Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W106 2016368-1•BVwG W106 2016368-1
W106 2016368-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatzbewertung, Arbeitsplatzzuweisung,<br/>Ausschreibung, Organisationsänderung, schonendste Variante,<br/>Versetzung
W106 2016368-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.10.2014, Zl. P407098/70-PersB/2014 (1), betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(26.03.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.12.2002 ist der BF Inhaber des Arbeitsplatzes "Kommandant Spezialeinsatzkräfte" (KdtSEK) mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 6 beim Kommando Spezialeinsatzkräfte (KdoSEK) und mit der Führung des KdoSEK betraut. Dieser Arbeitsplatz ist aufgrund der Umstrukturierung des Österreichischen Bundesheeres seit 01.09.2006 organisatorisch nicht mehr existent.
Der weitere Verfahrensgang ist der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
I.2. Mit Bescheid vom 29.10.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. November 2014 von Ihrem bisherigen Arbeitzsplatz "Kdt SEK", PosNr. 001, TN 4901, OrgPlanNr. SE0, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 6, Dienstort WIENER NEUSTADT, abberufen und von Amts wegen zur Theresianischen Militärakademie, Dienstort WIENER NEUSTADT, versetzt und auf den Arbeitsplatz "AbtLtr", PosNr. 204, TN 6226, OrgPlanNr. T02, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt.
Gemäß § 38 Abs 7 iVm. § 152c BDG haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten. Daraus resultierend wird Ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 94 GehG gewährt."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"1. Verfahrenschronologie:
Im Zusammenhang mit der spruchgegenständlichen Personalmaßnahme stellt sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Bereichen wie folgt dar:
Seit 01. Dezember 2002 sind Sie auf den Arbeitsplatz "Kommandant Spezialeinsatzkräfte" (KdtSEK), PosNr 001, TN 4901, OrgPlanNr. SE0, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 6 beim Kommando Spezialeinsatzkräfte (KdoSEK) diensteingeteilt und mit der Führung des KdoSEK betraut. Aufgrund der Umstrukturierung des österreichischen Bundesheeres wurde das KdoSEK per 1. September 2006 ersatzlos aufgelöst. Es steht daher fest, dass Ihr oben angeführter Arbeitsplatz seit 1. September 2006 organisatorisch nicht mehr exisistiert. Daher wurden Sie mit Wirksamkeit vom1. September 2006 zum damaligen Führungsgrundgebiet 3/Leitung (FGG3/Ltg), PosNr 901, zwecks Unterstützung des Leiters FGG3 bis 28. Mai 2007 dienstzugeteilt.
Aufgrund der Einnahme der "Zentralstellenorganisation-Neu" im BMLVS im Juni 2008 und der daraus resultierenden Auflösung des FGG3 wurden Sie in weiterer Folge vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 zur Sektion IV/Leitung dienstzugeteilt. Im Jänner 2009 wurden Sie dann zum Chef des Generalstabes (ChGStb) dienstzugeteilt und waren als Berater des ChGStb in Angelegenheiten der Spezialeinsatzkräfte und deren Entwicklung tätig. Nach Genehmigung durch den ChGStb waren Sie im Dezember 2009 vorübergehend (und bis auf weiteres) in der Sektion III für die Leitung des Projektes "Spezialeinsatzkräfte" verantwortlich. Auch dieses Projekt wurde zwischenzeitlich abgeschlossen und beendet. Da Sie nunmehr seit 1. September 2006 auf einen nicht mehr existenten Arbeitsplatz dauernd eingeteilt sind und Ihnen auch keine weiteren Projekte zugewiesen werden konnten, liegt es nunmehr im Interesse Ihres Dienstgebers, Sie dauernd auf einen systemisierten Arbeitsplatz zu verwenden.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurden Sie mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, GZ P407098/49-PersB/2012, im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs 6 BDG von der geplanten Versetzung zur Theresianischen Militärakademie und Einteilung auf den Arbeitsplatz "Abteilungsleiter" Entwicklungsabteilung, PosNr. 204, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2013 in Kenntnis gesetzt.
Parallel dazu wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 bis dato zur TherMilAk zwecks Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes "Abteilungsleiter", PosNr. 204, als Vorwegmaßnahme zur Versetzung dienstzugeteilt. Gegen diese Dienstzuteilung über 90 Tage haben Sie nie Einwände vorgebracht.
Aufgrund der Entgegnungen der Personalvertretung musste ein Verfahren gemäß § 10 Abs 7 PVG durchgeführt werden. Mit der daraus resultierenden endgültigen Entscheidung des Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Sie dauernd auf den vakanten Arbeitsplatz an der Theresianischen Militärakademie zu verwenden, wurden Sie neuerlich gemäß § 38 Abs 7 BDG, GZ P407098/55-PersB/2013, von der beabsichtigten amtswegigen Versetzung zur TherMilAk mit Wirksamkeit vom 1. November 2014 in Kenntnis gesetzt.
Gegen diese beabsichtigte Maßnahme haben Sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 fristgerecht Einwände vorgebracht. Begründend führen Sie aus, dass es für Sie nicht verständlich sei, auf einen Arbeitsplatz versetzt zu werden, der Ihrer derzeitigen Einstufung nicht gleichwertig sei. Die Behörde habe ihre Pflicht zur Wahl der schonendsten Variante verletzt und liegen auch keine sachlichen Gründe für die beabsichtigte Maßnahme vor. Sie betonen, dass Sie sich bereits für Arbeitsplätze, welche Ihrer Einstufung entsprechen, beworben haben und die an Sie gerichteten Aufforderungen zu Bewerbungen um Arbeitsplätze, die eine geringere Einstufung aufweisen, nicht nachvollziehbar seien. Überdies sei im Rahmen des Vorhalteverfahrens vermieden worden, anzugeben, welchen Arbeitsplatz mit welcher Wertigkeit und in welcher Funktionsgruppe Sie derzeit innehaben. Daher könne auch nicht beurteilt werden, ob eine Organisationsmaßnahme im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH vorliege, da lediglich eine Änderung von mehr als 25 % der Aufgaben eine dienstrechtliche Maßnahme wie vorgesehen rechtfertige.
2. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat erwogen:
2. 1 Rechtliche Beurteilung Ihrer Einwendungen:
2.1. 1 Arbeitsplatz Organisationsänderung
Gemäß § 38 Abs 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Abs 2 leg.cit. ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches liegt insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor (vgl. § 38 Abs 3 BDG). Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht
gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.5.2005, GZ 34/11-BK/05). Von der ständigen Rechtsprechung des VwGH werden in Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Handeln organisatorische Änderungen als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt.
Die Auflösung des KdoSEK und der damit verbundene Wegfall Ihres Arbeitsplatzes indiziert sohin das wichtige dienstliche Interesse an der gegenständlichen Versetzung. Überdies ist festzuhalten, dass letztlich nur durch eine Versetzung als dauernde Maßnahme, nicht aber durch eine Dienstzuteilung - wie bislang geschehen - den haushaltsrechtlichen Grundsätzen einer wirkungsorientierten Verwaltung Rechnung getragen werden kann. Ferner wird mit der Versetzung auch dem wichtigen dienstlichen Interesse der Besetzung des freien systemisierten Arbeitsplatzes "Abteilungsleiter" in der TherMilAk Rechnung getragen.
Bezüglich Ihres Einwandes, wonach im Vorhalteverfahren unterlassen worden sei, auszuführen, welchen Arbeitsplatz mit welcher Wertigkeit Sie derzeit bescheidmäßig zuerkannt innehaben und daher eine Beurteilung, ob eine Änderung von mehr als 25 % Ihrer Aufgaben vorliegt, unmöglich sei, kann entgegengehalten werden, dass es sich einerseits bei Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz um eine offenkundige Tatsache handelt und daher im Rahmen des Vorhalteverfahrens nicht angeführt werden musste. Sie wurden dienstrechtlich nie von Ihrem Arbeitsplatz "Kdt SEK" abberufen. Andererseits ist Ihr Arbeitsplatz infolge der Auflösung des Kommandos SEK organisatorisch nicht mehr existent. Im Falle der Auflösung der Dienststelle geht nämlich die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht (vgl. BerK 8.11.2010, GZ 70/10-BK/10). Auch die Identität der Dienststelle "KdoSEK" ging durch die Neuorganisation verloren, weil die Angelegenheiten, welche bis zum Jahr 2006 vom KdoSEK wahrgenommen wurden, nunmehr dem JaKdo sowie der Abteilung Einsatzplanung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport obliegen.
Sollte man die diesbezügliche gegenteilige Ansicht vertreten, so ist zu konstatieren, dass die Agenden des Arbeitsplatzes "Kdt SEK" aufgeteilt wurden, in concreto zwischen dem Arbeitsplatz "Kdt JaKdo" (PosNr. 001, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 3) beim Jagdkommando einerseits sowie den Arbeitsplätzen "RL" (PosNr. 010, Wertigkeit MBO 2 in der Funktionsgruppe 6) und "Ref" (PosNr. 011, Wertigkeit MBO 2 in der Funktionsgruppe 5) bei der Abteilung Einsatzplanung andererseits. Ihr bisheriger Arbeitsplatz ist daher in der Neuorganisation nicht mehr vorhanden und sind die von Ihrem Arbeitsplatz aus zu besorgenden Aufgaben nicht auf einem Arbeitsplatz zusammengefasst. Es mag die Vermutung nahe liegen, dass der Arbeitsplatz "Kdt SEK" und der Arbeitsplatz "Kdt JaKdo" ident sind. Bereits aus der Differenz der Wertigkeit des "Kdt SEK" einerseits (MBO 1, Funktionsgruppe 6) und des "Kdt JaKdo" (Wertigkeit MBO 1, Funktionsgruppe 3) andererseits muss jedoch deutlich erkennbar sein, dass es sich nicht um idente Arbeitsplätze handeln kann. Allein aus diesem Umstand kann zweifellos auf eine Änderung Ihrer bisherigen Aufgaben von mehr als 25 % geschlossen werden. Während mit dem Arbeitsplatz "Kdt SEK" zugleich die Leitung der Abteilung SEK im FGG3/FüStb ganz
essentiell verbunden war, ist der Arbeitsplatz "Kdt JaKdo" nicht mit einer derartigen Abteilungsleiterfunktion betraut. Dies erklärt auch den gravierenden Unterschied in der Wertigkeit der beiden Arbeitsplätze. Insgesamt wurde durch die Auflösung des KdoSEK ein erheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes, nämlich mehr als 25%, geändert. Diese Aufgabenänderungen erfolgten anlässlich der Organisationsänderung und stehen damit in sachlichem Zusammenhang miteinander.
2.1.2. Zur schonendsten Variante:
Gemäß § 38 Abs 4 BDG sind ...
Hinsichtlich der amtswegigen Versetzung zur TherMilAk und Einteilung auf den Arbeitsplatz "Abteilungsleiter" Entwicklungsabteilung, PosNr. 204, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 3, behaupten Sie, dass Sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würden, weil der für Sie vorgesehene Arbeitsplatz nicht Ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Allerdings müssen die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs 4 Z 1 und 2 BDG kumulativ erfüllt sein, um von einer unzulässigen amtswegigen Versetzung ausgehen zu können. Selbst bei Bejahung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteiles darf kein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehen, der keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde (vgl. VwGH 26.5.1977, 254/77). Im vorliegenden Fall liegt keine unzulässige amtswegige Versetzung vor, weil das KdoSEK als Ganzes aufgelöst wurde und dementsprechend keine anderen geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen können, welche die Maßnahme weniger hart treffen würde.
Zu prüfen war allerdings, ob Ihre Dienstbehörde bei der beabsichtigten Versetzung zur TherMilAk ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen hat oder ob es zu dieser isoliert betrachteten Personalmaßnahme eine schonendere Variante gibt. Eine schonendere Variante wäre unter Berücksichtigung Ihrer Einwendungen zweifellos die Einteilung auf einen Arbeitsplatz, der Ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung jedenfalls und Ihrer bisherigen Ausbildung und fachlichen Qualifikation größtmöglich entspricht.
Die ausführliche dienstbehördliche Überprüfung hat jedoch ergeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze verfügbar sind, die Ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung sowie Ihrer fachlichen Qualifikation entsprechen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass zurzeit auf Grund der restriktiven Vorgaben und auf Grund der bevorstehenden Einnahme der Zielstruktur ÖBH 2018, Arbeitsplätze, die eine Wertigkeit M BO 1 in den Funktionsgruppen 5 und 6 aufweisen, nicht dauernd besetzt werden. Außerhalb der Zentralstelle bzw. außerhalb der betroffenen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind ohnehin keine Arbeitsplätze dieser oa. Wertigkeit vakant. Die Dienstbehörde war daher im ersten Schritt bemüht, Sie auf Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BO 1 in der Funktionsgruppe 4 einzuteilen.
Allein der Arbeitsplatz "RefLtr Forscher HLO", PosNr. 121, TN 6111, OrgPlanNr. T01, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 4 an der Landesverteidigungsakademie (LVAk) wäre vakant, jedoch erfolgt die Besetzung dieses Arbeitsplatzes ausschließlich unter Einhaltung des Hochschulischen Bestellungsverfahrens, weshalb Ihre diesbezügliche Einteilung mangels Qualifikation für die Dienstbehörde unmöglich war.
Überdies wäre eine Versetzung ausschließlich auf Grundlage der Wahl einer schonenderen Variante selbst bei Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsplätze unzulässig.
In Ihren Einwendungen kritisieren Sie unter anderem, dass Sie sich in den letzten sechs Jahren für mehrere, für Sie aufgrund der Wertigkeit interessante Arbeitsplätze beworben haben, die Bewerbungen jedoch nie zu einer positiven Erledigung geführt haben.
Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass die Bewerbung um einen vakanten und ressortweit bekannt gegebenen Arbeitsplatz nur den ersten Schritt für eine Versetzung darstellt. Wesentlich ist vor allem, dass ein Bewerber die Ernennungserfordernisse für den konkreten Arbeitsplatz erfüllt und aus dem Bewertungsverfahren als bestgeeigneter Bewerber hervorgeht. § 4 Abs 3 BDG stellt unmissverständlich klar, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Wahl der schonendsten Variante im amtswegigen Versetzungsverfahren kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Besetzung eines Arbeitsplatzes nicht nach den objektiven Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung, sondern nach allenfalls anderen, subjektiven Kriterien erfolgt. Überdies ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 38 BDG keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz gewährt (vgl. BerK 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06).
Sie insistieren, dass die Dienstbehörde die ihr obliegende Fürsorgepflicht zur Wahl der schonendsten Variante verletzt habe, weil trotz Vorhandensein mehrerer, Ihrer Einstufung entsprechender Arbeitsplätze, Sie lediglich Aufforderungen erhalten haben, sich auf Arbeitsplätze zu bewerben, die eine geringere Einstufung aufweisen. Der Abteilungsleiter der Generalstabsabteilung/BMLVS hat Ihnen mehrere konkrete Arbeitsplätze angeboten, Sie haben jedoch kein Interesse bekundet, weil diese Ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht entsprachen. Inzwischen wurden diese Arbeitsplätze freilich anderweitig besetzt. Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar ist, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes oder bei Vorliegen entsprechend nachvollziehbarer Umstände sogar eines solchen in der Grundlaufbahn bestehen kann (vgl.BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11). Einen Rechtsanspruch des Bediensteten darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise mit gleicher Einstufung verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BerK 21.11.2007, GZ 98/16-BK/07).
Sie sind auf dem Arbeitsplatz "Kdt SEK", welcher seit 2006 nicht mehr organisatorisch existiert, dauernd diensteingeteilt. Durch die Auflösung des Kommandos SEK kam es zum Entfall Ihres Arbeitsplatzes. Ihre Dienstbehörde kam der Pflicht nach der Prüfung der schonendsten Variante sehr genau nach, jedoch stehen Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe M BO 1, in den Funktionsgruppen 6, 5 und 4 derzeit nicht zur Disposition. Überdies haben Sie mehrere Arbeitsplätze, die Ihnen angeboten wurden, abgelehnt. Hinsichtlich der Fürsorgepflicht darf noch angemerkt werden, dass Sie - obgleich Sie die Tätigkeit des Arbeitsplatzes "Kdt SEK" seit nunmehr acht Jahren nicht mehr ausüben - immer noch als M BO 1 in der Funktionsgruppe 6 besoldet werden. Mit der Zuerkennung der Ergänzungszulage gem. § 94 GehG 1956 und im Hinblick auf Ihr Pensionsantrittsalter sowie der Wahl des gleichbleibenden Dienstortes WR. NEUSTADT, hat sich der Dienstgeber bis dato mehr als fürsorglich erwiesen.
Bei Ihrer Versetzung zur TherMilAk und Einteilung auf den Arbeitsplatz "AbtLtr", PosNr. 204, TN 6226, OrgPlanNr. T02, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 3, in Verbindung mit der Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß § 94 GehG wurden daher zusammengefasst Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt. Sie waren daher spruchgemäß zu versetzen.
2. 3 Dienstbehördenzuständigkeit
Für das vorliegende Versetzungsverfahren war gemäß § 2 DVG, BGBl 1984/29 idF. BGBl I
2012/120, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Arbeitsplatz, auf den der BF im Jahr 2002 diensteingeteilt wurde, sei ungeachtet der Änderung der Kommandostrukturen nach wie vor existent.
Wenn die belangte Behörde ausführt, die Agenden des Arbeitsplatzes Kdt SEK seien zwischen dem Arbeitsplatz Kdt JaKdo sowie den Arbeitsplätzen in der Abteilung Einsatzplanung aufgeteilt worden und es läge die Vermutung nahe, dass Identität zwischen den Arbeitsplätzen Kdt SEK und Kdt JaKdo gegeben sei, so könne dem nicht widersprochen werden. Der Umstand, den die belangte Behörde dagegen ins Treffen führt, nämlich dass eine entsprechende niedrigere Wertigkeit für den Arbeitsplatz Kdt JaKdo aufscheinen würde, sage für sich noch nichts über die Agenden des Arbeitsplatzes aus. Bei richtiger Vorgangsweise wäre eine entsprechende höherwertige Arbeitsplatzbewertung auch für den Arbeitsplatz Kdt JaKdo zu treffen gewesen. Eine Notwendigkeit der Aufteilung der Agenden wie im angefochtenen Bescheid dargestellt habe nicht vorgelegen. Diesbezüglich unterlasse die Behörde jegliche nachvollziehbare Begründung aufgrund welcher Umstände eine derartige Aufteilung sachlich gerechtfertigt überhaupt notwendig gewesen wäre.
Wenn die Behörde zur Frage des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles und der Zurverfügungstellung anderer geeigneter Beamter ausführt, es läge keine unzulässige amtswegige Versetzung vor, da das Kdo SEK zur Gänze aufgelöst worden sei und dementsprechend "keine anderen geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen können, welche die Maßnahme weniger hart treffen würden", handle es sich dabei um eine Pauschalbehauptung, die durch nichts Näheres belegt sei. Insbesondere werde nicht dargestellt, welche Bediensteten überhaupt zur Verfügung stehen und ob diesen die gegenständliche Personalmaßnahme, nämlich die Besetzung des vorgesehenen Arbeitsplatzes tatsächlich weniger hart treffen würden.
Die Behörde sei der sie treffenden Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Es werde lediglich pauschal auf eine angebliche "ausführliche dienstbehördliche Überprüfung" Bezug genommen und sei das Ergebnis, dass keine Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, die der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung sowie der fachlichen Qualifikation des BF entsprechen würden. Es könne schon nachprüfend nicht erhellt werden, worin die angebliche ausführliche Überprüfung bestanden habe, schon gar nicht sei dies auf das behauptete Ergebnis der nicht zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze gegeben. Auch hier wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein Ergebnis in nachvollziehbarer Form darzustellen, welche Positionen bzw. Arbeitsplätze nicht nur im gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern da die gegenständliche Personalmaßnahme schon seit längerem intendiert wurde, auch in der Vergangenheit konkret darzustellen und insbesondere auch die Gründe bekanntzugeben, die eine Besetzung mit meiner Person verhindern würden. Daran vermögen die pauschalen Ausführungen über restriktive Vorgabe und Einnahme der Zielstruktur ÖBH 2018 nichts zu ändern.
Ohne größeren Aufwand seien durch den BF bereits nachfolgende nichtbesetzte Funktionen, die zumindest gleichwertig waren, eruiert worden:
Stichtag 18. Oktober 2009, Ltr GrpKontr
Stichtag 21. Dezember 2011, Ltr GstbAbt Ltr KontrA, Ltr GrpsüSPl, Ltr GrpAusbW
Stichtag 20. August 2012, Ltr KontrA, Ltr 1KTPI, Ltr AusbA, Ltr AusbB
Stichtag 1. August 2013, Ltr DionSihPol, Ltr KontrA, Ltr MilStrat, Ltr IKPTI" Ltr GrpAusbW, Ltr AusbA, Ltr AusbJB, Ltr RüstPol, Ltr LzA
Stichtag 23. Juli 2014, Ltr DionSihPol, Ltr BürfSihPol, Ltr KontrA, Ltr StruktPi, Ltr AusbA, Ltr LzA, KdtTherMilAk, Ltr AbwA
Ab 1. Jänner 2015 zusätzlich Ltr FGP
Nicht verständlich und nicht nachvollziehbar sei, was die Behörde mit dem Argument darstellen wolle, dass Arbeitsplätze mit der Wertigkeit MBO 1 in den Funktionsgruppen 5 und 6 nicht dauernd besetzt würden. Gerade wenn dauernde Umbesetzungen nicht erfolgen, wäre nach dieser Argumentation eine entsprechende Fluktuation vorhanden und zumindest eine zeitlich befristete Besetzung durch den BF möglich.
Die Argumentation, wonach außerhalb der Zentralstelle bzw. außerhalb der betroffenen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen "ohnehin keine Arbeitsplätze der Wertigkeit Funktionsgruppen 5 und 6 vakant seien", unterliege dem gleichen Verfahrensfehler der mangelnden Begründung bzw. Feststellung. Im Übrigen sei bekannt und hätte die Behörde bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrens Vorschriften feststellen müssen, dass in den letzten Jahren zumindest sechs Arbeitsplätze der Wertigkeit MBO 1/6 immer zur Verfügung gestanden seien.
Implizit gestehe die Behörde den Umstand, dass mehrere Arbeitsplätze der entsprechenden Wertigkeit bestanden haben, auch zu, wenn sie darauf eingeht, dass sich der BF auf solche Arbeitsplätze beworben habe. Konkret wird jedoch wieder nicht ausgeführt, aufgrund welcher angeblicher mangelnden fachlicher Eignungen der BF nicht mit einem entsprechenden Arbeitsplatz betraut worden sei. Die angeblichen mangelnden objektiven Kriterien der persönlichen und fachlichen Nichteignung bzw. mangelnder subjektiver Kriterien werden mit keinem Wort dargestellt. Es sei daher schon nicht nachvollziehbar, dass die Nichtberücksichtigung des BF rechtlich gedeckt gewesen wäre.
Abgesehen davon habe der BF die Generalstabsausbildung absolviert und weise damit die Fähigkeit auf, in weiten Bereichen einsatzfähig zu sein und könne alle Bereiche abdecken, für die die Generalstabsausbildung Voraussetzung sei und daher auch eine entsprechende Wertigkeit aufweisen.
Neben den Ernennungserfordernissen habe der BF auch die persönliche und fachliche Eignung. Ich sei sogar der einzige Bewerber, der die Qualifikation "Kommandant der operativen Ebene- (das ist-die-höchste Führungsebene im Österreichischen Bundesheer) aufzuweisen hatte. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte die Aufforderung erhalten, sich auf Arbeitsplätze zu bewerben, die eine geringere Einstufung aufweisen würden, er jedoch daran kein Interesse bekundet hätte und damit eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht vorliege, so sei sie darauf zu verweisen, dass es legitim sei, Arbeitsplätze mit einer geringeren Wertigkeit und der damit entsprechenden geringeren Besoldung nicht anzunehmen. Es könne grundsätzlich auch nicht im Interesse des Dienstgebers sein, dass Arbeitsplätze durch überqualifiziertes Personal besetzt werden.
Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde daher zu einem für den BF günstigerem Ergebnis kommen müssen. Die vorliegenden Verfahrensmängel seien derart schwerwiegend, dass sie bereits für sich gesehen eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides darstellen und liege jedenfalls auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
Der BF beantrage daher in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 22.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem ihm rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz "Kommandant Spezialeinsatzkräfte" (KdtSEK) mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 6 beim Kommando Spezialeinsatzkräfte (KdoSEK), Dienstort Wiener Neustadt abberufen und ihm der Arbeitsplatz eines Abteilungsleiters in der Dienststelle Theresianische Militärakademie, Dienstort Wiener Neustadt, zugewiesen.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, das KdoSEK, aufgrund der Umstrukturierung des Österreichischen Bundesheeres mit 01.09.2006 aufgelöst worden sei. Der bisherige Arbeitsplatz des BF sei daher seit 01.09.2006 organisatorisch nicht mehr existent.
Der BF wurde in der Folge anderen Dienststellen dienstzugeteilt und mit bestimmten Projektaufgaben betraut. Seit 01.07.2013 bis dato ist er zur TherMilAk zwecks Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes "Abteilungsleiter", PosNr. 204, "als Vorwegmaßnahme zur Versetzung" dienstzugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die bisherige Dienststelle des BF, das KdoSEK aufgrund der Umstrukturierung des Österreichischen Bundesheeres per 01.09.2006 aufgelöst wurde und an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Der BF bestreitet die Sachlichkeit der Organisationsänderung per se auch gar nicht. Er bestreitet per se auch nicht, dass die Agenden seines Arbeitsplatzes "Kdt SEK" in seiner Gesamtheit nicht mehr bestehen, sondern auf die Arbeitsplätze "Kdt JaKdo" (M BO 1/3) beim Jagdkommando und "RL" (M BO 2/6) und "Ref" (M BO 2/5) bei der Abteilung Einsatzplanung aufgeteilt wurden. Damit ist jedoch nicht zweifelhaft, dass der Arbeitsplatz des BF "Kdt SEK" untergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH läge selbst im Fall, dass sich an einer neu geschaffenen Dienststelle ein Arbeitsplatz mit Aufgabenidentität befinden würde, keine Identität des Arbeitsplatzes vor (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171). Wenn der BF in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, dass eine Notwendigkeit der Aufteilung der Agenden nicht vorgelegen wäre, sind dies bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen, über welche das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - nicht zu befinden hat. Aus diesen Überlegungen folgt weiter, dass im beschwerdegegenständlichen Verfahren auch nicht die Arbeitsplatzwertigkeit des Arbeitsplatzes Kdt JaKdo - wie vom BF moniert wird - zur Disposition steht.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ebenso wie von der Behörde ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile - ohne dass solche konkret genannt werden - unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).
Zur schonenderen Variante:
Ein Rechtsanspruch des BF darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Der maßgebliche Sachverhalt in Ansehung des Vorliegens "schonenderer Varianten" ist amtswegig zu ermitteln (zB VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013. 2012/12/0116).
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen der Wertigkeit M BO 1, FG 5 oder 6, ist der BF auf die ständige Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, welcher der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz unterliegt, als schonendste Variante nicht in Betracht kommt (zB BerK 23.09.2013, GZ 49/17-BK/13, mwN). Zufolge § 2 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz sind Leitungsfunktionen in Zentralstellen, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 (Anm: und gleichzuhalten M BO 1) zugeordnet ist, auszuschreiben. Hinsichtlich Leitungsfunktionen von nachgeordneten Dienststellen oder sonstig auszuschreibender Arbeitsplätze der Wertigkeit Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 vgl. §§3 und 4 Ausschreibungsgesetz. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes dieser Wertigkeit als "schonendste Variante" kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Überprüfung von Bestellungsverfahren samt Beurteilung der Qualifikation der Bewerber ist jedoch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheit einer Personalmaßnahme nach den §§ 38ff BDG.
Auf die Argumentation der Behörde, dass zurzeit "auf Grund der restriktiven Vorgaben und auf Grund der bevorstehenden Einnahme der Zielstruktur ÖBH 2018", Arbeitsplätze mit dieser Wertigkeit nicht dauernd besetzt würden und dass außerhalb der Zentralstelle bzw. außerhalb der betroffenen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen keine solchen Arbeitsplätze vakant seien, sowie auf die vom BF der Behörde in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Begründungs- bzw. Feststellungsmängel ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Behörde daher folgerichtig geprüft, ob für den BF ein Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, verfügbar wäre und ist sie zum Ergebnis gelangt, dass allein der Arbeitsplatz "RefLtr Forscher HLO", PosNr. 121, TN 6111, OrgPlanNr. T01, Wertigkeit MBO 1 in der Funktionsgruppe 4 an der Landesverteidigungsakademie (LVAk) vakant wäre; die Besetzung dieses Arbeitsplatzes wäre jedoch ausschließlich unter Einhaltung des Hochschulischen Bestellungsverfahrens möglich, weshalb eine Einteilung des BF auf diesen Arbeitsplatz mangels Qualifikation nicht möglich war.
Den Ausführungen der Behörde hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 4 tritt der BF nicht substantiell entgegen, sondern reflektiert er in seinem Vorbringen lediglich auf höherwertige Arbeitsplätze, welche jedoch - wie oben ausgeführt bereits aufgrund der Ausschreibungspflicht - nicht in Frage kamen.
Mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit der Einstufung M BO 1, Funktionsgruppe 3 an der Dienststelle Theresianische Militärakademie am selben Dienstort Wiener Neustadt ist die Behörde daher ihrer Verpflichtung der Zuweisung der schonendsten Variante in rechtskonformer Weise nachgekommen.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.