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G303 2010165-1•BVwG G303 2010165-1
G303 2010165-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2010165-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 27.06.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 13.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
Die nachstehenden medizinischen Befunde wurden seitens der BF in Vorlage gebracht:
Befundbericht betreffend MRT der HWS des Zentralröntgen Instituts XXXX vom 21.04.2008
Radiologischer Befund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 17.11.2008
Röntgenbefund von OA XXXX vom 23.03.2012
Arztbrief des LKH XXXX, vom 09.05.2012
Arztbrief der XXXX-Ambulanz des LKH XXXX, vom 01.10.2012
Befund betreffend "RÖ-Defäkographie" des LKH XXXX, vom 04.10.2012
Befundbericht von XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 29.10.2012
Proktologischer Befund von EOA. XXXX, vom 06.05.2013
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.02.2014 wird von XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %
1 Stuhlinkontinenz
RW entsprechend der Beurteilung des LKH Wolfsberg - Kompetenzzentrum - moderate Inkontinenz 07.04.15 30
2 Schulterschmerz rechts
Fixwert bei mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.06.03 30
3 Deg. WS-Erkrankung
Oberer RW entsprechend der Funktionseinschränkung 02.01.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass "die GS 1 die führende Gesundheitsschädigung ist, GS 2 steigert um eine Stufe, da eine zusätzliche Beeinträchtigung im Allgemeinbefinden der Klientin besteht".
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2014 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Die BF wandte mit Schreiben vom 26.03.2014 ein, dass sie mit der Einschätzung von 40 % nicht einverstanden sei, und um eine nochmalige Untersuchung bitte. Es sei für die BF nicht möglich die Wohnung ohne Reservekleidung zu verlassen, da es immer wieder passiere, dass sich ihr Stuhl ohne "Vorwarnung" entleere. Auch Feuchttücher, Waschlappen und Handtuch führe die BF immer mit.
Als Beweismittel wurde ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 04.04.2014 in Vorlage gebracht.
5. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wurden durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde überprüft und festgestellt, dass der Grad der Behinderung hinsichtlich GS 1 auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde aufrecht bleibe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag der BF abgewiesen und den Grad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 40 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde überprüft und festgestellt worden, dass der nachgereichte Befund nicht geeignet sei, den Grad der Behinderung zu erhöhen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF vom 18.07.2014. Darin brachte die BF vor, dass sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sei. Ihr Stuhl setze sich unkontrolliert ab, da laut Oberarzt XXXX der Darmausgang erweitert sei. Durch die Problematik sei ihr Leben sehr eingeschränkt. Auch werde die BF sobald als möglich Befunde nachreichen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit der BF ersichtlich ist sowie aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Hinsichtlich des oben angeführten Sachverständigengutachtens von XXXX, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, ist folgendes festzuhalten: Das unter lfd. Nr. 2 angeführte Leiden, Schulterschmerz rechts, Fixwert bei mittelgradiger Funktionseinschränkung, wurde mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30% eingeschätzt. Gemäß der Einschätzungsverordnung ist jedoch unter der Positionsnummer 02.06.03 ein Grad der Behinderung in der Höhe von 20 von Hundert als Fixwert vorgesehen. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde und im weiteren Verfahren von den Parteien nicht geltend gemacht und würde auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken.
Im Sachverständigengutachten von XXXX, das soweit schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist, wurde auf die Art der Leiden der BF ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durch den Sachverständigen XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt.
Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Der ärztliche Sachverständige XXXX erhob umfangreich die Anamnese der BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
In der Beschwerde gab die BF an, dass sich ihr Stuhl unkontrolliert absetze, da laut Oberarzt XXXX der Darmausgang erweitert sei. Die BF bezieht sich dabei offensichtlich auf den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Proktologischen Befund des LKH XXXX vom 06.05.2013.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der bezeichnete Befund bereits im Sachverständigengutachten von XXXX ausreichend Berücksichtigung fand. Dies geht eindeutig aus dem Sachverständigengutachten hervor, wonach die Funktionseinschränkung "Stuhlinkontinenz" entsprechend der Beurteilung des LKH XXXX eingeschätzt wurde. Aktuelle Befunde zur behaupteten Stuhlproblematik brachte die BF nicht in Vorlage.
Die BF hat im Beschwerdeschreiben auch nicht konkret vorgebracht, aufgrund welcher Tatsachen die behauptete Gesundheitsschädigung höher einzuschätzen wäre.
Allgemeine Behauptungen im Beschwerdeschreiben, wonach die BF durch die bestehende Problematik in ihrem Leben sehr eingeschränkt sei, sind nicht geeignet die Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften und lassen auch keine Verpflichtung zur Einholung weiterer Gutachten entstehen.
Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.02.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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