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G307 2103925-1•BVwG G307 2103925-1
G307 2103925-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 2103925-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 207877202-150156925, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, am 20.06.2007, Zl. XXXX, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme seine Verurteilungen durch das BG XXXX, Zl. XXXX, am XXXX wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe sowie das LG XXXX, Zl. XXXX, am
XXXX wegen §§ 127, 12 3. Alternative StGB, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 3 und 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, erlassen. Dieses erwuchs nach Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch die damalige Sicherheitsdirektion Wien, Zl. XXXX vom XXXX, nach Zustellung am
XXXX in Rechtskraft.
2. Mit neuerlichem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF erneut wegen §§ 12 3. Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Laut Mitteilung der JA XXXX wurde mit Beschluss des LG XXXX als Vollzugsgericht, Zl.XXXX, vom XXXX, gemäß § 133a Abs. 2 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe des BF vorläufig abgesehen und sei er am
XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
4. Mit Eingabe vom 26.06.2014 stellte der BF durch seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes.
Zusammengefasst brachte der BF im Wesentlichen vor, im Zeitraum XXXX.2005 bis XXXX2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und sich seine Lebensumstände insofern geändert hätten, als er nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft lebe und die Heirat mit dieser geplant sei. Sohin erweise sich im Rahmen einer Interessensabwägung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nicht der Rechtlage entsprechend.
Mit ergänzendem Schreiben vom 09.10.2014, vermeint der BF mit Frau XXXX bereits in Österreich eine Lebensgemeinschaft begonnen und auch gelebt zu haben sowie durch das erteilte Aufenthaltsverbot ihm nunmehr die Möglichkeit der Fortführung dieser Beziehung genommen worden sei. Auch sei es seiner Lebensgefährtin nicht zumutbar ins Ausland zu verziehen, zumal diese österreichische Staatsbürgerin, in XXXX wohnhaft und sozialversichert sei.
Zur Untermauerung der Angaben zur genannten Person wurden zudem mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht.
5. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde der BF seitens des BFA über dessen Absicht den obzitierten Antrag des BF, aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, abzulehnen in Kenntnis gesetzt und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tage ein.
6. Mit der am 26.02.2015 an das BFA gerichteten Eingabe nahm der BF erneut auf seine Situation Bezug und vermeinte aufgrund der Krebserkrankung seiner damaligen Ehefrau, von welcher er seit 2010 getrennt sei, und fehelender Reife straffällig geworden zu sein, dies jedoch bereue. Er sei seit 1999 in Österreich aufhältig, habe jahrelang als Taxifahrer gearbeitet und sei mit seiner jetzigen Lebensgefährtin seit November 2011 zusammen. Auch pflege er zum Sohn seiner Lebensgefährtin eine vaterschaftsähnliche Beziehung und möchte er sein abgebrochenes Studium in Österreich fortsetzen.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.02.2015, an die Zustellbevollmächtigte des BF durch Hinterlegung zugestellt am 04.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, angesichts des Umstandes in einem Zeitpunkt in dem bereits ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen worden sei, dieser erneut innerhalb von sechs Jahren zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, von keiner rechtsstreuen Einstellung des BF ausgegangen werden könne. Daran vermöge auch dessen bedingte Entlassung aus der Strafhaft und die freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nichts zu ändern. Sohin bestünde weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs, welche die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in vollen Umfang bedinge.
Darüber hinaus hätten die persönlichen Interessen des BF, insbesondere aufgrund der Beziehungsaufnahme zu seiner jetzigen Lebensgefährtin in einem Zeitpunkt, in dem ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes bewusst gewesen sei, hinter jene der Öffentlichkeit zurückzutreten.
8. Mit am 12.03.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bzw. dessen räumliche Geltung für den gesamten Schengenraum.
Die - seine Stellungnahme vom 26.02.2015 inhaltlich wiederholende - Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund der Krebserkrankung seiner damaligen Ehefrau, von welcher er seit 2010 getrennt sei, und fehlender Reife straffällig geworden zu sein, dies jedoch bereue. Gegenwärtig halte er sich in Bosnien und Herzegowina auf, sei jedoch von 1999 an in Österreich aufhältig gewesen, habe jahrelang als Taxifahrer gearbeitet und sei mit seiner jetzigen Lebensgefährtin seit November 2011 zusammen. Auch pflege er zum Sohn seiner Lebensgefährtin eine vaterschaftsähnliche Beziehung und möchte er sein abgebrochenes Studium in Österreich fortsetzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl.XXXX, vom 20.06.2007 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund zweier Verurteilungen seitens des BG XXXX zu einer bedingten Geldstrafe wegen § 88 Abs. 1 StGB und des LG XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten, wegen §§ 12 3. Fall, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 15, 130
3. Und 4. Fall, erlassen welches, nach erfolgter Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde seitens der Sicherheitsdirektion XXXX, mit 15.11.2010 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wurde der BF aus seiner ersten Strafhaft am XXXX bedingt entlassen, seitens der Bundespolizeidirektion Wien am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben sowie gegen den BF mit Straferkenntnis der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, eine Verwaltungsstrafe in Höhe EUR 2.500,- nach dessen Betretung am XXXX im Bundesgebiet, wegen Verstoßes gegen ein bestehendes Aufenthaltsverbot verhängt.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF erneut, wegen zuletzt am 10.06.2011 begangener Tat, gemäß §§ 12. 3. Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, aus welcher er mittels Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, gemäß §133a Abs. 1 StVG, unter der Bedingung in den Herkunftsstaat zurückzukehren, am XXXX bedingt entlassen wurde.
1.4. Der BF weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
XXXX.2001 bis XXXX.2008, XXXX
XXXX.2008 bis XXXX.2009, XXXXXXXX
XXXX2001 bis XXXX2011, XXXX
XXXX2011 bis XXXX2012, JA XXXX
XXXX2012 bis XXXX2012, PAZ XXXX
XXXX2012 bis XXXX JA XXXX
XXXX.2013 bis XXXX2014, JA XXXX
1.5. Der BF verfügt bis auf seine Lebensgefährtin und deren Sohn, welche der BF im November 2011 kennengelernt hat, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, wonach dieser lediglich über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet verfügt, mit welcher er seit November 2011 zusammenlebe.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, der Anhaltung in Strafhaft, der bedingten Entlassung, der Abschiebung, der Verhängung einer Verwaltungsstrafe, der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie die bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einen aktuellen ZMR-Auszug, einer sich im Gerichtsakt befindliche Ausreisebestätigung sowie einer Ausfertigung des BE-Beschlusses des LG XXXX, die Bezug habende Abschiebebestätigung der BPD XXXX und die Straferkenntnis derselben.
Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2007 sowie dem die dagegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 08.11.2010
2.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Insofern der BF vermeint, sich seiner Schuld bewusst zu sein und zukünftig wohl verhalten zu wollen, ist festzuhalten, dass diesen Behauptungen angesichts des vom BF wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens nicht Glauben geschenkt werden kann. Trotz eines bereits erfahrenen Haftübels, gewährter Strafnachsichten und erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich sein Verhalten hinsichtlich des Tatunwertes gleichbleibend, und kann daher seiner diesbezüglichen Aussage kein Beweiswert zugemessen werden.
Auch kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, es hätte sich die Situation wesentlich geändert, welche zur damaligen, das Aufenthaltsverbot bedingenden, Straffälligkeit des BF geführt hätte. Vielmehr muss festgehalten werden, dass der BF trotz seiner Trennung von seiner Frau im Jahre 2010 und der damit einhergehenden Änderung der Lebenslage sowie der gemachten Erfahrungen mit dem Strafverfolgungs- und Fremdenrechtssystem Österreichs dennoch erneut straffällig geworden ist. Sohin kann nicht erkannt werden, inwiefern die Lebenslage und nicht die charakterlichen Eigenschaften des BF, ausschlaggebend für seine Straffälligkeit sind und waren.
Darüber hinaus reiste der BF trotz des Wissens um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund eines gegen ihn rechtskräftig ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes erneut ins Bundesgebiet ein und ging eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er im Bundesgebiet bis zu dessen Inhaftierung entgegen der fremdenrechtlichen Regeln vorgibt geführt zu haben, ein.
Im Ergebnis kann sohin keinesfalls gesagt werden, dass dem BF Glauben hinsichtlich der von ihm behaupteten Reue und des zukünftigen, behaupteten Wohlverhaltens geschenkt werden kann.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 125 Abs. 16 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
Gemäß § 125 Abs. 25 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Da das gegenständliche gemäß § 60 FPG alt erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2001 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Voraussetzung des Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 60 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:
"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.
§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden
ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution
geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines
auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung
ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere
durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit
gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(6) § 66 gilt. "
Der mit "Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 63 FPG idF. BGBl. 100/2005 lautete:
"(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden .
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
3.2.3. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
"Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.2.4. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.
Vielmehr ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und erfahrenem Haftübel nicht von der Begehung eines weiteren einschlägigen Verbrechens abgehalten worden zu sein. Dabei fällt ins Auge, dass nicht nur hinsichtlich der Unwerte seiner Taten, sondern auch im Hinblick auf deren Art Kontinuität vorliegt. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll zum Ausdruck bringen. Diese Sicht wird zudem durch die Umstände seines Rückfalles in strafrechtlich relevantes Verhalten nach nur sechs Jahren seit seiner letzten Verurteilung, der Begehung der Straftaten während des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sowie der unter Nichtbeachtung dieses seinerzeit erfolgten Beziehungsaufnahme im Bundesgebiet, verstärkt.
Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF, nämlich dessen - seinerzeit - erneute unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Die bloße Beteuerung sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - die Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut sich mithilfe krimineller Handlungen einen finanziellen Vorteil zu erlangen versucht. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung und erlassenem Aufenthaltsverbot erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze ein das erkennende Strafgericht zur Verhängung einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe veranlassenden Straftat.
Mit Blick auf das Gesamtverhalten des BF, ist von einer im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität dieses auszugehen, welche angesichts des relativ kurzen verstrichenen Zeitraumes außerhalb des Bundesgebietes und des erneuten Rückfalles keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuließe. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss die vom BF ins Treffen geführte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin angesichts des Umstandes, dass dieser sie in einem Zeitpunkt eingegangen ist, in welchem ihm die Unsicherheit, bzw. die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner war wegen seines strafrechtlichen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Strafhaft von einer Lockerung der allfälligen Intensität der Beziehung auszugehen, woraus sich wiederum deren Relativierung ergibt.
Im Ergebnis kann unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes bedingenden, Bestehen einer maßgeblichen und schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.
3.2.5. Insofern der BF die Aufhebung der räumlichen Ausdehnung "für den gesamten Schengenraum" verlangt, ist festzuhalten, dass das seinerzeit erlassene Aufenthaltsverbot, welches gemäß den Übergangsbestimmungen der aktuellen Rechtslage im selben Umfang weiterhin gültig ist, keine, - absolute - mit den Rechtsfolgen eines "Einreiseverbotes" iSd. § 53 FPG idgF. vergleichbare, über das Bundesgebiet der Republik Österreich hinausgehende räumliche Geltung aufweist.
Sohin entzieht sich der behauptete Umstand seiner Überprüfung und Entscheidung durch das erkennende Gericht.
3.2.6. Wenngleich auch die belangte Behörde deren Abweisung des Antrages des BF aufgrund der falschen Rechtsnormen geprüft hat, so kann darin angesichts der überwiegend identen inhaltlichen Regelungen der §§ 60 Abs. 1 und 69 Abs. 2 FPG keine die Aufhebung des Bescheides bedingende Rechtsverletzung des BF erkannt werden.
Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels seitens des BF, sohin vor dem Hintergrund des nicht erkennbaren Wegfalls der seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführten Umstände war die Beschwerde gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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