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W193 2010441-1•BVwG W193 2010441-1
W193 2010441-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Aussetzung, Bewilligungsantrag, Bewilligungsverfahren, ersatzlose<br/>Behebung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren, Parteiengehör,<br/>Parteistellung, Präklusion, Projektabsicht, Projektänderung,<br/>Sperrwirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorzugsentscheidung,<br/>Widerstreit, Widerstreitentscheidung, Widerstreitverfahren,<br/>Zurückweisung
W193 2010441-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und den Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX und der XXXX, beide vertreten durch XXXX GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,
s t a t t g e g e b e n
und der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wird
e r s a t z l o s a u f g e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG
n i c h t z u l ä s s i g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, war der Antrag der XXXX auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 beantragte die XXXX und die XXXX, beide vertreten durch XXXX GmbH in 8010 Graz, das UVP-Verfahren der XXXX "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" aufgrund der rechtskräftigen Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, einzustellen und den Bewilligungsantrag zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 nahm die XXXX, vertreten durch XXXX GmbH in 1014 Wien, Stellung und brachte hierzu vor, dass es sich beim Vorhaben "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" nicht um ein wasserrechtliches, sondern um ein UVP-Vorhaben handele, weshalb das Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz zu führen sei. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der einzelnen anwendbaren Materiengesetze seien gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 und § 42 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden, weshalb die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 109 Abs. 2 WRG 1959 im UVP-Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden seien. Der UVP-Behörde sei es daher verwehrt, das Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" einzustellen und den Genehmigungsantrag zurück zu weisen. Die UVP-Behörde habe das Verfahren fortzusetzen. Unter Verweis auf die Regelungen des § 16 WRG 1959 und des § 109 Abs. 2 WRG 1959 könne ausgeführt werden, dass es grob unsachlich und damit verfassungswidrig sei, noch nicht bewilligte Projekte gegenüber bereits rechtskräftigen und bereits in Betrieb befindlichen Vorhaben ebenso wie gegenüber Vorhaben im übergeordneten öffentlichen Interesse in dieser Weise zu bevorzugen. Das Vorhaben "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" sei in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Verordnung (EG) Nr. 347/2013 (PCI-V) aufgenommen worden und dies bedeute, dass es sich hierbei um ein Vorhaben handele, dass für die Realisierung der unionsrechtlichen Ziele erforderlich sei. PCI-Vorhaben genössen Vorrangstatus und sollten den national höchstmöglichen Status erhalten, weil PCI-Vorhaben den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore leisteten. Es bestehe aus unionsrechtlicher Sicht massives Interesse an der Verwirklichung von PCI-Vorhaben, weshalb die nationalen Behörden angehalten seien, PCI-Projekte als Vorhaben im öffentlichen Interesse anzusehen. Es sei unionsrechtlich ausgeschlossen, die österreichischen Bestimmungen so auszulegen, dass das Kleinwasserprojekt "Kraftwerk Gurgler Ache" eine Art "Sperrwirkung" gegenüber dem UVP- und PCI-Vorhaben "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" entfalten könne. Es liege somit gar kein Widerstreit vor, weil das Projekt "Kraftwerk Gurgler Ache" angesichts der PCI-Verordnung von vornherein unzulässig, d.h. nicht genehmigungsfähig, sei. § 109 Abs. 2 WRG 1959 sei demnach gar nicht anwendbar. Der Antrag der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens bzw. Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrags sei unzulässig, da ein Antragsrecht auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens keiner Verfahrenspartei zukomme, was den Antrag demnach zu einem unzulässigen mache. Es werde der Antrag gestellt, den Antrag der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Genehmigungsverfahrens und Zurückweisung des UVP-Genehmigungsantrags als unzulässig zurückzuweisen oder als inhaltlich unbegründet abzuweisen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wurde der Antrag der XXXX auf Zurückweisung der Anträge der XXXX und der XXXX Folge gegeben und die Anträge der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des Bewilligungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.
Der eben genannte Bescheid vom 17.06.2014 war den späteren Beschwerdeführerinnen XXXX und XXXX, beide vertreten durch XXXX GmbH in 8010 Graz, nachweislich am 25.06.2014 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer der Kanzlei XXXX GmbH zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, welcher am 22.07.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhoben die XXXX und die XXXX, beide vertreten durch XXXX GmbH in 8010 Graz, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 17.06.2014 und brachten hiezu vor, dass mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, der Widerstreitantrag der XXXX als unzulässig zurückgewiesen worden sei und das "Kraftwerk Gurgler Ache" als siegreiches Projekt aus dem Widerstreitverfahren hervorgegangen sei. Trotz der vorliegenden letztinstanzlichen Widerstreitentscheidung gehe die belangte Behörde davon aus, dass das UVP-Verfahren zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" weitergeführt werden dürfe, weil vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine inhaltliche Vorzugsentscheidung getroffen worden sei, sondern der Antrag der XXXX auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens mangels Vorliegens eines widerstreitfähigen Projektes "nur" als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Aus diesem Grund seien von der XXXX und der XXXX Anträge an die belangte Behörde gerichtet worden, den UVP-Antrag zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" der XXXX zurückzuweisen und dieses UVP-Verfahren einzustellen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.06.2014 habe die belangte Behörde die Anträge auf Einstellung des UVP-Verfahrens zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des UVP-Antrages als unzulässig zurückgewiesen und habe dem Antrag der XXXX auf Zurückweisung oder Abweisung des Einstellungs- bzw. Zurückweisungsantrages Folge gegeben. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, sei der Widerstreitantrag der XXXX als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die XXXX ihr Projekt nicht rechtzeitig, d. i. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zum "Kraftwerk Gurgler Ache", in widerstreitfähiger Form eingereicht habe, was zwar keiner Vorzugsentscheidung in dem Sinne, dass inhaltlich einem Projekt der Vorzug zugesprochen worden sei, entspreche; jedoch könne ein unzulässiges, weil nicht vollständiges, Projekt nicht weiter verfolgt werden, wenn der dementsprechende Widerstreitantrag aus diesen Gründen als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Daher sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zum "Kraftwerk Gurgler Ache" nunmehr abzuschließen und dürfe das UVP-Verfahren zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" in der bisher geplanten Form nicht mehr weitergeführt werden. Dessen ungeachtet wolle die belangte Behörde das UVP-Verfahren zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" jedoch weiterführen und abschließen, als hätte es keine Widerstreitentscheidung gegeben. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die XXXX und die XXXX das Widerstreitverfahren gewonnen hätten, weil es der XXXX nicht gelungen sei, rechtzeitig ein widerstreitfähiges Projekt vorzulegen. Der XXXX und der XXXX komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Parteistellung im UVP-Verfahren insoweit zu, als dies erforderlich sei, um die aus der Stellung als Widerstreitwerber resultierenden Rechte durchzusetzen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 sei richtigerweise festgehalten worden, dass § 109 WRG 1959 auch UVP-Behörden zur Unterbrechung bzw. Aussetzung des UVP-Verfahrens bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über den Widerstreit verpflichte. Ein Verfahren zum unterlegenen Projekt dürfe nicht einfach weitergeführt werden, als hätte es nie eine Widerstreitsituation gegeben. Das Verfahren zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" dürfe in jeder Form, die mit dem "Kraftwerk Gurgler Ache" in Konflikt stehe, nicht weitergeführt werden bzw. dürfe der UVP-Antrag nicht positiv behandelt werden. Die XXXX habe aufgrund der für sie negativen letztinstanzlichen Widerstreitentscheidung hinsichtlich ihres UVP-Antrages keinen Erledigungsanspruch mehr; umgekehrt bestehe für das Projekt "Kraftwerk Gurgler Ache" ein Erledigungsanspruch. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechten von Widerstreitwerbern im gegnerischen Bewilligungsverfahren werde ausgeführt, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, sich gegen die unzulässige Weiterführung des UVP-Verfahrens zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" zu wehren. Aus der dem § 109 Abs. 1 WRG 1959 immanenten Verpflichtung, die jeweiligen Bewilligungsverfahren bis zur letztinstanzlichen Widerstreitentscheidung zu unterbrechen und nach Vorliegen einer letztinstanzlichen Widerstreitentscheidung nicht fortzusetzen, ergebe sich ein Rechtsanspruch, dass das UVP-Verfahren zum unterlegenen "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" nicht fortgesetzt, sondern eingestellt werde und der UVP-Antrag zurückgewiesen werde. Daher würden folgende Anträge gestellt, dass dem Antrag von 07.04.2014 auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des UVP-Antrages stattgegeben werde; dass der Antrag der XXXX auf Zurückweisung des Einstellungs- und Zurückweisungsantrages zurückgewiesen werde und in eventu, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033-6, wurde die Revision der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass als Voraussetzung für ein Widerstreitverfahren gemäß § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 iVm § 17 Abs. 1 WRG 1959 einander zumindest zwei Projekte, welche den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 zu entsprechen hätten, gegenüberstehen müssten, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden könne. Im verfahrensgegenständlichen Falle entzünde sich der Widerstreit an der beabsichtigen Nutzung der Gurgler Ache durch die (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) mitbeteiligten Parteien XXXX und XXXX und die Revisionswerberin XXXX. Da die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren zum Vorhaben "Kraftwerk Gurgler Ache" am 28.05.2009 geschlossen worden sei, sei an diesem Tag die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 und somit die letzte Gelegenheit zur Geltendmachung eines Widerstreits eingetreten. Da das potentiell wiederstreitende Projekt "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Projektes "Kraftwerk Gurgler Ache" am 28.05.2009 in seinen wesentlichen Ausprägungen wegen seiner alternativen Ausgestaltung (Speicherstandort "Taschach" oder "Fernergrieß") nicht bekannt gewesen sei, habe es sich dabei um kein Ansuchen gehandelt, das dem § 103 WRG 1959 genügt habe. Da der Speicherstandort des Projektes "Ausbau Gurgler Ache" am 28.05.2009 nicht festgestanden sei, sei kein den Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen. Die am 10.08.2010 bekannt gegebene dritte Speicherstandortvariante des Projektes "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" (Speicherstandort "Platzertal") hätte nur bis zum 28.05.2009 als Änderung des Begehrens im Sinne einer Formulierung eines klaren Projektziels angesehen werden können. Im Widerstreitverfahren seien nicht nur Projektvarianten unzulässig, sondern sei auch eine als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen unbestimmten Antrages zu wertende Änderung des Projektes unzulässig. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. B 563/11, VfSlg 19677, werde ausgeführt, dass die Vorzugsentscheidung als materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens - ebenso wie die formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens - keine Genehmigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG sei, sondern eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option (Anm. hier wohl: auf die Nutzung des Wasserdargebotes der Gurgler Ache mit den dazu notwendigen Anlagen) darstelle. Im verfahrensgegenständlichen Falle sei der Widerstreit formell und somit rechtskräftig zugunsten des Projektes "Kraftwerk Gurgler Ache" entschieden worden. Das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" der XXXX dürfe in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben "Kraftwerk Gurgler Ache" der XXXX und der XXXX ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden und sei der Bewilligungsantrag zurückzuweisen, wobei diese Rechtsfolge für nicht UVP-pflichtige wie für UVP-pflichtige Vorhaben gleichermaßen gelte. Aus der Vorzugsentscheidung folge, dass die Anträge der XXXX in jenem Umfange, in dem die geplante Wassernutzung der mitbeteiligten Parteien XXXX und der XXXX durch die im Vorhaben der Revisionswerberin XXXX geplanten Wasserfassungen an der Gurgler Ache beeinträchtigt würde, nicht genehmigungsfähig seien. An die Rechtswirkung der Zurückweisung des Widerstreitantrages sei auch die UVP-Behörde gebunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, wurde der Antrag der XXXX vom 20.05.2009 auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens in Bezug auf das "Kraftwerk Kaunertal" und das "Kraftwerk Gurgler Ache" und Feststellung des Vorzuges des "Kraftwerkes Kaunertal" im Gegensatz zum "Kraftwerk Gurgler Ache" wegen fehlender Projektsabsicht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 beantragte die XXXX und die XXXX, das UVP-Verfahren der XXXX zum "Ausbau Kraft-werk Kaunertal" aufgrund der rechtskräftigen Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013 einzustellen und den Bewilligungsantrag zurückzuweisen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wurde der Antrag der XXXX auf Zurückweisung der Anträge der XXXX und der XXXX Folge gegeben und die Anträge der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des Bewilligungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, welcher am 22.07.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhoben die XXXX und die XXXX, beide vertreten durch XXXX GmbH in 8010 Graz, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033-6, wurde die Revision gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, als un-begründet abgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Zu A)
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Se-nat.
2. Das Verfahren für das Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.
In § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist.
§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Par-tei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.
subjektiv-öffentliche Rechte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 122).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 haben Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet, belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sowie Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, Parteistellung.
Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben Personen und Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 "in den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6" Parteistellung.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die XXXX und die XXXX zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt sind und diese daher zulässig erscheint.
3. Im verfahrensgegenständlichen Falle wenden sich die Beschwerdeführer XXXX und XXXX in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, mit dem der Antrag der XXXX auf Zurückweisung der Anträge der XXXX und der XXXX Folge gegeben und die Anträge der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des Bewilligungsantrages als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 01.01.2014 in Geltung stehenden § 66 Abs. 4 AVG dar und ist daher auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.
Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag ent-scheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893).
Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (VwGH 24.04.1951, Slg. 2066 A; VwGH 18.02.1976, Slg. 8991 A; VwGH 21.09.1982, Zl. 82/05/0084 u. a.).
Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungs-verfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (VwGH 18.02.1976, Zl. 1177/74).
Hat die Behörde I. Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Hat die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung dabei eine andere Begründung als die Behörde I. Instanz zugrunde gelegt, so ist dies im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168).
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, Zl. 89/09/0093).
"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, Zl. 89/04/0151; VwGH 17.04.1994, Zl. 93/17/0071; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 62).
Verfahrensgegenständlich erscheint daher lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des Bewilligungsantrages durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2014, Zl. U-5212/60, wegen Unzulässigkeit rechtmäßig gewesen ist oder nicht.
4. Zu prüfen ist nunmehr die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages der XXXX und der XXXX auf Einstellung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" und auf Zurückweisung des Bewilligungsantrages.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033-6, wurde die Revision der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Falle der Widerstreit formell und somit rechtskräftig zugunsten des Projektes "Kraftwerk Gurgler Ache" entschieden worden sei. Das wegen des anhängigen Widerstreits ausgesetzte Bewilligungsverfahren "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" der XXXX dürfe in jenem Umfang, in dem es das obsiegende Vorhaben "Kraftwerk Gurgler Ache" der XXXX und der XXXX ver- oder behindern würde, nicht fortgesetzt werden und sei der Bewilligungsantrag zurückzuweisen, wobei diese Rechtsfolge für nicht UVP-pflichtige wie für UVP-pflichtige Vorhaben gleichermaßen gelte. Aus der Vorzugsentscheidung folge, dass die Anträge der XXXX in jenem Umfange, in dem die geplante Wassernutzung der mitbeteiligten Parteien durch die im Vorhaben der Revisionswerberin XXXX geplanten Wasserfassungen an der Gurgler Ache beeinträchtigt würden, nicht genehmigungsfähig seien. An die Rechtswirkung der Zurückweisung des Widerstreitantrages sei auch die UVP-Behörde gebunden.
Sohin erscheint der Antrag der XXXX und der XXXX vom 07.04.2014, das UVP-Verfahren der XXXX zum "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" aufgrund der rechtskräftigen Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013 einzustellen und den Bewilligungsantrag zurückzuweisen, als zulässig. Die belangte Behörde wäre - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014 dargelegt - verpflichtet gewesen, den Bewilligungsantrag der XXXX zurückzuweisen; sie wäre somit verpflichtet gewesen, dem genannten Antrag der XXXX und der XXXX vom 07.04.2014 stattzugeben.
Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, Zl. 89/06/0018; VwGH 26.6.1995, Zl. 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.6.1990, Zl. 90/15/0017; VwGH 27.9.1994, Zl. 94/07/0079).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurück-zuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens im Beschwerdeverfahren unzulässig erscheint und, wie gezeigt, lediglich über die Rechtmäßig-keit der behördlichen Zurückweisung des Antrages abgesprochen werden kann, war spruch-gemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob das UVP-Genehmigungsverfahren "Ausbau Kraftwerk Kaunertal" auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, eingestellt werden muss.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (vgl. VwGH 11.9.1997; Zl. 97/07/0061) sowie Literatur (vgl. Bumberger, Rechtsprobleme des Widerstreitverfahrens, ecolex 2010, 424; Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01, § 109, RZ 4) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.
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