BVwG W118 2000991-1

W118 2000991-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2000991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000991.1.00

Spruch

W118 2000991-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115827486, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 sowie vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523965, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115827486, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523965, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 27.03.2007 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69541882, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.768,52 gewährt. Dabei wurden 11,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,35 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 03.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226217, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.709,97 gewährt. Dabei wurden 11,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,11 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 27.09.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2007 und 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

6. Im Gefolge der Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115827486, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 ein Betrag in Höhe von EUR 929,35 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,35 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,08 zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,27 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.

7. Mittels Schreiben vom 18.01.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, bei der Kontrolle im September 2011 seien ihr zwei Teilstücke als Hutweide deklariert worden. Dieser Umstand treffe nicht zu, zumal diese Flächen als Dauerweiden genutzt würden und sehr wohl eine Weidepflege betrieben werde. Die BF habe dies dem Kontrollor mitgeteilt, doch dies sei von ihm nicht zur Kenntnis genommen worden. Die BF stelle deshalb den Antrag, den Betrieb noch einmal zu kontrollieren; allerdings lehne sie den Erst-Prüfer ab.

8. Ferner wurde im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523965, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 453,69 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,11 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,49 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,62 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.

9. Mittels Schreiben vom 02.03.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in der Berufung gegen den Rückforderungs-Bescheid betreffend das Antragsjahr 2007.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 27.03.2007 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 11,35 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2007 11,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 03.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 11,11 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2007 11,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 27.09.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2007 im Ausmaß von insgesamt 1,27 ha ab. In Bezug auf das Feldstück (FS) 1 handelte es sich bei 0,43 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf das FS 4 bei 0,12, ha; in Bezug auf das FS 8 bei 0,40 ha sowie in Bezug auf das FS 12 bei 0,32 ha.

Im Antragsjahr 2008 wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von insgesamt 0,62 ha ab. In Bezug auf das FS 1 handelte es sich bei Teilflächen im Ausmaß von 0,19 ha sowie 0,20 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, in Bezug auf das FS 7 bei Teilflächen im Ausmaß von 0,08 ha und 0,15 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der BF erweist sich als unsubstantiiert. Die BF bezieht sich in ihrer Beschwerde offensichtlich auf eine Feststellung, die seitens des zuständigen Kontrollorgans im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 getroffen. Konkret wurde im Hinblick auf einen Teil des FS 1 anstelle der Nutzung als Dauerweide die Nutzung als Hutweide ermittelt. Diese Feststellung wurde jedoch ausschließlich für das Antragsjahr 2011 getroffen. Darüber hinaus kommt es im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie auf diese Unterscheidung nicht an, zumal auch Hutweiden beihilfefähige Flächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie sind. Die im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2008 festgestellten Abweichungen blieben jedoch unwidersprochen.

Dessen ungeachtet wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Im Zuge der Einsichtnahme konnte festgestellt werden, dass in der Vergangenheit nicht bloß untergeordnete Flächen-Anteile in die Beantragung einbezogen wurden, die sich auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern als mit Stauden, Gebüsch oder Gehölz bewachsen darstellen. Die Abnahme der Abweichungen zwischen den Antragsjahren 2007 und 2008 lässt sich mit dem Umstand erklären, dass die Beantragung im Jahr 2008 im Verhältnis zum Jahr 2007 verändert wurde. Somit erweisen sich die seitens der AMA getroffenen Feststellungen auch als nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...].

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...].

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...].

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...].

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...].

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen

eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen.

Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat ; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden sowohl im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 als auch im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 wurden nicht vorgebracht.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben der BF i.S.d. Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 darüber hinaus spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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