BVwG I404 2101407-1

I404 2101407-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2101407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2101407.1.00

Spruch

I404 2101407-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 11.12.2014 betreffend ihren Antrag auf Arbeitslosengeld in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), eine deutsche Staatsbürgerin, stellte am 20.10.2014 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Unter dem Punkt

  1. Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten bekannt gab die Beschwerdeführerin an "s. PD U1 Bescheinigungen".

2. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, Dienstgeber-Unterlagen bzw. eine Arbeitsbescheinigung vom deutschen Dienstverhältnis vorzulegen.

3. Im Akt befinden sich weiters diverse Aktenvermerke über Gespräche mit der Beschwerdeführerin. In einem Aktenvermerk vom 11.11.2014 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine ihr angebotene Stelle nicht haben möchte. Weiters wurde am 14.11.2014 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin krank gemeldet sei und ins Ausland fahre, vermutlich ab 17.11.2014 für die Dauer einer Woche. Am selben Tag ist außerdem vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin über den Vorgang zwecks weiterer Vermittlung in Deutschland und Österreich informiert habe.

4. Am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein weiteres Schreiben übermittelt, in welchem sie aufgefordert wurde, Unterlagen vom deutschen Arbeitgeber vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass ihr Antrag zurückgewiesen werde, wenn diese Unterlagen nicht bis zum 23.12.2014 vorgelegt werden würden. Dieses Schreiben konnte in der Folge nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "Verzogen" an die belangte Behörde retourniert.

5. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 11.12.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.10.2014 keine Folge.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 62 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können.

6. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte vor, dass ihr bei der Arbeitslosenmeldung vom 16.10.2014 ein Antrag auf Ausstellung eines "PD UI (Bescheinigung deutscher Zeiten)" zur Vorlage bei der Deutschen Agentur für Arbeit ausgehändigt worden sei. Diese Bescheinigung sei von der Beschwerdeführerin bei der Agentur für Arbeit in Deutschland vorgelegt worden. Die Begründung zur Ablehnung stütze sich auf die ungeprüften Annahmen, dass die Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 AlVG als nicht erfüllt gelte. Dies könne jedoch noch nicht abschließend geprüft sein, da die Bescheinigung der deutschen Zeiten durch die Agentur für Arbeit in Deutschland noch nicht erfolgen hätte können. Die deutschen Behörden würden ebenfalls zur Bescheinigung der Deutschen Zeiten noch bis zum 19.01.2015 brauchen. Auch seien Beschäftigungszeiten, in denen die Beschwerdeführerin als so genannte "Grenzgängern" beschäftigt gewesen sei, noch nicht berücksichtigt. Hier sei die Abgabe der entsprechenden Sozialabgaben und Steuern im Land Österreich erfolgt. Aus dieser Beschäftigung heraus sei Krankengeldbezug erfolgt. Diesbezüglich seien die Vorschriften zur Verlängerung der Rahmenfrist und des Anspruches zu berücksichtigen. Weiterhin und diesbezüglich sei ihrem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe nicht entsprochen worden, wobei diese nochmal schriftlich für den Zeitraum 16. Oktober bis 16. November 204 (gemeint wohl: 2014) beantragt werde. Sei der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder werde Kündigungsentschädigungen aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, werde das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitpunkt als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt.

7. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt und ausgeführt, dass mehrmalige Aufforderungen durch die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin möge den Nachweis oder Angaben über ihr Dienstverhältnisse in Deutschland machen, fruchtlos geblieben seien, weshalb die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Anwartschaftszeiten aufgrund der inländischen Versicherungszeiten beurteilt habe. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Beschwerde keine konkreten Angaben über etwaige Dienstgeber in Deutschland gemacht habe, welche die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens in die Lage versetzt hätten, amtswegig eine entsprechende Bestätigung von Versicherungszeiten bei der zuständigen Deutschen Agentur für Arbeit einzuholen.

8. Am 27.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorlage-Ergänzung vorgelegt, in welcher ausgeführt ist, dass in der Beilage das Formular U1 der Agentur für Arbeit Osnabrück vom 23.02.2015 übermittelt werde. In der Anlage wurden der um die Versicherungszeiten in Deutschland ergänzte Versicherungsverlauf sowie das Anwartschaftsberechnungsblatt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die §§7 und 14 AlVG 1977 lauten wie folgt:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".

1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin deshalb "keine Folge gegeben", weil die Beschwerdeführerin in Österreich nicht genügend anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen konnte und daher die Anwartschaft nach § 14 AlVG nach Ansicht der belangten Behörde nicht erfüllt hat.

Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs-und Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Gemäß Artikel 12 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung) wendet sich der zuständige Träger bei der Anwendung von Art. 6 der Grundverordnung an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren rechter schränkten zurückgelegt hat.

Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche Ermittlungen anzustellen, über den Antrag der Beschwerdeführerin (negativ) entscheiden dürfen, sondern hätte sie sich an den Träger in Deutschland wenden müssen, um feststellen zu können, ob die Anwartschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt ist. Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen, hat sie ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend entsprochen und ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde lediglich ansatzweise ermittelt hat.

Anhand der nunmehr vorgelegten Unterlagen ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nunmehr die Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt hat und sind in der Folge auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AlVG zu prüfen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin laut Melderegister derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beachten.

1.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorliegen und für welchen Zeitraum noch überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden, da dem Antrag ohne Ermittlungen hinsichtlich weiterer Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin in Deutschland nicht stattgegeben wurde. Die belangte Behörde hätte daher über den Antrag nicht ohne jegliche Prüfung negativ entscheiden dürfen.

1.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Kufstein zurückverwiesen.

Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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