BVwG L503 2008532-1

L503 2008532-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2008532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2008532.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter TOMASI, LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2014, GZ: 046-113(2)-26/14, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") hat mit Bescheid vom 21.03.2014 ausgesprochen, dass durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 31.01.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, Vers-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

2.1. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich eine Anzeige der Finanzpolizei an die SGKK vom 20.02.2014 wegen des Verdachts der Übertretung des AVRAG aufgrund einer Unterentlohnung sowie im Hinblick auf eine Übertretung des ASVG. Konkret wird ausgeführt, dass Herr XXXX bei einer Kontrolle des XXXX in 5020 Salzburg um

19. 55 Uhr für den BF als Kellner arbeitend angetroffen worden sei, ohne dass er rechtzeitig zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Herr XXXX sei erst mit 07.02.2014 rückwirkend für den 31.01.2014 laufend geringfügig gemeldet worden. Das Beschäftigungsausmaß habe ab dem 31.01.2014 vier Stunden pro Woche betragen; der Bruttolohn habe 150 Euro pro Monat betragen.

2.2. Im Akt befindet sich weiters eine mit dem BF seitens der Finanzpolizei aufgenommene Niederschrift vom 31.01.2014. Darin gab der BF eingangs an, er sei Inhaber des XXXX in 5020 Salzburg. Aufgrund eines überraschenden, personellen Engpasses habe der BF dringend einen Ersatz für eine ausgefallene Kellnerin gebraucht. Daher habe er am Tag der Betretung um 16.00 Uhr Herrn XXXXangerufen und ihn gebeten, kurzfristig auszuhelfen; Herr XXXX habe schon früher bei ihm gearbeitet. Herr XXXX habe um 16.50 Uhr zu arbeiten begonnen und bleibe bis ca. 22.00 Uhr; für diesen Abend bekomme er "geringfügig" bezahlt. Der BF werde ihn sofort bei der SGKK nachmelden, da er am Tag der Kontrolle "extremen Stress" gehabt habe und bisher nicht dazugekommen sei.

2.3. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.04.2014, Zahl: 01/06/27890/2014/003, wurde der BF zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, da er als Dienstgeber zu verantworten habe, dass der Arbeitnehmer XXXX zumindest am 31.01.2014 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt worden sei, ohne ihn vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.

3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK. Eingangs weist der BF in der Beschwerde darauf hin, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei und dass die SGKK übersehe, dass sie im gegenständlichen Verfahren das AVG im vollen Umfang anzuwenden gehabt hätte. Die fallbezogene Begründung beschränke sich nämlich lediglich auf die Ausführung, dass anlässlich einer Kontrolle am 31.01.2014 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes ein Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG betreffend XXXXfestgestellt worden sei; die SGKK habe es aber unter Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs unterlassen, dem BF die Möglichkeit einer Äußerung entweder in einer mündlichen Verhandlung oder zumindest im Wege einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

Im Hinblick aufXXXX sei anzumerken, dass es sich bei diesem um einen früheren Mitarbeiter im Betrieb des BF handle, welcher diesem auch nach seinem Ausscheiden freundschaftlich verbunden geblieben sei. Am 31.01.2014 habe Herr XXXX von Seiten der Gattin des BF erfahren, dass eine Mitarbeiterin in dessen Betrieb am Vortag verhaftet worden sei; aufgrund der starken Auslastung des Lokals am Abend des 31.01.2014 habe die Gattin des BF Herrn XXXX gefragt, ob er kurzfristig aushelfen könne, was dieser bejaht habe; es sei ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Die nach der Kontrolle erfolgte Anmeldung von Herrn XXXX sei damit zu erklären, dass einer der Kontrollbeamten die Gattin des BF darauf hingewiesen habe, dass sie Herrn XXXX bei der Hotline der belangten Behörde anmelde könne; um sich nicht der Möglichkeit zu begeben, im Falle des Falles wieder auf Herrn XXXX zurückgreifen zu können und um mögliche Nachteile zu vermeiden, habe sie sodann Herrn XXXX tatsächlich auf geringfügiger Basis angemeldet. Herr XXXX sei zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane aber insofern nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen gewesen, als er seine Arbeit vollkommen unentgeltlich verrichtet habe. Das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht zum damaligen Zeitpunkt werde somit explizit bestritten.

In derselben Angelegenheit sei zur Zahl 01/06/27890/2014/003 ein Verfahren vor dem Strafamts des Magistrats Salzburg anhängig, in welchem dieselben Beweise zu würdigen und die jeweils selben Vorfragen zu lösen seien wie im gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde. Diese habe "sich somit Bindungswirkung im Sinne des § 38 AVG zu unterwerfen". "Entsprechend wäre die Entscheidung der Strafbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts abzuwarten gewesen, bevor man den bekämpften Bescheid überhaupt hätte erlassen dürfen."

Beantragt wurde schließlich den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beigefügt war der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung von XXXX, wonach dieser am 31.01.2014 unentgeltlich im XXXX ausgeholfen habe. Beigefügt war der Beschwerde weiters ein Bescheid des Magistrats Salzburg.

4. Am 02.06.2014 legte die SGKK den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage. Darin wurde zunächst lediglich der bisherige Verfahrensgang wiederholt und etwa im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ausgeführt, dieses sei nicht verletzt worden, da der BF anlässlich seiner Betretung bereits niederschriftlich zum Sachverhalt befragt worden sei und dazu Stellung genommen habe. Im Übrigen würden sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags vorliegen und habe ein Bescheid des Magistrats Salzburg im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aus rechtlichen Gründen nicht abgewartet werden müssen.

5. Am 13.10.2014 langte beim BVwG die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom XXXX, Zahl: XXXX, betreffend das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom XXXX, Zahl: XXXX, ein. In dieser Entscheidung wurde die Beschwerde des BF gegen seine Bestrafung wegen Übertretung des ASVG aufgrund der Beschäftigung von Herrn XXXX am 31.01.2014 ohne vorherige Anmeldung beim Krankenversicherungsträger abgewiesen und wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.

6. Mit Schreiben vom 07.01.2015 ersuchte das BVwG das LVwG Salzburg um Auskunft, ob gegen die soeben erwähnte Entscheidung des LVwG seitens des BF eine außerordentliche Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH erhoben wurde (OZ 3). Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilte das LVwG Salzburg mit, dass seitens des BF außerordentliche Revision erhoben wurde, welche mit beiliegendem Beschluss des VwGH vom XXXX, Zl. XXXXXXXX, zurückgewiesen worden sei; über die allfällige Erhebung einer VfGH-Beschwerde würden keine Informationen vorliegen (OZ 4).

7. Mit Schreiben vom 28.01.2015 zur Wahrung des Parteiengehörs wies das BVwG den BF darauf hin, dass zu dem Sachverhalt, der auch in gegenständlichem Verfahren relevant sei (Übertretung des ASVG durch den BF aufgrund einer Beschäftigung von Herrn XXXX), mittlerweile eine Entscheidung des LVwG Salzburg vom XXXX (Zahl: XXXX) ergangen sei, mit welcher seine Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis abgewiesen worden sei; der VwGH habe eine seinerseits dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, zurückgewiesen. Der BF selbst habe in seiner Beschwerde von einer "Bindungswirkung" des Ausgangs des Verwaltungsstrafverfahrens für gegenständliches Verfahren gesprochen. Das BVwG beabsichtige nun, sich in gegenständlichem Verfahren auf die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom XXXX, Zahl: XXXX, zu stützen. Es werde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben des BVwG wurde am 04.02.2015 an der Adresse des rechtsfreundlichen Vertreters des BF hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 05.02.2015).

Eine Stellungnahme langte seitens des BF bzw. seines Vertreters nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 31.01.2014 um 19:55 Uhr von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Kellnertätigkeiten (samt Inkasso) im Lokal des BF betreten, wobei er diese Tätigkeit um ca. 17:30 aufgenommen hatte. Eine Meldung der Tätigkeit von Herrn XXXX beim Krankenversicherungsträger war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfolgt.

XXXX war bereits im Jahr 2013 über einen längeren Zeitraum beim BF beschäftigt und gemeldet.

Ein Entgelt für die Tätigkeit am 31.01.2014 wurde im Vorhinein nicht vereinbart. Dessen ungeachtet war XXXXam 31.01.2014 beim BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

Wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von Herrn XXXX am 31.01.2014 wurde gegen den BF bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt, welche vom LVwG Salzburg mit Entscheidung vom XXXX, Zahl:

XXXX, bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, darunter insbesondere auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom XXXX, Zahl:

XXXX und der diesbezügliche Beschluss des VwGH vom XXXX, Zl. XXXX, sowie durch eine ergänzende Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör.

2.2. Die Betretung von XXXX bei der Durchführung von Kellnertätigkeiten (samt Inkasso) im Lokal des BF am 31.01.2014 durch Organe der Finanzpolizei wurde seitens des BF niemals bestritten.

Bestritten wurde vom BF lediglich, dass XXXX die Tätigkeiten gegen Entgelt durchgeführt hat; ungeachtet der seitens der Finanzpolizei protokollierten Aussage des BF, XXXX werde geringfügig bezahlt, legte der BF seiner Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung von XXXX bei, wonach dieser am 31.01.2014 "unentgeltlich" im XXXX ausgeholfen habe. Mit der Frage der Entgeltlichkeit hat sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seiner Entscheidung vom XXXX, Zahl: XXXX, ausführlich auseinandergesetzt und wurden auch entsprechende, vor dem LVwG getätigte Zeugenaussagen in dieser Entscheidung wiedergegeben. XXXX hatte demzufolge vor dem LVwG als Zeuge unter Wahrheitspflicht angegeben, es habe im Hinblick auf ein Entgelt keine Vereinbarung gegeben. Das LVwG kam in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass über eine Entgeltzahlung bzw. Anmeldung zur Sozialversicherung bloß nicht gesprochen wurde, dass jedoch eine definitive "Unentgeltlichkeit" der Kellner- und Inkassotätigkeit von XXXX nicht explizit vereinbart wurde. Im Hinblick auf die obige Feststellung, dass XXXX somit gegen Entgelt beschäftigt war, siehe die rechtlichen Ausführungen unten.

2.3. Was die obige Feststellung zur persönlichen Abhängigkeit von XXXX anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in unbestrittener Weise am 31.01.2014 ab ca. 17:30 vereinbarungsgemäß die Kellnertätigkeit samt Inkasso im Lokal des BF auszuüben hatte und dabei der Kontrollunterworfenheit und "stillen Autorität" des BF unterlag. Im Hinblick auf die oben festgestellte wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX ist darauf hinzuweisen, dass der BF in unbestrittener Weise die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Lokal) inne hatte und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von XXXX unmittelbar dem BF zukam.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX:

Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Zunächst ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX iSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen: Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt, musste dieser in unbestrittener Weise am 31.01.2014 ab ca. 17:30 vereinbarungsgemäß die Kellnertätigkeit samt Inkasso im Lokal des BF ausüben und unterlag dabei der Kontrollunterworfenheit und "stillen Autorität" des BF; darüber hinaus hatte der BF die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (Lokal) inne und kam der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von XXXX unmittelbar dem BF zu, sodass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX gegeben ist.

Was das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit anbelangt, so wurde dieses vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF bestritten. Allerdings ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der obigen Beweiswürdigung zu verweisen, wonach das LVwG Salzburg im Fall des BF (Verwaltungsübertretung nach ASVG) eine ausführliche Beschwerdeverhandlung durchführte, die sich in weiten Teilen um die Frage der Entgeltlichkeit drehte. Das LVwG kam in seiner Entscheidung - auf Grundlage der Einvernahme diverser Zeugen, darunter insbesondere auch von Herrn XXXX - zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass es zwar möglicherweise tatsächlich keine vorherige Vereinbarung eines bestimmten Entgelts gab, dass aber jedenfalls nicht explizit Unentgeltlichkeit vereinbart worden war. Insofern ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass XXXX im Sinne des "Anspruchslohnprinzips" gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn hatte. In diesem Sinne führte auch der VwGH in seinem - den gegenständlichen, individuellen Sachverhalt betreffenden - Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, wörtlich aus: "Die belangte Behörde hat indes unter zutreffender Bedachtnahme darauf, dass es nicht auf ein ausgezahltes (Natural)entgelt, sondern auf den Anspruchslohn ankommt, das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses durchaus im Einklang mit der hg. Rechtsprechung angenommen (vgl. zu manuellen Hilfstätigkeiten das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, sowie zum Erfordernis nachvollziehbarer Motive für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165)."

XXXX war somit unzweifelhaft Dienstnehmer.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Der BF hat somit als Dienstgeber am 31.01.2014 Herrn XXXX, der gem. § 4 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer - mag es sich auch nur um eine Teilversicherung gehandelt haben - anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden (vielmehr erfolgte die Anmeldung erst kurz nach der Kontrolle), sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör fest.

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