BVwG W137 1431331-1

W137 1431331-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

Anhaltung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Parteiengehör,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 1431331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1431331.1.00

Spruch

W 137 1431331-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2012, Zl. 12 03.039-BAG,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei am 10.05.1997 geboren. In seiner Heimatprovinz, Baghlan lebten seine Mutter, seine beiden Brüder sowie seine Schwester. Er habe acht Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aus Armut verlassen habe. Sein Vater sei tot und er habe für seine Familie aufkommen müssen, wobei auch ein Onkel mütterlicherseits seine Familie unterstützt habe. Er habe Afghanistan "aus Armut" verlassen - um in Europa zu arbeiten und Geld an seine Familie zu schicken. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor dem "elenden Leben" in Afghanistan und dem Krieg.

2. Am 02.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er von 2003 bis 2011 in Baghlan die Grundschule besucht und von 2002 bis 2011 als Schuster gearbeitet habe. Aufgrund dieser Angaben wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom gleichen Tag festgehalten, dass ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben werde.

Das in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 19.05.2012 ergab in Zusammenschau der erhobenen Befunde für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, wobei dieses Ergebnis auf der Schlüsselbein-CT beruhte. Daraus ergebe sich der XXXX als "spätestmögliches fiktives Geburtsdatum".

Am 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut im Beisein des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter in Afghanistan habe. Er habe nicht einmal eine Geburtsurkunde, weil er ohne seinen Vater nicht imstande gewesen sei, eine Solche zu besorgen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten zur Feststellung seines Alters vom 19.05.2012 zur Kenntnis gebracht. Dazu brachte er vor, dass er sein richtiges Alter, welches ihm seine Mutter gesagt habe, bekanntgegeben habe und er nicht wisse, warum die Ärzte ihn älter gemacht hätten. Das Bundesasylamt verfügte mit Verfahrensanordnung, dass der Beschwerdeführer als volljährig gelte und daher keine gesetzliche Vertretung durch den anwesenden Rechtsberater mehr bestehe.

3. Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Afghanistan von seinem fünften Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Ausreise hätten er, seine Mutter und seine Geschwister bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Deren wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen. An anderer Stelle sagte er, dass deren wirtschaftliche Lage normal sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei geistig behindert und arbeite nicht. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe.

Befragt, ob er in Haft gewesen sei, gab er an, dass er einmal in Afghanistan von der Polizei für zehn Tage festgenommen worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er Folgendes an (Rechtschreib- und Tippfehler im Original):

"Ich war Lehrling bei einem Fotografen. Ich habe dort drei Monate gearbeitet. Ich war einmal bei der Arbeit: jemand ist reingekommen und hat zu mir gesagt, dass ich seine Fotos ausdrucken soll. Das waren seine privaten Familienfotos von einer Verlobungsfeier. Ich habe auf meinen Chef gewartet, weil ich es alleine nicht konnte. Ich habe gerade geputzt, als ich mit meinem Fuß in einem Kabel hängengeblieben bin und die Fotos alle runter gefallen sind. Am Samstag ist dieser Mann wieder gekommen und die Fotos waren schon bereit. Ich habe ihm die Fotos gegeben und er hat sie mit nach Hause genommen. Am nächsten Tag habe ich bei einem Restaurant Esse geholt. Dieser Mann ist wieder ins Geschäft gekommen und hat gesagt, dass ein Foto fehlt. Dieses Foto hat auf einem Baum gehängt. Ich habe es wieder zur Arbeit mitgenommen und es meinem Chef erzählt, dass ich beim Putzen die Fotos aus Versehen durcheinander gebracht habe, dass ein Foto gefehlt hat und dass es dieses hier ist. Dann ist dieser Mann gekommen, hat mich geschlagen und mich zur Polizei gebracht. Dann wurde ich festgenommen. Es war Freitag. Sie haben mich unbeaufsichtigt gelassen und ich bin von dort geflüchtet. Ich hatte Angst, dass dieser Mann mich umbringen wird. Dann bin ich nach Hause gegangen und habe erzählt, was passiert ist. Mein Onkel hat gesagt, dass ich keine Wahl habe und deshalb ausreisen muss. Mein Onkel hat sein Geschäft verkauft und mir 2500 Dollar gegeben. Er hat auch einen Schlepper gefunden, der mich hierher gebracht hat.

F: Wie kann es sein, dass Sie ein Foto aus Versehen runterwerfen und es dann auf einmal auf einem Baum hängt?

A: Der Ventilator war an und die Fotos sind alle überall hin geflogen. Ich habe dann alles aufgeräumt. Nach drei Tagen habe ich das eine Foto auf einem Baum gesehen.

F: Haben Sie dieses Foto dem Besitzer zurückgegeben?

A: Man hat viele davon ausgedruckt und überall aufgehängt.

F: Das ist jetzt schon ziemlich unlogisch! Sie haben aus Versehen die Fotos durcheinandergebracht und dieses besagte Foto ist durch den Windstoß des Ventilators auf einen Baum geflogen - was schon an sich sehr unglaubwürdig ist. Dann hängt dieses Foto also auf einem Baum und sie haben es drei Tage später gefunden. Wer sollte es also inzwischen vervielfältigt und überall aufgehängt haben?

A: Ich habe dieses Foto nicht gesehen. Ich glaube, dieser Mann hatte Feinde, die dieses Foto gefunden und vervielfältigt haben.

F: Was war auf diesem Foto zu sehen?

A: Es war ein Foto seiner Tochter, ein Verlobungsfoto.

F: Was sollte so schlimm daran sein, so ein Foto aufzuhängen?

A: In Afghanistan ist es nicht üblich. Es geht dabei um die Ehre.

F: Was daran sollte eine Verletzung der Ehre sein, wenn die Tochter eines Mannes eine offizielle Verlobungsfeier hat und dann andere Leute ein Foto dieser Feier sehen?!

A: Die Frauen in Afghanistan sind immer mit Schleier bedeckt und niemand kann sie sehen. Die Verlobungsfeier war nur unter der Familie.

F: Wie lange nachdem die Fotos in dem Geschäft abgegeben wurden, haben Sie dieses Foto auf dem Baum entdeckt?

A: Er ist am Donnerstag ins Geschäft gekommen und am Samstag hat er die Fotos abgeholt. Am nächsten Tag, also am Sonntag ist er wieder gekommen und hat gesagt, dass ein Foto fehlt. Zwei weitere Tage danach habe ich das Foto auf einem Baum gefunden.

F: In welcher Form waren die Fotos, als der Besitzer sie ins

Geschäft gebracht hat: auf einem USB-Stick, einem Film oder wie?

A: Es war ein Film von einer Kamera.

F: Erklären Sie mir bitte ganz genau, wie dieser Film ausgesehen hat.

A: Er hat die Negative gebracht, auf denen man die Bilder nicht ganz genau erkennt.

F: Waren diese Negative einzeln oder in einer Rolle?

A: Er hat die Rolle selbst geschnitten und mir dann gegeben.

F: Was haben Sie nun durcheinander gebracht: die ausgedruckten Fotos oder die Negative? A: Die Negative.

F: Erklären Sie mir, wie Sie zufällig im Vorbeigehen ein Negativ auf einem Baum erkennen können? Negative sind ja nicht besonders groß, sondern im Gegenteil sehr klein!

A: Ich habe die Negative nicht gefunden und nach drei Tagen habe ich einen Ausdruck davon auf einem Baum gefunden.

F: Was genau hat dieser Mann gesagt, als er ins Geschäft gekommen ist und gesagt hat, dass eines der Fotos nicht dabei war?

A: Er ist gekommen und hat gesagt: "was hast du mit meinem Foto gemacht?" Ich habe gefragt welches Foto er meint. Er hat gesagt, dass die Familie die Fotos angeschaut hat und eines gefehlt hat.

F: Hat er sonst auch noch etwas gesagt?

A: Nein, aber er hat mich geschlagen und zur Polizei gebracht.

F: An dem Tag als er gemeint hat, dass ein Foto fehlt?

A: Ja, an diesem Tag.

F: Wie lange waren Sie bei der Polizei?

A: 10 Tage.

F: Weshalb hat man Sie so lange festgehalten?

A: Ich hätte noch länger bleiben müssen. Ich bin dann aber weggelaufen.

F: Weshalb hätte man Sie so lange festgehalten, was konkret hat man Ihnen vorgeworfen?

A: Weil ich die Privatsphäre von jemandem verletzt habe.

F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?

A: Sonst habe ich keine Gründe. Ich hatte aber auch finanzielle Probleme.

F: Wie meinen Sie das?

A: Uns ging es finanziell sehr schlecht. Die Frau meines Onkels wollt auch nicht, dass wir bei ihnen wohnen. Deshalb musste ich arbeiten.

Vorhalt: Ich habe Sie zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob Ihre Angaben die Sie bereits bei der Erstbefragung gemacht haben, der Wahrheit entsprechen und Sie haben dies bejaht. Damals haben Sie jedoch als Grund für das Verlassen Ihrer Heimat lediglich wirtschaftliche Gründe angegeben. Sie erwähnten weder die angeblichen Probleme mit diesem Mann, noch dass Sie angeblich 10 Tage in Haft gewesen wären!

A: Ich habe dort nicht viel erzählt, weil sie gesagt haben, dass es nicht wichtig ist. Sie haben gesagt, dass die richtige Einvernahme noch kommt.

Vorhalt: Sie wurden nach dem Grund für das Verlassen Ihrer Heimat gefragt und haben doch recht ausführlich Ihre finanzielle Lage geschildert. Die diesbezügliche Passage der damaligen Befragung vom 13.03.2012 wird Ihnen nun rückübersetzt.

Antwort nach Rückübersetzung: Meine Freunde haben mir gesagt, dass ich diese Einvernahme nur kurz beantworten soll, weil sie nicht zählt und die richtige Einvernahme noch kommt und ich dann alle Gründe nennen kann.

Vorhalt: Wenn ich mein Heimatland verlassen muss, weil ich Probleme hatte und dann danach gefragt werde, so erzähle ich doch gleich, weshalb ich meine Heimat verlassen habe. Man muss ja nicht gleich alles ganz genau schildern, sondern kann dies auch in einem Satz sagen! Sie jedoch habe doch relativ ausführlich über Ihre finanzielle Situation geredet und auch ausdrücklich gesagt, dass Sie keine weiteren Fluchtgründe haben. Weiters wurden Sie damals gefragt, was Sie bei Rückkehr in Ihre Heimat befürchten und gaben wörtlich an: "Ich habe Angst vor dem elenden Leben in Afghanistan. Dort ist auch Krieg."

A: Meine Freunde haben es mir so gesagt, dass ich an diesem Tag das nicht erzählen soll und ich habe auf sie gehört.

Vorhalt: Ihr heutiges Vorbringen ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, auch weil Sie widersprüchliche Angaben gemacht haben und zwar wie folgt: Zuerst gaben Sie an, dieser Mann hätte am Tag nach der Abholung der Fotos gemeldet, dass ein Foto fehlt und erst danach wäre er ein weiteres Mal gekommen, hätte Sie geschlagen und zur Polizei gebracht. Dies wäre an einem Freitag gewesen. Sie gaben auch ein weiteres Mal an, besagtes Foto zwei Tage nachdem dieser Mann das Fehlen gemeldet hätte, auf einem Baum gefunden zu haben. Dann wiederum gaben Sie an, dieser Mann hätte Sie an jenem Tag als er das Fehlen des Fotos gemeldet hätte, also am Samstag, geschlagen und zur Polizei gebracht. Wie hätten Sie dann aber das Foto erst weitere zwei Tage entdecken können, wenn Sie doch zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen wären?!

A: Nachdem er die Fotos abgeholt hat, habe ich am nächsten Tag das Bild auf dem Baum entdeckt. Als er wieder gekommen ist, hat er es auf dem Weg auch schon gesehen und mich dann geschlagen und zur Polizei gebracht.

Vorhalt: Das ist ein neuerlicher Widerspruch! Vorhin sagten Sie, er hätte am Samstag die Fotos geholt, am Sonntag das Fehlen des besagten Fotos gemeldet und Sie hätten zwei weitere Tage später das Foto auf dem Baum entdeckt!

A: Er ist ein paar Tage, nachdem er die Fotos geholt hat gekommen und hat mich dann zur Polizei gebracht. In dieser Zeit habe ich das Foto schon auf dem Baum entdeckt und ins Geschäft gebracht.

F: An welchem Wochentag wurden Sie zur Polizei gebracht?

A: Ich kann mich nicht erinnern, was für ein Tag das war.

F: Wie viele Tage nachdem die Fotos abgeholt wurden, wurden Sie zur Polizei gebracht?

A: Nach zwei oder drei Tagen. Einen Tag davor hatte ich das Foto auf dem Baum entdeckt. Am nächsten Tag ist er gekommen.

F: An welchem Wochentag sind Sie von der Polizei geflüchtet?

A: Es war ein Freitag. Die Polizisten haben mich unbeaufsichtigt gelassen.

F: Waren Sie in Haft im Gefängnis oder auf der Polizeistation?

A: Am Freitag war ich nicht im Gefängnis. Die Polizei sollte eigentlich nur aufpassen, dass ich dort bleibe.

F: Dass Sie wo bleiben?

A: Ich war dort bei der Polizeistation in der Eingangshalle.

F: Weshalb waren Sie an diesem Freitag in dieser Halle?

A: Ich war schon im Gefängnis, aber die Türe war offen. Ich habe das ausgenutzt und bin weggelaufen.

Vorhalt: Was nun? Waren Sie nun nicht in Haft, sondern in der Eingangshalle der Polizeistation, oder waren Sie in Haft und die Türe wurde offen gelassen?!

A: Ich war in der Eingangshalle und dort waren auch die anderen Häftlinge. Sie waren aber gefesselt. Die Türe war offen und ich bin von dort weggegangen.

Vorhalt: Sie wollen mir also erzählen, dass sämtliche Häftlinge unbeaufsichtigt in der Eingangshalle bei offener Türe gelassen werden?!

A: Das Haupttor war geschlossen. Ich war kurz auf dem Klo und als ich zurückgekommen bin habe ich gesehen, dass der Nebenausgang offen war. So bin ich dann geflüchtet.

F: Schildern Sie mir die 10 Tage Haft bitte genauer!

A: Es war nichts Besonderes. Wir haben nur gegessen. An diesem Freitag waren alle Häftlinge dort in der Eingangshalle und die anderen waren an Händen und Beinen gefesselt. Bei mir aber nicht, weil ich zu jung war.

F: Sie sind 20 Jahre alt. Was heißt, dass Sie zu jung waren?!

A: Ich bin eigentlich jünger. Ich und mein Cousin sind gleich alt und deshalb weiß ich das. Der Arzt hier hat aber gesagt, dass ich älter bin.

F: Schildern Sie mir bitte irgendwelche Details vom Zeitpunkt Ihrer Festnahme bis zum Zeitpunkt Ihrer Flucht!

A: Ich habe dort manchmal etwas zu Essen bekommen und manchmal auch nicht. Einmal habe ich aufs Klo müssen und gesehen, dass die Türe offen ist. Dann bin ich geflüchtet und mit einem Taxi nach Hause gefahren.

F: Das heißt, das Einzige was Ihnen zu diesen 10 Tagen Haft einfällt ist, dass Sie manchmal etwas zu Essen bekommen haben und manchmal nicht?!

A: Ich wurde nur kontrolliert und sie haben mir vorgeworfen, dass ich das absichtlich gemacht habe. Ich hatte Angst um mein Leben.

F: Wie lange haben Sie sich danach noch zu Hause aufgehalten?

A: Ich habe mit meiner Mutter und meinem Onkel geredet. Mein Onkel hat dann zu mir gesagt, dass er sein Geschäft verkaufen wird und ich ausreisen soll.

F: Ich habe Sie gefragt, wie lange Sie sich danach noch zu Hause aufgehalten haben?

A: Nur eine Nacht. Am nächsten Tag in der Früh hat mein Onkel mit dem Schlepper geredet und er hat mich dann hierher gebracht.

F: Weshalb sind Sie nicht in eine andere Stadt Afghanistan wie z.B. Kabul gegangen? Es gibt in Afghanistan keine Meldepflicht und Sie hätten leicht woanders wohnen und arbeiten können?!

A: Dieser Mann ist sehr mächtig. Egal wohin ich gegangen wäre, er hätte mich gefunden.

F: Weshalb ist dieser Mann so mächtig?

A: Er war Gouverneur eines Dorfes.

Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: Ich wollte nie meine Familie alleine lassen, aber mein Leben war dort in Gefahr. Deshalb musste ich weg. Heutzutage ist die Technik schon so fortgeschritten. Er hätte durch Internet oder etwas anderes leicht gefunden.

F: Was ich nicht ganz nachvollziehen kann ist folgendes: Laut Ihren Angaben war Ihre Tante nicht besonders glücklich darüber, dass Ihre Familie bei ihnen gelebt hätte. Weshalb also hätte Ihr Onkel sein Lebensmittelgeschäft, seine einzige Einnahmequelle verkaufen sollen?

A: Er hatte keine andere Wahl. Wenn ich dort geblieben wäre, dann wäre ich jetzt tot.

F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Wenn ich zurückgehe, wird er mich finden. Er sucht mich immer noch.

F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohen?

A: Er wird mich umbringen, wenn ich zurückgehe.

F: Mit "Er" meinen Sie diesen Mann mit dem Foto?

A: Ja.

F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten?

A: Ich war im Gefängnis und bin von dort geflüchtet. Ich wusste, wenn ich hier rauskomme, wird dieser Mann mich finden und töten.

F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten?

A: Ja, ich war unter Kontrolle der Polizei.

F: Was befürchten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung?

A: Durch Bestechung kann die Polizei alles machen. Ich habe Angst, dass sie mich wieder festnehmen oder sogar töten werden."

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zahl: 12 03.039-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden Afghanistans, wo sich Baghlan, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, befindet, getroffen wurden. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist diesen allgemeinen Feststellungen lediglich zu entnehmen, dass auch dort militärische Fortschritte verzeichnet hätten werden können. Angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus dem Gutachten ergebe, an dessen Richtigkeit nicht gezweifelt werde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung sein nunmehriges Fluchtvorbringen mit keinem Wort erwähnt; zudem seien seine Angaben nicht plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass ihm die Fotos hinuntergefallen seien und er am Samstag dem Vater der Braut die entwickelten Fotos mitgegeben habe, dieser am nächsten Tag wiedergekommen sei und gesagt habe, dass ein Foto fehlen würde und der Beschwerdeführer dann am Tag darauf dieses Foto auf einem Baum gefunden habe, entbehre "jeglicher Logik und jeglicher Glaubwürdigkeit". Auch sei die Schilderung der zehn Tage, die der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam verbracht habe, sehr vage gewesen. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf dieser Ereignisse gewesen. Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei "auffallend oberflächlich, verworren und nicht plausibel".

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Freunde hätten ihm geraten "sich kurz zu halten" sei dem entgegenzuhalten, dass eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenutzt lassen werde, die Gründe ihrer Flucht darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch zu erhalten.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe und auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Betreffend die Sicherheitslage sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge sich die meisten sicherheitsrelevanten Ereignisse vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region konzentrierten. Die Sicherheitslage im Norden des Landes stelle sich dagegen als "wenig bis mittelgradig riskant" dar. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Aus der vorliegenden Staatendokumentation gingen keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr des Lebens des Beschwerdeführers im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes "bevorstehen". Aus "den vorhandenen Unterlagen" gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Lehrling bei einem Fotografen gearbeitet habe. Durch sein Versehen sei ein Foto, auf dem eine Frau ohne Schleier dargestellt worden sei, "entwendet, vervielfältigt und öffentlich angebracht" worden. Der Vater der Frau habe die Polizei gerufen und der Beschwerdeführer sei eingesperrt worden. Da er kein faires Verfahren zu erwarten gehabt habe, sei er, als sich die Gelegenheit geboten habe, aus dem Gefängnis geflohen. Das Bundesasylamt hätte die Angaben des Beschwerdeführers über das verschwundene und unrechtmäßig öffentlich verbreitete Foto durch einen Vertrauensanwalt überprüfen müssen, da dieser Vorfall "sicherlich sehr aufsehenerregend" gewesen sei und durch Befragung vor Ort leicht hätte verifiziert werden können. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Es werde in diesen nicht analysiert, welche Folgen die öffentliche zur Schau Stellung eines Fotos einer Frau ohne Schleier im afghanischen Kulturkreis habe. Ein solcher Vorfall werde als äußerst schwerwiegende Ehrverletzung angesehen und daher habe der Beschwerdeführer - auch wenn es nur ein Versehen gewesen sei - mit schweren Repressalien zu rechnen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sehr ungewöhnlich. Es sei aber allein, weil es schwer nachvollziehbar sei, nicht unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer, hätte er eine Geschichte erfunden, viel wahrscheinlicher eine einfacher nachzuvollziehende Geschichte vorgebracht hätte. Insofern sei das Vorbringen des Beschwerdeführers eigentlich leicht nachzuvollziehen sei und daher auch seine Verfolgung objektiv wahrscheinlich. Er habe den Tisch, auf dem sich die Negative zur Entwicklung befunden hätten, beim Putzen umgestoßen. Dadurch sei ein Negativ verloren gegangen und im Müll gelandet. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers gebe es keine Müllabfuhr, sondern der Müll werde in jeder Straße einfach in ein Loch, welches in der Straße ausgehoben werde, geworfen. So habe das Negativ leicht in die falschen Hände gelangen können. Nach seiner Verhaftung habe er fliehen müssen, weil er sicherlich kein faires Verfahren zu erwarten gehabt hätte und er das Geld nicht gehabt habe, um die korrupte Polizei zu bestechen. Selbst wenn er aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, wäre er durch die Familie der Frau auf dem Foto verfolgt worden, zumal er vom Vater dieser Frau schon geschlagen und verletzt worden sei. Über diese Verfolgung hinaus drohe dem Beschwerdeführer eine existentielle Notlage in Afghanistan, weil er nur Gehilfe gewesen sei und keine Berufsausbildung habe.

Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; c) in eventu die Ausweisung zu beheben oder den Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; d) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; e) einen landeskundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen.

Der Beschwerde waren mehrere Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen aus Juli und Dezember 2012 beigegeben.

6. Am 15.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage mit weiteren Bestätigungen zur Integration des Beschwerdeführers ein.

Am 21.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht an den im Spruch genannten Vertreter ein. Zudem langte am gleichen Tag ein Schriftsatz samt Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters ein. Im Schriftsatz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan sich aufgrund des bald abgeschlossenen (internationalen) Truppenabzugs erneut destabilisiert habe und die Sicherheitslage wesentlich schlechter geworden sei. Dies gelte für das gesamte afghanische Staatsgebiet und auch für bisher als relativ sicher eingestufte Provinzen und Großstädte. Daher seien Feststellungen bezogen auf die Jahre bis Ende 2013 gerade hinsichtlich der Sicherheitslage nicht mehr aktuell. Auch die Wirtschaftslage habe sich aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan und deren Erreichbarkeit wurde aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 13. November 2013 zitiert. Aus dieser gehe etwa hervor, dass in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen ausgehe. Auch gebe es Anzeichen dafür, dass Baghlan sich zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Der Beschwerdeführer sei zudem sehr lerneifrig. Er befinde sich im Vorbereitungslehrgang zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. Dazu und zu weiteren Kursbesuchen wurden zahlreiche Unterlagen, überwiegend aus dem Jahr 2014, vorgelegt. Zudem wurde ein Arztbrief aus November 2011 mit der Diagnose "Isolierte milde Proteinurie" (vermehrte Ausscheidung von Protein im Harn) sowie ein radiologischer Befund vom Jänner 2014 über eine "Fehlstellung im Ellbogengelenk mit radialer Deviation des Unterarms" vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört dem schiitischen Glauben an und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer ging dabei einer unselbständigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter nach; zudem wurde seine Familie - Mutter, drei Geschwister - vom Onkel unterstützt, bei dem sie nach dem Tod des Vaters Unterkunft fanden.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Eine Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Motiven wurde von ihm im gesamten verfahren nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 13.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er bei einem Fotographen als Lehrling gearbeitet habe und dabei durch sein Versehen beim Putzen Negative von Fotos runtergefallen seien. Ein Ventilator sei eingeschaltet gewesen und die Negative seien überall hin geflogen. Ein Negativ sei in die falschen Hände geraten und aus diesem seien Fotos, die eine Frau bei einer privaten Hochzeitsfeier ohne Schleier gezeigt hätten, angefertigt und vervielfältigt und öffentlich ausgehängt worden. Dies stelle eine schwerwiegende Ehrverletzung dar. Der Vater dieser Frau, der die Ausarbeitung der Fotos in Auftrag gegeben habe, habe den Beschwerdeführer deshalb geschlagen und verhaften lassen. Der Beschwerdeführer sei dann nach zehn Tagen polizeilicher Anhaltung geflohen und habe in der Folge Afghanistan verlassen. Dieses Vorbringen erweist sich als zur Gänze nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und Familiensituation des Beschwerdeführers (mit Ausnahme seines Alters) basieren auf seinen Sprach- und Ortskenntnissen sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben des Beschwerdeführers nicht angezweifelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 19.05.2012, welches bereits im Untersuchungszeitpunkt (Mai 2012) von einem nicht unterschreitbaren Mindestalter von XXXX Jahren ausging.

Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 13.03.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 16.08.2012, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Wie das Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegt hat, zeigte sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten.

Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sein späteres Vorbringen mit keinem Wort erwähnt hat, seine Angaben widersprüchlich und nicht plausibel gewesen seien. Das Bundesasylamt stützte sich zunächst auf schwerwiegende Plausibilitätsmängel in den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dessen Schilderung, dass ihm die Fotos hinuntergefallen seien und er dem Vater der Braut die entwickelten Fotos mitgegeben habe, dieser am nächsten Tag wiedergekommen sei und gesagt habe, dass ein Foto fehlen würde und der Beschwerdeführer dann am Tag darauf dieses Foto auf einem Baum gefunden habe, jeglicher Logik und jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch sei die Schilderung der zehn Tage, die der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam verbracht habe sehr vage gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf seien widersprüchlich gewesen, indem er zuerst angegeben habe, dass der Vater der Braut die Fotos an einem Samstag abgeholt habe und am nächsten Tag beanstandet habe, dass ein Foto fehle. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden. Danach habe er erneut angegeben, dass der Vater der Braut die Fotos an einem Samstag abgeholt habe und am nächsten Tag beanstandet habe, dass ein Foto fehle, der Beschwerdeführer jedoch zwei Tage später das Foto auf einem Baum entdeckt habe. Im Widerspruch dazu habe er später angegeben, das Negativ des Fotos drei Tage später auf dem Baum entdeckt zu haben. In einem weiteren Widerspruch dazu habe er später angegeben, der Vater der Braut habe am Tag als er das Fehlen des Fotos beanstandet habe, die Polizei geholt und den Beschwerdeführer mitnehmen lassen. Später habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dieser Mann ein paar Tage nachdem er die Fotos geholt habe, wieder gekommen sei, wobei er unterwegs das Bild auf dem Baum entdeckt habe und daraufhin ihn geschlagen und die Polizei geholt habe.

Diese tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung werden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung die von ihm später vorgebrachte Verfolgung nicht einmal angedeutet. Er hat dezidiert angegeben, Afghanistan aus Armut verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und bei einer Rückkehr hätte er Angst vor dem "elenden Leben" in Afghanistan und dem Krieg. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe auf einen Freund gehört und deshalb sein späteres Fluchtvorbringen nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Denn wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenutzt lassen wird, die Gründe ihrer Flucht zumindest grundlegend darzulegen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des VwGH folgend nicht davon ausgeht, der Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen kann, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer jedoch sein späteres Fluchtvorbringen gänzlich unerwähnt gelassen, vielmehr nicht einmal angedeutet. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum irgendwelche "Freunde" des Beschwerdeführers diesem geraten haben sollten, bei der Erstbefragung die konkrete Verfolgung bewusst zu unterschlagen und stattdessen nur pauschal mit der wirtschaftlichen Situation der der Sicherheitslage in Afghanistan zu argumentieren.

Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer - wie ebenfalls vom Bundesasylamt aufgezeigt - bei seiner Einvernahme am 16.08.2012 bereits bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens mehrfach widersprochen. So hat er zunächst angegeben, dass der Kunde am Donnerstag ins Geschäft gekommen sei und am Samstag die Fotos geholt habe. Am nächsten Tag sei dieser Mann wieder ins Geschäft gekommen und habe gesagt, dass ein Foto fehle. Zwei Tage danach habe der Beschwerdeführer das Foto auf einem Baum gefunden (Verwaltungsakt S 211 und 213). Wenig später gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme hingegen über Befragung an, dass der Mann ihn an dem Tag als er gemeint habe, dass ein Foto fehle, geschlagen und zur Polizei gebracht habe. ("F: An dem Tag als er gemeint hat, dass ein Foto fehlt? A: Ja, an diesem Tag", Verwaltungsakt S 213 unten). Über Vorhalt, dass diese Angaben widersprüchlich seien gab der Beschwerdeführer erneut abweichend an, dass er, nachdem dieser Mann die Fotos abgeholt habe, das Foto am nächsten Tag auf dem Baum entdeckt habe. Als der Mann wieder gekommen sei, habe er das Foto auf dem Weg auch schon gesehen, den Beschwerdeführer geschlagen und zur Polizei gebracht (Verwaltungsakt S 217 oben). Anschließend gab der Beschwerdeführer über erneuten Vorhalt der Widersprüchlichkeit an, dass dieser Mann, ein paar Tage nachdem er die Fotos geholt habe, gekommen sei und ihn dann zur Polizei gebracht habe.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner zehntägigen Anhaltung waren sehr vage, indem er lediglich vorbringt, es sei nichts Besonderes gewesen. Sie hätten nur gegessen, bzw. er habe dort manchmal etwas zu Essen bekommen und manchmal auch nicht (Verwaltungsakt S 217 und 219). Schließlich waren seine Schilderungen zur Flucht aus der polizeilichen Anhaltung nicht plausibel, wonach er kurz auf der Toilette gewesen sei und als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Nebenausgang offen gewesen sei.

All dies ist im Übrigen der oben vollständig wiedergegebenen Befragung zu den Fluchtgründen durch das Bundesasylamt am 16.08.2012 zu entnehmen. Auf diese Widersprüchlichkeit und die Oberflächlichkeit der Angaben wurde auch schon im angefochtenen Bescheid ausführlich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen.

Dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter ist es auch in der Beschwerde nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Den die Widersprüchlichkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aufzeigenden Argumenten wurde inhaltlich nicht entgegengetreten. Vielmehr finden sich in der Beschwerde weitere Versionen des Vorbringens, die erneut im Widerspruch zum bisher Vorgebrachten stehen.

Aus den oben dargestellten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Somit ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nie in polizeilicher Anhaltung befunden hat, weil es für eine solche Anhaltung nicht den geringsten nachvollziehbaren Grund gibt. Insofern entbehrt sein Vorbringen, dass die Polizei ihn wieder festnehmen oder sogar töten werde, jeglicher Plausibilität.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Es ergaben sich - ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt und mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers - keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat derartige Probleme im gesamten Verfahren (inklusive Beschwerde und Stellungnahme vom 19.11.2014) auch nie behauptet. Eine politische Betätigung wurde ausdrücklich verneint.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verfolgt worden, weil durch sein Verschulden ein Foto einer Frau, welches diese ohne Schleier zeige, vervielfältigt und öffentlich angebracht worden sei, hat sich (wie oben dargelegt) als zur Gänze nicht glaubhaft erwiesen. Das gilt auch für die daraus angeblich resultierende Anhaltung, der sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen haben will.

Sofern der Beschwerdeführer, wie er dies in der Erstbefragung vorgebracht hat, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht behauptet wurde und auch aus denm Vorbringen nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe und auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Betreffend die Sicherheitslage sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge sich die meisten sicherheitsrelevanten Ereignisse vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region konzentrierten. Die Sicherheitslage im Norden des Landes stelle sich dagegen als "wenig bis mittelgradig riskant" dar. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Aus der vorliegenden Staatendokumentation gingen keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr des Lebens des Beschwerdeführers im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes "bevorstehen". Aus "den vorhandenen Unterlagen" gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden Afghanistans, wo sich die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan, befindet, getroffen wurden. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid lediglich rudimentäre Feststellungen getroffen. Diese beschränken sich auf darauf, dass die Sicherheitslage im Norden des Landes sich als "wenig bis mittelgradig riskant" darstelle. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers selbst wurde lediglich festgestellt, dass auch dort militärische Fortschritte verzeichnet hätten werden können. Angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

Somit hat das Bundesasylamt es unterlassen, sich ausreichend mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan auseinanderzusetzen. Auch eine eventuelle innerstaatliche Fluchtalternative wurde lediglich pauschal in den Raum gestellt.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Daher greift auch die Behauptung des Bundesasylamtes, eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheine trotz der als prekär zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage entbehrt die Behauptung des Bundesasylamtes, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei, "sich - wenn vorhanden - an ihre Bezugspersonen zu wenden" (Verwaltungsakt S 262 oben) jeglicher Grundlage, weil der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend vorgebracht hat, keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter sowie seinen Geschwistern zu haben.

Soweit das Bundesasylamt behauptet, aus "den vorhandenen Unterlagen" gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung befindet, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Somit hat das Bundesasylamt seiner abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes eine Beurteilung zugrunde gelegt, die aktenwidrig ist. Die konkrete und begründete Beurteilung, inwieweit dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ein Überleben in einer der genannten Städte möglich wäre, hat das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung der im Bescheid getroffenen konkreten Länderfeststellung - tatsächlich vermieden.

Die Behörde hat aus diesen Gründen im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamtes bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan und der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Baghlan vorliegen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in Baghlan, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen. Zudem ist in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Weiters wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu befragen haben, ob er aktuell im Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht und inwieweit er auf deren Hilfe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf, das Bundesasylamt habe sich lediglich damit begnügt, dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und es sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, Ungereimtheiten durch gezieltes Nachfragen aufzuklären steht überdies im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesasylamt intensiv versucht hat, Ungereimtheiten und Widersprüche aufzuklären und der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies und schlüssiges Vorbringen nicht darzutun vermochte. Überdies werden in der Beschwerde erneut widersprüchliche Angaben zu den geschilderten Ereignissen gemacht. Schon aus diesem Grund war auf die beantragten Ermittlungen durch einen Sachverständigen oder Vertrauensanwalt nicht weiter einzugehen, zumal auch keine Verpflichtung besteht, einen Sachverhalt vor Ort aufwändig überprüfen zu lassen, den der Beschwerdeführer selbst weder widerspruchsfrei schildern noch plausibel darlegen konnte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

3.4.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies insbesondere auch durch die Berücksichtigung des Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem die bisherige Judikatur bestätigt und in diesem Sinne die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG präzisiert worden ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinausgehende konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu Recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Den dort formulierten Anforderungen wurde entsprechend Rechnung getragen.

Die Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen zwei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der unter Punkt 3.3.2. zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesamts insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.

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