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L510 2003950-2•BVwG L510 2003950-2
L510 2003950-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Beschwerdelegimitation, Frist, Vollmacht, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.03.2012, Kto.Nr.: XXXX, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Im Zuge einer abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 wurden im Betrieb der XXXX (SN Haustechnik GmbH) [nachfolgend auch: beschwerdeführende Partei "bP" bzw. Beschwerdeführerin "BF"] Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse von 16 namentlich angeführten Dienstnehmern betreffend, festgestellt.
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.03.2012 (Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX) wurde festgestellt, dass die in der Anlage namentlich angeführten [16] Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für die XXXXals Rechtsnachfolgerin der SN Haustechnik GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen (Rechtsnormen: §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).
Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.03.2012 (Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX wurde die XXXXXXXXals Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 08.04.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 273.045,79 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 57.003,36, sohin einen Gesamtbetrag von € 330.049,15 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nimmt Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.03.2012, den Prüfbericht sowie die Beitragsvorschreibung vom 08.04.2011, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.
2. Die Zustellung der bezeichneten Bescheide erfolgte an die Vertreterin der bP - die XXXX an die Adresse XXXX mit Datum 18.04.2012 (vgl. Rückschein).
Mit Schreiben vom 19.04.2012 an die Salzburger Gebietskrankenkasse wendete die XXXX ein, dass sie die bP seit November 2011 steuerlich nicht mehr vertrete, und diese Bescheide daher nicht rechtwirksam zugestellt seien. Die XXXX sende daher in der Beilage die Originalbescheide wieder zurück.
Mit Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.04.2012 wurde der XXXX hierauf mitgeteilt, dass gegenüber der SGKK keine Vollmachtsauflösung bekannt gegeben worden sei - die Bescheide seien daher rechtswirksam zugestellt.
Dem im Akt einliegenden Schriftverkehr (vgl. e-mail v. 20.04.2012) zufolge wurden die Bescheide von der XXXX dem Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner Obermüller übermittelt. Begleitend wurde darauf hingewiesen, dass die Bescheide der XXXXzugestellt worden seien, obwohl die Vollmacht bereits im November 2011 erloschen sei. Nach Rücksendung (auch per Telefax) vertrete die SGKK den Standpunkt, dass die Bescheide rechtswirksam zugestellt worden seien, da offenbar der Vollmachtswechsel nicht bekannt gegeben worden sei. Da die Bescheide möglicherweise rechtswirksam zugestellt worden seien, würden sie zur weiteren Bearbeitung übersendet. Es möge beachtet werden, dass seitens der XXXX keine Rechtsmittel erhoben wurden und der Mandant über mögliche Haftungsfolgen informiert werde.
3. Per E-Mail vom 23.04.2012 wurde von Mag. Werner Obermüller der SGKK bekanntgegeben, dass er die XXXX- nunmehr rechtsfreundlich vertrete.
4. Gemäß Beschluss des LG Wiener Neustadt vom XXXX, XXXX, erfolgte am 02.05.2012 die Konkurseröffnung über das Vermögen der XXXX und wurde die XXXX, zum Masseverwalter bestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2012 erhob Mag. Werner Obermüller in Vollmacht für die XXXX gegen diese Bescheide vom 12.03.2012, GZ.:
GZ:XXXXEinspruch. Die Bescheide wurden hinsichtlich der Vorschreibung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen angefochten. Beantragt wurde die Bescheide aufzuheben und die Beiträge mit € 0,-- festzusetzen.
Der Einspruch wurde am 18.05.2012 zur Post gegeben und langte am 21.05.2012 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ein.
6. Mit Schreiben vom 26.07.2012 erfolgte die Übermittlung einer Vollmacht vom Masseverwalter an den Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER. Der Text dieses Schreibens lautet wie folgt:
"In obiger Angelegenheit übermittle ich Ihnen nochmals die von mir unterfertigte Vollmacht für das Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse, zumal mir die dort zuständige Dame mitgeteilt hat, dass diese nach wie vor nicht an sie übermittelt wurde."
Die in Kopie angeschlossene Vollmacht hat folgenden Wortlaut:
"VOLLMACHT
Wir, XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX, bevollmächtigen
Mag. Werner Obermüller, Maderspergerstraße 22a, 4020 Linz
uns in sämtlichen anhängigen Verfahren bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, insbesondere zur Geschäftszahl 046-Mag.Kurz/MP 41/12 und MP 40/12 zu vertreten, insbesondere Einsprüche zu erheben, Unterlagen vorzulegen und Verhandlungen zu führen.
Gleichzeitig teilen wir die Vollmacht zum Empfang von damit verbundenen Schriftstücken.
Neunkirchen, am 26. 6. 2012"
Das Datum "26. 6. 2012" ist handschriftlich eingetragen.
Neben dem Datum und unterhalb des Textes ist der Stempel der XXXX angebracht, samt einer Unterschrift (unleserlich) und dem handschriftlichen Zusatz "als Masseverwalter".
7. Mit Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.08.2012 erfolgte die Vorlage dieses Einspruchs der bP an die damals zuständige Berufungsbehörde - dort einlangend am 16.08.2012 - samt einer inhaltlichen Stellungnahme.
8. Mit Schreiben der Landeshauptfrau für Salzburg erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs die Übermittlung des Vorlageberichtes der SGKK vom 08.08.2012 sowohl an die XXXX als auch an Mag. Werner Obermüller.
9. Mittels Schreiben vom 20.09.2012 - beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangend am 25.09.2012 - nahm Mag. Werner Obermüller zum Parteiengehör in Vollmacht für die XXXX Stellung.
10. Weitere Verfahrensschritte sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
In der Folge erfolgte die Vorlage an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht. Am 11.03.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L510 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK und der vormals zuständigen Berufungsbehörde.
Der Wirtschaftsteuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER war am 18.05.2012 nicht bevollmächtigt, für die XXXX Einspruch (nunmehr: Beschwerde) zu erheben.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[....]
§ 31 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) (...)
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Zustellung der angefochtenen Bescheide:
Die Zustellung der bezeichneten Bescheide erfolgte an die Vertreterin der bP - die XXXX - an die Adresse XXXX mit Datum 18.04.2012. Diese wendete daraufhin ein, dass sie die bP seit November 2011 steuerlich nicht mehr vertrete und diese Bescheide daher nicht rechtwirksam zugestellt seien. Mit Antwortschreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.04.2012 wurde der XXXX hierauf mitgeteilt, dass gegenüber der SGKK keine Vollmachtsauflösung bekannt gegeben worden sei, die Bescheide seien daher rechtswirksam zugestellt. Dem im Akt einliegenden Schriftverkehr zwischen der XXXX und dem Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner Obermüller ist zu entnehmen, dass die XXXX offenbar selbst davon ausgeht, dass die Bescheide möglicherweise rechtswirksam zugestellt worden seien. Dem Einwand der Salzburger Gebietskrankenkasse, dass ihr gegenüber die Auflösung des Vollmachtverhältnisses nicht bekanntgegeben worden sei, wurde jedenfalls von der XXXXweder widersprochen, noch ein Beweismittel für eine solche Bekanntgabe vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auflösung des Vollmachtverhältnisses der XXXX (für die XXXX) der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht bekanntgegeben wurde.
Die Kündigung einer Vollmacht wird einer Behörde gegenüber aber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird. Wenn die Erstbehörde von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses keine Kenntnis hatte, ist die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an den früheren Vertreter rechtswirksam (vgl. VwGH v. 19.03.2009, 2007/18/0112). Die Zustellung der angefochtenen Bescheide an die XXXX mit 18.04.2012 ist folge dessen rechtswirksam.
3. Innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist wurde über das Vermögen der XXXX der Konkurs eröffnet und wurde die XXXX, zum Masseverwalter bestellt (vgl. Beschluss des LG Wiener Neustadt vom XXXX).
§ 7 Insolvenzordnung (IO) lautet:
"§ 7.
(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).
(2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen."
Nach § 7 Abs. 1 Insolvenzordnung werden nur Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist. Das trifft auf das gegenständliche Verfahren nicht zu. Durch die Konkurseröffnung wurde also die laufende Rechtsmittelfrist nicht verlängert.
Der Masseverwalter erlangt durch die Konkurseröffnung die Legitimation, die Konkursmasse in sie betreffende Angelegenheiten zu vertreten und diesbezüglich Rechtsmittel zu erheben. Diese Legitimation erlangt er erst mit der Wirkung der Konkurseröffnung, also mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt (vgl. § 2 Abs. 1 IO) - d. i. im vorliegenden Fall der 03.05.2012. Rechtshandlungen und gerichtliche Akte, die bis dahin wirkungsvoll gesetzt worden sind, müssen demnach nicht wiederholt werden. War also für eine Partei ein Vertreter wirksam bestellt und ist noch vor Eröffnung des Konkurses die Zustellung an diesen Vertreter erfolgt, so handelt es sich um eine wirksame Zustellung, die nach der Konkurseröffnung nicht wiederholt werden muss. Die Rechtsmittelfrist läuft weiter, nach Konkurseröffnung kann der Masseverwalter selbst ein Rechtsmittel einbringen [vgl. OGH 27.04.1989, 7Ob575/89 (7Ob576/89), worauf aufgrund der gleichlautenden maßgeblichen Bestimmungen in der IO zur KO zurückgegriffen werden kann].
Demzufolge war ab dem 03.05.2012 nur der Masseverwalter legitimiert ein Rechtsmittel zu erheben.
Nach VwGH v. 20.06.2001, Zl. 98/08/0253, tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E 8. Juni 1978, 863/77).
Über das Vermögen der XXXX wurde unstrittig am 02.05.2012 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Konkurseröffnung erlischt eine bestehende Vertretungsmacht gemäß § 1024 ABGB ipso iure (vgl. VwGH 30.012013, 2009/13/0228; 26.09.2000, 99/13/0229).
Demzufolge war ab dem 03.05.2012 nur der Masseverwalter legitimiert ein Rechtsmittel zu erheben und eine allfällige Vollmacht des Mag. Werner Obermüller für die bP ab Konkurseröffnung erloschen.
4. Mit dem Tag des Anschlags des Ediktes über die Konkurseröffnung über das Vermögen einer (physischen oder juristischen) Person gilt diese als verlautbart (notorisch); (vgl. VwGH 29.11.2000, 99/09/0112). Demnach muss diesen Umstand auch Mag. Werner Obermüller gegen sich gelten lassen.
5. Der von Mag. Werner Obermüller erhobene Einspruch wurde im Namen der XXXX eingebracht (vgl. erste Seite des Schriftsatzes vom 18.05.2012: "In Vollmacht für: XXXX, die Textierung ist insoweit eindeutig. Aus den vorigen Ausführungen ergibt sich aber, dass der Vertreter dazu nicht legitimiert war. Dem gesamten Akteninhalt ist ebenso nicht zu entnehmen, dass sich der Vertreter auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Vollmacht des zuständigen Masseverwalters berufen hätte.
6. Mit Schreiben vom 26.07.2012 erfolgte die Übermittlung einer Vollmacht (vom 26.06.2012) vom Masseverwalter an den Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER. Dem Text des Übermittlungsschreibens ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine weitere Übersendung (dieser Vollmacht vom 26.06.2012) handelte - offenbar war zuvor bereits eine Übermittlung versucht worden, diese aber beim Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner Obermüller nicht angekommen (arg: "....übermittle ich Ihnen nochmals die von mir unterfertigte Vollmacht....").
Dem Akteninhalt nach erfolgte also die Bevollmächtigung des Wirtschaftstreuhänders Mag. Werner Obermüller durch den Masseverwalter mit 26.06.2012.
Erfolgt aber die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Eine ursprünglich vollmachtlos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung kann durch eine nach Fristablauf erfolgte Vollmachtserteilung nicht saniert werden (vgl. VwGH v. 23.06.2003, 2003/17/0096, 08.07.2004, 2004/07/0101, 08.09.2009, 2009/21/0072).
Die gegenständlich nachträgliche Vollmachterteilung mit 26.06.2012 kann daher die Vollmachtlosigkeit zum 18.05.2012 nicht sanieren.
Fazit:
Die Rechtsmittelfrist begann gegenständlich mit der Zustellung am 18.04.2012. Diese Zustellung erfolgte rechtswirksam. Am 02.05.2012 wurde über das Vermögen der XXXX der Konkurs eröffnet; diese Tatsache ist notorisch. Die laufende Rechtsmittelfrist wurde durch dieses Ereignis nicht unterbrochen oder verlängert. Der Vertreter Mag. Werner Obermüller war zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs (am 18.05.2012, d.i. der letzte Tag der Rechtsmittelfrist) nicht legitimiert, einen solchen Verfahrensschritt zu setzen. Die Vollmachtserteilung mit 26.06.2012 kann die fehlende Vollmacht zum Einbringungszeitpunkt nicht sanieren.
Aus dem Wortlaut des Einspruches ist keinesfalls zu erkennen, dass er vom Masseverwalter, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner Obermüller, erhoben wurde oder zumindest vom Masseverwalter genehmigt wurde. Aufgrund des Wortlauts des Schriftsatzes bestehen keine Zweifel, dass dieser der behaupteten Vertretung zuzurechnen ist. Es waren daher weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen - es handelt sich im gegebenen Fall um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Da der Vertreter keine Vollmacht zur Erhebung des gegenständlichen Einspruches (nunmehr: der Beschwerde) hatte, waren die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf gegenständlich relevanten Fragen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
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