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W101 1438160-1•BVwG W101 1438160-1
W101 1438160-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W101 1438160-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2013, Zl. 13 02.066-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 17.09.2013, Zl. 13 02.066-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien Mitte Jänner 2013 verlassen und sei über die Türkei, wo er sich ca. 25 Tage lang aufgehalten habe, mit einem Klein-LKW schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Im Oktober 2012 sei er von der syrischen Regierung mit einem Schreiben aufgefordert worden, seinen Militärdienst anzutreten. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt, da die syrischen Soldaten in vorderster Front gegen die Aufständischen eingesetzt würden, und habe daher beschlossen, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen solle. Sein Bruder sei derzeit beim Militär und wolle desertieren. Außerdem habe er wegen des Krieges Angst vor der Lage in Syrien. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er zum Militär eingezogen würde. Außerdem habe er mit der Todesstrafe zu rechnen, wenn die syrische Regierung bemerke, dass der Beschwerdeführer vor dem Militärdienst geflohen sei.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei zum Militärdienst einberufen worden. Er habe einen Einberufungsbefehl für seinen Dienstantritt am XXXX erhalten, sei jedoch dort nicht erschienen. Sein Bruder sei seit drei Jahren Soldat und die Familie wisse nichts über ihn. Dass er desertieren wolle, habe sein Bruder zur Mutter gesagt. Da das Wohnhaus der Familie in XXXX zerstört worden sei, hätten sie zum Zeitpunkt der Einberufung in einem anderen Viertel in XXXX gewohnt. Zwei Tage "nach der Fälligkeit" der Einberufung sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist. Auch bei Kontrollstopps würden viele Personen im Alter des Beschwerdeführers eingezogen, da bekannt sei, dass diese Personen nunmehr "dran" wären.
Das von ihm vorgelegte Foto zeige ihn bei der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration gegen den Präsidenten. Dieses Foto sei vor ca. zwei Jahren in XXXX (sohin im Jahr 2011) aufgenommen worden. Der Hauptgrund seiner Flucht sei allerdings nicht die Teilnahme an Demonstrationen, sondern, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle. Er sei friedlich eingestellt und wolle niemandem wehtun, aber auch selbst nicht getötet werden.
Zu den in der Einvernahme übergebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes erstattete der Beschwerdeführer am 13.09.2013 eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass die Lage in Syrien weiter eskaliere. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer entweder als Deserteur hingerichtet bzw. inhaftiert oder als Soldat zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, sein Wehrdienstbuch sowie ein Foto, das ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, und zwei Fotos des zerstörten Wohnhauses seiner Familie in XXXX vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 17.09.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX in Syrien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem.
Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in Syrien keinen Militärdienst ableisten wolle. Er habe keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen, instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Auch sein sonstiges Vorbringen zu seiner Person habe als glaubwürdig gewertet werden können, zumal kein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung sowie auf das vorgelegte Wehrdienstbuch und führte aus, dass es im Hinblick auf die kriegsähnlichen Zustände in Syrien für das Bundesasylamt nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in Syrien nicht ableisten wolle. Nicht glaubhaft seien jedoch seine Angaben zum vorgelegten Foto der Teilnahme an einer Demonstration. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst jetzt ausgereist sei, wenn das Foto zwei Jahre alt und er darauf unmaskiert zu sehen sei. Weiters habe er eine Verfolgung durch die syrische Regierung wegen der Demonstrationsteilnahmen dezidiert verneint. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den Unruhen in Syrien zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Seine Ablehnung, den Militärdienst zu leisten, berge für sich alleine gesehen jedoch keine Asylrelevanz in sich.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2014 erhalte.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Allgemein sei zu sagen, dass auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention liege. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beinhalte keine glaubhaften, persönlichen, individuellen Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Aus diesem Grund liege im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Es sei aber auch noch erwähnt, dass im Normalfall die Ableistung des Militärdienstes zur Pflicht jedes Staatsbürgers gehöre. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich alleine nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 17.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, anfocht. Er begründete die Beschwerde nach Wiederholung seines wesentlichen Vorbringens sowie des Verfahrensganges folgendermaßen:
Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweigerung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, habe jedoch eine asylrelevante Verfolgung verneint. Dabei habe das Bundesasylamt außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten - Weigerung der Einberufung Folge zu leisten und Teilnahme an Demonstrationen - seine regimekritische Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe. Unter Verweis bzw. Zitierung länderspezifischer Berichte führte er aus, dass diesen zu entnehmen sei, dass abgewiesene Asylwerber im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung aufgrund ihnen unterstellter politischer Gesinnung zu gewärtigen hätten. Schon aus diesem Grund hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, der sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen und aktiv an Demonstrationen beteiligt habe, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gehabt. Sowohl aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes als auch aufgrund seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen würde ihm im Fall seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner regimekritischen Gesinnung eine unverhältnismäßige Bestrafung erwarten und wäre er daher einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
Im Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer einen schriftlichen Einberufungsbefehl zum syrischen Militär erhalten. Seinen Dienst hätte er am XXXX antreten müssen, ist dort jedoch nicht erschienen. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst in der syrischen Armee ab, da er eine regimekritische Einstellung verinnerlicht hat. Da das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers in XXXX vor seinem Einberufungstermin zerstört worden war, hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr an seiner Wohnadresse aufgehalten und hat zwei Tage nach seinem Einberufungstermin Syrien verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX aus Sicht der syrischen Behörden dem Wehrdienst entzogen bzw. diesen verweigert hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst bzw. mit der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes, für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Daten stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens in der Lage war, sein Vorbringen auch durch die Vorlage von Beweismitteln, nämlich durch die Vorlage seines Wehrdienstbuches, zu untermauern. Diesem Wehrdienstbuch ist (offenbar durch den Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt übersetzt; vgl. hierzu die handschriftliche Anmerkung AS 71) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Musterung durch einen ärztlichen Befund als "tauglich" eingestuft worden war. Da sich für die zuständige Einzelrichterin keinerlei Hinweise ergeben haben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Wehrdienstbuches aufkommen hätten lassen, besteht in einer Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund auch kein hinreichender Zweifel daran, dass der für tauglich befundene Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl zum syrischen Militär erhalten hat und seinen Dienst - wie von ihm vorgebracht - am XXXX hätte antreten müssen.
Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung grundsätzlich als glaubhaft gewertet, hat jedoch ausgeführt, dass dies für sich alleine keine Asylrelevanz in sich berge.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat und am XXXX seinen Militärdienst hätte antreten müssen. Da er zu diesem Einberufungstermin nicht erschienen ist, hat er sich aus Sicht der syrischen Behörden dem Militärdienst entzogen bzw. diesen verweigert.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen Verfolgung drohe, es darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer als Ausreisegrund alleine seine Wehrdienstverweigerung genannt hat und auf Nachfrage angab, dass er wegen des Militärdienstes und nicht wegen der Demonstrationsteilnahmen ausgereist sei (vgl. AS 95). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend eine Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringenteils gehen sohin ins Leere.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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