BVwG W120 2007201-1

W120 2007201-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Einkommen, ersatzlose<br/>Behebung, Fernsprechentgeltzuschuss, Geldleistung,<br/>Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, Notstandshilfe,<br/>Ökostrompauschale, Prüfungsumfang, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Unzuständigkeit, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 2007201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2007201.1.00

Spruch

W120 2007201-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. April 2014, GZ XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, sowie § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 4. April 2014, GZ 0001544562, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 7. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am 17. März 2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf:

(a) Ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 3. März 2014, in welchem mitgeteilt wird, dass beginnend mit 1. Februar 2014 bis zum 30. Jänner 2015 der Versicherungsanspruch der Beschwerdeführerin als "Vormerkung zur Sozialversicherung" gewährt werden konnte, und

(b) einen Zettel, auf dem ein über das eAMS-Konto geführter Nachrichtenwechsel zwischen dem AMS Graz West und Umgebung und der Beschwerdeführerin mit dem Betreff "Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose" abgedruckt ist.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 10. April 2014 eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie die gewünschten Unterlagen innerhalb der Frist nachgereicht bzw. eingeschrieben gesendet habe.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05. März 2015 ua mit, dass die in § 6 Abs 2 Z 4 AlVG angeführten "Leistungen" aufgrund mangelnder Geldleistung nicht als Anspruchsgrundlage nach § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung gewertet würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit am 7. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Im bezughabenden Antragsformular war eine im Punkt 4 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung", nämlich "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz", angekreuzt.

Im Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

(a) Eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 29. November 2006 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend der Beschwerdeführerin,

(b) eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 29. November 2006 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend XXXX,

(c) ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben vom 10. Oktober 2013 des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung, in welchem dieser mitgeteilt wird, dass beginnend mit 1. Februar bis zum 31. August 2013 sowie beginnend mit 10. Oktober 2013 bis zum 8. Februar 2014 ein Pensionsvorschuss gewährt wurde,

(d) ein an die Beschwerdeführerin adressierte Jahresabrechnung der Energie Graz vom 26. April 2013 und

(e) einen an XXXX gerichteten Bezugsnachweis der Stadt Graz für Februar 2014 über einen Nettobezug in der Höhe von EUR 1.025,90.

1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 17. März 2014 datiertes Schreiben:

"[...] Danke für Ihren Antrag vom 07.03.2014 auf

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuelle Bezüge von XXXX bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."

1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf die unter Punkt I.

3. dieses Erkenntnisses angeführten Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs 1 RGG und § 9 Abs 6 FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Freilich ist "Sache", in der das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, jene Angelegenheit, die im Spruch des angefochtenen Bescheides erledigt wurde, und zwar in dem Umfang, in dem dieser Bescheid angefochten wurde. Hat die Erstbehörde einen Antrag zurückgewiesen, darf das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber in der Sache entscheiden. Dem Rechtsmittelgericht ist es daher verwehrt, den erstbehördlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 3. August 2000, Zl 97/18/0167). Folglich ist im hg. Verfahren nur die Frage zu klären, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.6.)

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.5. Das FeZG lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

...

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers um Befreiung von der Rundfunkgebühr, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs 2 leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs 2 leg.cit. genannten Leistungen.

3.6. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:

Im Bereich das Verwaltungsverfahrensrechts legt § 66 Abs 4 AVG die "Sache" des Berufungsverfahrens fest. Darunter ist jene Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildet (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), § 66 Rz 59 und Rz 62). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 17 VwGVG) ist § 66 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht (subsidiär) anwendbar.

§ 28 Abs 1 VwGVG folgt aber ebenso dem dieser Bestimmung innewohnenden Prinzip, nach dem das Verwaltungsgericht die "Rechtssache" zu erledigen hat. (Die unterschiedliche Wortwahl "Sache" in § 66 Abs 4 AVG und "Rechtssache" in § 28 Abs 1 VwGVG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG in erster Linie "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 [VwGVG])" zu überprüfen hat, woraus sich allenfalls Unterschiede im Vergleich zur "Sache" des Berufungsverfahren nach § 66 AVG ergeben können, die jedoch hier nicht relevant sind.)

Gegenstand des bekämpften Bescheides ist im vorliegenden Fall die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.

In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. März 2013, Zl 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs. 2 FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das "voraussichtliche Leistungsende" mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).

3.7. Es ist daher im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. Juli 1989, Zl 87/06/0054, und vom 29. Oktober 1992, Zl 92/10/0410).

3.8. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 17. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie "eine Kopie der "Aktuelle[n] Bezüge von Eva R [= Beschwerdeführerin] bitte nach[zu]reichen".

Mit bei der belangten Behörde am 3. April 2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin ein an sie adressiertes Schreiben des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 3. März 2014, in welchem mitgeteilt wird, dass beginnend mit 1. Februar 2014 bis zum 30. Jänner 2015 der Versicherungsanspruch der Beschwerdeführerin als "Vormerkung zur Sozialversicherung" gewährt werden konnte.

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde jedoch mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. April 2014 von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie die gemäß § 50 Abs 1 Z 1 iVm 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 FeZG geforderten Nachweise innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nachgereicht bzw. eingeschrieben übermittelt habe, ist ihr diesbezüglich beizupflichten und dies aus folgenden Erwägungen heraus:

Diesem soeben erwähnten Schreiben des Arbeitsmarktservices ist zu entnehmen, dass dieses den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehepartners ihrer Lebensgefährten mangels Notlage ablehnen bzw den Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage einstellen musste und der Beschwerdeführerin deshalb nur ein Versicherungsanspruch in Form der "Vormerkung zur Sozialversicherung" zu gewähren war. Als Fußnote hiezu ist in diesem Schreiben vermerkt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vormerkung zur Sozialversicherung vom Arbeitsmarktservice sowohl in der Pensionsversicherung als auch der Krankenversicherung versichert sei.

§ 6 Abs 1, 2 und 3 sowie § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977 idF BGBl I Nr 3/2014, lauten überschriftet folgendermaßen:

"Leistungen

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Arbeitslosengeld;

2. Notstandshilfe;

3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. Weiterbildungsgeld;

5. Bildungsteilzeitgeld;

6. Altersteilzeitgeld;

7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8. Übergangsgeld;

9. Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;

4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren."

§ 47 Abs 1 Z 4 der Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs 2 Z 2 FeZG knüpfen an das AlVG tatbestandsmäßig an, konkret wird auf den Bezug von "Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" abgestellt. Maßgebend ist daher, was unter "Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" zu verstehen ist. § 6 AlVG trägt die Überschrift "Leistungen".

Sowohl § 6 Abs 1 AlVG, der die Gewährung von Geldleistungen regelt, als auch § 6 Abs 2 und § 6 Abs 3 leg cit folgen derselben Regelungstechnik. Jeder Abs enthält die Anordnung, dass "aus der Arbeitslosenversicherung" (vgl Abs 1 und Abs 2) bzw. "aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung" (vgl Abs 3) eben eine Leistung "gewährt" wird. Diese Leistung stellt nach Abs 1 eine Geldleistung, nach Abs 2 und Abs 3 Versicherungen, also versichert zu sein, dar.

Die belangte Behörde argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015, dass nur Geldleistungen als Leistungen im Sinne von § 47 (hier Abs 1 Z 4) der Fernmeldegebührenordnung angesehen werden können.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes spricht auf den ersten Blick, bei Betrachtung des Wortlautes, viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Wortwahl "Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" in § 47 Abs 1 Z 4 der Fernmeldegebührenordnung jedenfalls die in § 6 (unter der Überschrift "Leistungen") angeführten "Leistungen" (ob das AlVG auch weitere "Leistungen" vorsieht kann für den vorliegenden Fall dahinstehen) auch als mögliche Anspruchsgrundlage sehen wollte.

Allenfalls denkbar wäre es, den Wortlaut dahingehend teleologisch zu reduzieren, wie dies von der belangten Behörde auch vorgenommen wurde, dass nur der Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG als Bezug von Leistungen im Sinne der Fernmeldegebührenordnung beurteilt werden könnte.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl 2006/12/0110) ergibt sich zur teleologischen Reduktion folgendes:

"Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2002/17/0119)."

Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände ersichtlich und wurden solche auch von der belangten Behörde im Verfahren nicht vorgebracht, die eine teleologische Reduktion rechtfertigen würden.

Der Bezug von Notstandshilfe stellt unbestrittenermaßen eine mögliche Anspruchsgrundlage nach der Fernmeldegebührenordnung bzw dem FeZG dar. Dass der Gesetzgeber jemanden, der an sich Notstandshilfe beziehen würde und ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage (vgl dazu § 33 Abs 3 AlVG: "(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.") keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls nicht von den Rundfunkgebührengebühren befreit sehen wollte, und daher überschießend auf Leistungen nach dem AlVG abgestellt wurde, kann für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Vielmehr scheint es, dass der Gesetzgeber die Bezieher von Notstandshilfe und jene Personen, die nur wegen des Einkommens und ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Gebührenbefreiungen hinsichtlich der Anspruchsgrundlage gleich behandeln wollte, da sich beide Gruppen typischerweise in einer vergleichbar schlechten sozialen Lage (wenn auch nicht beide in einer Notlage) befinden. Da im weiteren Verfahren ohnedies auf das Haushaltseinkommen nach dem spezifischen Berechnungsregime der RGG und des FeZG abzustellen ist, erfolgt ohnedies im weiteren Verfahren eine entsprechende Differenzierung, nach der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person.

Dass in § 47 Abs 1 Z 4 der Fernmeldegebührenordnung von "Bezieher" gesprochen wird, ändert an diesen Überlegungen nichts, da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der in Rede stehende Versicherungsschutz bereits als Bezug im Sinne des Gesetzes beurteilt werden kann.

Den § 34 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 Z 4 AlVG ist somit zu entnehmen, dass die der Beschwerdeführerin nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gewährte "Vormerkung zur Sozialversicherung" eine Leistung iSd § 6 Abs 2 Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetzes und sohin auch eine iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG relevante Anspruchsgrundlage darstellt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin mittels oben erwähnten Schreibens des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 3. März 2014 bei der belangten Behörde fristgerecht unter Befolgung deren Verbesserungsauftrages vor Bescheiderlassung nachgewiesen.

Die belangte Behörde hat trotz vorgelegter Nachweise durch die Beschwerdeführerin deren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit Bescheid vom 4. April 2014 zurückgewiesen, obwohl die Beschwerdeführerin die Anspruchsgrundlagen durch die im ausreichenden Maße vorgelegten Unterlagen nachgewiesen hat. Folglich wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlass des Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt.

Wie bereits dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht einen zu Unrecht erlassenen Zurückweisungsbescheid jedoch lediglich aufheben und keine meritorische Entscheidung selbst treffen.

Da § 28 VwGVG für jene Fälle, wo keine Zurückweisung oder keine Einstellung gemäß seinem Abs 1 bzw. Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Sachverhaltsergänzung gemäß seinem Abs 3 zu erfolgen hat, als Entscheidungsform das Erkenntnis vorsieht, war im vorliegenden Fall mittels Erkenntnis zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid vom 4. April 2014 aufzuheben.

Als Folge der Behebung des behördlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl zur Parallelbestimmung des § 66 AVG Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), § 66 Rz 97 am Ende sowie Rz 108 f).

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. zur Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt iSd § 3 Abs 2 FeZG (weiterhin) vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich; aus den dargestellten Gründen ist für das Bundesverwaltungsgericht der Wortlaut von § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung und von § 3 Abs 2 Z 2 FeZG eindeutig..

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