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I401 2003025-1•BVwG I401 2003025-1
I401 2003025-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I401 2003025-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, wh. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 17.10.2013, ohne Geschäftszahl (Sozialversicherungsnummer: 2506 250356), betreffend "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der Antrag des XXXX vom 26.04.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom 26.04.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung".
Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer offene Schädelfraktur mit Plastik-Implantat, Schulterfraktur mit Kapselriss und Implantation Knie-TEP rechts an. Seinem Antrag legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis und zahlreiche ärztliche Befunde und Berichte bei.
2.1. Die von der belangten Behörde beauftragte Fachärztin für Innere Medizin Dr. E. E-M. stellte nach persönlicher Untersuchung beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 50 v.H. fest, wobei sie als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung festhielt:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Knie - Totalendoprothese rechts 02.05.20 40
2 Schulterleiden links 02.06.01 10
3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30
4 Bluthochdruck 05.05.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H."
Zur Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze legte sie dar, bei Leiden 1 werde der vorgegebene Rahmensatz bei Zustand nach Totalendoprothese um 10 %, d.h. auf 40 %, erhöht. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung mittleren Grades bei chronischen Schmerzen und Schwellung des rechten Kniegelenkes. Eine regelmäßige medikamentöse Schmerztherapie sei notwendig. Bei Leiden 2 gebe es bei dem Schulterleiden links mit geringgradiger Funktionseinschränkung einen vorgegebenen Rahmensatz. Beim Leiden 3 sei der untere Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Disku[s]prolaps C7/TH1 rechts mit Gefühlsstörungen im rechten Arm anzusetzen. Bei Leiden 4, dem erhöhten Blutdruck ohne bisherige medikamentöse Therapie, gebe es einen vorgegebenen Rahmensatz. Der beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierte "Tinnitus" erreiche keinen Grad der Behinderung.
Den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. begründete die ärztliche Sachverständige damit, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht werde, jedoch die Leiden 2 und 4 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen würden.
2.2. In diesem im Verwaltungsakt befindlichen Gutachten wurde (mit Bleistift) der GdB des führenden Leidens 1 ("Knie - Totalendoprothese rechts") von 40 [%] durchgestrichen und (- wie auch bei den anderen Angaben - handschriftlich) auf "30 % fix" abgeändert, bei den Leiden 2 ("Schulterleiden links") und Leiden 4 ("Bluthochdruck") das Wort "fix" hinzugefügt sowie beim Leiden 3 ("degenerative Wirbelsäulenveränderungen") neben dem von der ärztlichen Sachverständigen angegebenen Wert von 30 der Rahmensatz von "30 - 40" ergänzt. Aus dem mit 09.07.2013 datierten Korrekturblatt zum Sachverständigengutachten vom 24.06.2013 kann abgeleitet werden, dass diese zuvor angeführten Änderungen und Ergänzungen von der ärztlichen Leitung der belangten Behörde stammen bzw. nachträglich hinzugefügt wurden (vgl. ABl. 58: "Der GdB des Leidens mit der lfd. Nr. 1 wird abgeändert: 30 %"). Der ärztliche Dienst korrigierte in diesem Korrekturblatt den Gesamtgrad der Behinderung auf 40 %, wobei in der Begründung (ebenso wie bereits im Gutachten der ärztlichen Sachverständigen) vermerkt wurde, dass die führende funktionelle Einschränkung durch jene der lfd. Nr. 3 um eine Stufe erhöht wird, weil eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 besteht, hingegen eine weitere Erhöhung nicht eintritt, weil die Leiden 2 und 4 von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
3. In Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs brachte er mit Schriftsatz vom 20.08.2013 vor, dass bei den Funktionseinschränkungen seine Schädelverletzung (offener Schädelbruch, folglich Schädeldecken-Implantat im Jahr 1995) und die damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien.
4. In der (handschriftlich verfassten) ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 26.08.2013 wurde ausgeführt, das Gutachten sei schlüssig und die Schädelverletzung sei vom Gutachter sehr wohl berücksichtigt worden, jedoch ergebe der verbliebene Tinnitus keinen GdB. Diese Stellungnahme wies zudem eine vom leitenden Arzt des ärztlichen Dienstes (unleserlich) unterfertigte (undatierte) Stampiglie auf. Einen zusätzlichen Kommentar gab der leitende Arzt nicht ab.
5. Zu dieser ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes wurde (wie dem Verwaltungsakt entnommen werden kann) dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör mehr eingeräumt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten ab und stellte im Spruch fest, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beiblatt zu entnehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 21.08.2013 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung vierzig von Hundert betrage.
Das Beiblatt zu diesem Bescheid enthielt folgende Feststellungen:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Knie - Totalendoprothese rechts
BEGRÜNDUNG: fixer Rahmensatz, da eine Bewegungseinschränkung mittleren Grades bei chronischen Schmerzen und Schwellung des rechten Kniegelenkes besteht. Regelmäßige medikamentöse Schmerztherapie notwendig.
30
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Begründung: Unterer Rahmensatz, bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Disku[s]prolaps C7/TH1 rechts mit Gefühlsstörungen im rechten Arm.
30
3
Schulterleiden links
Begründung: fixer Rahmensatz, bei Schulterleiden links mit geringgradiger Funktionseinschränkung.
10
4
Bluthochdruck
Begründung: Fixer Rahmensatz, bei erhöhtem Blutdruck, bisher ohne medikamentöse Therapie.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 %
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 besteht. Keine Erhöhung, da Leiden 3 und 4 von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Tinnitus seit Schädelverletzung 1995."
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung und begründete sie damit, dass wesentliche Bescheide (gemeint wohl: ärztliche Befunde) und Erkrankungen im Gutachten nicht angegeben worden seien.
8. Das dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Parteiengehör enthielt den Hinweis, dass im Gutachten der belangten Behörde neben den anderen (angeführten) Leiden auch der Tinnitus und die Schädelverletzung Berücksichtigung gefunden haben.
9. Auf dieses (nachweislich gewährte) Parteiengehör erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Beim Beschwerdeführer liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.3. Der formularmäßig (durch Ankreuzen) gestellte, an sich "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" gerichtete, jedoch - infolge der Erstantragstellung - als "auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" zu wertende Antrag des Beschwerdeführers ist am 29.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den glaubwürdigen Angaben im Antrag und einem zum Stichtag 19.03.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde. Den Gesamtgrad der Behinderung von 40 [%] für das führende Leiden 1 "Knie - Totalendoprothese rechts" (Pos. Nr. 02.05.20) begründete die ärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten damit, dass der vorgegebene Richtsatz bei Zustand nach Totalendoprothese (zu ergänzen: von 30 %) um 10 %, d.h. auf 40 %, zu erhöhen wäre. Dabei übersah sie - wie der ärztliche Dienst der belangten Behörde zu Recht festhielt -, dass ab Inkrafttreten der Änderung der Einschätzungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 eine Erhöhung des Einschätzungswertes um 10 % bei "Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig)" nicht mehr in Betracht kommt. Daher ist bei der Einschätzung des führenden Leidens der ("fix") vorgegebene Wert von 30 % zu Grunde zu legen (s. unten: Pkt. 3.3.1.2. ff).
Im Übrigen können das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und die sich darauf beziehende ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde zu den anderen Funktionseinschränkungen bzw. Richtsatzpositionen und die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung (Leiden 1) infolge der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 (von der ärztlichen Sachverständigen als Leiden 3 angeführt) um eine Stufe als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Ihr Inhalt wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Das Einlangen des Antrags auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. § 14 BEinstG lautet wie folgt:
"(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen."
3.2.5.1. § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 sah vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ... § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist. Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG).
In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert:
Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG). Auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
3.2.5.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (770 BlgNR 24. GP, 3) führen Folgendes aus:
"Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zurückzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."
3.2.5.3. Aus den parlamentarischen Materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Maßgeblichkeit der Einschätzungsverordnung 2010 in Verfahren über die Neufestsetzung an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfen und die für die Einschätzung maßgebliche Rechtslage somit danach bestimmen wollte, ob der verfahrenseinleitende Antrag vor oder nach dem 31.08.2013 gestellt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. den Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung kommt es somit nicht an. Mangels anderer Anhaltspunkte wird diese Absicht des Gesetzgebers auch für die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG heranzuziehen sein.
3.2.5.4. Der Antrag des Beschwerdeführers langte zwar noch am 29.04.2013 bei der belangten Behörde ein. Da jedoch vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 (also vor dem 01.09.2010) ein rechtskräftiger Bescheid über die (Nicht-) Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderte nicht erlassen wurde, ist der in § 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinStG angesprochene Fall eines (positiven oder negativen) "rechtskräftigen Bescheides", mit dem über die Begünstigteneigenschaft "abgesprochen wurde", nicht verwirklicht. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren bereits die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2012, anzuwenden.
3.3.1.1. Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung lauten (auszugsweise):
"§ 1: Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2 Abs. 1: Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Abs. 2: Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Abs. 3: Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3 Abs. 1: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2: Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Abs. 3: Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Abs. 4: Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4 Abs. 1: Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Abs. 2: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
3.3.1.2. Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 (Stammfassung), enthielt unter anderem folgende Richtsatzpositionen:
Beinverkürzung
...
Hüftgelenke
Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig
10 - 20 %
...
Schnappende Hüfte
10 %
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (zweiseitig oder einseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig
10 % - 20 %
...
Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig
30 %
Streckung/Beugung 0/10/90°
...
3.3.1.3. Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 252/2012, welche am 14.07.2012 in Kraft getreten ist, wurde die Einschätzungsverordnung und die Anlage (auszugsweise) wie folgt geändert:
"7. Positionsnummer 02.05.17 lautet:
Schnappende Hüfte
10 %
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
8. Nach der Positionsnummer 07.02.02 wird folgende Positionsnummer
... "
3.3.2.1. Im Abschnitt 02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung wurde bzw. wird das Organsystem "Untere Extremitäten" (weiter "grob") untergliedert, und zwar beispielsweise in die Körperregionen "Hüftgelenke", "Kniegelenk" etc. Die Untergliederung "Hüftgelenke" umfasst die Positionsnummern "02.05.07 bis 02.05.17". Der zuletzt angeführten Positionsnummer ist die "Schnappende Hüfte" mit einem ("fixen") Grad der Behinderung von 10 % zugeordnet. Bei der in der Folge geregelten Funktionseinschränkung "Kniegelenk" (mit den zugewiesenen Positionsnummern "02.05.18 bis 02.05.28") in der (Stamm) Fassung BGBl. II Nr. 261/2010 hieß es einleitend:
"Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (zweiseitig oder einseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht."
Der Wortlaut der Novelle zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 252/2012, nimmt zwar (in der hier relevanten Novellierungsanordnung der Ziffer 7. der Novelle) ausdrücklich nur auf die Positionsnummer "02.05.17" ("Schnappende Hüfte" mit einem Grad der Behinderung von 10 %) Bezug. Bei Betrachtung des in der Novelle angeordneten neuen Wortlautes dieser Positionsnummer hat sie durch die Novellierung jedoch keine Änderung gegenüber der Stammfassung erfahren. Ebenso erfuhr auch die Einleitung bei der nachfolgend geregelten funktionellen Einschränkung "Kniegelenk", was die angeführten Arten der Knieverletzung und den Grad der Knorpelschäden zutrifft, keine Änderung. Als einzige verbleibende Möglichkeit der Auslegung, bei der diese Novellierungsanordnung tatsächlich eine Änderung der Stammfassung bewirkt hätte, verbleibt die Interpretation, dass mit dieser Anordnung (entgegen ihrem Wortlaut) nicht die Positionsnummer 02.05.17 geändert werden sollte, sondern der Entfall des letzten Satzes in der Einleitung zu der - der Positionsnummer 02.05.17 unmittelbar nachfolgenden - Untergliederung gewollt war.
3.3.2.2. Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften ist grundsätzlich von deren Wortlaut auszugehen. Nur dann, wenn die Formulierungen oder Regelungen der Rechtsvorschrift einen zweifelhaften oder mehrdeutigen Inhalt aufweisen, muss die Absicht des Gesetz- oder Verordnungsgebers eruiert werden, wobei in diesem Fall auf § 7 ABGB Bedacht zu nehmen ist.
3.3.2.3. Auch wenn daher die mit BGBl. II Nr. 252/2012 kundgemachte Änderung der Einschätzungsverordnung - dem reinen Wortlaut nach - Anlass zu Zweifeln gibt, ist die durch den Verordnungsgeber in Bezug auf die in der Anlage der Einschätzungsverordnung "neu" geregelte Positionsnummer "02.05.17" und nachfolgend geregelte Untergliederung "Kniegelenk" - bei inhaltlicher Würdigung - somit dahin zu verstehen, dass ab Inkrafttreten der Novelle der Einschätzungsverordnung der letzte Satz "Bei Versorgung mit Endoprothesen (zweiseitig oder einseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht" nicht mehr anzuwenden ist. Ein anderes Verständnis der Änderung müsste dem Verordnungsgeber unterstellen, eine inhaltsleere Regelung getroffen zu haben.
Damit hat ab Inkrafttreten der Änderung der Einschätzungsverordnung die Erhöhung des vorgegebenen Richtsatzes (Pos. Nr. 02.05.20) bei Zustand nach Totalendoprothese von 30 % um 10 %, d.h. auf 40 %, außer Betracht zu bleiben, vielmehr ist bei diesem führenden Leiden, zu dem die Sachverständige festhielt, es besteht eine "Bewegungseinschränkung mittleren Grades" bei chronischen Schmerzen und Schwellung des rechten Kniegelenkes, vom vorgegebenen ("fixen") Wert von 30 % auszugehen.
3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088; vom 21.02.2012, Zl. 2009/11/0111; vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209; vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.4.2. Diesen Anforderungen ist das von der ärztlichen Sachverständigen erstellte Gutachten im Übrigen nachgekommen.
Wie bereits bei Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt und im Sachverhalt festgestellt, hat sich keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % ergeben. Die führende funktionelle Einschränkung (Pos. Nr. 02.05.20: "Knie - Totalendoprothese rechts") wird durch das Leiden Nr. 2 (Pos. Nr. 02.01.02: "degenerative Wirbelsäulenveränderung") wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um eine Stufe, somit um 10 %, erhöht. Das Leiden 3 (Pos. Nr. 02.06.01: "Schulterleiden links") und das Leiden 4 (Pos. Nr. 05.01.01: "Bluthochdruck") führen wegen einer zu geringen funktionellen Einschränkung, die sich an den allgemeinen Anforderungen am freien Arbeitsmarkt zu orientieren hat, zu keiner weiteren Erhöhung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 %. Entgegen den in der erhobenen Beschwerde relevierten, nicht näher präzisierten Erklärungen des Beschwerdeführers, wesentliche Befunde und Erkrankungen seien nicht angegeben worden, wurde im Beiblatt des bekämpften Bescheides und auch im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin ausgeführt, dass der in den vom Beschwerdeführer beigelegten Krankengeschichten und Befunden diagnostizierte, seit der Schädelverletzung im Jahr 1995 bestehende Tinnitus keinen Grad der Behinderung erreicht.
Das dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumte Parteiengehör, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, blieb von ihm ungenützt.
In seiner Beschwerde tritt er der in den Gutachten vorgenommenen und in den Stellungnahmen bestätigten Einschätzung des Grades der Behinderung nicht mit einem konkreten Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen; er ging auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen mit keinem Wort ein. Obwohl ihm durch das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geboten wurde, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bzw. der (Nicht-) Berücksichtigung von diagnostizierten Erkrankungen Stellung zu nehmen, erfolgte durch den Beschwerdeführer keine Reaktion.
Bei dem Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
3.5. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf medizinische Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung betrifft, vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten bzw. tritt er diesen ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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