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L516 2103917-1•BVwG L516 2103917-1
L516 2103917-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Bescheidqualität, Familieneinheit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 03.03.2015, Zahl XXXX, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.03.2015.
2.1. Neben Ausführungen zu den Ausreisegründen wurde in der Beschwerde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres äußerst schlechten Gesundheitszustandes stationär in das XXXX-Krankenhaus XXXX augenommen worden sei. Gleichzeitig wurde eine ärztliche Bestätigung vom 13.03.2015 vorgelegt, mit welcher von einem österreichischen Arzt insbesondere bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und dadurch bedingter schwerer Depression leide;
dass immer wieder Suizidgedanken auftreten würden, und die Beschwerdeführerin in den nächsten drei Monaten sicher nicht reisefähig sei sowie einer ständigen ärztlichen Behandlung bedürfe;
sowie dass eine Abschiebung aus medizinisch-ärztlicher Sicht in den nächsten drei Monaten nicht zu vertreten sei (AS 223 ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Sachverhalt
1.1. Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift der genehmigenden Organwalterin auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Organwalterin, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
1.2. Das gegenständliche Verfahren wird zusammen mit den hg Verfahren XXXX (Ehemann) und XXXX (minderjährige Sohn) als Familienverfahren gem § 34 AsylG geführt.
Beweiswürdigung
1.2. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher beginnend mit der Aktenseite 1 bis zur letzten Aktenseite 239 durchnummeriert ist, wobei vom BFA bei jedem Blatt jeweils nur an der Vorderseite im oberen rechten Eck die ungeraden Seitenzahlen händisch vermerkt wurden; die - geraden - Seitenzahlen an der Rückseite jedes Blattes wurden bei der fortlaufenden Durchnummerierung des Aktes zwar mitgezählt, jedoch nicht separat ausgewiesen. Die angefochtene Erledigung umfasst laut der am unteren Rand jeder Erledigungsseite ausgewiesenen Fußzeile insgesamt 70 Seiten (AS 188: "Seite 70 von 70"), erstreckt sich im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt über die Aktenseiten 119 bis inkl 188 und weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen einer Organwalterin, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jener Organwalterin noch eine Amtssignatur auf (AS 188). Bei der folgenden Aktenseite 189 handelt es sich um ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 23.12.2014, welches in keinem Zusammenhang zur angefochtenen Erledigung steht. Auf Aktenseite 189 (Rückseite 190 ist leer) folgt sodann mit den Aktenseiten 191-193 eine eigenständige Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 63 Abs 2 AVG, mit welcher dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, und welche zwar nicht eigenhändig unterschrieben jedoch - im Gegensatz zur angefochtenen Erledigung - amtssigniert ist.
1.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, auch eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist, und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift einer Organwalterin noch eine Amtssignatur aufweist, weshalb die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren.
Anzuwendendes Recht
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
2.3. Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
2.4. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
2.5. In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl I Nr 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl dazu insb VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".
2.6. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vgl ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).
2.7. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).
2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.8.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 03.03.2015 weist weder eine Unterschrift der genehmigenden Organwalterin auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).
2.8.2. Die von der Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.
2.8.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als Teil ihres Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und wird das BFA insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigung und der Mitteilung der Rechtsberaterin, wonach die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund deren äußerst schlechten Gesundheitszustandes stationär im XXXX-Krankenhaus XXXX aufgenommen worden sei, auch entsprechend geeignete Ermittlungen zum konkreten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt durchführen und diesen bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben.
2.8.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.9. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.10. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.11. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.11.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.5. - 2.7. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.12. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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