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W126 2007571-1•BVwG W126 2007571-1
W126 2007571-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Genehmigung,<br/>Nichtbescheid, Zurückweisung
W126 2007571-1/2E
W126 2007627-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, Zl. BE 18156548/XXXX (I.), und über die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, Zl. BE 18156548/XXXX (II.), hinsichtlich Spruchpunkt A) I.1. und II.3. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) I.2. und II.4. beschlossen:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird (1.) die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und (2.) die Beschwerde gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2014 betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (3.) wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und (4.) die Beschwerde gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, Zl. 11-2013-BE-VER10-000Y0, wurde der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Firma XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2010, Juli 2011, Dezember 2011, März 2012 und April 2012 in der Höhe von XXXX zuzüglich Verzugszinsen vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch (nunmehr Beschwerde) und stellte in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die Wiener Gebietskrankenkasse als belangte Behörde am 07.03.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.01.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde.
4. Mit Bescheid vom 07.03.2014, Zl. BE 18156548/XXXX, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2014 und erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2014 hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass dem im Akt befindlichen als Bescheid titulierten Schriftstück vom 13.12.2013 kein Name eines Genehmigenden zu entnehmen ist. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene zweiseitige Schriftstück enthält neben dem Spruch eine Auflistung der Rechtsgrundlagen sowie eine kurze Begründung und endet nach der Rechtsmittelbelehrung mit den Worten "Erlagschein, Rückschein B, Rückstandsausweis/aufstellung". Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung findet sich oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft", wo der Name XXXX sowie eine Durchwahlnummer und Emailadresse aufscheinen.
Die erste Seite des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes weist auf der linken Seite den Hinweis "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:
http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht von einer fehlenden Bekanntgabe des Genehmigenden in der schriftlichen Ausfertigung aus (vgl. gleichgelagerten Fall zu W229 2005158-1/2E). Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels eines solchen Antrags liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).
Zu A) I. 1. und 2.:
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2014. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014, I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde über eine Beschwerde nicht (meritorisch) entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist (vgl. § 14 VwGVG, der von einem Bescheid spricht). Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
3.2.1. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:
§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.
Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.
Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 18 Rz 19).
"Genehmigender" iSd. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz. 20).
In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "[a]us dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG [...] jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten [hat]. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur). An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG)."
Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG idF BGBl. Nr. 86/2013, in Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG bis zum 31.12.2013 anzuwenden waren. Dieser Paragraph wurde mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben; die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013.
Sondervorschriften wie etwa jene des § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, welche der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, kennt das ASVG nicht.
Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl. I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.
Eine Amtssignatur kann daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4 AVG.
Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Name des Genehmigenden nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen ist, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195). Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt somit zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung, zumal, wie gezeigt, auch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung im ASVG enthalten ist.
3.2.2. Aufgrund des Fehlens des Namens eines Genehmigenden erfüllt das vorliegende Schriftstück nicht die Formerfordernisse gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG und führt dies, wie dargelegt, zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Mangels Vorliegens eines Bescheides und damit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und ist die Beschwerdevorentscheidung daher aufzuheben (Spruchpunkt A) I.1.) und die Beschwerde zurückzuweisen (Spruchpunkt A) I.2.).
Zu A) II. 3. und 4.:
3.3. Die belangte Behörde wies im vorliegenden Fall die Beschwerde als verspätet zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Wie bereits unter 3.2. ausführlich erörtert, fehlen dem vorliegenden Schriftstück, auf Grundlage dessen die Beschwerde erhoben und der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden, bereits die Formalita eines Bescheides, sodass dies zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führt. Da das als Bescheid bezeichnete Schriftstück somit nicht rechtswirksam erlassen wurde, ist auch einer in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund der Boden entzogen.
3.4. In diesem Zusammenhang ist der vollständigkeitshalber anzumerken, dass unabhängig von dem Vorliegen eines Bescheides die ursprünglich eingebrachte Beschwerde, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, aufgrund der zur Anwendung kommenden Übergangsbestimmung gem. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG rechtzeitig eingebracht und somit keine Frist versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. VwGH 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.). Daraus ergibt sich, dass selbst wenn ein Bescheid vorliegen würde, die Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, rechtswidrig erfolgte.
3.5. Dadurch, dass der ursprünglich bekämpfte Bescheid aber nie rechtmäßig erlassen wurde, kann auch keine Frist versäumt werden, sodass schon aus diesem Grund ein meritorischer Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Ist der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Gericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Die Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht grundsätzlich die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich (vgl. VwGH 03.07.1985, 85/03/0100). Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch trotz Vorliegens eines Nichtbescheides inhaltlich über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, obwohl ihr schon durch das Nichtvorliegen eines Bescheides die Grundlage für eine meritorische Entscheidung entzogen war, sodass der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden wurde, ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte in der vorliegenden Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich, da in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verfahrensrechtlichen Fragen (insbesondere zu § 18 Abs. 4 AVG bzw. den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides nach § 18 AVG (vgl. auch VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 zu § 18 AVG zur Genehmigung von Erledigungen in elektronisch geführten Verfahren), Fristversäumnis, Wiedereinsetzung).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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