BVwG I403 1404761-2

I403 1404761-2Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1404761-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1404761.2.00

Spruch

I403 1404761-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 446518905-14943240 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde am 21.03.2008 in Wien wegen des Verdachts nach §§223, 224 StGB vorläufig festgenommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 22.03.2008, bei der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung eingeleitet werde, gab er an, dass er Anfang März 2008 von Frankreich kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei, um hier zu arbeiten. Nach Vorhalt und Erörterung des §51 Fremdenpolizeigesetz erklärte er, um Asyl ansuchen zu wollen.

2. Bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz 2005 am 22.03.2008 gab er zu Protokoll, dass er Algerien vor etwa 10 Jahren verlassen habe und mit einem Visum der französischen Botschaft nach Frankreich gereist sei, um dort seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Algerien nicht leben wolle, weil ihn dort Terroristen suchen würden. Sein Bruder sei bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen, dies sei vor etwa 6 bis 7 Jahren gewesen. Er wisse nicht, zu welcher Gruppe die Terroristen gehört haben würden. Er selbst werde gesucht, weil er vor mehr als zehn Jahren Alkohol verkauft habe, was die Terroristen bis heute nicht vergessen haben würden.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.05.2008 meinte er, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort Probleme mit den Islamisten bekommen würde, weil sein Vater in Algerien Alkohol verkauft habe. In Frankreich würden seine Frau und Tochter mit einem legalen Aufenthaltstitel wohnen. Er selbst habe dort keine Aufenthaltsberechtigung bekommen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §223 Abs. 1 und 2 StGB und §224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, sich am 21.03.2008 in Wien mit einem total gefälschten Personalausweis, sowie mit einer gefälschten ausländischen öffentlichen Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, bei einer Polizeikontrolle ausgewiesen zu haben.

5. Am 07.07.2008 wurde das Asylverfahren gemäß §24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Zeitgleich wurde ein Festnahmeauftrag gemäß §26 Asylgesetz erlassen.

6. Am 30.11.2008 wurde der Beschwerdeführer in Wien wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls angehalten. In der Folge wurde das Asylverfahren fortgesetzt und am 01.12.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt. Wiederum befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht, wie ich es sagen soll, aber es war eine Art Kriegszustand in Algerien. Es gab Terror. Mein Vater hatte ein Geschäft als Weinverkäufer in Algerien. Sie haben das Lokal meines Vaters in Brand gesteckt. Sie haben von mir eine große Geldsumme verlangt. Dann bin ich nach Frankreich geflohen. Ich habe Angst gehabt, dass man mich in Algerien umbringt, weil sie behauptet haben, dass es verboten ist, wenn man Alkohol verkauft. Viele Dinge sind verboten, zum Beispiel Alkohol und Zigaretten." Mit Terroristen meine er eine islamische Gruppe, die sich "FIS" nenne. Sein Vater habe das Weingeschäft in Algier gehabt, es sei von der Gruppe FIS vor etwa 12 Jahren zerstört worden. Im Anschluss würden hundert Millionen algerische Dinar verlangt worden sein. Die Terroristen seien dreimal gekommen, beim dritten Mal würden sie die Weinhandlung angezündet haben. Sie seien am Montag, am Mittwoch und am Freitag gekommen, den Monat könne er aber nicht nennen. Er habe dann auch Anzeige bei der Polizei erstattet, die Anzeigebestätigung müsste sich bei seinem Vater befinden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

7. Am 15.01.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2009 zu einer niederschriftlichen Einvernahme aus der Haft vorgeführt. Bei dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt, dass sein Geschäft bzw. das Geschäft seines Vaters 1994 niedergebrannt worden sei. Sein Vater sei Mitglied der Mujehedin-Partei und ein Kämpfer. Er wiederholte, dass er Algerien wegen des Terrorismus verlassen habe. Die Terroristen würden Geld von ihm erpresst haben und seien drei Mal zu seiner Familie gekommen und hätten dann auch das Geschäft angezündet und in Brand gesetzt. Er selbst habe flüchten können.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß §8 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.02.2009 nachweislich übernommen und eine entsprechende Übernahmebestätigung unterschrieben.

9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §127 StGB, §130 1. Fall StGB, §229 Abs. 1 StGB und §241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer bedingen Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde beim Asylgerichtshof binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

11. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer in Tschechien auf, von wo er auf Basis der Verordnung (IG) Nummer. 343/2003 am 15.10.2009 auf Ersuchung der tschechischen Behörden von Österreich rückübernommen wurde.

12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2010, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §127 StGB, §130 1. Fall StGB, §229 Abs. 1 StGB, §241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingt ausgesprochene Strafe der Verurteilung vom 04.05.2009 widerrufen.

13. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.08.2010, Zl. III-1254625/FrB/10 wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

14. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §12 3. Fall StGB, §127 StGB, §129 Ziffer 1 StGB, §130 letzter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

15. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012, Zl. B6 404.761-1/2009/24E die Beschwerde gemäß §3 Abs. 1, §8 Abs. 1 Ziffer 1 und §10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 24.08.2012 übernommen.

16. Am 12.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich Asyl, da sein Leben in seinem Heimatland bedroht sei. Er ersuchte um eine mündliche Befragung, da er sich derzeit in Haft befinde. Er wurde am 19.08.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich Ausstellung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich befragt. Es wurden verschiedene persönliche Daten abgefragt.

17. Die Erstbefragung zum Folgeantrag nach dem Asylgesetz fand am 05.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, erklärte er: "Ich habe damals nicht meinen richtigen Asylgrund angegeben, weil ich Angst hatte. Ich war beim Militär und bin 1994 nach Tunesien geflüchtet. Seitdem kann ich nicht in meine Heimat zurückkehren, sonst komme ich ins Gefängnis". Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine langjährige Haftstrafe.

18. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer, da er sich nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes aufhielt, verpflichtet, sich alle 72 Stunden bei einer Polizeiinspektion in Traiskirchen persönlich zu melden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2014 informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.

19. Der Beschwerdeführer meldete sich im zugelassenen Verfahren am 22.09.2014 mit einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß §19a Meldegesetz (Obdachlosenmeldung) an. Er wurde mit Meldeverpflichtung vom 10.10.2014 aufgefordert, sich alle 72 Stunden bei der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Polizei zu melden. Die Meldeverpflichtung wurde in der Folge allerdings ignoriert und konnten von der Landespolizeidirektion Wien keine behördlichen Dokumente zugestellt werden, wie am 04.11.2014 von Seiten der LPD Wien mitgeteilt wurde. Das Asylverfahren wurde daher mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13.11.2014 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.

20. Der Beschwerdeführer wurde allerdings in der Folge festgenommen und konnte am 03.03.2015 aus der Justizanstalt XXXX zu einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt werden. Der Beschwerdeführer gab an, sich einer Rechtsberatung unterzogen zu haben. Er wiederholte, dass in Frankreich seine Frau mit den gemeinsamen Kindern leben würde. Die Kinder seien bei ihm auf Urlaub gewesen, er habe in dieser Zeit bei einem Freund gewohnt. Auf Nachfrage, warum er der nachweislich für den 12.09.2014 übernommenen Ladung nicht nachgekommen sei, erklärte er, dass er mit dem Zug am Weg zur Einvernahme gewesen sei, es ihm aber dann schlecht ergangen sei und man die Rettung gerufen habe. Aktuell sitze er wegen versuchten Diebstahls in Haft. Die Hauptverhandlung habe noch nicht stattgefunden. Auf die Frage, ob er Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, antwortete er, dass er Probleme mit dem Finanzamt wegen nichtbezahlter Steuern gehabt habe. Er würde ein Geschäft in Algerien gehabt haben und sei als Berber immer wieder mit Problemen mit den Behörden konfrontiert worden. Auf Vorhalt, dass er im ersten Verfahren angegeben habe, Araber zu sein, erklärte er, er habe das aus Angst angegeben. Und zwar aus Angst vor den Arabern in Österreich, da ihn diese hassen würden. In Bezug auf die Integration in Österreich erklärte er, wenig deutsch zu sprechen, nicht Mitglied in einem Verein zu sein und zeitweise inoffiziell als Maler gearbeitet zu haben. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, erklärte er, dass diese noch immer aufrecht seien. Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Organwalters des Bundesamtes vorgeworfen, dass er nicht glaubwürdig sei, da er am 05.09.2014 im gegenständlichen Asylverfahren angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren gelogen gewesen seien und er andere Gründe habe. Nun behaupte er, dass diese Gründe doch aufrecht seien. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er 1994 seine Heimat wegen der Terroristen verlassen habe. Er habe noch immer Angst. Nachdem ihm erklärt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Algerien zurück, weil er Probleme mit dem Finanzamt habe. Wenn er zurückkehre, müsse er 15 Jahre im Gefängnis verbringen. Nach sonstigen Fluchtgründen befragt meinte er, nein sonst habe er nichts, nur die Terroristen und das Finanzamt.

21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2014 gemäß §68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.02.2009 abgewiesen wurde und das dieser Bescheid in 2. Instanz mit 24.08.2012 in Rechtskraft erwuchs. Es habe nicht festgestellt werden können, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die rechtskräftige Ausweisung vom 24.08.2012 sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer habe das österreichische Bundesgebiet seit der ersten Antragsstellung nicht verlassen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei nicht integriert und bereits mehrmals straffällig geworden und befinde sich auch aktuell in Haft. Gegen seine Person bestehe ein aufrechtes Rückkehrverbot. Der Bescheid des Bundesamtes wurde vom Beschwerdeführer am 10.03.2015 in der Justizanstalt XXXX übernommen.

22. Dagegen wurde in offener Frist am 18.03.2015 Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer führte dazu handschriftlich aus: "Wenn ich nach Algerien zurückkehre, habe ich Angst um mein Leben, weil auch schon meine Familie von Terroristen unter Druck gesetzt wurde und bedroht. Auch ich wurde von Terroristen bedroht und geschlagen, weil ich und auch meine Familie nicht die finanziellen Forderungen erfüllt haben. Meine Familie ist schon ständig auf der Flucht. Ich bin Berber und Christ und werde deshalb von islamischen Terroristen bedroht."

23. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2008 inhaltlich abgesprochen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 22.03.2008 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2008 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.

1.3. Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.3. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

2.4. Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 03.03.2015 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vom 03.03.2015 dar, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien: "Ich habe mein Land wegen der Terroristen verlassen. Sie wollten von mir Geld." Auch in der Beschwerde spricht er von der Gefahr durch Terroristen. Dieser Fluchtgrund war bereits dem ersten Asylverfahren zugrunde gelegt worden und ist in diesem Zusammenhang kein neuer Sachverhalt erkenntlich.

Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 05.09.2014 erklärt hatte, dass er im Vorverfahren nicht den richtigen Asylgrund angegeben habe, sondern dass er 1994 nach Tunesien geflüchtet sei und nicht in die Heimat zurückkönne, weil er ins Gefängnis müsse, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Fluchtgründe - wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung selbst zu Protokoll gibt - zum Zeitpunkt der Erstantragstellung, dh zum Zeitpunkt des Vorverfahrens - jedenfalls bekannt waren. In der Einvernahme vom 03.03.2015 meint der Beschwerdeführer dazu: "Ich will nicht nach Algerien zurück, weil ich Probleme mit dem Finanzamt habe. Wenn ich zurückkehre, werde ich 15 Jahre im Gefängnis verbringen müssen wegen der Schulden." Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Vorverfahrens jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

Wenn der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Erstverfahren vorbringt, Berber zu sein und deswegen gemeinsam mit seiner Familie zur Flucht gezwungen worden zu sein, ist auch diesfalls darauf zu verweisen, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vorverfahrens jedenfalls bereits eingetreten und bekannt hätte sein müssen.

2.5. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.02.2009 bzw. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Algerien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Algerien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Algerien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.

2.6. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.7. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf verwiesen, dass in der Beschwerde auch keine Verhandlung beantragt worden war.

3.3. Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, 18.06.2014, G 5/2014-9).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76). Eine solche Begründung findet sich in vorliegender Beschwerde nicht.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid des undesasylamtes vom 06.02.2009 bzw. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vor, die nicht schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben.

Wird wie hier in Bezug auf die Verfolgung durch islamische Terroristen die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Bezüglich der Furcht vor einer Gefängnisstrafe wegen Schulden beim Finanzamt bzw. der Diskriminierung wegen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber muss darauf hingewiesen werden, dass diese Umstände schon bei Asylantragstellung im Jahr 2008 bekannt waren. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.

Bezüglich des in der Beschwerde erstmals erwähnten Umstandes, dass der Beschwerdeführer Christ sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224 und VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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