekennenden, serbischen Bevölkerung als Minderheit gelte.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht ausreichend Bezug auf die tatsächliche Lage im Norden XXXX nehmen, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich nähere Ermittlungen zu tätigen gehabt hätte. So hätte auch der VfGH eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Fremder bei der Heranziehung veralteter Länderfeststellungen gesehen und werde dies vom VwGH in Bezug auf einfachgesetzliche Normen im Falle von zwei Jahren alten Länderinformationen auch so aufgefasst.
Mit Verweis auf eine Information des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres betreffend die Sicherheitslage im Nordkosovo, werde darauf hingewiesen, dass es im Norden des Kosovo immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen aufgrund der angespannten Sicherheitslage komme und Reisenden geraten werde, von Reisen in diesen Bereich des Kosovo abzusehen. In den anderen serbischen Siedlungsgebieten sei die Lage jedoch derzeit stabil, aber es könnten auch dort ethnische Spannungen auftreten.
Letztlich auf einen in Vorlage gebrachten Bericht des Standard vom XXXX verweisend, vermeinte der BF, durch eine Rückkehr in den Kosovo in eine sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr bringende, seine Rechte im Sinne des Art 3 EMRK verletzen könnende, Lage versetzt zu werden.
Hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochen Rückkehrentscheidung sehe der BF eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als gegeben an, zumal die Tante seiner LG bereits seit 20 Jahren in Österreich aufhältig sei, er zu dieser ein familiäres Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt pflege, diese ihn bereits im Bundesgebiet besucht habe und bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie bei der Erlernung der Sprache unterstütze.
Trotz nicht erfolgter standesamtlicher, sondern lediglich kirchlicher Heirat seiner LG, bitte der BF um Führung eines Familienverfahrens.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.03.2015 vorgelegt und sind am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Kosovo geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, Römisch Katholischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
Der BF reiste am 23.12.2014 über Serbien und Ungarn kommend schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Der BF weist eine insgesamt 11jährige Schulbildung auf und erhielt vor seiner Ausreise von seiner Tante, seinem Onkel und dem Vater seiner Lebensgefährtin finanzielle Unterstützung.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern sowie sein Bruder und verfügt der BF, bis auf die Tante seiner Lebensgefährtin, zu welcher weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine gemeinsamer Haushalt besteht, über keinerlei berücksichtigungswürdige soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ist der Deutschen Sprache nicht mächtig und besucht auch keinen diesbezüglichen Sprachkurs. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
1.7. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides ist dessen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und des Nichtbesuches diesbezüglicher Kurse, beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser explizit den Besuch von Kursen und das Beherrschen der Deutschen Sprache verneinte sowie der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er vorbrachte gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, bis auf die Tante seiner LG, über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, sich im Herkunftsstaat seine Eltern sowie sein Bruder aufhielten, er von seiner Tante, seinem Onkel und dem Vater seiner LG finanziell unterstützt worden sei und gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Fortbildungs- oder Sozialmaßnahmen nachgehe.
Das festgestellte Nichtbestehen einer Abhängigkeit und eines gemeinsamen Wohnsitzes in Bezug auf die genannte Tante der LG des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR sowie dem Umstand des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung durch den BF und der Nichtbehauptung dieser Umstände seitens des BF.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf seinen eigenen Angaben sowie einem Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.
Die Feststellung der Beschränkung der Beschwerde auf die die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde, wonach explizit mit den Worten "Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III." diese auf die genannten Spruchpunkte beschränkt wurde.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht von Amts wegen hinreichend erhoben, ist zu entgegnen, dass, wie sich aus der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen hatte. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen, seiner Situation im Falle der Rückkehr und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass den BF eine Mitwirkungspflicht trifft und der belangten Behörde im gegenständlichen Fall das unterlassene Stellen weiterer Fragen bzw. Einleiten weiterer Ermittlungsmaßnahmen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der BF brachte nämlich wiederholt vor, sich aufgrund der angespannten- und instabilen allgemeinen Sicherheitslage im Norden des Kosovo zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschieden zu haben, ohne dabei eine tatsächliche seine Person unmittelbar betreffende Gefährdungssituation darlegen zu können. Vielmehr vermeinte der BF, trotz allfälliger Unruhen, selbst keine unmittelbaren Probleme im Kosovo gehabt zu haben. Das vom BF geschilderten und in seine Beschwerde vertiefend vorgebrachten Vorbringen, im Fall seiner Rückkehr aufgrund der im Norden des Kosovo vorherrschenden Unruhen und problematischen Sicherheitslage in eine ausweglose sein Leben und seine körperliche Integrität verletzen könnende Gefahrenlage versetzt zu werden, kann sohin nicht gefolgt werden. Selbst unter Anerkennung allfälliger struktureller und sicherheitsbedingter Probleme im nördlichen Teil des Kosovo, kann zum einen nicht unweigerlich darauf geschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und unausweichlich von diesen betroffen ist, wofür die bisherige durchgehende Unterkunftnahme des BF in diesem Teil des Kosovo und der Verbleib seiner Familie ebendort sprechen, und kann zum anderen, im Lichte der Länderfeststellungen, eine derart prekäre, eine Rückkehr des BF ausschließen könnende, Extremlage weder im Norden noch sonst in einem anderen Teil des Kosovo erkannt werden.
So ist anzumerken, dass selbst den vom BF in Vorlage gebrachten Beweismitteln, kein dieser zuvor dargelegten Sicht entgegenstehender Sachverhalt entnommen werden kann. Vielmehr kann der Information des Außenministeriums, welche auf der vom BF Bezug genommenen Internetseite auf einen guten Sicherheitsstandard im Kosovo hinweist, lediglich eine Empfehlung zur Abstandnahme von Reisen in den Norden des Kosovo, nicht jedoch eine Reisewarnung und damit unweigerlich einhergehende Lebens- und Gesundheitsgefährdung dorthin Reisender entnommen werden. Auch lässt sich dem Bericht des Standards mangels Aktualität keine Rückschlüsse auf die gegenwärtige Lage im Norden des Kosovo entnehmen, und entbehren darüber hinaus beide, auf die Situation im Herkunftsstaat des BF nur abstrakt Bezug nehmende Berichte eines realen und aktuellen Bezugs zur tatsächlichen Situation des BF.
Auch der Umstand, dass der BF trotz des mit einem "Standard-Bericht" vom Juni 2014 versuchten Aufzeigens von die Sicherheit im Kosovo gefährdender Umstände weiterhin bis zum Dezember 2014 im Herkunftsstaat, konkret im XXXX, verweilte, lässt, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, den Schluss auf eine fehlenden unmittelbare Betroffenheit des BF und ein Nichtvorliegen einer ausweglosen Situation des BF im Kosovo zu. Im Falle einer unmittelbaren existenziellen Bedrohung des BF aufgrund der geschilderten Vorfälle im Herkunftsstaat wäre wohl mit einer unverzüglichen Ausreise des BF aus dem Kosovo und nicht mit einer dauerhaften, bis Ende Dezember 2014 andauernden, Verweilung in einem für ihn gefährlichen Umfeld zu rechnen gewesen.
Selbst aufgrund einer allfällig vorherrschenden hohen Arbeitslosenrate im Herkunftsstaat kann nicht unweigerlich auf einen unbedingten Ausschluss des BF vom Arbeitsmarkt an sich bzw. auf eine absolute Unmöglichkeit des Erhalts eines Arbeitsplatzes seitens des BF geschlossen werden.
So wird die - auch in die Länderfeststellungen der belangten Behörde Eingang gefundene - zum Teil angespannte wirtschaftliche- und Sicherheitslage, insbesondere im Norden des Kosovo vom erkennenden Gericht keinesfalls verkannt, doch kann in Gesamtschau der Länderfeststellungen keine derart prekäre - sich auf das gesamte Staatsgebiet erstreckende - Situation im Kosovo erkannt werden, welche eine Rückkehr des BF verunmöglichen würde.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde, schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Zitierung von Länderberichten, welche im Grunde denselben Inhalt wie die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen aufweisen, in der Beschwerde, ist keinesfalls geeignet diesen, in den Bescheid des BFA Eingang gefundenen Länderfeststellungen entgegen zu treten. Vielmehr kann darin eine Bestätigung deren Richtigkeit und Aktualität gesehen werden. Auch ist dem Vorhalt, die Länderfeststellungen entbehrten einer hinreichenden Bezugnahme auf die konkrete Situation des BF, entgegenzuhalten, dass diese ein hinreichend konkretes Bild der Wirtschafts- und Sicherheitslage im Kosovo zeichnen, welches eine Beurteilung der Rückkehrsituation des BF in dessen Herkunftsstaat jedenfalls zulässt.
Der BF ist sohin in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 06.03.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. (nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides, war verfahrensgegenständlich iSd. § 27 VwGVG nur in diesem Umfang zu entscheiden und wuchs der Spruchpunkt I. (nicht Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des genannten Bescheides in Rechtskraft
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden wird. So brachte der BF selbst vor, von seiner Tante, seinem Onkel und sogar vom Vater seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden zu sein. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte vorgebracht worden und konnte solche auch von Amts wegen nicht gefasst werden, welche gegen eine weitere finanzielle Unterstützung der genannten Personen spräche.
Darüber hinaus stünde dem BF jedenfalls jedenfalls der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Letztlich ist festzuhalten, dass es dem BF jederzeit frei steht, sich iSd. § 11 AsylG - fern der vom BF vorgebrachten strukturellen Probleme im Norden seines Herkunftsstaates - in einem anderen, eine bessere Sicherheitslage aufweisenden, Landesteil des Kosovo niederzulassen. Insbesondere angesichts der Arbeitsfähigkeit und der erhaltenen finanziellen Unterstützung sowie der vom BF aufgezeigten Möglichkeit einen Betrag in Höhe EUR 2.500,- für dessen illegale Einreise ins Bundesgebiet aufbringen zu können, stellen - wie vom BF vor der belangten Behörde vorgebracht - allfällig höhere Mietpreise in anderen Landesteilen des Kosovo keinen hinreichenden eine innerstaatliche Fluchtalternative ausschließenden Umstand dar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - bis auf eine Tante seiner LG, zu jener weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit 23.12.2014 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Die vom BF offengelegte Beziehung zur Tante seiner LG muss aufgrund seines Wissens um die Unsicherheit seines bloß - sich als unbegründet herausgestellt habenden - Asylantrages legitimierten Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet und der damit zusammenhängenden allfälligen Unmöglichkeit seines Fortführens, eine Relativierung erfahren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder weist der BF, aufgrund seines bisherig durch dessen Antrag auf internationalen Schutz iSd. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 legitimierten Aufenthaltes im Bundesgebiet, eine einjährige Aufenthalts-Duldung auf, noch wurden von diesem das Vorliegen sonstiger in § 57 Abs. 1 AsylG genannter Voraussetzungen behauptet, und konnte dies auch von Amts wegen nicht gefasst werden.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist und keine besonderen Umstände iSd. § 55 Abs. 3 AsylG gefasst werden konnten und auch nicht vorgebracht wurde, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Soweit der BF auf die Führung eines Familienverfahrens in Bezug auf seine mitgereiste LG Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich aufgrund - wie vom BF selbst vorgebrachter - lediglich traditioneller (kirchlicher) Eheschließung des BF mit seiner LG, die gesetzlichen Voraussetzungen iSd. §§ 2 Abs. 1 Z 22 iVm 34 AsylG für ein formales Familienverfahren nicht vorliegen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen durch die belangte Behörde kann gegenständlich aufgrund der im Bescheid hinreichend dargelegten Ermittlungsergebnisse in Form der Zitierung der in Rede stehenden Länderfeststellungen unter Anführung deren Quellenangaben (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der dem BF im Rahmen seiner Beschwerde zugestandenen Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) jedenfalls als saniert betrachtet werden. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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