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W221 1419661-1•BVwG W221 1419661-1
W221 1419661-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Sprachkenntnisse
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, beide StA. ungeklärt, vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.05.2011, 1.) Zl. 08 01.098-BAW und
2. ) Zl 08 02.935-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin reiste am XXXX per Flugzeug nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Eritreas und pentakostalen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Amara anzugehören.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines gesetzlichen Vertreters die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Reiseweg an, am XXXX von ihrer Heimatstadt XXXX/Äthiopien schlepperunterstützt mit dem Bus in den Sudan gefahren und eine Woche später mit dem Flugzeug von Kartum über einen unbekannten Flughafen nach Österreich weitergereist zu sein. In Äthiopien lebe noch ihr Bruder. Ihr Vater lebe unbekannten Aufenthaltes in Eritrea, ihre Mutter sei bereits im Jahr 2005 verstorben. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihr Heimatland Äthiopien verlassen, da sie Eritreerin sei. Ihr Bruder sei im Gefängnis und als sie ihn besucht habe, habe die Polizei gesagt, dass auch sie ein Mitglied der "Shabia" sei; deswegen werde auch sie verfolgt.
Am 04.02.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Reisepass, mit dem sie ausgereist sei, befinde sich beim Schlepper; sie wisse nicht, ob es ein eritreischer Reisepass gewesen sei. Über andere Dokumente verfüge sie nicht, vielleicht hätten Verwandte in Addis Abeba, wo ihre Mutter gewohnt habe, Dokumente. Sie sei in Äthiopien geboren und habe dort bei ihrem Bruder gelebt, der auch für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe. Ihr Bruder habe einen kleinen Supermarkt betrieben, wo sie als Aushilfe gearbeitet habe. Sie sei niemals in Eritrea gewesen, aber ihr Vater stamme aus Eritrea. Sie sei ledig und im 7. oder 8. Monat schwanger; ein Polizist habe sie vergewaltigt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihr Bruder sei seit acht Monaten im Gefängnis, weil er Staatsangehöriger von Eritrea sei und behauptet werde, dass er ein Spion sei. Ihr Bruder sei ebenfalls nie in Eritrea gewesen. Sie wollte ihren Bruder besuchen, da hätten die Polizisten gesagt, dass sie "auch die gleiche wäre." Dann sei sie von dem Polizisten vergewaltigt worden und er habe ihr gedroht, damit sie nichts erzähle. Drei Tage nach der Verhaftung ihres Bruders sei sie auch eine Woche lang eingesperrt gewesen. Sie habe immer an der gleichen Adresse gewohnt. Da sie von dem Polizisten oft bedroht worden sei, habe ihr die Frau ihres Bruders zur Flucht geraten.
Am 09.03.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 31.03.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.03.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer Vertreterin an, in Addis Abeba/Äthiopien, geboren zu sein, aber Staatsangehörige von Eritrea zu sein. Zu ihren Reisepass befragt, erklärte sie, es sei ein blauer, eritreischer Reisepass gewesen. In Äthiopien habe sie gemeinsam mit ihrem 25-jährigen Bruder in XXXX gelebt. Ihre Eltern seien wegen Probleme nach Asmara/Eritrea gezogen, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Ihr Bruder habe auf sie aufgepasst. Nachgefragt, welcher Erwachsene über sie und ihren Bruder die Aufsicht gehabt habe, erklärte sie, ihr Bruder sei damals schon 18 Jahre gewesen und habe gearbeitet. Ihre Mutter sei bereits verstorben, ob ihr Vater noch lebe, wisse sie nicht. In Äthiopien würden nur noch ihr Bruder und ihre Schwägerin leben. Sie habe von 1999 bis 2007 eine Grundschule namens "XXXX" absolviert, anschließend habe sie ihrem Bruder am Markt geholfen, wo er einen Verkaufscontainer mit Frauenkosmetik besessen habe. Auf dem Markt habe es drei Container gegeben, die Kosmetika verkauft hätten, es seien aber auch Lebensmittel verkauft worden.
Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, im Gefängnis nach ihren Bruder gefragt zu haben und dabei als "Schabia" - das sei der Name der eritreischen Regierung - beschimpft worden zu sein. Dann sei "er" gekommen und habe sie in eine Wohnung gebracht und vergewaltigt. Er habe gesagt, dass auch sie ins Gefängnis komme und über sie ermittelt werde. Er habe sie eine Woche eingesperrt, benutzt und vergewaltigt. Da sie schwanger geworden sei, habe sie die Schule und ihre Heimat verlassen. Er habe gewusst, dass sie schwanger sei und habe sie mit dem Umbringen bedroht. Die Frau ihres Bruders habe ihr zur Flucht geraten; sie habe auch an Selbstmord gedacht. Ihr Vergewaltiger sei ein Colonel oder General bei der Polizei. Sie habe ihn zum ersten Mal im Gefängnis gesehen.
Befragt, ob sie in Äthiopien Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, erklärte sie, die Polizisten hätten sie als "Schabia" beschimpft, weil sie Staatsangehörige Eritreas sei. Ihr Bruder sei acht Monate vor ihrer Ausreise im Jahr XXXX verhaftet worden, den Monat wisse sie nicht. Er sei in das Gefängnis XXXX, gebracht worden. Ihr Bruder sei verdächtigt worden ein Spion zu sein, weil er aus Eritrea sei. Das hätten sie zu ihm gesagt, als sie ihn mitgenommen hätten; sie sei bei seiner Festnahme anwesend gewesen.
Sie seien an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten gesagt: "Du bist ein ‚Schabia', ein Spion. Gegen dich besteht ein Haftbefehl. Wir brauchen dich." Sie hätte geschrien, aber die Polizisten hätten nur gesagt, dass sie das nichts angehe. Bis zu ihrer Ausreise habe es keine Gerichtsverhandlung gegeben. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder ein Spion gewesen sei; er habe oft über Eritrea gesprochen. Drei Tage nachdem ihr Bruder in das Gefängnis gebracht worden sei, habe sie nach ihm gesucht und sei sie vergewaltigt worden. Ihrer Schwägerin sei nichts passiert. Sie habe Äthiopien letztlich wegen der Vergewaltigung verlassen.
Im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, vergewaltigt oder umgebracht zu werden. Sie sei nicht nach Eritrea ausgereist, da sie dort niemanden habe und von niemand akzeptiert werde. Sie könne nicht bei ihrem Vater leben, da sie nicht wisse, ob dieser noch am Leben sei. Sie hätten nach der Ausreise der Eltern keinen Kontakt zu diesen gehabt. Ihr Bruder habe ihr gesagt, dass die Mutter im Jahr 2005 gestorben sei. Sie habe selbst nicht gewusst, dass sie Eritreerin sei. Als die Eritreer abgeschoben worden seien, sei auch sie immer als Eritreerin beschimpft worden. Die Nachbarn hätten erfahren, dass sie Eritreerin sei, als ihre Eltern nach Eritrea ausgereist seien.
In Österreich habe sie keine Angehörigen, aber sie habe eine Patenfamilie. Sie wohne in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung und werde durch die Caritas unterstützt. Sie habe bislang zwei Deutschkurse besucht, jetzt warte sie auf den nächsten. Sie möchte die Schule besuchen und anschließend selbständig für ihr Kind sorgen. Sie sei, abgesehen von Kopfschmerzen, gesund; auch ihr Kind sei gesund. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft.
Für die Zweitbeschwerdeführerin gelten die gleichen Fluchtgründe; sie habe keine eigenen Fluchtgründe.
Die anwesende gesetzliche Vertretung bemerkte abschließend, dass Österreich im Gegensatz zu Eritrea ein politisch sicheres Land sei. Die Erstbeschwerdeführerin wäre in Eritrea und Äthiopien geächtet, weil sie ein uneheliches Kind habe. Sie wäre deshalb Verfolgung und erniedrigender Behandlung ausgesetzt.
Anlässlich der am 25.08.2010 stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer gewillkürten Vertretung zunächst, die Wegbeschreibung zu ihrem Haus in XXXX, XXXX Auf Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Erstbeschwerdeführerin an, bei ihrer Mutter gelebt zu haben und ihren Vater nicht zu kennen. In Äthiopien sei sie Protestantin gewesen und habe der Penticostal Kirche angehört.
Die Vertreterin legte diverse Länderberichte zu Eritrea sowie Äthiopien vor und erklärte, dass die protestantischen Freikirchen in Eritrea verboten seien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre aber einer protestantischen Freikirche an. Zudem werde in Eritrea die Beschneidung praktiziert und sei somit die Zweitbeschwerdeführerin davon bedroht. Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerinnen wurde vorgelegt:
Semesternachricht vom Verein Projekt XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Kurszeugnis Deutsch als Fremdsprache Niveaustufe A1.2 vom XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin
diverse Unterstützungsschreiben betreffend beide Beschwerdeführerinnen
Mit Eingabe vom 08.11.2010 legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX vor, mit dem bestätigt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin wöchentlich die Bidelstudien besuche sowie eine Leiterin des XXXX sei.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 wurden der Erstbeschwerdeführerin die Ergebnisse einer durchgeführten Recherche der Österreichischen Botschaft in Äthiopien zur Stellungnahme übermittelt. Laut diesem Recherchebericht vom 12.01.2011 hätten weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Familie an der behaupteten Adresse gelebt. Ebenso sei die Schwägerin in dieser Gegend nicht gefunden worden [Anmerkung: Die deutsche Übersetzung des englischen Berichts übersetzt diese Passage irrtümlich damit, dass der Bruder nicht habe gefunden werden können]. Die von der Erstbeschwerdeführerin erwähnte Schule existiere, doch habe man den Namen der Erstbeschwerdeführerin in den Schulregistern nicht finden können.
In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2011 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und daher vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Während ihres Schulbesuches sei Herr XXXX Direktor der Schule gewesen. In Mathematik sei sie von Frau XXXX und im Sport von Frau XXXX unterrichtet worden. Sie beantrage die Recherche des Vertrauensanwaltes dahingehen zu ergänzen, dass die genannten Personen hinsichtlich ihres Schulbesuches befragt werden.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, durch Hinterlegung zugestellt am 13.05.2011, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihre behauptete Identität der eritreischen Staatsangehörigkeit und Herkunft aus Äthiopien nicht festzustellen sei. Ihr personenbezogenes Vorbringen sei als unwahr ermittelt worden. So habe die Erstbeschwerdeführerin weder Dokumente in Vorlage gebracht noch habe sie über ihr örtliches, soziales oder persönliches Lebensumfeld konkrete Angaben geäußert. Vielmehr sei der Wahrheitsgehalt sämtlicher Vorbringen durch das Rechercheergebnis widerlegt. Die eingebrachte Stellungnahme vom 01.02.2011, in welcher die Erstbeschwerdeführerin lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen beharrt und Lehrer, die sie angeblich unterrichtet hätten, namhaft gemacht sowie deren Einvernahme beantragt habe, sei nicht geeignet der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses qualifiziert zu widerlegen. Aufgrund der angestellten Recherchen in der besagten Schule sei der Sachverhalt hinreichend ermittelt.
Die Behörde erachte eine Niederlassung und Existenzgründung mit der Zweitbeschwerdeführerin in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat möglich, zumal sich die Erstbeschwerdeführerin augenscheinlich einer wissentlich falschen Herkunft bzw. Identität bedient habe. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin als Kernfamilie von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienlebe darstelle. Es könne auch nicht erkennt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin durch die kurze Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich in die österreichische Gesellschaft verankert wären, sodass eine Ausweisung als verhältnismäßig angesehen werden könne.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.05.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen alle an sie gerichteten Fragen soweit es ihr möglich gewesen sei, beantwortet habe. Sie sei bei den ersten Einvernahmen erst 16 bzw. 17 Jahre alt gewesen und zudem in keiner guten psychischen Verfassung. Bei ihrer ersten Einvernahme sei sie hochschwanger gewesen. Sie habe angegeben bis zur achten Klasse die "XXXX" besucht zu haben, wobei der Recherchebericht die Existenz dieser Schule bestätigt habe. Dass ihr Name in den Registrierungsunterlagen der Schule nicht gefunden worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es liege die Vermutung nahe, dass bei der Umrechnung vom äthiopischen auf den europäischen Kalender ein Fehler unterlaufen sei und daher die falschen Registrierungsunterlagen durchgesehen worden seien oder man ihren Namen falsch geschrieben habe. Die von ihr namhaft gemachten Personen hätten bestätigen können, dass sie diese Schule besucht habe. Da die Behörde es unterlassen habe eine Ergänzung des Rechercheberichtes in Auftrag zu geben, habe sie massiv gegen die Ermittlungspflicht verstoßen. Darüber hinaus verkenne die Behörde nicht nur die bereits erlittene Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 07.06.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit Schreiben vom 20.06.2011 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ihre Bevollmächtigung bekannt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011 wurde den Beschwerdeführerinnen auf Antrag die ARGE Rechtsberatung als amtswegige Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 ergänzten die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Beschwerden dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin Staatsangehörige von Eritrea und in Äthiopien aufgewachsen sei. Sie habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt umfangreiche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und wäre es einer ortsunkundigen Person nicht möglich gewesen derartig detaillierte Angaben zu machen. Die Auskunft des Vertrauensanwaltes sei in sich widersprüchlich, da er einerseits ausführe, es sei nicht möglich zu überprüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin Studentin der Schule gewesen sei und andererseits stelle er fest, dass sie nicht die Schule besucht habe. Es werde auch nicht ausgeführt, wer die Erhebungen vor Ort durchgeführt habe bzw. welche Personen befragt worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin werde in ihrem Herkunftsstaat Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. So würde sie im Fall einer Zwangsrückführung verhaftet werden, wobei die Haftbedingungen - unter Hinweis auf diverse Berichte - hart und in manchen Fällen lebensbedrohlich seien. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin in Äthiopien geboren und aufgewachsen, einem Land, demgegenüber die eritreische Regierung noch immer feindlich eingestellt sei. Andererseits sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Frau Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelungen ausgesetzt. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen in Eritrea weder Verwandte noch Freunde, an deren soziale Struktur sie sich anlehnen könnten. Besonders verletzlich seien alleinerziehende Personen und Personen, die auf soziale Unterstützung angewiesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre zusätzlich der Gefahr der Kinderarbeit und in weiter Folge der Gefahr der Einberufung in die nationale Armee ausgesetzt. Schließlich würde eine Rückkehrentscheidung in Art. 8 EMRK eingreifen. Die Beschwerdeführerinnen seien von einer Patenfamilie aufgenommen und bestens ins Familienleben integriert worden. Die Erstbeschwerdeführerin hole ihren Hauptschulabschluss nach, die Zweitbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und würden weiterhin regelmäßig an den Gottesdiensten in ihrer Gemeinde teilnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin helfe bei Veranstaltungen ehrenamtlich aus. Zum Beweis ihrer Integration wurde vorgelegt:
Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 05.11.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Teilnahmebestätigung an einem Hauptschulabschluss-Kurs vom 06.05.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Sozialbericht der XXXX vom 13.12.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin
Kindergartenbestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin
Diverse Unterstützungsschreiben betreffend beide Beschwerdeführerinnen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 13.05.2011 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 23.05.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und damit sind sie Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 festgehalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Auch die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) gehen davon aus, dass eine Feststellung des Herkunftsstaates des Asylwerbers dann möglich sein wird, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwas im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden.
Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde in ihren Bescheiden nicht gerecht geworden: Die Erstbeschwerdeführerin spricht Amharisch und hat zu ihrer Herkunft angegeben, dass sie in Äthiopien geboren sei, einen eritreischen Vater habe und eine Adresse sowie ihre Schule genannt. Nach einer Recherche in Äthiopien geht das Bundesasylamt davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres gesamten Vorbringens, so auch hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunft aus Äthiopien, unglaubwürdig ist. Dies lässt sich jedoch mit den Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang bringen, da zumindest die von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Adresse und Schule tatsächlich existiert. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Tatsache, dass ihre Registrierung dort nicht bestätigt werden konnte, die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens fraglich erscheinen lässt, jedoch entlässt dies die belangte Behörde nicht aus der Pflicht, den Herkunftsstaat zu ermitteln.
Da die Erstbeschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - Amharisch spricht und über ein gewisses ortskundiges Wissen verfügt, hätte die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung durch ein Sprachgutachten (inklusive Überprüfung des landeskundlichen Wissens) Ermittlungen zur Feststellung ihres wahren Herkunftsstaates anstellen müssen. Da durch die Kenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und ihrer behaupteten Geburt in Äthiopien eine Staatsangehörigkeit von Äthiopien nicht auszuschließen ist, hätte die belangte Behörde auch Ermittlungen zum äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht anstellen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin behauptet zwar, dass ihr Vater Staatsangehöriger von Eritrea gewesen sei, machte jedoch keine Angaben zur Staatsangehörigkeit ihrer Mutter.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Einholung eines Sprachgutachtens und einer neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin mit dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht und der Frage, ob die Geburt in Äthiopien allein für eine äthiopische Staatsangehörigkeit ausreicht oder allenfalls diese Staatsangehörigkeit von der Mutter abgeleitet werden kann, auseinanderzusetzen haben.
Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) äthiopischen (Staatsbürgerschafts) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).
Sollte sich dabei eine äthiopische Staatsangehörigkeit ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation alleinerziehender Frauen mit unehelichem Kind zu ermitteln haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerinnen gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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