BVwG W153 1267750-2

W153 1267750-2Bundesverwaltungsgericht26.03.2015

Regest

Mängelbehebung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1267750-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1267750.2.00

Spruch

W153 1267750-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. ungeklärt, auf Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2006, Zl. 0600035 - EAST Ost, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein staatenloser Palestinenser, stellte am 02.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2006 wurde I. dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 25.01.2006 Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein und mit Bescheid vom 10.02.2006 wurde diese gem. §§ 5 und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen.

Da die Frist zur Überstellung nach Italien gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO mittlerweile abgelaufen ist, wird ersucht das gegenständliche Asylverfahren in Österreich zuzulassen und in Folge das inhaltliche Asyl-Verfahren durchzuführen. Daher wurde beim BFA beantragt den Bescheid zu AIS: 06 00.035 zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.

Am 24.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständigkeitshalber ein Schreiben des Antragstellers übermittelt.

Da der Antragsteller laut Zentralem Melderegister seit dem 10.04.2006 nicht amtlich gemeldet war, wurde eine Nachschau an der angegebenen Wohnadresse veranlasst. Es wurde mehrmals versucht, den Antragsteller an dieser Adresse zu erreichen. Am 09.09.2014 wurde der Antragsteller angetroffen und gab an, dass er nicht wisse, worum es im vorliegenden Antrag gehe.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 wurde der Antragsteller aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dem Gericht u.a. mitzuteilen, ob er am vorliegenden Begehren festhält andernfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt.

Mit Schreiben vom 27.01.2015 teilte das BFA mit, dass der Antragsteller am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens gem. § 13 Abs. 4 AVG

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, gilt der Antrag als zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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