BVwG I401 2009507-1

I401 2009507-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2009507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2009507.1.00

Spruch

I401 2009507-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Vorarlberg) vom 04.06.2014 (ohne Geschäftszahl; Pass-Nummer: 0648352) betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

in den Behindertenpass gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom 04.12.2013 stellte Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel".

Als Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin Parkinson, Arthrose in beiden Knien, Bandscheibenoperation, Hörbeeinträchtigung 40 %, Gleichgewichtsstörung und leichte Sehbehinderung (Grauer Star) an. Ihrem Antrag legte sie ärztliche Berichte und Befunde bei.

2. Der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. P. R. stellte nach persönlicher Untersuchung bei der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 60 v.H. fest; es lägen jedoch keine Leiden vor, die die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigten. Der Beschwerdeführerin wurde am 07.05.2014 ein Behindertenpass mit einem GdB von 60 % ausgestellt.

3. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs betreffend "Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass" legte die Beschwerdeführerin dar, selbst aus der Anamnese des erstellten Gutachtens sei ersichtlich, dass sie vermehrt Schwierigkeiten habe, zum 200 m entfernt liegenden Haus ihrer Tochter zu gehen. Sie könne, insbesondere über weite Entfernungen, auch kaum etwas tragen. Besondere Schwierigkeiten habe sie mit der untersten Stufe bei den öffentlichen Verkehrsmitteln; denn der Tritt sei ihr zu hoch.

4. Mit Bescheid vom 04.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sei schlüssig. Es sei ihm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die belangte Behörde hielt - aktenwidrig - fest, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe nicht abgegangen werden können, weil im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme nicht eingelangt sei.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde und begründete sie damit, ihr Parkinson habe sich - wie den beiliegenden aktuellen Befunden des Facharztes für Neurologie entnommen werden könne - inzwischen leider stark verschlechtert. Die Einschätzung wäre neu vorzunehmen.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin hielt in der "medizinischen Stellungnahme" unter anderem fest, die Beschwerdeführerin könne eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel ohne Unterbrechung zurücklegen, die Beeinträchtigung wirke sich aufgrund der bestehenden Bewegungsarmut, der Bewegungseinschränkung und der Haltungsinstabilität auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, aber auch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus und es liege aufgrund der Grunderkrankung mit Muskelstarre, verlangsamten Bewegungen, Muskelzittern und Haltungsinstabilität eine erheblicher Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Es könne festgehalten werden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

8. Die belangte Behörde gab mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin werde möglicherweise in einem (halben) Jahr die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit erfüllen, (telefonisch) bekannt, dass eine Stellungnahme zum erstellten Gutachten nicht abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 07.05.2014 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.

1.2. Die am 16.08.1946 geborene Beschwerdeführerin erfüllt die im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013) normierte allgemeine Voraussetzung der Vollendung des 36. Lebensmonats. Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des fortschreitenden Morbus Parkinson nicht (mehr) in der Lage, eine Distanz bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Durch diese sich verschlechternde und mit Muskelstarre, verlangsamten Bewegungen, Muskelzittern und Haltungsinstabilität verbundenen Krankheit liegt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor, was es ihr (nunmehr) unmöglich macht, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede nicht (mehr) gegeben. Die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zeitigt auch Auswirkungen auf die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der beim gewöhnlichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und den von der Beschwerdeführerin (erst nach der Erlassung des bekämpften Bescheides) im Verfahren vorgelegten neurologischen Befunden und Attesten.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin als vollständig und schlüssig beurteilt. Der ärztliche Sachverständige legte ausführlich dar, dass es der Beschwerdeführerin infolge der Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen, und der Unmöglichkeit des Ein- und Aussteigens und der sicheren Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten nicht (mehr) zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die belangte Behörde ist diesem Sachverständigengutachten nicht begründet entgegen getreten und es findet sich kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich aus medizinischer Sicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zuzumuten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.1.5. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG lautet: "Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen."

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.1.6. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1 Abs. 2: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

3.2.1. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, jeweils mwN).

3.2.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.2.3. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.2.4. Die angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.3.1. Der durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragte ärztliche Sachverständige kam - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdefahren vorgelegten neurologischen Befunde und Atteste - in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar ist, weil sie kurze Wegstrecken (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe ohne Unterbrechung nicht zurücklegen kann und ihre sich in Bewegungseinschränkungen und einer Haltungsinstabilität manifestierende Gesundheitsschädigung Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen sowie auf die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel hat. Dieses Gutachtensergebnis blieb von der belangten Behörde im Wesentlichen unbestritten.

3.3.2. Bei der Beschwerdeführerin liegt auf Grund des mit Muskelstarre, verlangsamten Bewegungen, Muskelzittern und Haltungsinstabilität einhergehenden Morbus Parkinson eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es ist ihr daher nicht mehr möglich, eine Wegstrecke bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht (mehr) gewährleistet, sodass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar ist.

3.3.3. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen bei der Beschwerdeführerin gegenständlich vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auf eine einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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