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W108 2009594-2•BVwG W108 2009594-2
W108 2009594-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Desertion,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W108 2009594-2/11E
W108 2009594-3/3E
I. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., vom 22.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301 (Spruchpunkt I.), beschlossen:
Dem Antrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301 (Spruchunkt I.), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.
Die Revision ist zu I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zu I. Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages:
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 31.03.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301, wurde der Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 30.06.2014 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem Wiedereinsetzungswerber der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2014 - eine vom Wiedereinsetzungswerber selbst verfasste und vom Rechtsberater übersetzte - Beschwerde erhoben. Diese wurde am 10.07.2014 vom Verein Menschenrechte Österreich per Telefax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht und langte - nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht - am 15.07.2014 bei der richtigen Einbringungsstelle, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein.
Ebenfalls am 15.07.2014 wurde die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteienverkehrs eingebracht.
4.1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 16.07.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
4.2. Mit h.g. Verspätungsvorhalt vom 13.08.2014 wurde dem Wiedereinsetzungswerber und der belangten Behörde unter Darlegung der unter 3. angeführten Tatsachen mitgeteilt, dass von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung auszugehen sei, und es wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben.
4.3. Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 nahm der Wiedereinsetzungswerber dahingehend Stellung, dass es richtig sei, dass der Bescheid am 30.06.2014 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist somit mit 14.07.2014 geendet habe und dass der Beschwerdeschriftsatz am 10.07.2014 per Fax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei. Allerdings sei dieser Fehler am 14.07.2014 bemerkt worden und der Beschwerdeschriftsatz sei noch am 14.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeschriftsatz außerhalb der Frist am 15.07.2014 eingebracht worden sei.
Dazu wurde als Beweis die Kopie des bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes, abgestempelt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Datum "14.07.2014", vorgelegt.
4.4. Die belangte Behörde nahm zum Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, die Beschwerde sei am 14.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden, in der Folge mit Schriftsatz vom 02.09.2014 dahingehend Stellung, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer persönlich am 15.07.2014 beim Parteienverkehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Aufgrund eines Versehens sei der Einlaufstempel nicht korrekt eingestellt gewesen und es sei die Eingabe mit dem Datum des Vortages versehen worden. Die amtshandelnde Bedienstete des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei am 15.07.2014 zum Dienst im Parteienverkehr eingeteilt worden und dies sei auch anhand des Dienstplans nachvollziehbar. Der Einbringungstag 15.07.2014 ergebe sich zudem auch aus dem Prototolleintrag im IFA ("Integrierte Fremdenadministration").
Mit dieser Stellungnahme vorgelegt wurde ein Aktenvermerk vom 01.09.2014 der am 15.07.2014 amtshandelnden Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach diese am 15.07.2014 ihren Dienst im Parteienverkehr als Vertretung absolviert habe und aufgrund des Umstandes, dass gleich in der Früh sehr viel zu tun gewesen sei, sie vergessen habe, den Eingangsstempel vom Datum "14.07.2014" auf das Datum "15.07.2014" zu stellen. Der Beschwerdeführer sei persönlich beim Parteienverkehr vorstellig geworden und habe zwei Beschwerden im Original vorgelegt, wobei er ein Exemplar habe abgeben und das weitere Exemplar mit einem Eingangsstempel versehen wieder mitnehmen habe wollen. Also habe sie beide Exemplare mit dem Eingangsstempel versehentlich mit dem Datum "14.07.2014" abgestempelt. Gleich danach sei ihr aufgefallen, dass sie vergessen habe, den Stempel auf den "15.07.2014" vorzudrehen, was sie dann auch gemacht habe. Auf dem Exemplar der Beschwerdeschrift, das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei, habe sie den Eingang mit "15.07.2014" korrigiert, habe ein Korrekturzeichen angebracht und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge habe sie auch die IFA-Eintragung wie folgt vorgenommen: "Beschwerde beim PV am 15.07.2014 eingebracht". Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde persönlich am 15.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs vorgelegt habe.
4.5. Mit h.g. Verfügung vom 05.09.2014, dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt laut dessen eigenen Angaben am 18.09.2014 bzw. laut Rückschein am 19.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2014 unter Einräumung der Möglichkeit der Äußerung übermittelt.
Der Wiedereinsetzungswerber teilte mit Schriftsatz vom 22.09.2014 zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.09.2014 mit, dass er die von ihm handschriftlich verfasste Beschwerde am 10.07.2014 seinem ihm amtswegig zugeteilten Rechtsberater übergeben habe. Dieser habe ihm versichert, dass er sich um die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde kümmern werde. Er habe sich darauf verlassen, dass dies geschehe. Er habe die Beschwerde persönlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht.
5. Mit h.g. Beschluss vom 24.09.2014, Zl. W108 2009594-2/8E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ausgehend von der Zustellung des Bescheides am Montag, 30.06.2014, die Rechtsmittelfrist am Montag, 14.07.2014, geendet habe. Die mit 10.07.2014 datierte Beschwerde sei jedoch nach Fristablauf, und zwar am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - und damit verspätet - eingebracht worden. Die (weitere) Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes am 10.07.2014 per Telefax erweise sich ebenfalls als nicht fristwahrend, zumal der Beschwerdeschriftsatz am 10.07.2014 per Telefax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei und - nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht - nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG einzubringen gewesen wäre, eingelangt sei. Zumal die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht würden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolge, sei - mangels Anwendbarkeit des § 63 Abs. 5 AVG - hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlange, was hinsichtlich der mit 10.07.2014 datierten Beschwerde nicht der Fall gewesen sei.
7.2. Mit - an die belangte Behörde gerichtetem - Schriftsatz vom 22.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (im Folgenden: Wiedereinsetzungsantrag) und erhob gleichzeitig nochmals Beschwerde. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 23.09.2014 bei der belangten Behörde eingebracht und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 29.09.2014 einlangte. Am 02.10.2014 wurde eine Kopie des bei der belangten Behörde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages (mit Eingangsstempel der belangten Behörde vom 23.09.2014) dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax übermittelt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst Kenntnis von der verspäteten Erhebung der Beschwerde erhalten habe, als ihm vom Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde am 18.09.2014 übermittelt worden sei. Bis dahin sei er auf Grund des Eingangsstempels "14.09.2014" von der fristgerechten Einbringung seiner Beschwerde ausgegangen. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt und keinen Grund anzunehmen gehabt, dass er sich auf die Zusicherung seines zugeteilten Rechtsberaters, seine Beschwerde fristgerecht einzubringen, nicht verlassen könne. Es sei daher für ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewesen und es treffe in kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt (vgl. oben Punkt I.) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Inhalt des h.g. bezughabenden Aktes.
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Vorbilder des § 33 VwGVG sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR
24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.
2.2. Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und über diesen vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067 zu § 46 VwGG)
2.3. Unter "Ereignis" im Sinn der vorzitierten Vorschrift ist jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, zu verstehen, wobei auch ein Rechtsirrtum oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle ein maßgebliches "Ereignis" darstellen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 40 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Wiedereinsetzungswerber bringt vor, der ihm zugeteilte Rechtsberater (ein namentlich genannter Mitarbeiter seines Rechtsberaters Verein Menschenrechte Österreich) habe diesen nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde über die Beschwerdemöglichkeiten in Kenntnis gesetzt, ihn über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde informiert und habe erklärt, dass er ihn bei der Erhebung der Beschwerde unterstützen werde, und dass der Wiedereinsetzungswerber keinen Grund für die Annahme gehabt habe, dass er sich auf die Zusicherung des Rechtsberaters, seine Beschwerde fristgerecht einzubringen, nicht verlassen könne. Er habe die von ihm handschriftlich verfasste Beschwerde am 10.07.2014 seinem ihm amtswegig zugeteilten Rechtsberater übergeben. Dieser habe ihm versichert, dass er sich um die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde kümmern werde. Er habe sich darauf verlassen, dass dies geschehe. Er habe die Beschwerde persönlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht.
Zunächst ist festzuhalten, dass - da nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und dem dem Wiedereinsetzungswerber als Rechtsberater zur Seite gestellten Verein bzw. dem Mitarbeiter des Rechtsberaters hinweist - diesem ein allfälliges Verschulden (des Mitarbeiters) des Rechtsberaters, dass dieser die Beschwerde zunächst bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat und weiters nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der richtigen Einbringungsstelle, nicht zuzurechnen ist.
Somit stellt sich die Frage, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers darstellt, dass er sich auf die Zusicherung durch den Rechtsberater (bzw. durch dessen Mitarbeiter), die Beschwerde fristgerecht einzubringen, verlassen hat.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde - vor Ablauf der Beschwerdefrist - selbst in Arabisch verfasst, hat sich aber hinsichtlich der Übersetzung und der Einbringung der Beschwerde an den ihm mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellten Verein gewandt. Der Rechtsberater (bzw. dessen Mitarbeiter) hat die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt und hat dem Wiedereinsetzungswerber versichert, dass er sich um die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde kümmern werde. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass dem Rechtsberater des Wiedereinsetzungswerbers bzw. dem Mitarbeiter des dem Wiedereinsetzungswerber als Rechtsberater zur Seite gestellten Vereins unterlaufene Irrtümer - bezüglich der Einbringungsstelle und hinsichtlich des Datums/Tages bei der direkten Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde - ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründen. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 21.04.2005, 2005/20/0080). Aber auch hinsichtlich seiner Überwachungspflicht deutet nichts auf ein auffallend sorgloses, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten des Beschwerdeführers hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergibt, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, trifft kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater das vom Asylwerber unterfertigte Rechtsmittel, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0003; VwGH 21.04.2005, 2005/20/0080). Dies gilt auch - bzw. umso mehr - für den (hier vorliegenden) Fall der Beiziehung eines von der Behörde amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters.
Auch wenn die Beschwerde (nicht von einem Mitarbeiter des dem Wiedereinsetzungswerber als Rechtsberater zur Seite gestellten Vereins, sondern) vom Wiedereinsetzungswerber selbst bei der belangten Behörde am 15.07.2014 eingebracht worden sein sollte (wovon sichtlich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 02.09.2014 ausgeht, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerde "vom Beschwerdeführer persönlich" eingebracht worden sei), ist dem Wiedereinsetzungswerber kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden anzulasten. Im vorliegenden Fall ist nämlich erwiesen, dass die direkt bei der belangten Behörde am 15.07.2014 eingebrachte Beschwerde von der Behörde versehentlich mit dem Eingangsstempel des Datums des Vortages, dem zufolge die Einbringung der Beschwerde rechtzeitig gewesen wäre, abgestempelt und derart dem Wiedereinsetzungswerber mitgegeben wurde. Insofern konnte der Wiedereinsetzungswerber - da er auf das Versehen der Behörde nicht aufmerksam gemacht wurde und überdies Behördenwege in einer fremden Sprache nicht der Lebenserfahrung eines Asylwerbers entsprechen - aufgrund des Eingangsstempels der belangten Behörde - bis zum Erhalt der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2014 am 18.09.2014 bzw. am 19.09.2014, wodurch der Wiedereinsetzungswerber erstmals von der versehentlichen Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum des Vortages auf der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgehen.
Folglich ist auch die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) durch das Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014 gewahrt.
2.3. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Da zufolge des § 33 Abs. 5 VwGvG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, tritt der h.g. Beschluss vom 24.09.2014, Zl. W108 2009594-2/8E, ex lege außer Kraft und die Beschwerde gegen den den Asylstatus des Wiedereinsetzungswerbers versagenden Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 ist wieder als unerledigt anzusehen.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu II: Zuerkennung des Asylstatus:
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde nach Asylantragstellung (am 31.03.2014) am 01.04.2014 im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG zu seinen persönlichen Daten, zu seiner Reise nach Österreich und zum Fluchtgrund durch Organe des Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der - seinen Angaben zufolge damals 28jährige - Beschwerdeführer gab hierbei an, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Er sei ledig, habe keine Kinder und stamme aus XXXX [im Osten Syriens gelegen]. Bei der Ausreise aus Syrien habe er die syrisch-türkische Grenze zu Fuß legal überquert. Den Asylantrag stelle er, weil in Syrien Krieg herrsche und sein Haus zerstört worden sei. Überdies werde er von Daesch und Jabhat Alnusra verfolgt, weil er nicht mit ihnen habe kämpfen wollen. Außerdem werde er auch von der Regierung verfolgt.
1.2. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 21.05.2014 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Stadt XXXX im Elternhaus mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern gelebt, er sei der Zweitälteste. Er habe die Matura gemacht und sei davor beim Militär gewesen. Er habe studieren wollen, das sei aber wegen der Unruhen nicht möglich gewesen. Sein Vater und einer seiner Brüder seien Angestellte des Staates gewesen (sein Vater sei in der Planung bei der staatlichen XXXX und sein Bruder sei beim staatlichen XXXX beschäftigt gewesen) und die Behörde des Regimes habe die Gehälter beider abgesetzt. Vor vier Monaten seien sein Vater und sein Bruder (wie auch andere Staatsbedienstete) zum Nachrichtendienst der Luftwaffe vorgeladen worden. Im Falle der Folgeleistung wären die Gehälter wieder bezahlt worden. Es sei jedoch bekannt, dass zum Nachrichtendienst der Luftwaffe vorgeladene Personen von dort nicht mehr zurückkommen würden. Aus diesem Grund hätten sein Vater und sein Bruder der Vorladung nicht Folge geleistet. Der Staat habe alle seine Angestellten zu sich bestellt, um festzustellen, ob jemand im Ausland sei, im Krieg verstorben sei oder gesucht werde. Sein Bruder habe dieser Ladung nicht Folge geleistet, weil er Angst davor gehabt habe, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Sein Vater sei krankheitsbedingt nicht hingegangen. Es habe mehrere Gründe für seine Flucht aus Syrien gegeben. Einerseits habe er Angst, an einem Checkpoint angehalten und gleich in den Reservedienst eingezogen zu werden - er sei beim Militär in einer speziellen Einheit der Infanterie gewesen -, andererseits habe er öffentlich gegen das Verhalten der Jabhat Al-Nusra und der Daesch gesprochen und diese als Terroristen bezeichnet, weil sie seiner Meinung nach Menschen wegen Bagatellgründen köpfen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, weil Leute das weitererzählt hätten. Auf sein in Syrien befindliches Wehrbuch habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff. In XXXX finde derzeit ein Krieg zwischen der Jabhat Al-Nusra und der Daesch statt. Der Grenzübergang XXXX sei von türkischer Seite gesperrt, da die Daesch, die seitens der Türkei als terroristische Organisation betrachtet würde, auf syrischer Seite die Kontrolle des Grenzüberganges übernommen hätte. Das sei der einzige Grenzübergang, der aktuell von XXXX zugänglich sei, alle anderen Straßen seien unter der Kontrolle der Daesch. Der Postweg sei derzeit lahmgelegt. Sein Bruder sei nicht vom syrischen Staat rekrutiert worden, weil die gesamte Familie am 01.12.2012 von XXXX nach XXXX an der irakischen Grenze umgezogen sei. Diese Region sei von Rebellen besetzt. Dort sei er außerhalb der Reichweite des Regimes gewesen, aber die Jabhat Al-Nusra und die Daesch seien dort präsent. Sein Bruder werde im Gegensatz zu ihm nicht von Jabhat Al-Nusra und der Daesch gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er entweder von der Jabhat Al-Nusra oder der Daesch geköpft oder zum Militär bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er töten müsse bzw. riskiere, selbst getötet zu werden. Er glaube, dass die syrischen Behörden nach ihm wegen des Militärs fahnden würden und dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
2. In dem - den Asylstatus versagenden - Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301, stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Dokumentes (syrischer Personalausweis) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und Moslem (Sunnite) sei. Zu den Gründen für das Verlassen des "Herkunftslandes" stellte die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des "Heimatlandes" unglaubwürdig seien. Es habe nicht festegestellt werden können, dass er durch Jabhat Al-Nusra und Daesch verfolgt worden sei. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer derzeit jedoch nicht zumutbar (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde u.a. ausführte, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne). In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es sei "auffällig", dass der Beschwerdeführer die bei der Einvernahme vor der belangten Behörde "zuvordererst" angegebene Furcht, im Zuge einer Anhaltung bei einem Checkpoint gleich in den Reservedienst eingezogen zu werden, bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Als "zweiten und letzten Fluchtgrund " habe er eine Verfolgung durch Jabhat Al-Nusra und Daesch angegeben, hierbei hätte sich der Beschwerdeführer allerdings widersprochen, weil er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt habe, ihm drohe diese Verfolgung wegen öffentlicher negativer Äußerungen, wogen er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er mit diesen nicht habe kämpfen wollen. Darüber hinaus hätte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den letzten Wohnsitz (seiner Familie) vor seiner Ausreise bzw. hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise in Widersprüche verwickelt. Aufgrund der "exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten" in den Kernaussagen des Fluchtvorbringens sei den Erklärungen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Behördlicherseits sei davon auszugehen, dass es sich aufgrund der "äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen" um ein konstruiertes Vorbringen handle und der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung seiner Person die "Heimat" verlassen habe, sondern die Bürgerkriegssituation bzw. der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Syrien Verfolgung drohe.
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.
Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.
Rechtsschutz/Justizwesen
In den vom Regime gehaltenen Gebieten:
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. Bereits vor dem Aufstand im März 2011 war die Justiz korrupt, ineffizient, und es mangelte ihr an Unabhängigkeit und den syrischen BürgerInnen wurde der ordentliche Zugang zur Justiz verweigert.
Alle Richter und Staatsanwälte müssen Mitglieder der Baath-Partei sein und sind der politischen Führung verpflichtet. Militäroffiziere können ZivilistInnen den Prozess machen - sowohl in konventionellen Militärgerichten als auch in Feldgerichten. Während ZivilistInnen gegen Militärgerichtsentscheidungen bei der Militärkammer des Kassationsgerichts Einspruch erheben können, sind Militärrichter weder unabhängig noch unparteiisch, da sie dem Militärkommando unterstehen. Das Oberste Staatsicherheitsgericht, welches Fälle der nationalen Sicherheit anhörte und breite Einschränkungen der Prozessrechte vorsah, wurde 2011 aufgelassen. Jedoch gab es seither keine erkennbaren Verbesserungen der Rechte von Angeklagten. Stattdessen wurden "Terrorismus-Gerichte" eingerichtet, von denen keine Einhaltung internationaler Rechtsstandards erwartet wird.
An den meisten Gerichten gibt es keine Frauen, die an der Entscheidungsfindung mitarbeiten.
Neben Zivil- und Strafgerichten, die dem Justizministerium unterstehen, gibt es religiöse Gerichte, die für das Personenstandsrecht zuständig sind, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.
Stammesrecht
Weder die offizielle Gerichtsbarkeit des Regimes noch die neuen Scharia-Gerichte mischen sich in Stammesstreitigkeiten ein. Diese werden weiterhin von Stammesälteren geregelt. Frauen sind von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes (Gebietsänderungen und Änderungen bei der Gerichtsbarkeit je nach lokalen Machtverhältnissen zwischen den aufständischen Gruppen sind jederzeit möglich; Aleppo und Idlib sind nur Beispiele; Gebiete unter PYD-Kontrolle sind unberücksichtigt):
Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen.
Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten.
Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad.
Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion.
In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee.
Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z. B. für ein Massaker verantwortlich ist. Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei.
Die zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendienste
Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor.
Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis. Das Direktorat besteht aus der Internen Sicherheit (auch bekannt als Staatssicherheitsdienst), der Externen Sicherheit und der Palästina-Abteilung.
Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. Alle sind direkt dem Präsidenten und seinen engsten Beratern verantwortlich. Der Präsident hat eine Gefolgschaft von höherrangigen Mitarbeitern des Sicherheitsapparats, denen er vertraut, und die zwischen den Führungspositionen in den einzelnen Diensten hin und her wechseln. Es scheint keine klaren Richtlinien zu geben, welche Organisation in welcher Situation die Initiative ergreift. Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, den Aufstand zu unterdrücken.
Berichten zufolge ist der Staatssicherheitsapparat groß und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition. Insgesamt wird die Zahl ihrer MitarbeiterInnen auf etwa 150.000 Personen geschätzt. Dazu kommt ein Netz von InformantenInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen, den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann.
Die Polizei
Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen.
Die Milizen
Sowohl den Schabiha als auch den Volkskomitees wird vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und umstrittenen Gebieten zu versuchen, junge Männer (auch solche unter 18 Jahre) durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Milizen zu bringen.
Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Force)
Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben. Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv.
Die Volksarmee
Die Volksarmee ist eine Miliz der Baath-Partei mit geschätzten 100.000 Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben), welche in den Städten in Kriegszeiten zu Sicherheit und Schutz beitragen soll.
Die Schabiha
Die Schabiha bestehen aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen.
Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In Aleppo verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten.
Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden.
Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität.
Die ausländischen Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte für das Regime
Bis zu 60.000 Kämpfer aus dem Irak, Iran, Jemen und Libanon unterstützen das Regime. Die libanesische Hizbollah hat zugegeben, dass sie für Assad kämpft, der zusammen mit dem Iran ihr Hauptunterstützer ist. Der Einsatz der irakischen und libanesischen Milizen war entscheidend für das Verhinderung aller Angriffe auf Damaskus vom Süden her. Spezialeinheiten der Iranischen Republikanischen Garden (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen.
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Ausnahmen vom Wehrdienst
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Wehrersatzdienst
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Allgemeine Menschenrechtslage:
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Rebellen-Seite
Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.
Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.
Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen."
Zur Lage der Andersdenkenden in den Regime- und Rebellengebieten wird in den Feststellungen auf das Kapitel "Opposition" [im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 03.03.2014] verwiesen, wo [Punkt 11.3.] Folgendes ausgeführt ist:
"Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)
In den vom Regime kontrollierten Gebieten:
Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.
In den von bewaffneten Gruppen gehaltenen Gebieten
Für ausführlichere Informationen siehe Politische Lage und Sicherheitslage.
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10 000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 "Hardline-Islamisten", die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 vertieften sich die Gräben zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die Führung der Al-Qaida ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen Al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die Al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten des Islamischen Staates nach Syrien zu verhindern - ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Einige Rebellengruppen sind sehr intolerant gegenüber Demonstrationen von ZivilistInnen. Ausländische JournalistInnen berichteten von einem Vorfall im Mai 2013 in Damaskus, bei welchem Rebellen das Feuer auf eine kleine regimefreundliche Demonstration eröffneten. (FH 23.1.2014)"
3. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm und seinen Brüdern sei am 01.07.2012 von der syrischen Militärpolizei in XXXX mitgeteilt worden, dass sie zum Militärdienst aufgefordert seien. XXXX sei unter der Macht des syrischen Militärs. Weil der Beschwerdeführer und seine Brüder nicht gegen die eigenen Landsleute kämpfen und unschuldige Menschen hätten umbringen wollen, hätten sie ihre Heimatstadt verlassen und seien in ein Dorf geflüchtet, das unter der Macht der militärischen Opposition stehe. Die Militärpolizei in XXXX sei innerhalb von fünf Monaten fünfmal zu seinem Vater gekommen und habe nach ihm und seinen Brüdern gefragt. Am 01.12.2012 sei sein Vater in einem militärischen Stützpunkt noch einmal über sie befragt worden. Daraufhin habe ihr Vater sie angerufen und habe verlangt, dass alle [Familienmitglieder] in das Dorf unter der Macht der Opposition gehen sollten. In diesem Dorf habe er unter Freunden über die ISIS- und die El Nasra-Terrorrgruppen sehr schlecht geredet, was diese Gruppen erfahren hätten. Diese Gruppen würden aber keine andere Meinung akzeptieren und man werde automatisch hingerichtet. Seinem Vater sei in der Folge mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer solle zu ihnen kommen. Aus Angst um sein Leben, habe ihm sein Vater gesagt, er müsse Syrien verlassen. Sein Leben in Syrien sei wegen des syrischen Militärs und der militärischen Opposition in Gefahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Asylantrag. Er ist ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Abstammung moslemischen (sunnitischen) Glaubens und im Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alt. Er lebte mit seinen Eltern und Brüdern in der [im Osten Syriens im gleichnamigen syrischen Gouvernement gelegenen] Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Dienst bei der syrischen Armee in einer speziellen Einheit der Infanterie. Sein Vater und einer seiner Brüder waren Angestellte des syrischen Staates, deren Gehälter jedoch vom Staat abgesetzt wurden. Einer Vorladung zum Nachrichtendienst der Luftwaffe, bei deren Folgeleistung die Gehälter wieder bezahlt worden wären, kamen der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers nicht nach, weil ihnen bekannt war, dass Personen, die dorthin vorgeladen wurden, von dort nicht mehr zurückgekommen sind. Der Bruder des Beschwerdeführers folgte der Vorladung insbesondere auch wegen der Angst, in den Reservedienst eingezogen zu werden, nicht. Auch der Beschwerdeführer fürchtete, an einem Checkpoint angehalten und gleich in den Reservedienst eingezogen zu werden, weil er beim Militär in einer speziellen Einheit der Infanterie gewesen ist. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien neuerlich bei der syrischen Armee Dienst zu versehen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, neuerlich zum Militärdienst (Reservedienst) bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde und dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat zur Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders für den syrischen Staat und zu deren - nicht Folge geleisteter - Vorladung zum Nachrichtendienst der Luftwaffe sowie zu seinem Dienst bei der syrischen Armee in einer speziellen Einheit der Infanterie nachvollziehbare, substantiierte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch die belangte Behörde diesen Angaben im angefochtenen Bescheid nicht konkret (beweiswürdigend) entgegengetreten ist. Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, an einem Checkpoint angehalten und in den Reservedienst eingezogen zu werden, weil er bei der syrischen Armee in einer speziellen Einheit der Infanterie gewesen sei, unglaubhaft sei, vielmehr bezieht sich die "Feststellung" der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Syrien unglaubwürdig seien, sichtlich lediglich auf das von der belangten Behörde als "zweiten und letzten Fluchtgrund" bezeichnete Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch Jabhat Al-Nusra und Daesch, zumal sie weiters feststellte, dass der Beschwerdeführer "somit" nicht von der Jabhat Al-Nusra und Daesch verfolgt worden sei. Aus dem Hinweis der belangten Behörde in der Beweiswürdigung, dass es "auffällig" sei, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor einer Einziehung zum Militärdienst nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe, kann nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer nicht in einer speziellen Einheit der Infanterie bei der syrischen Armee gewesen ist und dass ihm aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien nicht die Einziehung zum Reservedienst droht, wobei jedoch anzumerken ist, dass mit diesem Hinweis der belangten Behörde die Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, dass er (neben Jabhat Al-Nusra und Daesch) auch von der Regierung verfolgt worden sei, stillschweigend übergangen wurde. Zudem wird die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte (weil er beim Militär in einer speziellen Einheit der Infanterie gewesen sei, im Zuge einer Anhaltung an einem Checkpoint) in den Reservedienst eingezogen werden, von den Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien gestützt. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, werden auch Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) zum Militärdienst einberufen und gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Hinzu tritt im Fall des Beschwerdeführers der Umstand, dass er bei der syrischen Armee in einer speziellen Einheit der Infanterie seinen Dienst versehen hat. Dies macht es noch wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer als von Seiten der syrischen Regierung/des syrischen Militärs als für den Einsatz bei der syrischen Armee im nunmehrigen bewaffneten Konflikt in Syrien (besonders) geeignet angesehen und erneut zum Militärdienst einberufen/eingezogen wird. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr) in der nunmehrigen Situation in Syrien neuerlich zum Militärdienst (Reservedienst) bei der syrischen Armee eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde auch unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden können, ihnen bei der Weigerung, gegen Protestierende vorzugehen und auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen, Haft, Folter und Tötung droht, sie mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden und Wehrdienstverweigerung/Desertion einem Todesurteil gleichkommen kann. Der Beschwerdeführer ist daher in Zusammenhang mit der - ihm drohenden Gefahr der - Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die als dem syrischen Regime gegenüber illoyal angesehen werden können, wie etwa Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2.1. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden durch sein (verweigerndes) Verhalten/seine (ablehnende) Einstellung betreffend die neuerliche Absolvierung des Militärdienstes in Syrien für das syrische Regime als Regimegegner/politisch Andersdenkender aufgefallen sein könnte bzw. bei einer Rückkehr nach Syrien auffallen würde, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" (von Angehörigen) und die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei der Staatsangehörigen und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der (ablehnenden) Haltung des Beschwerdeführers, den Dienst bei der syrischen Armee nicht neuerlich leisten zu wollen, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat. Darüber hinaus legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung/Desertion und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der es - wie der Beschwerdeführer - ablehnt, an der Seite des syrischen Regimes im gegenwärtigen bewaffneten Konflikt in Syrien zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen haben wird, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Da der Beschwerdeführer weiters außerhalb Syriens ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte (Asylantragstellung) und sich auch an der Ablehnung des Beschwerdeführers, das syrische Regime zu unterstützen, nichts geändert hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) regimetreu und regimeloyal verhält und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) wegen des widersetzlichen Verhaltens seines Vaters sowie insbesondere seines Bruders, eines Staatsangestellten, der aus Angst in den Reservedienst eingezogen zu werden, einer behördlichen Vorladung nicht Folge geleistet hat, als "oppositionell" angesehen werden könnte. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrische Regierung zu werden, unterliegt. Es sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden wäre (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von der syrischen Regierung als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge demnach eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiert z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als ihren (vermeintlichen) politischen Gegner ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt.
3.2.2.2. Hinzu tritt noch Folgendes: Aus den Feststellungen (der belangten Behörde) gehen völlig unverhältnismäßige Zwangsmaßnahmen, Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen im Zusammenhang mit dem Militärdiensteinsatz und der Ableistung des Militärdienstes, bei Wehrdienstverweigerung und Desertion und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes hervor, wovon der Beschwerdeführer, da ihm in Syrien maßgeblich wahrscheinlich neuerlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, den der Beschwerdeführer allerdings ablehnt, maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Weiters ist der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch auf Frauen, Kindern, Protestierenden) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend), sodass auch eine - dem Beschwerdeführer drohende - "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Auch unter diesen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2.3. Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.2.4. Da (bereits) aus diesen Gründen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen ist, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer weiters auch eine Verfolgung seitens Jabhat Al-Nusra und Daesch [ISIS] droht, nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, seine gesamte Familie sei wegen zu erwartender Verfolgungsmaßnahmen seitens des staatlichen Regimes von XXXX, wo das staatliche Regime die Macht habe, in ein Gebiet der Rebellen, der Opposition, nach XXXX an der irakischen Grenze umgezogen, wo er außerhalb der Reichweite des Regimes gewesen sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dort oppositionelle Gruppierungen - auch angesichts des volatilen Konfliktes in Syrien, in dem die Konfliktparteien (mit wechselnden Erfolgen) um die (Gebiets)Herrschaft ringen - eine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass dem Beschwerdeführer effektiver Schutz vor der ihn betreffenden staatlichen Verfolgung des syrischen Regimes geboten werden könnte, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich auch daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu III. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist - sowohl hinsichtlich der Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages auch hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus - gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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