BVwG W168 1436208-1

W168 1436208-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Gefahreneinstufung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1436208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1436208.1.00

Spruch

W168 1436208-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs - und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Aktenzahl 12 09.740-BAE, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Kismaayo von radikalen Islamisten der Al Shabaab eingesperrt worden wäre und dazu gezwungen worden wäre Schutzgelder einzutreiben. Es stehe weiters nicht fest, dass der Vater der beschwerdefürhenden Partei wegen seiner Weigerung der Ehe seiner Tochter mit einem Mitglied von Al Shabaab zuzustimmen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund der Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Beziehung mit einer Tochter einer Nachbarsfamilie und ihrer angeblichen Schwängerung ohne mit ihr verheiratet zu sein seitens der Familienmitglieder als auch der Al Shabaab verfolgt zu sein. Die Verursachung und das Alter der sichtbaren Verbrennungsnarben konnten aufgrund divergierender Angaben nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei habe sämtliches Vorbringen ausschließlich allgemein in den Raum gestellt, ohne diese Behauptungen belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte belegen zu können und dieses wäre dadurch in Zweifel zu ziehen. Diese Ansicht würde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Zentrale Punkte wären divergierend angegeben worden. Die beschwerdeführende Partei hätte während ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie augrund ihrer Weigerung für den heiligen Krieg zu kämpften von den Al Shabaab mit einer brennenden Holzstange verbrannt worden wäre. Der Vater wäre getötet worden, als er zu verhindern suchte, die Entführung der Schwester durch die Islamisten zu verhindern. Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt wäre ausgeführt worden, dass die Narben letztlich durch einen Naturheiler zugefügt wurden, der die beschwerdeführende Partei während der Gefangenschaft durch die Al Shabaab Milizen behandelt habe. Hauptgrund für das Verlassens Somalias wäre, der Grund, dass sie deshalb Somalia verlassen hätte müssen, da ihr unterstellt worden wäre, die Tochter einer Nachbarsfamilie aus einem höheren Clan geschwängert zu haben. Daraufhin wäre sie durch Personen der Nachbarsfamilie mit dem Tod bedroht worden. Auch hätte die Nachbarsfamilie diesen Vorfall den Al Shabaab Milzen mitgeteilt, die sie, gleich wie die geschwängerte Frau, die angeblich aus diesem Grund gesteinigt worden wäre, nun ebenso aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs verfolgen würden. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen wäre zu versagen, da dieserart Erstattung des Vorbringens bereits während der Erstbefragung nicht vorgebracht worden wäre. Es könne daher zusammenfassend nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Weitere Ungereimtheiten wären, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen wäre die Bedrohungen seitens der Nachbarfamilie glaubhaft darzulegen. Auch wäre es nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 für die Al Shabaab Mlizen gearbeitet hätte und erst nach so vielen Jahren fliehen musste. Der Umstand, dass die Ehegattin und die restlichen Familienangehörigen zurückgelassen werden konnten, deute nicht darauf hin, dass gegen sie bzw. ihren Clan eine latente Gefahr ausgehe. Es würde daher zusammenzufassend von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens auszugehen sein.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei, nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde keine Anstrengungen unternommen habe, eventuell lückenhafte Ausführungen zu vervollständigen bzw. auf die lückenhaften Angaben hinzuweisen. Die Behörde habe einen mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Sie habe Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Glaubhaft heiße von einem Überwiegen der Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Grund für die Nichtzuerkennung wäre die angenommene Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Diese wäre jedoch im Verfahren unrichtig beurteilt worden und die Begründung mangelhaft durchgeführt worden. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend geschildert. Die angeführten Zweifel würden nicht substantiiert die Unglaubwürdigkeit begründen. Insbesondere diene die Erstbefragung nicht der abschließenden Ermittlung der Fluchtgründe. Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt, indem sie nicht sämtliche Elemente des Todes des Vaters, der Zwangsverheiratung der Schwester ermittelt. Als Beweis hierzu wäre ein weiteres Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei ergänzend erforderlich sein. Die beschwerdeführende Partei habe die Herkunft der Brandwunden schlüssig nachvollziehbar darlegen können. Gravierende Widersprüche seien hierbei nicht aufgetreten. Aus den Länderfeststellung wäre erschließlich, dass die Al Shabaab junge Männer zu rekrutieren versuche. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens wären keine Widersprüche festzustellen gewesen. Auch wären die Argumente hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der unterstellten Schwängerung eines weiblichen Familienmitgliedes einer Nachbarsfamilie hinsichtlich der diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dieser weiblichen Person um eine Frau handelt, die einem hören Clan, den Ogaden, angehöre. Es gehe aus den Länderbereichten klar hervor, dass Exogamie traditionell verboten wäre. Auch wäre angegeben worden, dass der Bruder getötet worden wäre (Sippenhaft). Die belangte Behörde habe es unterlassen die Hintergründe welche zum Tod der beschwerdeführenden Partei geführt haben zu hinterfragen. Es wäre logisch nicht nachvollziehbar davon auszugehen, dass die Al Shabaab die beschwerdeführende Partei aufgrund eines solchen Vorwurfes nicht suchen würden. Auch wäre die Zwangsrekrutierung nicht ausreichend beleuchtet worden und nicht dargelegt worden, warum diesbezüglich keine glaubhafte Bedrohung angenommen werden wäre. Dass die beschwerdeführende Partei früher hätte fliehen können, wäre nicht anzunehmen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe das Land an dem ihr möglich frühest möglichen Zeitpunkt verlassen. Die aufgezeigten Widersprüche hätten sich somit aufklären lassen und die Behörde wäre nicht zu den gegenständlichen Schlussfolgerungen gelangt. Die erstinstanzliche Behörde habe daher nach Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Sie wäre Verfolgungshandlungen durch einen höheren Clan ausgesetzt. Ebenso wäre sie einer Verfolgung aufgrund dieser Vorfälle durch die AL Shabaab, als auch wegen ihrer Weigerung der Zwangsrekrutierung und ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf verfolgt. Die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK würde im gegenständlichen Verfahren vorliegen. Es würden daher die Anträge gestellt der beschwerdeführenden Partei Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung- zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Am 23.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen (privaten) Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der anbei übersendeten Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt. Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde in einer Stellungnahme hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Kismayo weiterhin als prekär zu bezeichnen wäre. Die Al Shabaab Milizen würden weiterhin präsent sein. Weiters wäre auszuführen, dass die Ogaden in Kismayo ein großer und bewaffneter Clan seien. Die beschwerdeführende Partei sei als Angehöriger eines Minderheitenclans dem vorgeworfen würde, außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer angehörigen eines höheren Clans vollzogen zu haben aufgrund der Clanstruktur seitens der Mitglieder dieses Clans, als auch seitens der Al Shabaab bedroht. Weiters wäre die beschwerdeführende Partei weiterhin von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Auch würde ihr insbesondere aufgrund der geschilderten Vorfälle eine besondere Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Asharaf drohen. Auch wäre die Bedrohung durch private Asylrelevant, wenn der Somalische Staat nicht in der Lage wäre die beschwerdeführende Partei vor Verfolgung zu schützen. Das dies so sei, sei notorisch bekannt. Zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei auszuführen, dass eine solche bezogen auf die beschwerdeführende Partei nicht bestehen würde, da auch dann nur dann eine solche in Mogadishu angenommen werden könne, wenn dort ein ausreichendes Netz an Clanschutz gegeben wäre. Dieses würde im gegenständlichen Falle nicht existieren. Es sei daher abschließend festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den übermittelten und ergänzten Länderfeststellungen und dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen Verfolgungshandlungen durch einen höherrangigen Clan (Ogaden) und auch durch Al - Shabaab (Bezichtigung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs), seiner Zwangsrekrutierung, sowie seiner Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Asharaf, verfolgt wird und zudem die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei über mehre Jahre hinweg aufgrund ihrer religiösen und politischen Vorstellungen bedroht wurde. Dies ließe für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eine Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt das Einverständnis zur Durchführung von Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, eingeholt. Sie hat jedoch letztlich keinerlei konkreten Schritte zur Abklärung des individuell erstatteten Vorbringens gesetzt bzw. keinerlei tatsächliche Recherchen mit direktem Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers angestellt.

Zunächst ist aus auszuführen, dass umfassende Ausführungen, warum die Behörde sämtliche Angaben der beschwerdeführenden Partei als unglaubwürdig qualifiziert, nicht hinreichend durch die Behörde dargelegt worden sind. Dies insofern, als die durch die beschwerdeführende Partei dargelegte Bedrohungssituation mit den aktuell vorliegenden Länderfeststellungen in Deckung zu bringen ist. Es ist der Beschwerdeschrift bzw. den Stellungnahmen zu folgen, wenn diese darlegen, dass einzelne Ausführungen der beschwerdeführenden Partei aufklärbare Widersprüche aufweisen, bzw. die Erstbefragung primär der Ermittlung der Personaldaten und des Fluchtweges dient. Gänzlich zur Erstbefragung divergierende Aussagen wurden seitens der beschwerdeführenden Partei während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht erstattet.

Wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Fluchterzählung trifft, so ist diesfalls in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass die angeführten Begründungen der in diesem Einzelfall angenommenen Unglaubwürdigkeit tatsächlich im gegenständlichen Verfahren in Summe nicht ausreichend seitens des Bundesasylamtes dargelegt und ausformuliert worden sind um hieraus schlüssig und abschließend bereits die Unglaubwürdig der diesbezüglichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren.

Die angeführten Widersprüche im Verfahren sind nicht in der Weise als derart gravierend anzusehen, dass alleine hieraus bereits von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann. Dies insbesondere nicht, da es mit den vorliegenden Länderfeststellungen in weiten Teilen in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Auch ist auszuführen, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei mehre Elemente eines im Fall einer Glaubhaftmachung GFK relevanten Vorbringens erstattet worden sind, die noch nicht im ausreichenden Maße seitens des Bundesasylamtes einer umfassenden Abklärung unterzogen worden sind.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei ausführt aufgrund der ihr unterstellten Beziehung zu einer Frau eines höheren Clans seitens sowohl der Clanmitglieder, als auch der Al Shabaab verfolgt zu sein. Diesbezüglich nähere und umfassend durchgeführte Abklärungen sind nicht vorgenommen worden. Tatsächlich wäre, so genügend Substrat für die Beurteilung der Frage der Glaubwürdigkeit ermittelt worden wäre, ein diesbezügliches Vorbringen als asylrelevant zu beurteilen. Das Bundesasylamt hat jedoch keine dahingehenden ergänzenden Befragungen oder konkreten weiteren Ermittlungen vorgenommen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die dahingehende Glaubwürdigkeit keiner näheren Überprüfung unterzogen. Bereits damit erweist sich das vom Bundesasylamt vorgenommene Ermittlungsverfahren als im konkreten Einzelfall nicht im erforderlichen Maße ausreichend durchgeführt, um sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen darauf aufbauend einer abschließenden Beurteilung unterziehen zu können. Letztlich erweist sich folglich auch die darauf aufbauende Beweiswürdigung als nicht abschließend vollständig und nachvollziehbar dargelegt.

Das Bundesasylamt hat nicht im für diesen Einzelfall notwendigen Maße auf das konkrete Vorbringen bezogene individuelle Nachfragen und Abklärungen vorgenommen bzw. hat auch das sonstig erstattete Vorbringen keiner weiteren Überprüfung unterzogen. So wären etwa weitere Nachforschungen bzw. Befragungen hinsichtlich der familiären Situation der beschwerdeführenden Partei, der Umstände der Unterstellung der außerehelichen Beziehung zu einer Angehörigen eines höheren Clans, als auch eine Abklärung der zu Protokoll gegebenen Ermordung des Bruders der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der diesbezüglichen Gründe und Umstände einzuholen gewesen. Erst auf solch einem umfassend Substrat an Vorbringen aufbauend kann beurteilt werden, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist, bzw. ob auch diesbezüglich weitere Nachforschungen vorgenommen werden müssen oder können. Im konkreten Einzelfall hätten dies etwa auch Anfragen an die Staatendokumentation sein können. Auch ist in diesem Zusammenhang etwa das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, U 12/2013-19, U 13-14/2013-10, unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, 99/20/0488, zu verweisen, wonach mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den [hier: potentiellen] Herkunftsstaat möglich ist. Das Bundesasylamt hätte von Amts die oben angeführten Erhebungen oder umfassenden Befragungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer auch aus familiären Gründen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (asylrelevante) Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers weitgehend aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet.

Es ist der Behörde grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie die allgemeine politische Lage und die Sicherheitslage, insbesondere in Mogadishu, als gegenwärtig deutlich gebessert darstellt. Jedoch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten auch deutlich hervorgeht, dass gezielte Übergriffe insbesondere auf Regierungseinrichtungen weiterhin stattfinden können und stattfinden, bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere dann anzunehmen ist, wenn familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadishu vorhanden sind. Die tatsächlich aktuell für die beschwerdeführende Partei vorliegende Sicherheitslage in der Region des Aufenthaltes seiner Familienmitglieder und seines Clans in Kismaayo bzw. das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Flüchtalternative sind somit in conreto zu ermitteln.

Angesichts dieser Umstände kann im Beschwerdefall nicht ohne Einholung von weiteren individuellen Abklärungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch aufgrund der zu Protokoll gegeben Vorfälle nicht nur in Bezug auf seine angebliche Zwangsrekrutierung, als auch insbesondere im Zusammenhang mit dem ihm unterstellten außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Angehörigen eines höheren Clans, tatsächlich nicht weiterhin im Blickfeld der Al Shabaab stehen könnte, nicht wiederum bei einer Rückkehr neuerlich gezielt im Blickfeld seiner Angreifer stehen könnte oder im Falle von ungerechtfertigten Übergriffen auch durch andere Personen, keinen bzw. keinen ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430). Somit ist auch insbesondere in diesem Zusammenhang auch wieder darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei explizit anführt von Personen eines höheren Clans aufgrund der Ihr unterstellten außerehelichen Beziehung zu einer weiblichen Person dieses Clans bedroht zu sein. Inwieweit dieserart Bedrohung tatsächlich existiert wurde aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll ersichtlich noch nicht im erforderlichen Maße abgeklärt. Das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer daraufhin aufbauenden besonderen Gefährdung wird somit auch in diesem Kontext konkret und ausführlich mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern sein, um hierauf aufbauend letztlich die sich daraus ableitenden verfahrensrechtlichen Fragen abschließend beurteilen zu können.

Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich glaubhaft ist, so ergäbe sich aus den, dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zu Somalia und insbesondere zur relevanten die beschwerdeführende Partei konkret betreffenden Region vorliegenden Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit im Rahmen der in Somalia üblichen Clanstruktur durch das Eingehen einer Mischehe mit einer Angehörigen eines höheren Clans gegen die Tradition verstoßen hätte und sich damit die Feindschaft von Angehörigen des Hauptclans zugezogen haben könnte. Bei solcherart Feindschaften handelt es sich regelmäßig nicht bloß um Diskriminierungen unerheblichen Maßes oder Ausgrenzungen. Ob und welche konkreten Befürchtungen im gegenständlichen Einzelfall auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zutreffen und ob weitere Gefährdungen durch die Familienmitglieder des Hauptclans tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiterhin anzunehmen sind, wird im fortgesetzten Verfahren durch die Behörde ebenso durch weitere Befragungen und unter Zugrundelegung konkreter Feststellungen darzulegen sein.

Auch ist festzuhalten, dass die zu Protokoll gegebene Bedrohung des Beschwerdeführers als Angehöriger eines Minderheitenclans, den Ashraf, der gegen die vom Mehrheitsclan vorgegebene Tradition (Ogaden) verstoßen hätte, ihre Ursache in einem der (bzw. in mehreren) Gründe(n) der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich in dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, allenfalls zu einer bestimmten Rasse bzw. Nationalität findet. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen Angaben auch aufgrund dieser Bedrohung außerhalb seines Heimatlandes. Abschließende Abklärungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine solcherart Bedrohung, die alleine bereits aufgrund der konkreten Ländersituation nicht als unglaubwürdig anzunehmen ist, im Einzelfall auszuschließen könnten, wurden nicht vorgenommen. Besondere, gerade auf die konkrete Situation dieses Minderheitenclans abstellende Erörterungen, die auch die Klärung der Frage, ob Personen, die diesem Minderheitenclan angehören tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zusteht, werden im fortgesetzten Verfahren konkret auf die beschwerdeführende Partei bezogen ergänzend vorzunehmen sein.

Im gegenständlichen Verfahren wurden somit hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei im Kern ihres Vorbringens erstatteten Angaben noch keine abschließenden und im erforderlichen Maße umfassenden individuellen Abklärungen vorgenommen. Das Bundesasylamt hätte seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere zum tatsächlichen Bestehen der angegebenen Verwandtschaftsverhältnisse vorzunehmen gehabt, um insbesondere die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens im Sinne der Beurteilung der Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes fundiert beurteilen zu können. Nur darauf aufbauend ist eine Beurteilung möglich, ob aus dem erstatteten Vorbringen GFK relevante Gefährdungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch pro futuro resultieren können.

Eine diesbezügliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungssubstrates in diesem Einzelfall gegenwärtig, dies auch unter Einbeziehung der eingeholten Stellungnahmen seitens des Vertreters, im konkreten Einzelfall nicht möglich. Nur nach einer einzelfallbezogenen, individuellen und auf die besondere Situation des Beschwerdeführers bezogenen individuellen ergänzenden Abklärung können die Fragen nach dem Bestehen einer (auch) für den Beschwerdeführer allfällig weiterhin existenten individuellen bzw. allgemeinen Gefährdung, als auch hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative abschließend beantwortet werden.

Das Bundesasylamt hat demnach, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, seiner Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maße Genüge getan, hat nicht umfassend und vollständig den gegenständlichen Sachverhalt beleuchtende Abklärungen vorgenommen und damit unvollständige Ermittlungen durchgeführt. Es ist deshalb auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, die ausführen, dass eine unschlüssige und nicht auf den Einzelfall bezogene Beweiswürdigung vorgenommen worden ist.

All dies wird im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der im Beschwerdeverfahren erstatteten umfassenden Schriftsätze zu sanieren sein. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vermögen in diesem Einzelfall die Entscheidung des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu tragen.

Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend und neu mit oben angeführten Punkten auseinanderzusetzen haben. Dies insbesondere auch unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen, die insbesondere die konkrete und aktuelle Situation des Beschwerdeführers beleuchten.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dieserart einzuholende Ermittlungen für eine gesamtheitliche Beurteilung des Einzelfalles, aber auch hinsichtlich der Elemente der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ebenso essentiell sind, wie sie auch wesentlich für die Beurteilung der Fragen des abzuklärenden (weiteren) Bestehens allfälliger, die beschwerdeführende Partei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit konkret und unmittelbar oder auch allgemein treffender Gefährdungen notwendig sind. Somit wurden diesen Einzelfall im Kern des Vorbringens substantiell betreffende Abklärungen nicht vorgenommen. Die Vornahme solcherart Ermittlungen und Abklärungen ist nicht der der ersten Instanz nachgelagerten Instanz zu übertragen bzw. erstmalig dort durchzuführen. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht erstmalig grundlegende Sachverhaltsermittlungen anzustellen oder den grundlegenden Sachverhalt erstmalig zu ermitteln.

Es sind in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten (Rückkehr)situation der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. Erst hierauf aufbauend können die konkreten Verfahrensfragen abschließend geklärt und beurteilt werden.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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