BVwG L503 2005206-1

L503 2005206-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Unentgeltlichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005206.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael RAFFASEDER, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 30.08.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgeben und festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXXam 30. und 31. März 2012; am 02., 05., 07., 23., 26. und 27. April 2012; am 02., 03., 04., 16. und 19. Mai 2012; am 07. und 29. Juni 2012; am 15. und 20. Juli 2012; am 27. August 2012 und am 04. September 2012 nicht der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) unterlag.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") stellte mit Bescheid vom 31.01.2013 fest, dass XXXX(im Folgenden auch kurz "K. H.") aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX(im Folgenden auch kurz "BF") in der Zeit vom 30. und 31. März 2012; 02., 05., 07., 23., 26. und 27. April 2012; 02., 03., 04., 16. und 19. Mai 2012; 07. und 29. Juni 2012; 15. und 20. Juli 2012; 27. August 2012 und 04. September 2012 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) unterlegen habe.

Als Rechtsgrundlagen führte die OÖGKK die §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 7 Z 3a, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 35 Abs 1 und 471 a - c ASVG an.

Begründend führte die OÖGKK bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 04. September 2012 um 12.50 Uhr festgestellt worden sei, dass K. H. im Auftrag der BF mit einem firmeneigenen PKW unterwegs gewesen sei, um Reifen zu wechseln. K. H. habe im Personenblatt angegeben, dass er am Kontrolltag bereits seit 11.30 Uhr im Auftrag der BF fahre. Diese Tätigkeit würde er seit 30. März 2012 tageweise ausüben, wobei von ihm diesbezüglich auf das Fahrtenbuch verwiesen worden sei. Eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit würde es nicht geben. Er würde von der BF für die verschiedenen Fahrten auch kein Entgelt erhalten. Aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass K. H. seit 30. März 2012 bereits neunzehnmal für die BF tätig gewesen sei (30. und 31. März 2012; 02., 05., 07., 23., 26. und 27. April 2012; 02., 03., 04., 16. und 19. Mai 2012; 07. und 29. Juni 2012; 15. und 20. Juli 2012; 27. August 2012 und 04. September 2012). Der jeweilige Vermerk (z.B. Probefahrt, Pickerl, Überstellung udgl.) dokumentiere die ausgeführte Tätigkeit. Die BF sei seitens der OÖGKK mit Schreiben vom 10. und 22. September aufgefordert worden, K. H. zur Pflichtversicherung anzumelden. Diesen Aufforderungen sei die BF bislang nicht nachgekommen. In der Folge habe die BF K. H. mit 14.12.2012 bis laufend durchgehend als geringfügig beschäftigten Arbeiter zur Pflichtversicherung gemeldet.

Beweiswürdigend führte die OÖGKK aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Strafanzeige der Finanzpolizei und dem von K. H. ausgefüllten Personenblatt ergebe. Insoweit die BF vorbringe, die Organe der Finanzpolizei hätten K. H. angeleitet, falsche Angaben im Personenblatt zu tätigen, um eine Anzeige wegen missbräuchlicher Verwendung der Probekennzeichen zu umgehen, so stelle dies eine reine Schutzbehauptung dar. K. H. habe das Personenblatt ohne Einflussnahme der Vernehmenden ausgefüllt und alle Angaben selbständig gemacht. Er habe auf das Fahrtenbuch verwiesen und selbst angegeben, als Fahrer zum Wechseln der Reifen beschäftigt zu sein und diese Tätigkeit seit 30.03.2012 auszuüben. Den anderslautenden Angaben der BF sei daher nicht zu folgen. Ferner sei der Einwand, K. H. verfüge nicht über die zeitlichen Ressourcen, um für die BF beschäftigt zu sein, nicht nachvollziehbar, zumal K. H. seit 14.12.2012 bis laufend von der BF zur Pflichtversicherung gemeldet sei. Es stelle sich daher die Frage, weshalb K. H. im Gegensatz zu früher jetzt die erforderliche Zeit für eine Beschäftigung bei der BF aufbringen könne. Zudem habe es sich lediglich um eine fallweise Beschäftigung gehandelt. Daher sei auch dieser Einwand als reine Schutzbehauptung zu betrachten, der kein Glauben zu schenken sei.

Zusammenfassend argumentierte die OÖGKK in rechtlicher Hinsicht, dass im gegenständlichen Zeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Absatz 2 ASVG im Rahmen einer fallweisen Beschäftigung vorliegen würden. Eine familiäre Mitarbeit sei zu verneinen.

2. Weiters befinden sich im Akt unter anderem ein Auszug aus dem Fahrtenbuch für die Monate März bis August 2012, ein Personenblatt bezüglich des K. H. vom 04.09.2012, ein Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.09.2012, ein im Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichtetes und als Rechtfertigung tituliertes Schreiben des XXXX (im Folgenden auch kurz: "J. P.") vom 22.10.2012 sowie eine qualifizierte Sachverhaltsdarstellung KFZ der Finanzpolizei vom 04.09.2012.

3. Mit Schreiben vom 27.02.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der OÖGKK vom 31.01.2013.

Darin machte die BF geltend, die OÖGKK ziehe aus dem Umstand, wonach K. H. wiederholt ein Fahrzeug ihres Unternehmens gelenkt habe, die falschen Schlüsse, als sie davon ausgehe, dass K. H. mit diesen Fahrten beauftragt worden sei.

K. H. wohne in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unternehmen der BF. Die Mutter des K. H. bzw. Schwester des derzeitigen Geschäftsführers sei Jahrzehnte als Geschäftsführerin des Unternehmens tätig gewesen. K. H. sei daher praktisch im Unternehmen aufgewachsen und verbinde diesen eine enge Freundschaft mit seinem Cousin XXXX (im Folgenden auch kurz "P. P."), der der Sohn des derzeitigen Geschäftsführers sei. Es sei nur natürlich und verständlich, dass K. H. an der Tätigkeit seines Cousins, insbesondere dem Projekt mit dem Gebrauchtwagenhandel, großen Anteil genommen und sich bemüht habe, seinen Cousin und Freund in seiner Freizeit zu unterstützen, zumal K. H. auch auf die Autos neugierig gewesen sei. K. H. habe von sich aus immer wieder nachgefragt, ob er vielleicht etwas miterledigen könne, wenn er selbst eine Erledigung in Linz gehabt habe. Diese Gefälligkeitsdienste habe die BF natürlich gerne in Anspruch genommen. Dies sei stets eine unentgeltliche Angelegenheit gewesen, da es "auf dem Land" selbstverständlich sei, sich in der Familie zu helfen. K. H. wäre in keiner Form eingebunden oder zur Arbeit verpflichtet gewesen. Selbstverständlich habe er sich aber an die bekannten betrieblichen Regeln gehalten und das übliche Fahrtenbuch ausgefüllt.

Die formularhaft vorgegebene Befragung [im Personenblatt] bzw. die zwangsläufig damit verbundene Einschränkung der Antworten lasse diesen Sachverhalt natürlich nicht offensichtlich werden und provoziere Fehlschlüsse. Das Formular verlange auch kurze Antworten, die objektiv betrachtet Suggestivfragen seien. Es entspreche ferner nicht der Lebenserfahrung, dass bei einem derart vorgegebenen Formular ein "betretener" Staatsbürger - noch dazu ein verschreckter und junger Mann - die Situation und die (Fehl)-Interpretationsmöglichkeiten des Formulars erkenne und statt "Fahrer zum Reifenwechsel" "hilfreicher Neffe" hineinschreibe, was sicherlich die amtshandelnden Beamten als beleidigend empfunden hätten, wenn sie diese Formulierung überhaupt akzeptiert hätten.

Um eine Einzelfallbeurteilung an Hand eines Gesamtbildes treffen zu können, sei es eine unbedingte Voraussetzung, genaue Sachverhaltsfeststellungen über die Kriterien und Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu treffen, also insbesondere hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit, der Frage der Anordnungsbefugnis etc. Derartige Feststellungen würden im bekämpften Bescheid fehlen, sodass ein erheblicher Begründungsmangel vorliege. Gemäß § 357 ASVG seien die §§ 58 ff AVG über den Inhalt und die Form von Bescheiden jedenfalls auch auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger anzuwenden.

Es sei daher keinesfalls ausreichend, sich auf ein "Personenblatt" zu beziehen. Vielmehr werde es notwendig sein, ein Beweisverfahren durch Einvernahme der Zeugen K. H. und P. P. durchzuführen. Diese könnten bestätigen, dass K. H. völlig sanktionslos jegliche Tätigkeit für die BF ablehnen habe können und die getätigten Fahrten völlig freiwillig, unentgeltlich und im Rahmen freiwilliger familieninterner Hilfe durchgeführt habe. Auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gehe in vergleichbaren Fällen davon aus, dass derartige freiwillige Leistungen im Familienkreis nicht unter die Versicherungspflicht fallen würden (VwGH 1205/78; u. a.).

Auch aus der inzwischen erfolgten Aufnahme von K. H. in ein Dienstverhältnis lasse sich dies rückblickend nicht ableiten. Denn dies habe seinen Grund darin, dass sich K. H. nun entschlossen habe, "richtig" bei der BF mitzuarbeiten, d.h. mit verpflichtender Arbeitszeit und entgeltlich, da sich die selbständige Tätigkeit des K. H. nur langsam entwickle und P. P. durch den wachsenden und weiter ausbaufähigen Gebrauchtwagenhandel eine fixe und bezahlte Mitarbeit gebrauchen habe können.

Abschließend wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass K. H. aufgrund der für die BF durchgeführten fallweisen und aus völlig eigenem Antrieb erfolgten Fahrten nicht der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) unterliege.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 30.08.2013 wurde dem Einspruch vom 27.02.2013 gegen den Pflichtversicherungsbescheid der OÖGKK vom 31.01.2013 keine Folge gegeben und der Bescheid der OÖGKK bestätigt.

Begründend wurde darin zunächst ausführlich auf den bisherigen Verfahrensgang hingewiesen und zum Sachverhalt der Entscheidung festgehalten, dass die Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am 04. September 2012 um 12.50 Uhr festgestellt habe, dass K. H. im Auftrag der BF mit einem firmeneigenen PKW unterwegs gewesen sei, um Reifen zu wechseln. K. H. habe im - am selben Tag von diesem ausgefüllten - Personenblatt angegeben, dass er für die BF arbeite, diese Tätigkeit seit 30. März 2012 ausübe, an diesem Tag seit 11.30 Uhr im Auftrag von J. P. fahren und keine Bezahlung erhalten würde. Aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass K. H. zwischen Ende März und Anfang September neunzehnmal für die BF tätig gewesen sei. Die jeweiligen Vermerke (z.B. Probefahrt, Pickerl, Überstellung) würden die ausgeführten Tätigkeiten dokumentieren. Mit 14.12.2012 sei K. H. von der BF durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Schließlich sei seitens der OÖGKK mit Pflichtversicherungsbescheid vom 31.01.2013 festgestellt worden, dass K. H. an den im Fahrtenbuch angeführten neunzehn Tagen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid richte sich der vorliegende Einspruch, in welchem im Wesentlichen vorgebracht werde, dass die Tätigkeit als unentgeltlicher Freundschaftsdienst bzw. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe/ familienhaften Mitarbeit aus eigenem Antrieb ausgeführt worden sei.

Was die Ausführungen der BF bezüglich der angeblich nur eingeschränkt möglichen Angaben im Personenblatt und zur Frage des Vorliegens einer familienhaften Mitarbeit/ Nachbarschaftshilfe betrifft, so wurde von Seiten des Landeshauptmanns von Oberösterreich beweiswürdigend im Wesentlichen die in der Stellungnahme der OÖGKK vom 21.03.2013 dargelegte Argumentation übernommen. Demnach gebe das Personenblatt kaum Antwortmöglichkeiten vor, sondern stelle offene Fragen zur ausgeführten Tätigkeit und habe die BF die enge Freundschaft zwischen K. H. und P. P. erst zu einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt vorgebracht. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Bezeichnung des K. H. als "verschreckter junger Mann" jeder logischen Grundlage entbehre, da eine dreißigjährige Person, die sich (kurze Zeit später) als Fotograf selbständig gemacht habe, als verschreckter Mann kaum die Möglichkeit besitzen werde, in diesem Beruf Fuß zu fassen. Weiters sei der Behörde kein Fotograf bekannt, der "verschreckt" auftrete, da für diesen Beruf vielmehr Selbstbewusstsein erforderlich erscheine. Einem Mann mit "jungen" 30 Jahren sei auch zuzumuten, dass er sehr wohl wisse, was er angebe und tue. K. H. habe sogar selbst darauf hingewiesen, dass er die Fahrten in einem Fahrtenbuch eintrage, ohne speziell dazu befragt worden zu sein. Diese Argumentation sei daher weder glaubhaft noch logisch.

Zusammenfassend argumentierte auch der Landeshauptmann von Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht, dass im gegenständlichen Zeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Absatz 2 ASVG im Rahmen einer fallweisen Beschäftigung vorliegen würden. Eine familiäre Mitarbeit oder Nachbarschaftshilfe sei zu verneinen.

5. Mit Schreiben vom 16.09.2013 erhob die BF Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 30.08.2013.

Darin wurde zunächst auf das Einspruchsvorbringen gegen den Bescheid der OÖGKK verwiesen und dieses weiterhin vollinhaltlich aufrechterhalten.

Ferner monierte die BF, dass bereits im Zuge der eingebrachten Rechtfertigung ausdrücklich die Einvernahme der Zeugen K. H. und P. P. beantragt worden sei. Die Entscheidung ohne Einvernahme dieser wesentlichen Zeugen stelle eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar und begründe einen erheblichen Verfahrensmangel. Eine "freie Beweiswürdigung" könne erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt werde, sei unzulässig (Hinweis auf VwGH 11.05.1990, 90/18/0006).

Es bleibe auch festzuhalten, dass es eine Pflicht der Behörde sei, den Sachverhalt in jede Richtung hin ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln und dürfe erst sodann eine Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung der Angelegenheit stattfinden. Sofern die Behörde, wie dies hier der Fall sei, ohne vollständige Sachverhaltsermittlung und ohne die ausdrücklich beantragten Zeugen eine Beurteilung der Angelegenheit vornehme, sei der darauf basierende Bescheid jedenfalls als rechtswidrig infolge gravierender Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erachten.

Ferner bemängelte die BF, die Behörde habe K. H. nie befragt, wie es zur Ausfüllung des Personenblattes gekommen sei. Die Behörde wäre jedenfalls dazu angehalten gewesen, durch Einvernahme des K. H. tatsächlich festzustellen, weshalb dieser letztlich die Angaben im Formular getätigt habe. Damit hätte sich aufklären lassen, dass die Ausführungen der BF in deren Einspruch vollständig zutreffend seien. Diesbezüglich wurde daher beantragt, für den Fall, dass den Berufungsanträgen nicht ohnehin stattgegeben werden sollte, K. H. zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Ferner brachte die BF vor, dass es der Behörde aufgrund der fehlenden Einvernahme des K. H. entzogen sei, eine Charakterbeurteilung oder gar eine Beurteilung des Gefühlszustandes von K. H. im Zuge der Amtshandlung vorzunehmen. Den Argumenten des Landeshauptmanns müsse zudem entgegengehalten werden, dass es sich bei K. H. keineswegs um eine generell "verschreckte" Person handle. Vielmehr werde auch die belangte Behörde eingestehen müssen, dass es sich bei Amtshandlungen seitens der Polizei und/oder Finanzpolizei, welche Staatsbürger betreten, für die davon betroffenen und angehaltenen durchschnittlichen Personen jeweils um eine "Ausnahmesituation" handle. Es werde jedenfalls einem jungen Burschen zuzugestehen sein, dass er im Zuge einer derartigen Betretung "nervös" oder "verschreckt" werde. Wenn die belangte Behörde zudem anführe, dass ihr kein Fotograf bekannt wäre, der "verschreckt" auftrete, sei dies eine unsachliche und unzulässige Verallgemeinerung, die in einer rechtsstaatlichen Bescheidbegründung nichts verloren habe.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die BF in einer Rechtfertigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.10.2012 vorgebracht habe, dass die Fahrten als bloßer Freundschaftsdienst, teils aus Eigeninteresse und auch aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses (Neffe) getätigt worden wären, jedoch eine Freundschaft unter den Cousins dort noch gänzlich unerwähnt geblieben wäre, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Neuerungsverbot bestehe und daher ein solches Vorbringen jederzeit erstattet werden könne (VwGH 2011/23/0316).

Wenn die belangte Behörde sodann vermeine, dass zusätzlich die Tatsache, dass K. H. ab 14.12.2012 nunmehr als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung von der BF angemeldet worden sei, dies für ein Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen sollte, könne dies von der BF in keiner Weise nachvollzogen werden. Diesbezüglich sei seitens der BF bereits in ihrem Einspruch angegeben worden, dass diese Anmeldung ihren Grund darin habe, dass sich K. H. in weiterer Folge entschlossen habe, bei der BF im Unternehmen mitzuarbeiten, da sich seine selbständige Tätigkeit als Fotograf nur langsam entwickelt und P. P. durch den wachsenden und weiter ausbaufähigen Gebrauchtwagenhandel eine fixe und bezahlte Arbeitskraft gebrauchen habe können. Zusätzlich wurde daher beantragt, den Geschäftsführer J. P. zu diesem Thema zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Dem bekämpften Bescheid lasse sich auch in keiner Weise ein Sachverhalt oder eine nachvollziehbare Begründung entnehmen, weshalb von der belangten Behörde das Vorliegen einer "persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit" angenommen werde. Es sei auch jene Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer GmbH keine familienhafte Mitarbeit bzw. Nachbarschaftshilfe erbracht werden könne. Das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis vom 07.09.2011 zu GZ: 2009/08/0181 beziehe sich auf das AlVG und auf die eheliche Beistandspflicht. Es sei daher eindeutig erkennbar, dass dieses Erkenntnis nicht "1 zu 1" auf den gegenständlichen Fall angewendet werden könne. Es würde zudem auch gänzlich der gängigen Rechtsprechung zuwiderlaufen und zu einer völligen Ungleichbehandlung von Familienbetrieben führen, wenn eine eindeutig als Familienbetrieb geführte GmbH beispielsweise gegenüber einem Familienbetrieb in Form eines Einzelunternehmens derartig benachteiligt würde. Dies wäre eine mit nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Beantragt wurde schließlich, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung sowie Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2013 legte der Landeshauptmann von Oberösterreich den Akt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor.

7. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015 wurde das gegen J. P. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach §§ 33 Abs 1 iVm 111 Abs 1 ASVG wegen der unterlassenen Anmeldung des K. H. bei der OÖGKK, obwohl er diesen als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit am 04.09.2012 um 12.50 Uhr (Kontrollzeitpunkt), sowie am 30. und 31. März 2012; 02., 05., 07., 23., 26. und 27. April 2012; 02., 03., 04., 16. und 19. Mai 2012; 07. und 29. Juni 2012;

15. und 20. Juli 2012; 27. August 2012 beschäftigt habe, gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

Begründend wurde zunächst auf die bereits dargestellten Erhebungen der Finanzpolizei, die Rechtfertigung des J. P. vom 22.10.2012 und die Ergebnisse der zeugenschaftlichen Einvernahme des K. H. im Verwaltungsstrafverfahren am 23.09.2014 verwiesen. Nach Ansicht des Bezirkshauptmanns XXXX habe es sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bei den J. P. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Gefälligkeits- und Freundschaftsdienste gehandelt, bei denen Unentgeltlichkeit vorgelegen sei. Aufgrund des spezifischen Naheverhältnisses und in der nachvollziehbaren persönlichen Beziehung (Onkel bzw. direkte Nachbarschaft) zu K. H. würden im gegenständlichen Fall die für eine Strafbarkeit notwendigen Tatbestandselemente nicht vorliegen. Unter diesen Umständen halte auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Das Verwaltungsstrafverfahren sei somit einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der BF wegen des Verdachtes der Übertretung nach §§ 33 Abs 1 iVm 111 Abs 1 ASVG eingestellt. Demnach substantiierte sich im Verwaltungsstrafverfahren das Beschwerdevorbringen der BF im Zuge weiterer Erhebungen, speziell der zeugenschaftlichen Einvernahme des K. H. vor der Verwaltungsstrafbehörde am 23.09.2014, und wurde im Ergebnis festgestellt, dass für die von K. H. zwischen März und September 2012 für die BF übernommenen Tätigkeiten Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass K. H. im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der BF im relevanten Zeitraum beschäftigt war.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, darunter insbesondere auch der rechtskräftige Bescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015, in welchem sich unter anderem eine zeugenschaftliche Aussage des K. H. vor der Verwaltungsstrafbehörde findet.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid des Bezirkshauptmanns XXXX über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zwar keine Bindungswirkung auf das gegenständliche ASVG-Verfahren entfaltet, § 46 AVG bestimmt hinsichtlich der Beweismittel jedoch, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Der festgestellte Sachverhalt des Bezirkshauptmanns XXXX, speziell auch die niederschriftliche Einvernahme des K. H. am 23.09.2014, welche auch im Einstellungsbescheid wiedergegeben wird, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen.

Der Bezirkshauptmann XXXX als Verwaltungsstrafbehörde gründete seine Entscheidung vor allem auf bei einer Einvernahme am 23.09.2014 getätigten Aussagen des K. H., der im Rahmen der Einvernahme offenbar einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Insbesondere sei das enge nachbarschaftliche und verwandtschaftliche sowie freundschaftliche Verhältnis von K. H. und P. P. sowie J. P. nachvollziehbar dargestellt worden und sei - wie bereits im Zuge der Kontrolle als auch in der Rechtfertigung und dem Beschwerdevorbringen - nochmals wiederholt worden, dass K. H. kein Entgelt erhalten habe. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass K. H. die Fahrten mit den Fahrzeugen der BF aus Eigeninteresse und familiären Gründen durchgeführt hätte.

Die OÖGKK und der Landeshauptmann von Oberösterreich stützten sich im Verfahren ausschließlich auf Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei. Eigene Ermittlungen, wie etwa Einvernahmen von Parteien bzw. Zeugen wurden von ihr nicht durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht somit letztlich keinen Grund am vorliegenden Ermittlungsergebnis der Verwaltungsstrafbehörde Zweifel zu hegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und VwGVG

3.2.1. § 4 ASVG:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 5 ASVG:

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

[...]

3.2.3. § 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von K. H.:

3.3.1.1. Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hat die Bewertung der vorhandenen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit nach den Regeln des "beweglichen Systems" zu erfolgen, indem das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.3.1.2. Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung von K. H. durch die BF im fraglichen Zeitraum) bereits einen rechtskräftigen Einstellungsbescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015 gibt, in welchem von einer fehlenden Dienstnehmereigenschaft des K. H., speziell aufgrund vereinbarter Unentgeltlichkeit, ausgegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist der vorliegende Bescheid - an dessen Begründung das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt - auch nicht unbeachtlich.

3.3.1.3. Zunächst ist davon auszugehen, dass K. H. von den Kontrollorganen bei der Fahrt mit einem Fahrzeug der BF angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer gemeldet war.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter vielen das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091).

Die BF hat im Verwaltungsverfahren aber solche atypischen Umstände dargelegt, indem sie -die entgeltliche Beschäftigung des K. H. in persönlicher Abhängigkeit bestreitend - ausgeführt hat, dass K. H. lediglich Gefälligkeits-/ Freundschaftsdienste im Rahmen der "familiären Beistandspflicht" bzw. der Nachbarschaftshilfe verrichtete. K. H. habe letztlich zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vorgaben gehabt, einen bestimmten Dienst zu verrichten und sei keinen Arbeitszeiten unterlegen und habe kein Entgelt erhalten.

Dazu ist anzumerken, dass die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs der Beschwerdeführerin - einer GmbH - und nicht eines Betriebs ihres Geschäftsführers ausgeübt wurde. Das auf die familiäre Beziehung des K. H. zum Geschäftsführer der BF bzw. dessen Sohn abzielende Vorbringen kann - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - nun schon aus diesem Grund keine Vermutung einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer (quasi-)familienrechtlichen Verpflichtung begründen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0181). Selbiges gilt für die Ausführungen zur Nachbarschaftshilfe.

Das Fehlen dieser Möglichkeit familiärer Mitarbeit bzw. von Nachbarschaftshilfe bezüglich der BF allein rechtfertigt allerdings nicht ohne weiteres den Schluss, dass schon deshalb ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt. Denn das unbestrittene Bestehen eines familiären Naheverhältnisses der hier vorliegenden Art lässt insbesondere nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dem K. H. vom Geschäftsführer der BF das Fahren der Fahrzeuge der BF nur aufgrund einer von ihm ausgeführten Beschäftigung im Betrieb gewährt worden ist. Es kann auch - anders als in anderen Fallkonstellationen - allein aus dem Umstand des Antreffens bei Ausübung einer Tätigkeit nicht auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer samt einen aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Entgeltanspruch geschlossen werden, sofern - wie hier - von der BF ein substantiiertes Vorbringen zum Motiv der Mithilfe erstattet wird, das geeignet ist, den wahrgenommenen Vorgang als unentgeltliche Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses - wenngleich nicht aufgrund familiärer Beistandsverpflichtung - darzutun.

Fest steht, dass es sich bei K. H. um den Neffen des Geschäftsführers der BF, J. P. bzw. den Cousin/ Freund des P. P. handelt, dass die Mutter des K. H. für längere Zeit Geschäftsführerin der BF war, eine besondere räumliche Nähe zwischen der Wohnadresse des K. H. und dem Betrieb der BF besteht und K. H. im Übrigen ein glaubwürdiges Interesse an Fahrzeugen vorbrachte. Im Rahmen dieses familiären und räumlichen Naheverhältnisses bot sich K. H. in mehr oder minder regelmäßigen Abständen für Fahrten mit den Fahrzeugen der BF als eine Art "Freundschaftsdienst" für seinen Onkel und Cousin an, wobei K. H. hierbei stets auch eigene Erledigungen vornahm bzw. eigene Interessen an diesen Fahrten hatte.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der OÖGKK und dem Landeshauptmann von Oberösterreich wird dies zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich gingen die BF und K. H. dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von Unentgeltlichkeit aus (vgl. auch den Einstellungsbescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015). Dies deckt sich einerseits mit dem zwischen J. P., dessen Sohn, K. H. und dessen Mutter bestehenden familiären Verhältnis und kam auch dadurch deutlich zum Vorschein, dass K. H. stets eine plausible Erklärung erbringen konnte, aus welchen eigenen oder familiären Gründen aus seiner Sicht ein Interesse am Benutzen der Fahrzeuge der BF bestand. Es kann somit unter Berücksichtigung des Gesamtbildes mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass trotz keiner ausdrücklich festgelegten Unentgeltlichkeit gegenständlich Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft des K. H. gem. §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2 ASVG lagen somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor, weshalb spruchgemäß festzustellen war, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) unterlag.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft iSd §§ 4 Abs 1und 2, 5 Abs 1 Z 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der Begründung auch dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde und dem Einstellungsbescheid des Bezirkshauptmanns XXXX vom 19.02.2015 - als geklärt.

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