BVwG W136 1411996-2

W136 1411996-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2015

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, besonders schweres Verbrechen,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1411996-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1411996.2.00

Spruch

W136 1411996-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 09 12.716-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXXnach Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 14.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Grablach AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Eltern von unbekannten Feinden umgebracht worden seien und sein Leben ebenfalls in Gefahr gewesen sei. Deshalb habe ihm seine Tante zur Flucht geraten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde man ihn umbringen.

1.2. Am 21.10.2009 und am 25.01.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und in Anwesenheit einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Vater Feinde gehabt hätte, die seine Eltern und seine Geschwister getötet hätten. Er kenne diese Feinde nicht und habe sie auch nie gesehen. Er sei damals bei seiner Tante zu Besuch gewesen und habe bei ihr übernachtet. Nicht er selbst habe den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, sondern seine Tante. Sie habe gemeint, dass es für ihn sicherer sei, da er der Sohn seines Vaters sei und dessen Feinde auch ihn töten könnten. Diese hätten sich bei den Nachbarn nach ihm erkundigt und sicher erfahren, dass er noch am Leben sei. Daher sei es für ihn sicherer (gewesen), das Land zu verlassen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2011 erteilt (Spruchteil III.).

1.4. Mit Schreiben vom 05.03.2010 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchteil I. des Bescheides vom 18.02.2010 eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, Zl. C2 411996-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.1. Am 10.08.2012 langten das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 15.03.2012, 10 Hv 3/12g, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.07.2012, 9 Bs 174/12w, über die nicht folgegebende Berufung gegen die erstgenannte Entscheidung bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde dabei wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und nach den §§ 5 Z 2 lit b) JGG sowie 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt.

2.2. Am 20.09.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und darauf hingewiesen, dass die Behörde die Aberkennung seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer brachte nach einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufes (Geburt, Ausbildung, Beruf und Aufenthalt) im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan keine Verwandten (mehr) habe. Er wisse nicht, was mit seiner Tante sei. Sie habe ihm (damals) gesagt, dass sie wegen der unsicheren Lage von Afghanistan nach Pakistan gehen will. Er habe zwar von Österreich aus mit ihr telefoniert, sie habe ihm jedoch nicht gesagt, wo sie sich befindet. Er vermute, dass die Tante im Iran oder in Pakistan lebt. Er habe von seinem Cousin voriges Jahr gehört, dass die Tante gestorben sei. Zum Sohn und zu den vier Töchtern seiner Tante habe er keinen Kontakt. Er wisse nicht, wo sie wohnen. Sein Onkel sei bereits verstorben und sein Bruder arbeite im Iran. Ansonsten habe er keine Verwandten in seiner Heimat.

Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen (Stand 2009) zur Sicherheitslage in der Hauptstadt Afghanistans erörtert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise gut gelten würde. In den letzten drei Monaten (Sommer 2010) habe es keine größeren Attacken gegeben und es sei sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen worden. Es soll deutlich weniger Anschläge geben. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, er habe vor kurzem im Fernsehen gesehen, dass einige Leute durch Bombenanschläge getötet worden seien. Er habe Angst, dass er auch in Kabul von den Feinden seines Vaters umgebracht werden könnte. Darauf hingewiesen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit der Unterstützung der internationalen Truppen die Stadt Kabul kontrollieren würden, entgegnete er, er habe Angst, in Kabul zu leben.

Weiters machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet und zu seiner gerichtlichen Verurteilung. Dabei erklärte er, dass er eine sehr hohe Freiheitsstrafe bekommen habe. Es seien vier Personen auf ihn losgegangen, er habe Angst gehabt und sich nur verteidigen wollen. Das Messer habe nicht ihm gehört und eine Person habe ihn auch mit einem Schlagring geschlagen. Seiner Beschwerde gegen das Urteil sei nicht Folge gegeben worden. Es tue ihm leid, er wolle sich dafür entschuldigen und wolle nicht, dass so etwas jemals wieder passiert.

Dem gesetzlichen Vertreter wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und wurde eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt.

Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren wolle. Er sei seit 2009 in Österreich, habe die Sprache gelernt und die Schule besucht. Er wolle hier arbeiten, ein ruhiges Leben führen, sich ordentlich benehmen und keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Er habe damals einen Fehler gemacht und habe sich wirklich nur verteidigen wollen.

2.3. Am 03.10.2012 langte ein Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Rechtsangelegenheiten, vom 02.10.2012 ein, in welchem die namentlich genannte Behördenvertreterin als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgab. Neben Ausführungen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Heimat des Beschwerdeführers, unter anderem auch zu Diskriminierungen seiner Volksgruppe durch die sunnitische Mehrheit, wurde darauf hingewiesen, dass dem Minderjährigen bei einer Rückkehr der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage sowie die Garantie auf der Straße zu landen und in eine ausweglose Lage zu geraten drohe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wäre daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zur Untermauerung der aussichtlosen Lage in Afghanistan wurde auf die Feststellungen auf den Seiten 37 (soziales Netz), 40 (Arbeitsmöglichkeiten) und 46 (Behandlung von Rückkehrern) verwiesen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder Familie noch Kontakte zu anderen Verwandten oder sonstige Anschlussmöglichkeiten. Da die soziale Absicherung aber traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege, gebe es auch keine staatlichen sozialen Sicherungssysteme; ebenso nicht genügend Programme für Rückkehrer. Abschließend wurde von einem Gespräch des gesetzlichen Vertreters mit dem namentlich bekannten Sozialpädagogen und Gefängnisseelsorger berichtet, der den Beschwerdeführer nicht für einen Gewalttäter halten und dessen Zukunft sehr positiv prognostizieren würde. Schließlich wurde auf die Kinderrechtskonvention verwiesen und um eine Gewährung von subsidiärem Schutz ersucht.

2.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.10.2012 wurde wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2010, Zl. 09 12.716, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen(Spruchteil III.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes die Kriterien für eine ausweglose Lage, aufgrund der damaligen allgemein mangelnden Sicherheitslage und der für den Beschwerdeführer fehlenden Bezugspersonen/Familie in Hinsicht auf die Versorgungslage, als gegeben angesehen und objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunfts- und Heimatstaat zum damaligen Zeitpunkt nicht als ausreichend sicher angesehen habe. Entgegen den damaligen Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul würde sich anhand der aktuellen Länderfeststellungen nunmehr jedoch ein gänzlich abweichendes Bild manifestiert. Trotz öffentlichkeitswirksamer Angriffe sei die Sicherheitslage relativ stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Insgesamt seien die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurückgegangen. Im ersten Halbjahr 2012 habe es erneut einen Rückgang der Angriffe gegeben. In Bezug auf das damalige weitere Kriterium für die mangelnde Versorgungslage, nämlich fehlende Bezugspersonen bzw. Familie, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Bruder im benachbarten Iran habe, der ihm nach einer Rückkehr finanzielle und emotionale Unterstützung zuteilwerden lassen könnte. Ferner würde seine Tante mit ihren vier Töchtern und ihrem Sohn in einem näher genannten Bezirk in Kabul leben. Schließlich sei er ein beinahe 17 jähriger gesunder Mann und habe seit seinem siebten Lebensjahr verschiedenste Tätigkeiten für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausgeübt. Er könnte daher auch zum jetzigen Zeitpunkt in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt sorgen. Durch die noch verbleibende Haftstrafe würde sich sein Alter zudem bis zu einer allfälligen Ausreise noch weiter in Richtung Volljährigkeit erhöhen. Die obigen Ausführungen würden die Behörde daher zu dem Befinden kommen lassen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage in Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan nicht mehr gegeben seien und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation in Afghanistan als ausreichend sicher angesehen werden könne. Es bestünden daher keine Gründe (mehr) für die Annahme, dass ihm im Falle der Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung der Art 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, droht. Aus diesem Grund wäre ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

2.6. Am 23.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 11.12.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten.

Die belangte Behörde habe die Integration des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft und es nicht für notwendig erachtet, sich mit seiner Situation in Österreich näher auseinanderzusetzen. Es fände zwar die in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung statt, jedoch werde diese nicht ausreichend ausgeglichen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe bereits ein Privatleben von nicht zu vernachlässigender Intensität aufgebaut und im Vertrauen auf den ihm zuerkannten Schutz begonnen, Deutsch zu lernen. Die vorgelegten Deutschkurszertifikaten und ein persönliches Gespräch mit ihm würden den außerordentlichen Erfolg dabei bestätigen. Sein dabei deutlich erkennbarer Wille würde ihm auch von seinen Betreuern im Heim attestiert werden. Ebenso sei er in der Klassengemeinschaft integriert (gewesen) und in der Justizanstalt nehme er alle Möglichkeiten wahr, um sich zu engagieren und zu arbeiten. Eine länger andauernde Beschäftigung sei ihm aufgrund seines Alters noch gar nicht möglich gewesen.

Auch die Beweiswürdigung zu seinem sozialen Verhalten sei in keinster Weise ordentlich durchgeführt worden. Er sei zu den aufgelisteten und teilweise gegen ihn sprechenden Behauptungen (Bescheid Seite 107) nicht befragt und ihm sei dadurch das Parteiengehör verweigert worden, wodurch die gegen ihn sprechenden Behauptungen unwidersprochen in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. Der Beschwerdeführer sei wegen der ständigen Provokationen des späteren Opfers ständig in einem gereizten Zustand gewesen, was leicht erklärlich, jedoch nicht in Zusammenschau mit seinen Integrationsbemühungen zu sehen und daher von der Behörde völlig fehlplatziert gewürdigt worden sei. Weiters könne dem Beschwerdeführer die Verweigerung ihm unbekannter Medikamente nicht als negatives Verhalten angerechnet werden. Ferner könne nicht von einem regelmäßigen Alkoholkonsum oder gar Missbrauch die Rede sei. Vielmehr habe er einen Vorfall geschildert, bei dem ihm nicht bewusst gewesen sei, dass in dem ihm angebotenen Cola-haltigen Getränk derart viel Alkohol beigemengt gewesen sei. Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seines Strafverfahrens keine Reue gezeigt und keine Verantwortung übernommen habe, habe nichts mit dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren zu tun. Außerdem habe ihn am Raufhandel keine Schuld getroffen, sondern sei er in einen Hinterhalt gelockt und überfallen worden. Da er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, sei es nur schlüssig, dass er eine solche auch nicht eingestehen habe können.

Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weil er als Waise bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lage geraten wäre. Im gegenständlichen Bescheid gehe die Behörde nunmehr davon aus, dass sich die Lage innerhalb von zwei Jahren ins Gegenteil verkehrt hätte und es dem Beschwerdeführer plötzlich zumutbar wäre, in sein Heimatland, in welchem er weder Eltern und Geschwister noch sonstige engere Familienangehörige habe, zurückzukehren. Dabei würde sich die Behörde auf die familiäre Anknüpfung auf seinen mutmaßlich im Iran lebenden Bruder und seine Tante sowie deren Kinder stützen, zu denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt habe. Diese Anbindungen seien jedoch keinesfalls ausreichend, um bei einer Rückkehr ein weiteres Auskommen und ein Überleben des Beschwerdeführers unter menschenwürdigen Bedingungen annehmen zu können.

Weiters gebe es neben den von der belangten Behörde erwähnten Berichten, welche eine eindeutig bessere Lage in Afghanistan als noch vor einigen Jahren zeigen würden, noch andere Meldungen aus seiner Heimat, die die Behörde wohlweislich nicht in ihre Länderberichte aufgenommen habe. Einige davon seien bereits in der Stellungnahme zitiert worden. Zusammenfassend werde auf das beiliegende aktualisierte Themendossier von ACCORD (Stand 14.10.2012) verwiesen, welches die Sicherheitslage in Afghanistan nicht als derart beruhigt darstelle, wie es die belangte Behörde zu sehen scheint. Durch eine Ausweisung nach Afghanistan drohe ihm eine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben und ebenso seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Grundrechte. Diese wäre daher rechtwidrig.

Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzulässig sei und ihm diesen wiederum zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 12.12.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.2. Vom Beschwerdeführer bzw. von seinem durch den gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreter wurden im Verfahren zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazare an und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 09 12.716-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 15.03.2012, 10 Hv 3/12g, rechtskräftig seit dem 25.07.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und nach den §§ 5 Z 2 lit b) JGG sowie 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, und ihm im Spruchpunkt II. unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde unter einem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, wovon auch das Bundesasylamt ausgegangen ist bzw. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich auch eine Kopie des Urteiles des Landesgerichts Steyr vom 15.03.2012, 10 Hv 3/12g, befindet.

Im Übrigen wurde auch seitens des Beschwerdeführers weder dem Verfahrensgang noch seiner strafrechtlichen Verurteilung widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist gemäß Art 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit a); eine schwere Straftat begangen hat (lit b); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c); eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (lit d).

Gemäß Art. 19 Abs. 3 StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist (lit a); eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war (lit b).

Der in Art. 17 Abs. 1 lit b StatusRL geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird entsprechend der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt. Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (siehe die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da nach Ansicht der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorgelegen seien. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Kabul trotz öffentlichkeitswirksamer Angriffe relativ stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren sei. Die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen (AOG) seien bereits im Jahr 2011 zurückgegangen und im ersten Halbjahr 2012 habe es erneut einen Rückgang der Angriffe gegeben. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen berufstätigen Bruder im benachbarten Iran, der ihm nach einer Rückkehr finanzielle und emotionale Unterstützung zuteilwerden lassen könnte. Ferner würde seine Tante mit ihren vier Töchtern und ihrem Sohn in einem näher genannten Bezirk in Kabul leben. Schließlich habe er seit seinem siebenten Lebensjahr verschiedenste Tätigkeiten für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgeübt und könne ihm daher auch zum jetzigen Zeitpunkt zugemutet werden, selbst für seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sorgen.

Dieser Ansicht vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen, zumal diese Ausführungen für sich genommen nicht ausreichen, um vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes in Kabul auszugehen. Abgesehen davon, dass es die Behörde im Ergebnis lediglich für möglich hält, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers im benachbarten Iran aufhält und einer ausreichend lukrativen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. seine Tante mit ihrer Familie - trotz gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers - immer noch in seiner Heimat aufhältig ist, fehlen weitergehende Ermittlungen, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seinem vermutlich im Iran lebenden Bruder oder seiner möglicherweise noch in Kabul lebenden Tante tatsächlich im erforderlichen Ausmaß unterstützt werden würde. Auch der VfGH sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteilwerden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13).

3.2.3. Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht daher in rechtlicher Hinsicht nicht den Ausführungen der belangten Behörde anschließen kann, kann letztlich dahingestellt bleiben ob die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgte, da dem Beschwerdeführer jedenfalls gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war:

Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, da er vom Landesgericht Steyr mit Urteil vom 15.03.2012 gemäß §§ 15 Abs. 1, 75 StGB wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 3°1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 75 StGB ist derjenige, der einen anderen tötet, mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, weshalb es sich bei diesem Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB handelt.

Auch die Tatsache, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe gemäß § 5 Z 4 JGG um die Hälfte herabgesetzt wird, ändert nichts daran, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Delikt um einen Verbrechenstatbestand handelt, da gemäß § 5 Z 7 JGG bezüglich der Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von der durch die Z 4 geänderte Strafdrohung auszugehen ist.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2010 zuerkannt. Die relevante landesgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte am 15.03.2012. Hieraus ergibt sich somit, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und zeitlich auch nach dem 01.01.2010 - dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. BGBl I 122/2009 sowie die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP) - liegt (vgl. auch VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).

Somit war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß §°21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. §°24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen. Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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