BVwG W123 2008288-1

W123 2008288-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Feststellungsverfahren, Geldbuße,<br/>Interessenabwägung, Nichtigerklärung, öffentlicher Auftraggeber,<br/>öffentliches Interesse, ordentliche Revision, Schaden,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher<br/>Nachteil, Unwirksamkeit des Vertrags, Vergabeverfahren,<br/>wirtschaftliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2008288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2008288.1.01

Spruch

W123 2008288-1/33Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag der XXXX, vertreten durch RA XXXX, vom 22.03.2015 beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 22.03.2015 brachte die XXXX(im Folgenden: Revisionswerberin) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015, GZ: W123 2008288-1/28, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin insbesondere aus:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis werde der zwischen der BIG (im Folgenden: Auftraggeberin) und der Revisionswerberin abgeschlossene Vertrag über die Generalplanerleistungen vom 3.10.2011 "so weit aufgehoben [...], als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind". Diese Entscheidung komme einer Nichtigerklärung "ex nunc" gleich und habe zur Folge, dass die Revisionswerberin mit Zugang des angefochtenen Erkenntnisses, ohne hierfür eine Verantwortung zu tragen, ein aufrechtes Auftragsverhältnis (zumindest vorübergehend) verliere. Zudem werde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Auftraggeberin eine Geldbuße von EUR 110.000,-- auferlegt. Es sei daher iSd § 30 Abs 2 VwGG "vollzugstauglich", wobei durch eine Zuerkennung die Wirkungen der "Vernichtung" des Vertrages und der Auferlegung einer Geldbuße "sistiert" würden (siehe zB VwGH 29.6.2006, AW 2006/04/0020).

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Vielmehr spreche das öffentliche Interesse für die Fortführung der Generalsanierung des Schulkomplexes mit rund 1050 SchülerInnen und rund 120 LehrerInnen. Hierfür sei das fortgesetzte Tätigwerden der Generalplanung (und somit der Revisionswerberin) erforderlich, um gegenüber den ausführenden Unternehmen die notwendigen Freigaben zu erteilen, die ausstehende Planung (zB Schalungs- und Bewehrungspläne) fortzusetzen und zu vervollständigen sowie im Rahmen der technischen, geschäftlichen und künstlerischen Oberleitung die erforderlichen Überprüfungen und Feststellungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Feststellung auf den Seiten 30f des angefochtenen Erkenntnisses hinzuweisen: "Die von der Auftraggeberin vorgebrachten Gründe [sind] als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen [...], denn eine weitere Verzögerung der Projektabwicklung hätte nicht unwesentliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb zur Folge. "

Das dargelegte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrages über die Generalplanerleistungen, das auch in der Begründung (nicht jedoch im Spruch) des angefochtenen Erkenntnisses anerkannt werde (siehe Seite 30f), decke sich weitgehend mit den Interessen der Auftraggeberin. Letztere siehe sich jedoch bei Nichtigkeit des Vertrages zusätzlich mit erheblichen Mehrkosten im Hinblick auf Vereinbarungen/Verträge mit Nutzern, Behörden/Gebietskörperschaften und Auftragnehmern (zB der Revisionswerberin) konfrontiert. Die Interessen der Revisionswerberin als Auftragnehmer für die Generalplanerleistungen seien vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung gänzlich ausgeklammert worden.

Das öffentliche Interesse, das Interesse der Auftraggeberin und das Interesse der Revisionswerberin an der - möglichst unbeeinträchtigten - Fortführung der Generalsanierung des Bundesschulkomplexes, wofür eine Aufrechterhaltung des Vertrages über die Generalplanerleistungen unerlässlich sei, übersteige das Interesse des Revisionsgegners bei weitem. Es sei von einem unverhältnismäßigem Nachteil für die Revisionswerberin iSd § 30 Abs 2 VwGG auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

Die Revisionswerberin macht auf den Seiten 47 f des Schriftsatzes vom 22.03.2015 Interessen geltend; diese sind ausschließlich wirtschaftlicher Natur. Demgegenüber steht jedoch Art. 2d Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665 idF 2007/66 (RM-RL), wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle für unwirksam erklärt wird. Das BVergG 2006 setzte diese Verpflichtung durch § 312 Abs. 3 Z 6 BVergG um. Gemäß Art. 2d Abs. 3 RM-RL dürfen wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit eines Vertrages nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismäßige Folgen hätte. Eine solche "Ausnahmesituation" liegt jedoch gegenständlich nicht vor; diesbezüglich wird auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis verwiesen (vgl. Zu Spruchpunkt II.2., Seite 30).

Thienel weist darauf hin, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die "Bescheidwirkungen" (nunmehr "Erkenntniswirkungen") ex nunc für die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens suspendiert werden. Es liege demnach auf der Hand, dass die Zielsetzung der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung - nämlich die Beseitigung eines Vertrages, der auf Grund eines schwerwiegenden Vergabeverstoßes abgeschlossen wurde - unterlaufen würde, wenn und weil der betreffende Vertrag während eines anhängigen höchstgerichtlichen Verfahrens umgesetzt werden kann und derart vollendete Tatsachen geschaffen werden (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], § 312 Rz 293).

Thienel stellt die Erwägung in den Raum, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages insbesondere im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht stets zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 312 Rz 293/2). Unvorgreiflich zukünftiger Entscheidungen von Richtern über Anträge auf aufschiebende Wirkung teilt der erkennende Richter die aufgezeigten Bedenken von Thienel, sodass für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt zwingende öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung iSd § § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstehen.

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