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W124 2009123-1•BVwG W124 2009123-1
W124 2009123-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Bescheiderlassung, Vollmacht, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung
W124 2009123-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Auf den Antrag vom 08.05.2007 wurde dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 10.03.2014 teilte die Österreichische Botschaft in Islamabad dem BFA im Wesentlichen schriftlich mit, dass sich der Beschwerdeführer am 20.01.2014 persönlich an die Botschaft gewandt habe, da sein Konventionspass nur mehr fragmentarisch vorhanden sei, weil dieser angeblich im Rahmen eines Familienstreits von seiner Ehefrau und deren Brüder in Kabul zerstört worden sei. Beigelegt wurde ein in Deutsch verfasstes handschriftliches Schreiben, dessen Inhalt schwer verständlich ist. Darüber hinaus Kopien des Passes und von Flugtickets. Des weiteres wurde im Schreiben der Botschaft die Vermutung geäußert, dass der Beschwerdeführer mit einem afghanischen Pass nach Kabul gereist sei. Er sei dort hingereist, um zu heiraten, und habe sich gut elf Monate dort aufgehalten. Abschließend ersuchte die Botschaft um Mitteilung, ob Bedenken gegen die Wiedereinreise des Beschwerdeführers bestehen oder ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.
Der Beschwerdeführer wurde sodann mit E-mail vom 14.04.2014 von der Österreichischen Botschaft in Islamabad davon informiert, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet wurde, und aufgefordert, binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie eine "Vertrauensperson in Österreich mit einer ladungsfähigen Anschrift in Österreich" namhaft zu machen.
Mit FAX vom 23.04.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zum Zweck der Eheschließung nach Afghanistan geflogen sei und nicht gewusst habe, dass er nicht nach Afghanistan einreisen dürfe, und wieder zu seinem Bruder in Österreich wolle. Seine "Vertrauensperson" sei sein namentlich genannter Bruder in Österreich, dessen Anschrift er ebenfalls bekanntgab.
1.2. Mit der angefochtenen Erledigung wurde I. der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, II. ihm gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Zustellverfügung des BFA, Regionaldirektion XXXX, wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter angegeben. Der Bescheid des BFA wurde am 06.06.2014 beim Postamt XXXX hinterlegt und wurde am 24.07.2014 dem BFA, Regionaldirektion XXXX, rückübermittelt.
Am 18.06.2014 langte eine der ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkhilfe vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht beim Bundesamt anlässlich einer Akteneinsicht ein.
1.3. Mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 20.06.2014, welches am selben Tag bei der Behörde durch Postaufgabe eingebracht wurde, wurde gegen die genannte Erledigung des Bundesamtes vom 02.06.2014 Beschwerde erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder als Vertrauensperson und nicht als Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht habe. Der Bescheid sei dem Bruder des Beschwerdeführers zugestellt worden, nicht jedoch dem Beschwerdeführer, weshalb die ordnungsgemäße Zustellung beantragt werde. Die Beschwerde sei in aller Eile sicherheitshalber für den Fall das ordnungsgemäß zugestellt worden sei eingebracht worden, um einer Verfristung vorzubeugen. Dies gehe aus dem Akt nicht hervor.
Mit E-mail vom 14.07.2014 wurde im Auftrag des Beschwerdeführers ein Schreiben vom 04.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wonach er sich in Pakistan aufhalte und stets beabsichtigt habe, nach Pakistan und nicht nach Afghanistan zu reisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Zu A) Zurückweisung des Beschwerde:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
2.2.1. § 10 Zustellgesetz lautet:
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung
§ 10. (1) Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2) Eine Zustellung gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
2. über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat.
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer lediglich aufgefordert eine "Vertrauensperson" mit ladungsfähiger inländischer Anschrift in Österreich bekanntzugeben. Der Aufforderung ist der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er der Behörde seinen Bruder XXXX als Vertrauensperson nannte. Aus dem Akteninhalt geht darüber hinaus weder hervor, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre der Behörde einen Zustellbevollmächtigten zu nennen, noch, dass dieser seinen Bruder der Behörde als solchen bekannt gegeben habe.
2.2.3. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (der von der Behörde in der Zustellverfügung angegeben wurde) tatsächlich zugekommen ist, weil damit der Zweck der Zustellung erfüllt ist (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/09/0103).
Heilung tritt nur dann ein, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Hat die Behörde eine falsche Person angegeben, an die sich der Bescheid seinem Inhalt nach nicht richtet und leitet diese Person den Bescheid an jenen "materiellen" Empfänger weiter, für den die Erledigung inhaltlich bestimmt ist, kommt eine Heilung der falschen Zustellverfügung nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0022).
Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG vorliegt (VwGH 22.3.1999, 98/17/0192).
Im gegenständlichen Fall wurde in der Zustellverfügung der Bruder des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter zu Unrecht angegeben, als der Beschwerdeführer diesen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens als Zustellbevollmächtigten der Behörde genannt hat, sodass der Bescheid des BFA entsprechend der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkung entfaltet hat.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Kenntniserlangung des Bescheides des BFA wurde vom nunmehrigen Vertreter ausgeführt: "...Nachdem eine Vollmacht unterzeichnet und Akteneinsicht genommen wurde, gelangte der Bescheid zur Diakonie...".
Im Erkenntnis des VwGH vom 19.05.1993, 93/09/0041, führte dieser dazu aus: "Ist die antragstellende Arbeitgeberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, so ist die vom Arbeitsamt veranlasste direkte Zustellung der Entscheidung an die Arbeitgeberin unwirksam gewesen. Voraussetzung für eine Heilung (iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG) wäre die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt; die bloße Kenntnisnahme von dessen Inhalt, sei es telefonisch, im Wege der Akteneinsicht oder auch durch sonstige Mitteilung, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den unterlaufenen Zustellmangel nicht zu heilen. Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 29.6.1984, 83/02A/0555, VwSlg 11487 A/1984, E 13.12.1984, 84/02B, 0153, VwSlg 11615 A/1984, E 19.12.1985, 85/02/0249)."
Im Akt befindet sich keine Übernahmebestätigung des Bescheides des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers. Insofern ist davon auszugehen, dass die Behörde nach Einlangen der vorliegenden Beschwerde keinen Zustellversuch an den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers unternommen hat. Ausschlaggebend für die Heilung ist die tatsächliche Empfangnahme des Schriftstücks. Die bloße Kenntnisnahme durch Akteneinsicht (vgl. VwGH 19.01.1995, 93/09/0410) oder durch Fotokopie, Telekopie, Telefax (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/11/0333 und 29.08.1996, 95/06/0128) reichen nicht.
Daher ist der rechtswidrig zugestellte Bescheid des Bundesamtes, weil nicht zugestellt, auch nicht entstanden, dh nichtig (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330). Aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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