BVwG W188 1403538-1

W188 1403538-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>strafrechtliche Verurteilung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 1403538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1403538.1.00

Spruch

W188 1403538-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr. 100/2005, idF. BGBl I Nr. 144/2013 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005).

2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 21.01.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er führe den im Spruch angeführten Namen, sei am XXXX, Iran, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger und gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Es beherrsche die Sprache Dari gut, seine Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) lebe im Iran. Er habe keine Schulausbildung absolviert. Den Iran habe er etwa fünf Monate vor seiner Erstbefragung schlepperunterstützt verlassen und sei über die Türkei, Griechenland sowie weitere, ihm nicht bekannte Länder mit einem Lkw bis nach Wien gelangt. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe im Iran keine Rechte, Afghanen würden nach Afghanistan abgeschoben werden. Er sei nach Europa gekommen, um eine Zukunft zu finden sowie lesen und schreiben zu lernen. Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gab er an, in Afghanistan herrsche Krieg und er habe dort keine Zukunft.

3. Mit Schreiben vom 24.07.2008, GZ: 9.75-471-2008/2, bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen BF den Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie, diesen in der Angelegenheit Einvernahme im Asylverfahren zu vertreten bzw. zur Substituierung dieser Rechte. Der Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie, bevollmächtigte wiederum mit Schreiben vom 24.07.2008 XXXX, alle Caritas-Sozialzentrum, den BF in seinem asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt (in der Folge auch: BAA) Graz bei der genannten Einvernahme zu vertreten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAA, Außenstelle Graz, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2009 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ua. ausgeführt, der BF interessiere sich nur zum Schein für das Christentum, weil er diesbezüglich keine Angaben gemacht und dieses Interesse weder in seinem Heimatland, noch in seinem Aufenthaltsort noch in Österreich ausgeübt habe. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten zwischen des Aussagen des BF und jenen des näher bezeichneten Zeugen dahingehend, ob der BF den Gottesdienst regelmäßig samstags oder sonntags besuche, erweise sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubhaft. Weiters sei das vom Zeugen zugesagte Fragenprogramm für eine näher nicht bezeichnete Prüfung dem BAA nicht vorgelegt worden, weshalb angenommen werde, dass ein solches nicht existiere. Schließlich stehe für den BF noch kein Tauftermin fest und davon abgesehen habe er allgemeine, das Christentum betreffende Fragen nicht oder bloß vage beantworten können. Er habe daher nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er "den inneren Entschluss, tatsächlich zu konvertieren, gefasst habe".

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.10.2008, Zahl:

XXXX, wurde dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch den Magistrat XXXX, Amt für Jugend und Familie, gemäß den näher angeführten Gesetzesstellen die Obsorge über den BF übertragen.

6. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Magistrates XXXX, Amt für Jugend und Familie, vertreten durch XXXX, Caritas XXXX, vom 11.12.2008 wurde der Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 26.09.2008, Zahl: XXXX, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das ihr zugängliche Amtswissen nicht verwertet. Besonders Minderjährige würden in Afghanistan als Risikogruppe gelten, weil sie oft Opfer von Gewalt und Ausbeutung seien und auch als besonders schutzwürdig eingestuft werden müssten. Aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und der Tatsache, dass der BF minderjährig sei, erfülle er die Voraussetzungen die Gewährung von Asyl.

7. Mit Schreiben vom 25.01.2011 gab der BF bekannt, dass er XXXX, Ehrenamtlichenarbeit der Diakonie, bevollmächtige, ihn in seinem Asylverfahren zu vertreten, Termine "abzusprechen", Akteneinsicht zu nehmen und erforderlichenfalls Unterschriften zu leisten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers (D) für die Sprache Farsi durch, an der der BF und sein Vertreter persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte mit Schreiben vom 03.02.2015 mit, dass die Teilnahme an dieser Verhandlung nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte ua. zu seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV: Vertreter des BF):

"[...]

ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe im Iran weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Ich habe meinen Vater bei Tischlerarbeiten unterstützt.

BFV: Der BF begann im Herbst 2011 mit dem Vorbereitungskurs auf den Hauptschulabschluss. Zum Abschluss ist es jedoch aus finanziellen Gründen nicht gekommen. Dem BF fehlen noch 3 Prüfungen (Deutsch, Biologie und Englisch).

[...]

ER: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Außer den bereits vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie über die Karte für subsidiär Schutzberechtigte, verfüge ich über keinerlei Identitätsdokumente.

BFV: Ich bestätige, dass der BF XXXX ist und dieser in XXXX, [...] wohnt.

[...]

ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ungefähr 5 Monate bevor ich in Österreich angekommen bin, habe ich mich in Afghanistan aufgehalten. Meine Fluchtroute hat über den Iran geführt. Im Iran habe ich mich 3-4 Monate aufgehalten. Ich bin vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, deswegen war ich dann in Afghanistan.

ER: Wohin wurden Sie nach Afghanistan abgeschoben?

BF: In die Stadt XXXX.

[...]

ER: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Nein. Ich bin nicht Mitglied in einem Verein. Ich spiele ab und zu im Park mit anderen Menschen Fußball. Ich bin Baptist, gehöre aber noch nicht zur internationalen Baptistengemeinde.

ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ja, ich wurde verurteilt.

ER: Weswegen?

BF: Ich habe über Auftrag von anderen Kriminellen Cannabiskraut transportiert. Außerdem habe ich eine Cannabispflanze gezogen.

[...]

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Falls ich nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, besteht die Gefahr, dass ich wegen meiner Religion ermordet werde.

ER: Warum haben Sie sich an diesen Suchtgiftdelikten beteiligt?

BF: Es tut mir leid, es wird nie wieder vorkommen. Es waren finanzielle Gründe, die mich dazu getrieben haben, ich hatte 2 Wochen nichts zu essen. Es war ein schlechter Freund bzw. Feind, der mir angeboten hat, als Kurier zu arbeiten und mir deswegen Geld angeboten hat. Es tut mir sehr leid, es wird nie wieder vorkommen.

ER: Waren Sie damals in Grundversorgung?

BF: Ich wurde von der Grundversorgung abgemeldet, weil ich 3 Minuten zu spät zur Unterschrift gekommen bin. Ich habe meine Meldepflichten nie verletzt. Es ging nur um die Unterschrift, damit ich das Geld aus der Grundversorgung erhalte.

ER: War Ihnen bewusst, dass der Transport von Rauschgift verboten war?

BF: Ja.

ER: Warum haben Sie dies dann doch gemacht?

BF: Ich hatte nichts zu essen und lebte von Walnüssen, die ich vom Baum pflückte.

BFV: An diesen Vorfall kann ich mich sehr gut erinnern, weil meine Frau und ich ihm zweimal die Miete gegeben haben, damit er nicht seine Wohnung verliert. Wir haben ihn zu dieser Zeit auch mit Lebensmitteln versorgt, waren dann aber in Deutschland.

[...]

ER: Wann und warum sind Sie zum christlichen Glauben konvertiert?

BF: Seit 2008. Ich habe zum Christentum durch einige Freunde gefunden. Die Freunde von mir waren afghanischer Abstammung, sind aber selber zum Christentum konvertiert. Wir haben viel miteinander geredet und sie haben mir vieles erklärt. Wir gingen gemeinsam in die Kirche. Auch XXXX hat mir sehr viel geholfen, dann habe ich Gefallen an der Religion gefunden. Man kann es nicht mit anderen Religionen vergleichen. Jesus, Sohn Gottes, ist für unsere Sünden gestorben. Ich glaube, da habe ich den Weg zum Glauben gefunden und ich glaube daran, wenn man sich damit beschäftigt, man spürt es wahrlich, und man findet seinen Weg zur Religion. Wer Gott liebt und ihn sucht, findet ihn und ich habe ihn gefunden.

ER: Worüber haben Sie mit diesen afghanischen Freunden konkret geredet?

BF: Wir haben uns über den Sohn Gottes unterhalten, was er alles für uns getan hat und über die Pflichten, die man hat.

ER: Über welche Pflichten haben Sie gesprochen?

BF: Wir haben uns über die 10 Gebote unterhalten, über die Sünden und über die Kreuzigung. XXXX hat mich zu XXXX gebracht, der damals Leiter einer Bibelgruppe in einer anderen Freikirche war.

ER: Haben Sie einen Taufvorbereitungskurs besucht?

BF: Ja.

ER: Wann hat dieser Taufvorbereitungskurs stattgefunden?

BF: Ich habe den Taufvorbereitungskurs unmittelbar vor meiner Taufe im Jahr 2009 besucht. Konkret habe ich 10 Einheiten á 2 Stunden absolviert.

BFV: Zusätzlich hatte er in Bibelstunden in etwa den kleinen Katechismus der evangelischen Kirche erarbeitet, insbesondere die 10 Gebote, das Vaterunser, Grundlagen des christlichen Glaubens, die Bedeutung der Kirche, der Gemeinde, usw. Bei der Taufanmeldung und bei der Abschlussvorbereitung für die Taufe gab es Gespräche zwischen dem BF einerseits und 3 Lehrpersonen, denen auch ich angehörte. Alle 3 Lehrpersonen befürworteten die Taufe, weil aus deren Sicht die Ernsthaftigkeit als Voraussetzung für die Taufe gegeben war.

ER: Schildern Sie mir möglichst konkret die Taufzeremonie.

BF: Bei der Taufe ist es so, wenn man ins Wasser eingetaucht wird, ist man tot, wenn man auftaucht, beginnt das neue Leben mit Jesus, das war ein sehr schöner Tag.

BFV: Ich war bei der Taufe dabei. Ich hatte den Eindruck, dass sich der BF sehr über die Taufe gefreut hat. Vor der Taufe hat er das Bekenntnis abgelegt, dass er seinen Weg mit Jesus gehen will und wurde dann im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes getauft, indem er vollständig in das Wasser eintauchte.

ER: Welche Bedeutung hat das Weihnachtsfest?

BF: Es wird die Geburt Jesu gefeiert.

ER: Welche Bedeutung hat Ostern?

BF: Die Auferstehung Jesu 3 Tage nach seinem Tod.

ER: Kennen Sie die Namen der Evangelisten?

BF: Johannes, Markus, Matthäus, Lukas.

ER: Welche Bedeutung haben die Evangelisten?

BF: Das waren die Schüler von Jesus Christus.

ER: Was haben diese gemacht?

BF: Sie sind von Gott beauftragt worden, die Bibel zu schreiben.

ER: Wie hießen die Eltern Jesu Christi?

BF: Der Vater von Jesus Christus hat Josef geheißen, seine Mutter hieß Maria. Der wahre Vater von Jesus Christus ist ein Heiliger, Gott.

ER: Was wissen Sie über das Leben Jesu Christi?

BF: Er hat in seinem Leben viele Schwierigkeiten gehabt, er wurde von einem seiner Schüler verraten, er wurde gekreuzigt. Er hat viele Wunder vollbracht, er war Sohn Gottes.

ER: Welche Wunder hat Jesus vollbracht?

BF: Er hat viele Wunder vollbracht, unter anderem mit 5 Stück Brot und 3 Fischen fast 4.000 Menschen ernährt. Er hat blinden Leuten wieder das Augenlicht gegeben. Für unsere Sünden ist er am Kreuz gestorben. Er sagte auch damals, es gebe keine andere Möglichkeit, Gott zu finden, außer durch ihn.

ER: Wie viele Apostel hatte Jesus, kennen Sie den Namen einiger?

BF: 12 Jünger. Zum Beispiel Jakob, Judas (Verräter), Simon und Bartholomäus.

ER: Haben Sie die Tat, wegen der Sie bestraft wurden, gebeichtet?

BF: Ja, ich habe gebeichtet und auch sehr viel gebetet, es tut mir sehr leid. Aus diesem Fehler habe ich sehr viel gelernt. Ich habe vor Gott gebeichtet, ich war unter anderem auch bei XXXX, ich habe mit ihm darüber geredet.

BFV: Es stimmt, dass mich der BF wegen dieser Straftat aufgesucht hat und wir darüber gesprochen haben. Über die Beichte an sich darf ich nichts sagen. Der BF hat mir mitgeteilt, dass er mit Gott über seine Schuld gesprochen hat. Wir haben dann beide darüber mit Gott gesprochen, das heißt gebetet. In der Bibel steht, wer die Schuld vor Gott und den Menschen bekennt, dem ist vergeben. Eine Buße in Form von konkreten Handlungen wurde ihm nicht aufgetragen, jedoch ein Gelöbnis zur Besserung.

ER: Wie oft gehen Sie in die Kirche?

BF: Ich gehe sonntags in die Kirche zum Gottesdienst und jedes Mal, wenn ich es nötig habe und es im Herzen spüre, rufe ich XXXX an und gehe dahin. Gestern zum Beispiel war ich auch dort.

ER: Haben Sie in der kirchlichen Gemeinschaft Funktionen oder helfen Sie in dieser in anderer Weise mit?

BF: Manchmal bereite ich Tee und Kaffee vor, und sonst beteilige ich mich an den Unterhaltungen und Diskussionen. Ich singe auch. Es gibt Gebete, die gesungen werden, da mache ich auch mit.

ER: Wie beginnt das Vater unser?

BF: Unser Gott, der du im Himmel bist, deine Kraft die im Himmel ist.

ER: Wie beten Sie in der Kirche?

BF: Wir beten gruppenweise, es gibt auch Gebete die gesungen werden. Man kann auch einzeln beten.

BFV: Das "Vaterunser" wird in der evangelischen Freikirche nicht bei jedem sonntäglichen Gottesdienst gebetet. Falls es gebetet wird, dann in der Weise, dass dieses Gebet mittels Videobeamer in der Sprache Farsi an die Wand projiziert wird. Der Gottesdienst selbst wird in Deutsch gehalten und in Farsi übersetzt.

ER: Was sagt Ihnen das Prinzip der Nächstenliebe?

BF: Das weiß ich nicht.

ER: Wie soll man sich als Christ gegenüber Feinden verhalten?

BF: Auch wenn man geohrfeigt wird, sollte man mit Liebe antworten, denn das Christentum ist eine Religion der Liebe. Auf eine schlechte Tat sollte man nicht mit einer schlechten Tat antworten.

ER: Welche Bedeutung hat der christliche Glaube für Ihr Leben?

BF: Dass man mit Jesus Christus gemeinsam, und wie es in der Bibel verlangt wird, lebt.

ER: Was bietet Ihnen der christliche Glaube, was Ihnen der Islam nicht geben würde?

BF: Im Islam gibt es einen sogenannten Richter, von dem man bestraft wird, wenn man eine Sünde begeht, der alles speichert, und beim Christentum vergibt Gott einem, wenn man darum bittet. Wenn man sich seine Schuld eingesteht und darum bittet, dann wird einem vergeben. Denn Jesus Christus ist für unsere Sünden gekreuzigt worden.

ER: Woran kann man erkennen, dass Sie ein christliches Leben führen?

BF: Wenn man in die Kirche geht und im öffentlichen Leben schön über die Religion redet, wird das vor Gott auch im Himmel gesehen und es kommt einem zugute. Mit Jesus Christus ein gemeinsames Leben führen.

ER: Die Frage wird wiederholt.

BF: Ein Außenstehender, der sich mit mir unterhält, wird sehen, dass ich an Gott glaube.

BFV an BF: Wie siehst du bei mir, dass ich Christ bin? Sieht man das bei mir?

BF: Der XXXX ist ein sehr guter Mensch, er hilft anderen, tut nichts schlechtes, betet und ist ein gläubiger Mensch.

ER an BFV: Bei welcher Gelegenheit haben Sie den BF kennengelernt?

BFV: Es hat mich eine österreichische Familie, die aus Persien stammt, angesprochen, dass es da 3 junge Afghanen gäbe, denen es sehr schlecht ginge. Sie hatten Suizidversuche hinter sich, neigten zu Selbstverstümmelung, hatten schwere Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen und ihr Leben befanden sie als sinnlos. Allesamt hatten sie den Kontakt zu ihren Familien verloren, was in diesem Alter der Pubertät zu Problemen führen könne.

ER: Was können Sie konkret zur christlichen Einstellung des BF sagen?

BFV: Er ist ein Christ, der seine Vergangenheit noch nicht ganz überwunden hat, der durch seine Straftat entgleist ist und jetzt versucht, ein gottgefälliges Leben aufzubauen. Er schämt sich in die Kirche zu gehen. Ich habe ihm dazu gesagt, dass in dieser Kirche nicht viele Leute sind, die seine Vergangenheit kennen. Ich habe ihm Mut gemacht, regelmäßig Gottesdienste zu besuchen. Er ist gegenwärtig in der Phase des "Aufschwungs" dahingehend, dass er versucht, in der "internationalen Baptistengemeinde" in XXXX Freunde zu finden. Zu seinem Leben weiß ich ansonsten, dass er zu den Treffen mit seiner Bewährungshelferin regelmäßig kommt oder sich entschuldigt, wenn er nicht kommen kann. Bei der Arbeitssuche haben wir ihn unterstützt, es konnten zwei Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden, jedoch nicht realisiert werden, weil der BF nicht über die entsprechenden Papiere verfügt und keinen Ausweis hat.

ER: Wie oft sehen Sie den BF?

BFV: Ich stehe mit dem BF oft in Kontakt, ich bin für ihn wie ein "großer Bruder". Er kommt mit fast allen Problemen zu mir. Ich betreue ihn dahingehend, dass er ein christliches Leben führt, das ist mir sehr wichtig.

[...]

BFV: Der BF wurde vor etwas mehr als 2 Jahren aus der Baptistengemeinde (evangelische Freikirche) XXXX, gestrichen, weil er sich wegen seiner Straftat geschämt hat und am kirchlichen Gemeindeleben nicht mehr teilnehmen wollte. Ich habe mich dann um den BF gekümmert, er hat mir gegenüber kundgetan, der internationalen Baptistengemeinde beizutreten.

[...]"

9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergab der BFV dem erkennenden Einzelrichter das von ihm unterfertigte Schreiben vom 22.02.2015, in welchem ua. sein Kennenlernen des BF nach seiner Flucht, die Umstände, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führten, seine Weltanschauung sowie dessen soziales Verhalten und seine Integration beschrieben werden. Unter einem wurde eine Bestätigung der Baptistengemeinde XXXX vom 15.02.2015 vorgelegt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF durch die von ihm begangene Straftat einen großen Fehler - mithin eine Sünde - begangen habe, die er mit seinem BFV besprochen und vor Gott bekannt habe. Die "Internationale Baptistengemeinde XXXX" besuche er nicht regelmäßig, weil er sich (Anm.: wegen der Straftat) schäme; an Feierlichkeiten nehme er aber teil. Da er als Christ in Afghanistan seinen Glauben nicht leben könne, werde gebeten, ihm Asyl zu gewähren. Schließlich wurden eine auf den BF lautende Taufurkunde der Baptistengemeinde (Evangelische Freikirche) XXXX, vom 29.11.2009, ein Zertifikat des AMS XXXX vom 18.06.2010 betreffend die Teilnahme an der "Qualifizierungsmaßnahme alea locomotion activity", Kursbesuchsbestätigungen der Caritas XXXX betreffend den Besuch zweier Deutsch-Integrationskurse (Modul 2 und 3) sowie eine Teilnahmebestätigung der Projektkoordination XXXX vom 31.01.2011 betreffend voraussichtliche Teilnahme des BF am Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss übergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF war anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verhandlungsfähig.

Der BF führt laut seinen Angaben den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX, Iran, geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, ledig und hat keine Kinder. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekannte sich zunächst zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er versteht auch Farsi gut. Er besuchte im Iran weder eine Schule noch absolvierte er eine Berufsausbildung. Etwa im Jahr 2006 wurde er vom Iran nach Afghanistan ausgewiesen, hielt sich anschließend ca. neun Monate in XXXX auf und kehrte aufgrund des Krieges und des Umstandes, dass er keine Arbeit gefunden hatte, wieder zu seinen Eltern in den Iran zurück. Aus Angst vor einer ihm wegen seiner Rückkehr aus Afghanistan seitens der iranischen Behörden drohenden mehrjährigen Gefängnisstrafe ergriff er die Flucht, die ihn bis nach Österreich führte. Seine Identität steht nicht fest.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.04.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift

in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von Oktober 2012 bis Anfang Dezember 2012 insgesamt mindestens 5700 Gramm Cannabiskraut (399 Gramm an Reinsubstanz THC), insbesondere vom abgesondert verfolgten XXXX erwarb und an die ebenfalls abgesondert verfolgten XXXX sowie an weitere, nicht ausgemittelte Abnehmer im Zuge mehrerer Übergaben gewinnbringend veräußerte und

erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum von Anfang 2008 bis Anfang Jänner 2013 unbekannte Mengen an Cannabiskraut erwarb und konsumierte sowie am 9. Jänner 2013 24,7 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besaß,

zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz, BGBl I Nr. 112/1997 idF. BGBl I Nr. 43/2008 (SMG) und zu 2. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen. Gemäß § 28a Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 Strafgesetzbuch, BGBl 60/1974 idF. BGBl I Nr. 106/2014 (StGB) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Gemäß den §§ 43a Abs. 3 und 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Strafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft vom 09.01.2013, 11.15 Uhr, bis zum 22.04.2013, 10.17 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Unter einem wurde mit Beschluss gemäß den §§ 50 und 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Zufolge der Entscheidungsgründe habe der nunmehrige BF mangels verfügbaren Einkommens und aufgrund seiner prekären finanziellen Situation den Entschluss gefasst, sich durch den erwerbsmäßigen Verkauf von Cannabiskraut eine fortlaufende Einnahme zu erschließen. So habe er im Wesentlichen zunächst von ihm bezogenes Cannabiskraut an Laufkundschaft im Volksgarten in XXXX verkauft und sich später an einem gut gehenden Cannabishandel beteiligt, indem er - nach Probekäufen - größere Suchtgiftmengen in oben angeführtem Umfang beschafft und damit andere Angeklagte gewinnbringend beliefert habe. Bei der unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 28a SMG von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Strafe seien als Milderungsgründe das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und die Tathandlung als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener berücksichtigt worden. Dem stünden als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens und die knapp 20-fache Grenzmenge gegenüber. Unter Würdigung dieser Strafzumessungsgründe sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten als tat- und schuldangemessen zu erachten gewesen, wobei im Hinblick auf die Milderungsgründe ein Strafteil von 20 (zwanzig) Monaten gemäß § 43 Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe werden können. Es sei anzunehmen, dass die bloße Drohung der Vollziehung dieses Teiles der Strafe in Verbindung mit der gemäß § 50 Abs. 1 StGB angeordneten Bewährungshilfe genügen werde, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Es bedürfe auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

Der BF begann im Jahr 2009, sich in Österreich vom Islam abzuwenden und zum christlichen Glauben überzutreten. Er wurde am 29.11.2009 auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus in der Baptistenkirche XXXX getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen.

Der BF absolvierte einen Taufvorbereitungskurs und praktiziert seinen christlichen Glauben, indem er regelmäßig Gottesdienste besucht und auch sonst betet, in der Kirchengemeinde mithilft und sein Leben an christlichen Werten ausrichtet. Er konnte seinen in Österreich entstandenen Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben glaubhaft darlegen.

Der BF muss im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion zum Christentum befürchten, belästigt, bedroht, körperlich misshandelt, langjährig inhaftiert oder gar mit dem Tod bestraft zu werden.

Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Ein Endigungs- bzw. Asylausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt C bzw. F der GFK gekonnte nicht festgestellt werden.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeines

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

(UNHCR, Eligibility Guidelines vom August 2013, S. 72 bis 78)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Poli-zei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicher-heit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asy-lum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Ka-buls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Per-sonen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul" vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online: http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff vom 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsbeamten sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert. Das aggressive Vorgehen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und die Infiltration der Sicherheitsdienste hat bereits 2011 dazu geführt, dass Kabuls Einfluss in der Peripherie geschwunden ist. [...] In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hizb-e Islam und anderen Gruppen könne sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt. [...] Öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul zielen darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten sowie die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen. [...] Die Taliban richte ihre Anstrengungen in Kabul und weiteren Städten eher darauf aus, für sie wichtige Profilgruppen anzugreifen, wie etwa Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. [...] Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein "hohes" Profil haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)

Sicherheitsverwaltung

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. [...] Von Afghanistan-Experten wird die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei eindeutig verneint; diese genießt einen generell sehr schlechten Ruf, und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen. Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern. Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen, sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nichtstaatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan; FH - Freedom House [1.2013]: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013; CIA - The CIA World Factbook [16.01.2014]:

Afghanistan, https://www.cia.gov/ library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014; UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution, http://unpan1.un.org/ intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: [30.04.2013]: Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013; USDOS - US Department of State [20.05.2013]:

International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)

Christen

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christlich Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa. Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht. Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban. In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012 - 30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam.

(vgl. NYT - The New York Times [22.07.2013]: An Afghan Church Grows in Delhi,

http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan [05.06.2010]: Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam, http://www.rawa.org/ temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-convertsfrom-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014; USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: [30.04.2013]: Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/ Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014)

Konversion

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014)

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der dargelegte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom BF vorgelegten und nachgereichten Bescheinigungsmitteln und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom XXXX.

Soweit eine Negativfeststellung zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi, der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Iran und zur weiteren Reiseroute bis nach Österreich stützen sich auf seine glaubhaften Angaben, deren eingehendere Überprüfung sich mangels Relevanz für den eigentlichen Fluchtgrund allerdings erübrigte.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates basieren auf seinen Angaben anlässlich seiner beiden Einvernahmen vor dem BAA am 21.01.2008 und am 28.07.2008 sowie seinen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und zu seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen, insbesondere aus dem Taufschein, und seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter Bundesverwaltungsgerichtes. Es besteht kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln.

Unter dem Gesichtspunkt der Angaben des BF, insbesondere angesichts der glaubhaft geschilderten Beweggründe für den Glaubenswechsel, seiner Zugehörigkeit zur Baptistengemeinde XXXX sowie seiner Kenntnisse über grundlegende Aspekte des Christentums, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar darzutun vermochte, gelang es ihm, die innere Motivation des Glaubensübertrittes überzeugend zu vermitteln. Der BF hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich auf Grund einer persönlichen Entscheidung und aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen. Diese Schlussfassung wird insbesondere durch die glaubhaften Aussagen des als Zeugen befragten und den BF betreuenden XXXX, Diakonie Hilfsverein der Baptisten Österreich, untermauert, wonach der BF anlässlich seiner Taufe das Bekenntnis abgelegt habe, seinen Weg mit Jesus gehen zu wollen, Gottesdienste besuche, seine Straftat bereut und gebeichtet habe, deshalb um Vergebung gebetet und ihm gegenüber ein Gelöbnis zur Besserung abgelegt habe und nun mit seiner Unterstützung versuche, ein christliches und gottgefälliges Leben aufzubauen und zu führen.

Der BF hat sich trotz nicht geringer sprachlicher Schwierigkeiten rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und bemüht sich, in Österreich ein am christlichen Glauben orientiertes Leben zu führen. Die Aussagen des BF zu seiner Integration (Teilnahme an Aktivitäten der Kirchengemeinde, Anstreben des Hauptschulabschlusses) sind in der Zusammenschau ebenfalls geeignet, seine Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des BF zum Christentum über sein persönliches Umfeld hinaus auch nach außen hin bekannt werden wird.

Im Lichte der diesbezüglichen Situation in Afghanistan wäre der BF im Falle seiner Rückkehr dorthin als Konvertit an Leib und Leben gefährdet. Abgesehen von der massiven Ächtung seitens seiner Familie und der Gesellschaft wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr körperlicher Übergriffe bis hin zur Tötung ausgesetzt. Zudem wäre es ihm unmöglich, sich in seinem Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage zu schaffen bzw. sich nach dem Abfall vom Islam offiziell zum Christentum zu bekennen.

In der Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum als plausibel und nachvollziehbar und damit als glaubhaft qualifiziert werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihm vor dieser Verfolgung in ausreichendem Maß Schutz zu bieten.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem oben erwähnten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Strafregisterauszug.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie ANSO oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben; der BF nahm von einer inhaltlichen Stellungnahme Abstand. Ansonsten wurden im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 11.12.2008 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 29.12.2008 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [2000], S 182 und 228 ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999], Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Beim Drogenhandel (eine Form des Drogenhandels beinhaltet auch § 28 Abs. 2 SMG [Anm.: in der damals geltenden Fassung]) handelt es sich um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN). Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG (Anm.: in der damals geltenden Fassung) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden (vgl. Kälin, aaO, S 230 mwN). Stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung, ohne sich mit den [...] einzubeziehenden zugrundeliegenden Straftaten, den Umständen der Strafbegehung etc. sowie dem übrigen Gesamtverhalten des BF während seines Aufenthaltes in Österreich zu befassen, so hat sie ihre Zukunftsprognose auf Grund einer unzureichenden Ausgangsbasis erstellt und das Verfahren mit einem Ermittlungsmangel belastet (siehe VwGH 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288).

Nach dem oben erwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX hat der BF das in dessen Spruch genannte Verbrechen und die Vergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere das vom BF begangene Delikt des Suchtgifthandels stellt objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar.

Allerdings wurden vom Strafgericht bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis des BF, seine Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er die Tathandlung als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener gesetzt hatte, als Milderungsgründe berücksichtigt und in Würdigung derselben - auch unter Bedachtnahme auf die Erschwerungsgründe - die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei im Hinblick auf die Milderungsgründe ein Strafteil von 20 (zwanzig) Monaten gemäß § 43 Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Entscheidung wurde auch die Annahme zugrunde gelegt, dass die bloße Drohung der Vollziehung dieses Teiles der Strafe in Verbindung mit der gemäß § 50 Abs. 1 StGB angeordneten Bewährungshilfe genügen werde, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Den Entscheidungsgründen ist auch zu entnehmen, dass sich der BF mangels eines legalen Einkommens in einer prekären finanziellen Situation gesehen und sich deshalb entschlossen habe, sich durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift eine fortwährende Einnahme zu erschließen. Der BF nannte im Beschwerdeverfahren als Motiv für seine Straftaten eine mangels Verfügbarkeit finanzieller Mittel eingetretene Notsituation, bereute diese Taten und gelobte Besserung. In Ausübung des von ihm angenommenen christlichen Glaubens legte er vor dem als Zeugen befragten Vertreter der Baptistengemeinde wegen dieser Straftaten die Beichte ab und bemüht sich, nach dieser Entgleisung ein gottgefälliges Leben aufzubauen, wobei er auf die nachhaltige Unterstützung des Zeugen XXXX zählen kann. Er kommt regelmäßig zu den Treffen mit seiner Bewährungshelferin bzw. entschuldigt sich bei dieser im Fall seiner Verhinderung. Unter dem Gesichtspunkt dieser Tatsachen kann mit einiger Berechtigung vom Vorliegen einer günstigen Zukunftsprognose bzw. einer ebensolchen Resozialisierungsperspektive ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die vom Strafgericht aufgrund der Milderungsgründe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren getroffene bedingte Nachsicht des Strafteils von 20 (zwanzig) Monaten und die damit verbundene Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung dieses Strafteils in Verbindung mit der angeordneten Bewährungshilfe die entsprechende spezialpräventive Wirkung zeitigen werde, klare Anhaltspunkte für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose darstellen. Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. VwGH 10.10.1996, Zahl: 95/20/0247), für deren Vorliegen sich im Beschwerdeverfahren allerdings keine Anhaltspunkte ergaben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher der BF bei Anlegung einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfüllt sind.

Dessen ungeachtet wird aber mit der in casu angebrachten Nachdrücklichkeit darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer neuerlichen Straffälligkeit mit der sofortigen Einleitung eines auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zielenden Verfahrens zu rechnen haben wird.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, Zahl:

2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, Zahl: 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zahl: 95/01/0454; VwGH 09.04.1997,

Zahl: 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zahl: 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000,

Zahl: 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zahl: 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zahl: 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zahl: 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zahl: 90/01/0041).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:

2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit seinem Vorbringen, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert bzw. im November 2009 in der Baptistengemeinde XXXX getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen worden zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl: 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, Zahl: 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl: 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, Zahl: 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, Zahl: 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, Zahl:

2000/20/0369; VwGH 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544).

Wie oben bereits ausgeführt, konnte der BF den von ihm vollzogenen Glaubensübertritt zum christlichen Glauben glaubhaft machen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist wie folgt gegeben:

Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF, der zum christlichen Glauben konvertiert ist und sich nunmehr zu diesem bekennt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Verfolgungsrisiko in Bezug auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite ausgesetzt sein würde. Denn die Maßnahmen, die Konvertiten im Herkunftsstaat des BF zu gewärtigen haben, reichen von Belästigungen und Bedrohungen bis hin zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und gar Tötung. Der BF hätte daher asylrelevante Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten, wobei das Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet ist (siehe beispielsweise AsylGH 21.06.2011, Zahl: C18 407.576-1/2009/16E).

Aus dem zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich daher, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnet, sondern offen ausübt, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht mit staatlichem Schutz gerechnet werden könnte - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans erstrecken würde. Der BF kann vor dieser Bedrohung durch den afghanischen Staat angesichts der ineffi-zienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde.

In Bezug auf das dargelegte Verfolgungsrisiko ist sohin davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist daher objektiv nachvollziehbar, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines nunmehrigen Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind - wie bereits erwähnt - im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C bzw. F der GFK genannter Endigungsgrund hervorgekommen ist und letztlich - wie oben ausgeführt - ein Asylausschlussgrund nicht vorliegt, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Bei diesem Ergebnis war auf die vom BF anfänglich vorgebrachten Fluchtgründe nicht weiter einzugehen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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