Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W135 2001202-1•BVwG W135 2001202-1
W135 2001202-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Verdienstentgang
W135 2001202-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 17.06.2013, Zl. 810-600580-009, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die XXXX geborene Beschwerdeführerin brachte am 31.08.2012 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Sie gab an, in den Kinderheimen XXXXuntergebracht gewesen zu sein und auf Grund der dort erlebten Vorkommnisse schwer traumatisiert zu sein. Sie leide an massiven Angstzuständen und Panikattacken, Zwangsgedanken und einer Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Defiziten in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit. Sie habe in den Schulen der Internate nie etwas gelernt, da sie immer nur zum Arbeiten herangezogen worden sei. Daher habe sie auch nie ein Zeugnis bekommen. Nach der Entlassung aus den Heimen sei es ihr nicht möglich gewesen, die von ihr erträumte Ausbildung zur Goldschmiedin zu machen. Deshalb sei sie ihr ganzes Leben gezwungen gewesen, sich mit Hilfsarbeiterjobs (Putzarbeiten) zu begnügen, was ihr finanziell sehr geschadet habe und heute noch psychisch zu schaffen mache. Da ihr nach der Entlassung aus dem Heim XXXX von der Jugendfürsorge immer wieder gedroht worden sei, dass sie in ein Heim in XXXX kommen würde, habe sie aus Angst vor einem neuerlichen Heimaufenthalt versucht, so schnell wie möglich schwanger zu werden. Ihr erstes Kind habe sie mit 17 Jahren bekommen, mit 19 Jahren sei sie Mutter von Zwillingen geworden. Sie beziehe Invaliditätspension und sie sei auf Grund ihrer psychischen Belastungen immer wieder in psychiatrischer und psychologischer Behandlung.
Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Dokumente und Unterlagen in Kopie vorgelegt:
Im vorgelegten Schreiben vom 10.09.2010 schildert die Beschwerdeführerin die in ihrer Kindheit erlebten Ereignisse. Demnach habe sie einen Bruder und eine Schwester, mit den Eltern habe sie keinen Kontakt, ihre Eltern seien nur kurz verheiratet gewesen, nach der Scheidung der Eltern habe für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder die Hölle begonnen. Sie sei gerade fünf Jahre alt gewesen, als sie in das Heim XXXX gekommen sei. Bereits am ersten Tag habe sie Schläge bekommen, nur weil sie in der Kirche mit ihren Fingern gespielt habe. Am Abend bevor sie ins Bett gehen habe müssen, sei die Schwester gekommen und habe ihr eine so starke Ohrfeige gegeben, dass ihre Nase geblutet habe. Die Schwester habe gesagt, dass das Blut gut zu ihrer Bettwäsche passen würde, da diese auch rot sei. Sie habe schon damals viele Schläge bekommen, aber habe viel verdrängt, weil sie noch klein gewesen sei. Wenn ihre Mutter sie besucht habe, habe sie fest geweint und sie gebeten, sie nach Hause zu bringen. Nach kurzer Zeit sei die Beschwerdeführerin zu "Frau XXXX" (Anm.: damalige Leiterin der Kinderbeobachtungsstation XXXX, XXXX) gekommen, da sie Bettnässerin gewesen sei, dort sei es die Hölle gewesen. Jeden Tag habe sie rote Tabletten bekommen, damit sie nicht ins Bett mache. Am Abend habe sie ein Mädchen um ein wenig Zahnpasta gefragt, XXXX habe sie angeschrien, dass sie nicht miteinander sprechen dürften, nach einer halben Stunde sei sie noch einmal gekommen und habe die Beschwerdeführerin für fünf Tage in die Dachkammer gesperrt, wo es nur eine Pritsche zum Schlafen und ein kleines Guckloch gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei dann von "einem Fräulein" befreit worden. Am nächsten Tag habe XXXX" gedroht, wenn sie noch einmal miteinander sprechen würden, würde sie sie mit einem Elektroschock bestrafen. Die Beschwerdeführerin habe große Angst vor ihr gehabt, weshalb sie nicht nur ins Bett, sondern auch in die Hosen gemacht habe. Nach fünf Monaten sei sie entlassen worden und nach XXXXin XXXX gekommen. Dort sei die Beschwerdeführerin vier Jahre lang geblieben, wo es auch nicht besser gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin noch weiter ins Bett gemacht habe, sei sie vor den anderen Mädchen ausgezogen und mit eiskaltem Wasser abgespritzt worden. Jeden Freitag hätten sie baden gehen müssen und Schwester XXXX und Schwester XXXX hätten ihre Finger so fest in den Bauchnabel gedrückt, dass dieser ganz rot gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin gefragt habe, wofür das gut sei und gesagt habe, dass ihr das weh tue, hätten die Schwestern geantwortet, es müsse so sein und fertig. Als die Beschwerdeführerin ihnen gesagt habe, dass sie sich in Zukunft selbst waschen werde, habe sie jeden Tag Schläge für Sachen bekommen, die sie nicht getan habe, auch wenn jemand anderer sich nicht richtig benommen habe. Ab dann habe sie in der Küche arbeiten und mit den Fingern heiße Kartoffeln schälen müssen. Als sie eine Gabel genommen habe, habe ihr die Küchenschwester die Gabel aus der Hand gerissen und ihr die Kartoffel so fest in die Hände gedrückt, dass diese ganz rot gewesen seien. Sie habe solche Schmerzen gehabt, aber zu niemandem gehen können, der ihr geholfen hätte. Einer Schwester habe sie das erzählt und geweint, die Schwester habe gesagt, sie solle viel beten, dann beschütze sie der Herrgott. Eine Erzieherin (XXXX) sei früher auch Zögling im Heim gewesen, sie sei sehr gemein gewesen und habe die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen, mit einem Stecken am Hinterkopf geschlagen (seither habe die Beschwerdeführerin starke Kopfschmerzen, unter denen sie noch heute leide) und ihr mit Gewalt das Essen in den Mund gesteckt, dann sei XXXX sofort zu Schwester XXXX gegangen und habe ihr gesagt, dass die Beschwerdeführerin ein behindertes Kind ausgelacht habe. Einmal habe die Beschwerdeführerin XXXX einen Teller nachgeschmissen, weil sie ihr immer mehr auf den Teller gegeben habe, dann sei Schwester XXXX gekommen, habe ihr eine Zwangsjacke angezogen und sie in den Keller eingesperrt. Sie habe solche Angst gehabt, da sie allein gewesen und es so dunkel gewesen sei, dass sie ihre Hände nicht mehr gesehen habe, noch heute traue sich die Beschwerdeführerin nicht, in den Keller zu gehen. Danach sei sie in das Heim für schwer erziehbare Mädchen in XXXX gekommen. Beim Abendessen hätten sie und die anderen Kinder Würmer in der Suppe entdeckt. Die Beschwerdeführerin habe die Suppe deshalb nicht anrühren wollen, worauf sie von der Schwester geschlagen worden sei und ca. zwei Stunden im Speisesaal knien habe müssen, bis die Direktorin gekommen und sie von dieser noch einmal verprügelt worden sei. In diesem Heim habe es fast jeden Tag Schläge, kalte Duschen, zwei Stunden am Boden knien, hundert Kniebeugen und so weiter gegeben. Eine Erzieherin habe der Beschwerdeführerin im Speisesaal ihre Haare so kurz abgeschnitten wie einem Buben, dabei ganz laut gelacht und gesagt, dass es ihr besser passe als die langen Haare. Als die Beschwerdeführerin daraufhin sagte "Bist du jetzt zufrieden, du blöde Kuh?!" sei sie für drei Tage in den Karzer gesperrt worden. Die Erzieherin habe ihr jeden Monat regelmäßig die Haare abgeschnitten. Ein anderes Mädchen habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie verkrafte es nicht mehr, psychisch so gedemütigt zu werden. Eines Tages sei dieses Mädchen tot aus dem Wasser gezogen worden, das sei für die Beschwerdeführerin ein Schock gewesen. Mit 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin aus dem Heim entlassen worden und habe angefangen bei einer Goldschmiedin zu arbeiten, die eine tolle Chefin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe langsam angefangen zu leben, nach einem halben Jahr sei sie jedoch wieder in ein Heim gekommen (XXXX bei XXXX), was sie ihrer Mutter zu verdanken habe. Dort habe sie zuerst in der Wäscherei und dann in der Küche gearbeitet und sei nach einem halben Jahr entlassen worden. Dieses Heim sei das einzige gewesen, in dem sie keine Schläge, Demütigungen und psychische Gewalt erleiden habe müssen.
Im vorgelegten Schreiben des Psychologen der Beschwerdeführerin vom 08.09.2011 schildert dieser - ergänzend zu den bereits vorliegenden Unterlagen - die in der aktuellen Therapie thematisierten Übergriffserlebnisse im XXXX in XXXX. Die Beschwerdeführerin habe - abwechselnd mit anderen Kindern - für den Unterricht den Pfarrer aus seinem Zimmer holen müssen. Regelmäßig habe dieser dann die zur Begrüßung gereichte Hand nicht mehr losgelassen und begonnen, die Handinnenflächen zu streicheln. Nach der Aufforderung, sich auf seinen Schoß zu setzen, habe er "irgendetwas von Gott geredet" und dabei gleichzeitig über dem Rock ihre Beine gestreichelt. Anschließend habe er seine Hand immer unter den Rock gleiten lassen und sie übers Knie entlang der Oberschenkel bis zum Geschlechtsteil weiter gestreichelt. Bevor sie ins Klassenzimmer zurückkehren habe können, habe er sie immer noch zärtlich an der Wange gestreichelt und ihr mit Weihwasser das Kreuzzeichen gemacht. Die Beschwerdeführerin könne nicht beurteilen, wie lange diese Übergriffe jedes Mal gedauert hätten, erinnerlich sei ihr aber, dass sie immer wieder von den Schwestern geschimpft worden sei, dass sie beim Abholen des Pfarrers "wieder getrödelt" habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie einmal gemeinsam mit einer Mitschülerin aus dem Internat "abhauen" habe wollen. Dabei sei sie von einer Klosterschwester aufgehalten und mit der Aussage konfrontiert worden, dass diese von ihrem Fluchtplan wissen würde. Unter dem Angebot, nichts zu verraten, habe diese sie dann "zum Knutschen" aufgefordert. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, da sie in Panik vor der Schwester davon gerannt sei. Als Folgen dieser Erlebnisse könne die Beschwerdeführerin seit der Zeit in XXXX "praktisch keinerlei Zärtlichkeiten und Berührungen von Partnern" zulassen und tue sich daher "wahnsinnig schwer mit Bindungen". Dies habe in allen bisherigen Beziehungen zu Problemen geführt und belaste natürlich auch die aktuelle Partnerschaft. Als Anmerkung führte der Psychologe an, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Entlassung aus XXXX ihre erste Beziehung mit einem um sieben Jahre älteren Mann eingegangen sei. Mit 17 Jahren habe sie ihr erstes Kind bekommen, mit 19 Jahren seien Zwillinge und mit 22 Jahren ihr viertes Kind gefolgt. Nach ihrer Scheidung habe sie in der nächsten Ehe weitere drei Kinder geboren. Aktuell lebe sie mit ihrem um 18 Jahre jüngeren Ehemann in dritter Ehe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2012 wurde die unabhängige Opferschutzanwaltschaft um Übermittlung der dortigen, die Beschwerdeführerin betreffenden, Unterlagen gebeten und um Bekanntgabe ersucht, ob und in welcher Höhe Schadenersatzzahlungen bewilligt worden seien und ob und in welchem Zeitraum bzw. Stundenausmaß Leistungen für Psychotherapie erbracht worden seien.
Die belangte Behörde ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 16.01.2013, alle Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, aus denen ihre gesundheitlichen Schädigungen hervorgehen (Sachverständigengutachten) sowie den Bescheid über die Ansprüche betreffend Invaliditätspension zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdeführerin legte am 17.01.2013 folgende Unterlagen vor:
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.01.2013 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie keine weiteren psychologischen Befunde habe. Sie habe psychologische Gutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt abgegeben und nicht wieder retour rehalten. Den Clearingbericht, der im Auftrag der Unabhängigen Opferschutzkommission erstellt worden sei, habe sie nicht mehr. Sie könne jedoch von ihrem Psychologen einen weiteren Befund erhalten. Die Beschwerdeführerin habe weiters angemerkt, dass sie orthopädische Befunde vorgelegt habe, weil es möglich sei, dass ihre Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule von den Misshandlungen in den Heimen stammten. Die Beschwerdeführerin habe die ungefähren Zeitangaben ihrer Heimaufenthalte wie folgt angegeben:
Der behandelnde Klinische- und Gesundheitspsychologe der Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 22.01.2013 ein psychologisches Attest zur Vorlage bei der belangten Behörde. Darin bestätigte er, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2011 regelmäßig bei ihm in klinisch-psychologischer Behandlung befinde. Auf Grund von traumatisierenden Gewalterfahrungen in den diversen Heimen bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell noch eine Posttraumatische Belastungsstörung mit latenten Angstzuständen und Zwangsgedanken (Grübelzwang). Durch die mediale Berichterstattung leide sie auch an wiederholten Retraumatisierungen (Flashbacks) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Defiziten in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit sowie einem sprunghaften Gedankenduktus bzw. Logorrhoe mit ungeordnetem Gedankengang und häufig wechselnden Themen.
Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurden mit Schreiben vom 24.01.2013 die dort aufliegenden Gutachten bzw. weitere ärztliche Befunde und der Pensionsbescheid über die Weitergewährung der Invaliditätspension für die Beschwerdeführerin übermittelt.
In sämtlichen ärztlichen Sachverständigengutachten zum Antrag auf Gewährung bzw. Weitergewährung einer Invaliditätspension wurde als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit das Leiden "Angst- und Panikstörung" diagnostiziert. Zusätzlich zu diesem Leiden wurden im Gutachten vom 22.07.2009 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch "Cervikalgie" und "Migräne (hormonell induziert)" angeführt, im Gutachten vom 15.07.2010 weiters "Lumbago" und "Impingementsyndrom rechts". Im psychiatrischen Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung einer bis 30.09.2012 befristeten Invaliditätspension vom 16.07.2012 wurde als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit das Leiden "Panikstörung in Remission" angeführt, da sich die Panikattacken unter der bisherigen Psychotherapie nach Angaben der Beschwerdeführerin etwas gebessert hätten, jedoch immer wieder auftreten würden. Als weitere Leiden wurden in den Gutachten "Labile arterielle Hypertonie, Cor. Hyperton. Komp.", "Diabetes mellitus Typ II", "Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus", "Schilddrüsen-Unterfunktion (Morbus Hashimoto)", "latente Hypothyreose b. SD-Subst.therapie", "GERD (gastroösophageale Refluxkrankheit)", "Omarthrose rechts", "Humeruskopfzysten rechts" und "Einriss der SSP-Sehne rechts" diagnostiziert.
Neben den psychiatrisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten im Rahmen der Anträge auf Gewährung bzw. Weitergewährung einer Invaliditätspension sowie einigen bereits im Akt befindlichen Befunden, wurden in einem auch Befunde eines Facharztes für Innere Medizin vom 09.01.2007, 30.01.2007, 15.02.2007, 29.02.2008, 07.11.2008 und 02.03.2010, ein allgemeinmedizinischer Befund vom 02.02.2007, ein nervenfachärztlicher Befund vom 24.10.1997, ein MRT-Befund der rechten Schulter vom 28.03.2008 und ein Notfallbericht der Klinischen Abteilung für Allgemeine Innere Medizin des XXXX vom 18.04.2007 vorgelegt.
Auf Nachfrage der belangten Behörde wurde seitens der Ombudsstelle für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der Katholischen Kirche der Diözese XXXX mit E-Mail vom 28.02.2013 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführerin von der Ombudsstelle im Juni 2012 40 Psychotherapiestunden zuerkannt worden seien.
Die belangte Behörde gab am mit Schreiben vom 01.03.2013 beim dortigen Ärztlichen Dienst ein Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. In ihrem Gutachten vom 04.04.2013 führte die Sachverständige nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.04.2013 und dem Aktenstudium Folgendes aus:
"Die Untersuchung der T. F., geb. am XXXX fand am 03.04.2013 statt.
Aus der Untersuchung ergeben sich folgende für die psychiatrische Beurteilung relevanten Details:
1. Die Scheidung der Eltern sei nach nur 2-jähriger Ehe im 2. Lebensjahr der Betroffenen erfolgt. Die Mutter sei immer kalt zu ihr gewesen im Gegensatz zur jüngeren Schwester, zu der sie ganz anders gewesen sei. Ins Heim sei sie gekommen im ca. 5. Lebensjahr, weil sie gleich wie ihr Vater gewesen sei, habe die Mutter gesagt. Ein Bruder sei auch ins Heim gekommen. Die Mutter habe sie im Heim besucht. In XXXX dann nur 2-3 Mal, dann nie wieder. Während der Lehre sei sie zurück zur Mutter gekommen statt zu einer Pflegefamilie. Da habe sie der Mutter müssen 250 Schilling geben. Letztlich habe die Mutter sie dann hinausgeschmissen im ca. 16. Lebensjahr.
2. Heimunterbringung in XXXX XXXX ca. 1960-1961: mit physischer und psychischer Mißhandlung
Kinderbeobachtungsstation XXXX 2 bis 3-maliger Aufenthalt Anfang der 60er wegen Bettnässens.
XXXXin XXXX ca. 1963-1966: Sexuelle und körperliche Gewalt
Landeserziehungsheim XXXX 1967-1970: Körperliche und psychische Gewalt
Heim XXXX 1971: keiner Gewalt ausgesetzt
3. 8 Jahre Volksschule; Beginn einer Goldschmiedelehre im 14. Lebensjahr, nur einige Monate; diese habe abgebrochen werden müssen wegen der Unterbringung in XXXX, wofür der Mutter die Schuld gegeben wird.
4. Das erste Kind im 17. Lj; 2 Jahre später Zwillinge; im 22. Lj das nächste Kind; mit ihrem zweiten Mann hat sie weitere 3 Kinder; aktuell lebt die Betroffene in 3. Ehe mit einem um 18 Jahre jüngeren Ehemann zusammen.
5. Laut den diversen Angaben erste psychiatrische Untersuchung im Zuge des Antrag auf eine Invaliditätspension im Jahr 2007; Diagnose einer Angststörung, die vor ca. 1 1/2 Jahren begonnen hätte. Antidepressive Therapie Trittico und Deanxit bei der PVA Gutachtensuntersuchung im April 2008 dokumentiert.
6. In laufender Psychotherapie bei XXXX Die letzte psychiatrische Kontrolle habe im November 2012 stattgefunden. Dzt. Ca. 2 Angstattacken pro Monat. Dzt. kein Vermeidungsverhalten explorierbar, keine Flashbacks und keine wiederkehrenden Alpträume; Antrieb und Stimmung wären normal; der Schlaf mit Lendorm gut eingestellt; gute soziale Kontakte werden beschrieben und ausreichend Interessen; mit dem Ehemann käme es zu keinem Austausch körperlicher Zärtlichkeiten; Insgesamt unauffälliger psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung.
Zusammenfassend zeigt sich zum April 2013:
Psychiatrische Diagnose:
Panikerkrankung dzt. leichten Grades F41.0
Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0
Neurologische Diagnosen (aus dem Akt):
Cervikalgie M50.02
Familiär gehäufte hormonell induzierte Migräne; dzt. im Hintergrund
Internistische Diagnosen (aus dem Akt):
DM 2
Arterielle Hypertonie
Schilddrüsenunterfunktion
GERD
Hyperlipidämie
Übergewicht
Orthopädische Diagnosen (aus dem Akt):
Impingement re Schulter
Omarthrose re
Alter Teilsehnenriss re Schulter
Tendinitis calcarea
Osteochondrose C5/C6
Zu den Fragen des Bundessozialamtes:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau F. vor?
Psychiatrische Diagnose: Panikstörung F41.0, kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0
Übrige Diagnosen siehe Zusammenfassung der Diagnosen im GA
Kurze Stellungnahme zu den Diagnosen des XXXX Eine Anpassungsstörung kann dzt. nicht festgestellt werden. Retraumatisierungen und Flash-Backs sowie Logorrhoe sind keine psychiatrischen Diagnosen sondern Symptome. Ein ungeordneter Gedankengang konnte bei der Gutachtensuntersuchung nicht festgestellt werden. Es zeigen sich Hinweise für eine neurotische Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der auch die Panikstörung zu sehen ist. Zeichen für eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung können bei der psychiatrischen Exploration nicht festgestellt werden.
2. Welche der bestehenden Gesundheitsschädigungen sind akausal?
a. Abklärung der orthopädischen Leiden muss von einem FA(Ä) für Orthopädie bzw. Unfallchirurgie vorgenommen werden. Cervikalgie mit HWS-Schmerzen und mit Ausstrahlung in den Arm sind häufige Leiden und können Folge der Osteochondrotischen Wirbelsäulenveränderungen sein, können neurologischerseits nicht auf Misshandlungen zurückgeführt werden.
b. Das psychische Leiden Panikerkrankung der Frau F. kann auch ohne Misshandlungserlebnisse entstanden sein, da dies ein sehr häufiges Krankheitsbild ist und zur neurotischen Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen passt. Der Beginn der Panikstörung wird beim ersten Pensionsversicherungsgutachten von der Betroffenen selbst auf das 2. Halbjahr 2004 gelegt. Die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen liegt, der Literatur zufolge, in der frühen Kindheit.
c. Umwelt und sozialisationsbedingte Faktoren können die Gesundheitsschädigung primär verursacht haben. Die späteren Traumatisierungen im Rahmen der Heimaufenthalte können die Neigung zu Angststörungen und die Persönlichkeitsstörung verstärkt haben. Die Neigung eine Panikerkrankung zu entwickeln, kann mit 49% als durch die Misshandlungserlebnisse bedingt angesehen werden, ebenso die Verstärkung der Persönlichkeitsstörung.
d. Der gesamte Anteil der akausalen Faktoren am derzeitigen Leiden kann mit 51% eingeschätzt werden. Begründung: Der Beginn der Panikstörung wird erst mit 2. Halbjahr 2004 angegeben. Auch wurden bis dorthin keine Psychopharmaka eingenommen, laut Angaben der Betroffenen. Große Bindungsprobleme können nur schwer nachvollzogen werden, zumindest in den früheren Zeiten, da 2 Ehen eingegangen wurden, lange hielten und 7 Kinder gezeugt und geboren wurden. Die Betroffene gibt an, leidenschaftliche Mutter und Großmutter zu sein, lediglich der Austausch körperlicher Zärtlichkeiten mit dem jetzigen Ehemann werden als problematisch angegeben.
3. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% auf die angegebenen körperlichen und seelischen Misshandlungen während der Heimaufenthalte im XXXX
XXXX und im Heim XXXX und den sexuellen Übergriffen in XXXX zurückzuführen?
Keine der psychiatrischen Erkrankungen kann mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Misshandlungen zurückgeführt werden. Insbesondere die orthopädischen Diagnosen müssten von einem entsprechenden FA(Ä) beurteilt werden.
4. Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache an dem dzt. Gesundheitszustand der Frau F. sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben. Bei Bejahung der vorhergehenden Frage wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen während der Heimunterbringung als wesentliche Ursache zum dzt. Leidenszustand beigetragen haben. Weniger oder mehr als 50% bzw. zu einem geringeren oder einem höheren Anteil als die akausalen Belastungsfaktoren?
Der Grundstock zur Entwicklung von Neurosen und Persönlichkeitsstörungen wird in die früheste Kindheit laut geltender Theorien gelegt. Sohin wird der größere Anteil der Problematik im als lieblos beschriebenen Verhalten der Mutter zu sehen sein. Die Misshandlungen haben zu einer Aggravierung geführt und haben sohin mit einem Anteil von weniger als 50% die Schädigung verursacht.
5. Falls die Kausalität verneint wird, wird Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist
Sohin wird die Kausalität nicht bejaht.
6. Falls die Kausalität bejaht wird bzw. die Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt. Leidenszustand der Frau F. beigetragen haben, mehr als 50%, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellt verbrechenskausale psychische Leiden
a. eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB ist?
b. den beruflichen Werdegang (bekam mit 17 Jahren das erste Kind, arbeitete ihr ganzes Leben nur als Hilfsarbeiterin, erlernte nie ihren Wunschberuf Goldschmiedin) beeinflusst hat?
c. eine Berufsunfähigkeitspension seit 2007 der Frau F. bewirkt hat?
7. Für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinn eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, in wie weit sich das gesamte Berufsleben der AW anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse im XXXX XXXX 1960-1961 und im Heim XXXX 1963-1966 nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, in wie weit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und in wie weit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann? (Wäre die AW auf Grund ihres psychischen Gesundheitszustandes / ihrer intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen, die gewünschte Berufsausbildung zur Goldschmiedin erfolgreich zu absolvieren und anschließend dauerhaft einen der Ausbildung entsprechenden Beruf auszuüben?) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne der Traumatisierungen während der Heimaufenthalte ein Berufsverlauf der AW ergeben hätte, der vom dzt. Zustand in der Weise abweicht, dass eine kontinuierliche Beschäftigung, und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte?
Hierhin ist anzuführen, dass bei der Antragstellerin ein normaler Intellekt vorgelegten ist und trotz widriger Umstände die 8-jährige VS absolviert und abgeschlossen wurde. Sohin wäre die Antragstellerin im Hinblick auf ihre intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen, die gewünschte Berufsausbildung zur Goldschmiedin erfolgreich zu absolvieren und anschließend dauerhaft einen der Ausbildung entsprechenden Beruf auszuüben. Die frühe Geburt der ersten 3 Kinder wäre aber in jedem Fall ein schwerwiegendes Problem für eine Berufsausbildung als Goldschmiedin gewesen. Auch die Geburt nur eines Kindes hätte dies massiv erschwert. Dass die Geburt des ersten Kindes zum Zweck der Vermeidung einer neuerlichen Heimunterbringung erfolgt ist, kann gutachterlicherseits nur schwer nachvollzogen werden, weil dann ja die recht rasch darauffolgende Geburt der nächsten beiden Kinder geplanter Weise zu diesem Zweck nicht notwendig gewesen wäre, eine gute Berufsausbildung jedoch immer unwahrscheinlicher gemacht hat. Offensichtlich war zuerst der Kinderwunsch größer als der nach weiterer Ausbildung, und mit den wachsenden Verpflichtungen den Kindern gegenüber die Weiterbildung sehr erschwert. Eine Unterstützung durch die Familie und bei der Aufzucht der Kinder, um nebenbei eine Berufsausbildung zu erwerben, war nicht gegeben und in der damaligen Zeit somit praktisch unmöglich. Bis zur Geburt des 7. Kindes war die Antragstellerin bereits 34a alt und noch nie länger als 2-3a in einem Dienstverhältnis, danach überwiegend geringfügige Beschäftigungen, was zum hohen Aufwand für die Familie passt. Auf die Kontinuität der Beschäftigung haben sich aus meiner Sicht die Geburten und die Anforderungen durch die Familie ausgewirkt und weniger die Panikerkrankung, die erst 2006 diagnostiziert wurde und ca. 2004 begonnen hätte und zum Pensionsbegehren führte. Die Persönlichkeitsstörung mag die Kontinuität erschwert aber nicht verunmöglicht haben."
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 3a sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG erst am 31.08.2012 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien. Im eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten seien eine Panikstörung F41.0 und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 diagnostiziert worden. Zeichen für eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung hätten bei der psychiatrischen Exploration nicht festgestellt werden können. Keine der psychiatrischen Erkrankungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Misshandlungen zurückgeführt werden. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragsstellung (bzw. Antragsfolgemonat September 2012) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass die der Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte im XXXX XXXX und im Heim Martinbühel zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt würden. Es sei auch möglich, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges mit "erheblicher Wahrscheinlichkeit" feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass die Beschwerdeführerin heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, seien die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Misshandlungen zurückzuführen, sodass kein verbrechenskausaler Verdienstentgang abgeleitet werden könne. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist sei nicht eingelangt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.07.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten würden auf subjektiven Fehlinterpretationen beruhen. Der Feststellung der Gutachterin, dass die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen, der Literatur zufolge, in der frühen Kindheit liege, werde entgegen gehalten, dass nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, F60-69) Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter andauern würden. Es sei weiters absolut nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu der prozentuellen Einschätzung komme, dass die Neigung, eine Panikerkrankung zu entwickeln sowie die Verstärkung der Persönlichkeitsstörung mit 49% auf die Misshandlungserlebnisse zurückzuführen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin schon etwa ab dem fünften Lebensjahr ins Heim gekommen sei und anschließend viele Jahre in unterschiedlichen Heimen kontinuierlicher körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, sei ihre nachfolgende psychische Gesundheitsschädigung auf diese Umstände zurückzuführen. Neben der fehlenden Nachvollziehbarkeit der prozentuellen Einschätzung der Sachverständigen (Anteil der akausalen Faktoren am derzeitigen Leiden: 51%) sei auch deren angeführte Begründung nicht nachvollziehbar. Dass es vor 2006 zu keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapie gekommen sei und bis dorthin auch keine Psychopharmaka eingenommen worden seien, sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre nicht über die Erlebnisse im Heim reden habe können und "still gehalten" habe. Weiters müsse die Beschwerdeführerin der Sachverständigen vehement widersprechen, wenn diese meine, dass "große Bindungsprobleme nur schwer nachvollzogen werden können, da 2 Ehen eingegangen wurden, lange hielten und 7 Kinder gezeugt und geboren wurden." Die Beschwerdeführerin habe sich in eine Beziehung geflüchtet und mit 17 Jahren ihr erstes Kind bekommen, um nicht wieder in ein Heim "gesteckt" zu werden. Mit 19 Jahren habe sie dann Zwillinge und mit 22 Jahren ihr viertes Kind bekommen. Diese Beziehung (Ehe), wie auch die nachfolgende sowie die jetzige Ehe seien als "Zweckgemeinschaften" zu sehen und nicht als Beziehungen, die von "Liebe, Wärme und Zärtlichkeit" getragen würden. Die sexuellen Kontakte, die zu den Schwangerschaften geführt haben, seien als Ausdruck ihrer "Gefügigkeit" zu sehen, da sie in den Heimzeiten nie gelernt habe, sich entsprechend ihrer Bedürfnisse durchzusetzen.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde die nervenfachärztliche Sachverständige mit Schreiben vom 14.08.2013 um aktenmäßige Gutachtensergänzung ersucht. In der Gutachtensergänzung vom 23.10.2013 wird in Beantwortung der gestellten Fragen wie folgt ausgeführt:
"1. Liegt ab September 2012 ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild vor?
Es ist anzunehmen, dass von September 2012 bis zur Untersuchung kein schweres psychiatrisches Krankheitsbild vorgelegen ist.
2. Wodurch wird die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (psychiatrisches I-Pensionsgutachten vom 16.07.2012, Abl. 96-98)? Wirkt sich auch die Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit aus, wenn ja wie bzw. in welchem Ausmaß?
Im Gutachten vom 16. Juli 2012 wird von XXXX als Diagnose eine Panikstörung in Remission festgestellt, das heißt, die Panikstörung ist abgeklungen. Somit wurde hier aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung festgestellt, die die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte.
Persönlichkeitsstörungen können sich bei schwerer Ausprägung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Allgemein akzeptiert ist hier die Borderlinestörung bei schwerer Ausprägung, die häufig mit Selbstverletzungen und psychotischen Episoden einhergeht.
Die übrigen Formen von Persönlichkeitsstörungen, wie sie auch bei Fr. F. vorliegen, können auch bei schwererer Ausprägung nicht als Grund für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden.
3. Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
a. dass die BW ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BW in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Das erlittene Trauma hat die Persönlichkeitsstruktur der BW beeinträchtigt, jedoch nicht in einem Maß, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch im Wesentlichen eingeschränkt gewesen wäre.
b. oder wäre die BW ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BW ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
Ohne die angeschuldigten Ereignisse würden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BW in annähernd gleichem Ausmaß bestehen.
4. Stellungnahme zur Berufungsvorbringung, dass der Beginn von Persönlichkeitsstörungen allgemein in der Kindheit oder Adoleszenz liegt.
Dahingehend kann gesagt werden, dass es in der Lebensgeschichte der BW viele Hinweise dafür gibt, dass die Störung bereits in der Kindheit grundgelegt wurde.
5. Stellungnahme zur Kritik an der Beantwortung der Fragen des Bundessozialamtes betreffend der Prozent-Wahrscheinlichkeiten.
Die Beantwortung ist auf die Fragestellung des Bundessozialamtes zurückzuführen. So geht es nicht um 1% bis 2% sondern um höhere oder niedrigere Wahrscheinlichkeiten. So bedeuten 49% eine niedere Wahrscheinlichkeit an Kausalität während 51% eine höhere Wahrscheinlichkeit an Kausalität meint. Mittlerweile wurde die Fragestellung des Bundessozialamtes an die Gutachterin modernisiert und nur mehr nach höheren oder niederen Wahrscheinlichkeiten gefragt."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt der eingeholten Gutachtensergänzung vom 23.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die damals noch als Berufung bezeichnete rechtzeitige Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 22.07.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 24.07.2013 vorgelegt. Das Verfahren war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."
Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsakt keine Heimunterlagen aufliegen, welchen entnommen werden könnte, in welchen Heimen und in welchem konkreten Zeitraum aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in den Heimen untergebracht war. Aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen der Kinder und Jugendanwaltschaft für Tirol, der Ombudsstelle für Missbrauch und Gewalt der Diözese XXXX und der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Die belangte Behörde stützt sich hinsichtlich der Dauer der Heimaufenthalte offenbar lediglich auf "ungefähre Angaben" der Beschwerdeführerin (siehe Aktenvermerk vom 17.01.2013, Aktenseite 64), ohne die Heimunterlagen von den jeweiligen Heimen angefordert und in diese Einsicht genommen zu haben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverständigengutachten zugrunde legte, welches sich - wie nachfolgend näher dargelegt wird - unter anderem auf Geschehnisse vor der Heimunterbringung stützt und sie sich mit der Einsicht in die Heimunterlagen möglicherweise nähere Aufschlüsse verschafft hätte.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die der Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte im XXXX XXXX und Heim XXXX zugefügten Misshandlungen "in keiner Weise in Frage gestellt" würden, ohne aber eine Bestätigung über die Heimaufenthalte angefordert, in die dortigen Heimunterlagen eingesehen oder eine Befragung der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen durchgeführt zu haben, so ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal der angefochtene Bescheid jegliche beweiswürdigende Ausführungen in dieser Hinsicht vermissen lässt. Ermittlungen in diese Richtung wären insbesondere auch insofern angebracht gewesen, als die Beschwerdeführerin mehrere Heimerzieherinnen namentlich nannte und insofern Personen konkret beschuldigte, die im Falle des wahrscheinlichen Vorliegens einer Straftat nach dem VOG als Straftäterinnen anzusehen wären, wobei aber grundlegende Fragen wie etwa, ob diese Personen im Zeitraum der jeweiligen Heimaufenthalte der Beschwerdeführerin dort überhaupt beschäftigt waren, nicht geklärt wurden.
Es ist aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht ersichtlich, welche Vorgänge in den jeweiligen Heimen im Einzelnen der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, welche allenfalls geeignet wären, eine nach dem VOG für Verdienstentgang kausale Gesundheitsschädigung auszulösen bzw. überwiegend zu begünstigen oder zu ihr beizutragen.
Dem Bescheid ist daher insgesamt nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgeht sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte; es wurden keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen bzw. Missbrauch in den Kinderheimen, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG getroffen. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wäre erfüllt.
Weiters lässt der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin vermissen.
Hinsichtlich der Frage der Kausalität der psychischen Gesundheitsschädigungen wird im angefochtenen Bescheid auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 03.04.2013 verwiesen, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine Panikstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden und es wird festgehalten, dass keine der psychiatrischen Erkrankungen mit "mehr überwiegender Wahrscheinlichkeit" auf die angeführten Misshandlungen zurückgeführt werden kann.
Wie aber die im Verfahren beigezogene Sachverständige angesichts der fehlenden Feststellungen zu den konkreten Geschehnissen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin, zu der Beurteilung gelangen konnte, die psychischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin seien zu einem größeren Anteil auf das "als lieblos beschriebene Verhalten der Mutter" zurückzuführen, die Misshandlungen in den Heimen hätten (lediglich) zu einer Aggravierung geführt, ist angesichts der fehlenden Erhebungen und Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin vor den Heimaufenthalten, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim, und der fehlenden Feststellungen zum "lieblosen Verhalten der Mutter" nicht schlüssig nachvollziehbar.
Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn sich die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen trifft. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stützt, die die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, hat sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0044).
Im Übrigen hat die seitens der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in ihrem Gutachten festgehalten, dass die orthopädischen Diagnosen von einem entsprechenden Facharzt beurteilt werden müssten. Warum eine entsprechende (gutachterliche) Abklärung der orthopädischen Diagnosen unterblieb bzw. unterbleiben konnte, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen.
Für das fortzusetzende Verfahren ist daher festzuhalten, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenserstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. (vgl. dazu VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und Ro 2014/11/0044). Dazu wird jedenfalls eine genaue Befragung der Beschwerdeführerin und allenfalls Zeugeneinvernahmen von den Angaben der Beschwerdeführerin Betroffener, sofern diese noch greifbar sein sollten, sowie eine vollständige Darstellung der als wahrscheinlich angesehenen Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte erforderlich sein.
Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, können sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse und Erlebnisse - auch unter Einbeziehung von Ereignissen, die vor den Heimaufenthalten allenfalls stattgefunden haben - im Anschluss ihre Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob und welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführt werden können, erstellen. Diese Gutachten werden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben. Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung die vorgebrachten Misshandlungen bzw. der Missbrauch gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen an der Gesundheitsschädigung beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse in den Heimen zur Entstehung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen hat, dann sind sie als wirkende Bedingung zu werten (vgl. dazu die vom VwGH entwickelte "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung", etwa in VwGH 23.5. 2002, 99/09/0013; 26.01.2012, 2011/09/0113; 20.06.2011, 2005/09/0138; 05.09.1980, 2638/77).
In weiterer Folge wird (auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten) zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.