BVwG I401 2002684-1

I401 2002684-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2002684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2002684.1.00

Spruch

I401 2002684-1/7E

I401 2002693-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, jeweils vom 17.09.2013, betreffend 1. "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" und 2. Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Grad der Behinderung mit achtzig Prozent festgesetzt wurde, wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F., abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 BBG Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde mit 08.07.1998 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (ab 01.06.2014: Sozialministeriumservice), Landestelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 Prozent ausgestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und mit jenem vom 21.08.2013 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (jeweils) vom 17.09.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung Folge und setzte ihn mit 80 Prozent neu fest, wobei sie begründend auf das Beiblatt betreffend die Ergebnisse des fachärztlichen Sachverständigengutachtens, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, verwies. Dessen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass wurde abgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde dazu dar, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sei schlüssig und die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde könnten die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Bei der erfolgten Akteneinsicht sei auch kein Einwand erhoben worden.

4. Gegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer mit den Schreiben (jeweils) vom 26.09.2013 rechtzeitig Berufung.

Die Berufung betreffend "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" begründete er damit, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der Höhe seiner Leiden wesentlich erhöhen müsste.

In der erhobenen Berufung betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner vielfältigen Leiden an den Beinen nicht möglich sowie das Gehen bereite ihm sehr große Mühe bzw. Schmerzen.

5. Die belangte Behörde legte die Berufungen mit Schreiben vom 30.09.2013 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vor. Die Bundesberufungskommission übermittelte mit dem am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 23.12.2013 die gegenständlichen Verfahrensakten.

6. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. M. hielt - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - nach Wiedergabe von Anamnese und Ausführungen zu den derzeitigen Beschwerden als Ergebnis der (nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965 i.d.g.F.) durchgeführten Begutachtung vom 22.12.2014 (wörtlich wieder gegeben) fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Fraktur des OSG re, knöchern verheilt mit Arthrose, Zn Versteifung nach Fußwurzelbruch re

136

40

2

Knieinstabilität bds

121

30

3

Zn Myocardinfarkt, Zn Mehrfach - Bypass, Zn Aortenklappenersatz 2005

329

40

4

art Hypertonie

323

20

5

Zn Oberarmfraktur mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung

40

10

Gesamtgrad der Behinderung: 80 v.H.

BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. der Rahmensätze:

  1. schlechte Gesamtmobilität bei deutlicher Einschränkung im Sprunggelenk, der Fußwurzel und rez. Schmerzzuständen, höherer Rahmensatz gerechtfertigt;

  2. Gonarthrose bds mit Ossifikation lt. Rö Befund,

  3. Restsymptomatik mit allgemeiner Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei Vorhofflimmern und Zn Myokardinfarkt, sowie Herzklappenoperation;

  4. medikamentös gut eingestellt;

  5. keine höhergradigen Einschränkungen;

Zusammenfassend ergeben sich hochgradige Einschränkungen der Funktionalitäten der unteren Extremitäten durch die Veränderungen in den Kniegelenken, im Sprunggelenk re und im Fußskelett re, die in Zusammenhang mit den Leistungseinschränkungen durch die kardialen Erkrankungen - wenn auch gut therapiert - einen GdB von 80 gesamt gerechtfertigt erscheinen lassen, die Einschränkungen in den obern Extremitäten führen zu keiner weiteren Erhöhung."

Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" betrifft, legte der ärztliche Sachverständige zu den im (urgierten) Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2014 gestellten Fragen (wörtlich) dar:

"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kürzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die Veränderungen in beiden Knie und im Sprunggelenk und re Fuß schränken die Mobilität erheblich ein, die geforderten Wegstrecken können nicht aus eigener Kraft erreicht werden, das Ein - und Aussteigen ist bei deutl. Einschränkung der Beweglichkeit in den angeführten Gelenken dtl erschwert bis unmöglich, Behelfe führen zu keiner Verbesserung;

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die Herzerkrankung bei Zn Herzinfarkt und Aortenklappenersatz führt zu einer allgemeinen Leistungsschwäche und Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit diese Einschränkungen führen im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Bewegungsapparat zu den angeführten Problemen in der Mobilität;

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

nein

3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein

3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

nicht vorliegend

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

keine"

7. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer teilten zu dem eingeräumten Parteiengehör telefonisch mit, dass eine Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten nicht abgegeben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden - erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. In dem am 03.07.1998 ausgestellten Behindertenpass wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit siebzig Prozent eingetragen.

1.2. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr achtzig Prozent.

1.3. Es liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 3 erster Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, vor.

Die Veränderungen in beiden Kniegelenken, im rechten Sprunggelenk und in der rechten Fußwurzel führen zu einer hochgradigen Einschränkung der Funktionalität der unteren Extremitäten und schränken die Mobilität des Beschwerdeführers erheblich ein. Ihm ist es nicht mehr bzw. nur sehr erschwert möglich, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Er ist nicht mehr in der Lage, eine Distanz bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurückzulegen. Auch die Benützung von Hilfsmitteln durch den Beschwerdeführer führen zu keiner Verbesserung der Mobilität.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zum im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Dass beim Beschwerdeführer nunmehr ein höherer Grad der Behinderung von 80 % besteht und ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich in erster Linie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

2.2.1. Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige legte ausführlich dar, dass die durch die Veränderungen in beiden Kniegelenken, im rechten Sprunggelenk und der Fußwurzel rechts bewirkte erhebliche Einschränkung der Funktionalitäten der unteren Extremitäten und die mit den festgestellten kardialen Erkrankungen in Zusammenhang stehenden Leistungseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % rechtfertigen. Der Beschwerdeführer tritt in seiner erhobenen Beschwerde und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den (neu) erstellten Gutachten und der in ihnen vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung mit 80 % nicht mit einem konkreten Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Er ging auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen mit keinem Wort ein, er nahm vielmehr von einer Stellungnahme Abstand.

2.2.2. Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen über die erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim Beschwerdeführer und die Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, ist die belangte Behörde nicht begründet entgegen getreten. Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich aus medizinischer Sicht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zuzumuten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.

Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungs-kommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.

Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 14.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Berufungen mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Berufungen sind vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerden" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.

Über die Beschwerden hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg. cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Neufestsetzung des Grades der Behinderung:

3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist auf Antrag von behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.2. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Für nach 01.09.2010 (und bis 31.08.2013) gestellte Anträge ist eine Weitergeltung der alten Rechtslage nur vorgesehen, wenn "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.1995, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum BBG, BGBl. I Nr. 81/2010, (mit 01.09.2010) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten (verbunden mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung mit 70 %) angehört. Der das vorliegende Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung einleitende Antrag wurde der belangten Behörde am 07.05.2013 gestellt und war daher bereits vor dem 31.08.2013 anhängig. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren noch die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl 150/1965, anzuwenden.

3.2.3. Die Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung nach dieser "Richtsatzverordnung" lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätzen festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren."

3.2.4. Der gegenständlichen Entscheidung betreffend "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" wird insbesondere das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2014, welches als schlüssig und nachvollziehbar zu werten ist, zugrunde gelegt. Der ärztliche Sachverständige ordnete die mit einer "schlechten Gesamtmobilität" einhergehende evidente Einschränkung im rechten Sprunggelenk, der Fußwurzel rechts und Veränderung in den Kniegelenken sowie die mit den kardialen Erkrankungen in Zusammenhang stehenden Leistungseinschränkungen jeweils dem oberen Rahmensatz von 40 % der Positionsnummer 136 "Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Stellung (günstig oder ungünstig) einseitig und der Positionsnummer 329 "Herzmuskelschäden mit pathologischem EKG-Befund" der "Richtsatzverordnung" zu und stellte - im Rahmen der Begründung - nachvollziehbar beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. (neu) fest. Diesen Zuordnungen und der Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten.

Damit liegt beim Beschwerdeführer der auch im bekämpften Bescheid festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von "Achtzig von Hundert (80 v.H.)" vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

3.3.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

3.3.2. § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet:

"§ 1. ...

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ... .

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

3.3.3. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).

3.3.4. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

3.3.5. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.3.6. Die angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.3.7. Der Arzt für Allgemeinmedizin kam - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste - in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei ihm eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten besteht. Er kann kurze Wegstrecken bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe nicht (mehr) zurücklegen. Seine dauernde Gesundheitsschädigung hat insbesondere Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Dieses Gutachtenergebnis blieb von der belangten Behörde unbestritten.

3.3.8. Da es dem Beschwerdeführer auf Grund der erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten nicht mehr möglich ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurückzulegen, und bei ihm das Ein- und Aussteigen in das öffentliche Verkehrsmittel nicht (mehr) gewährleistet ist, ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar.

3.3.9. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen gegenständlich vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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