BVwG W168 2102884-1

W168 2102884-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konsultationsverfahren, Mangelhaftigkeit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2102884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2102884.1.01

Spruch

W168 2102884-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA: Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl. 1031584700/14983144-EAST Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.09.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am 10.09.2014 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und schlepperunterstützt über Bulgarien in sein Zielland Österreich gelangt. Danach gefragt, ob er von einem anderen Land ein Visum erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von der schwedischen Botschaft in Ankara ein Visum mit Gültigkeit von glaublich Juni 2012 bis Juni 2014 erhalten. Er sei von Juni 2012 bis Anfang 2013 in Stockholm gewesen, danach in die Türkei zurückgekehrt und bis zur Ausreise durchgehend dort gewesen. Anlässlich der Einvernahme wurde beim Beschwerdeführer ein türkischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX, sichergestellt.

Am 03.10.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme und verwies auf die Anwesenheit seines Bruders samt Familie im Bundesgebiet.

Schweden wurde konsultiert und erklärte sich mit Schreiben vom 30.10.2014 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers für zuständig.

Am 20.11.2014 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers abgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheide wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden für zuständig erklärt sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "im Besitz eines schwedischen Schengen Visums mit der Gültigkeitsdauer von Juni 2012 bis Juni 2014" gewesen, nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Anfang 2013 in die Türkei zurückgereist sei, und sich Schweden für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Mit seinen Verwandten in Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Nach Feststellungen zur Lage in Schweden wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur unsubstantiierte Angaben zur behaupteten Rückkehr in die Türkei gemacht und keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt, weswegen seinen dahingehenden Angaben nicht gefolgt werden könne. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Erfüllung des Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und dessen Abschiebung seien zulässig.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 18.09.2014 gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Schweden nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2. 1 Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach

§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im vorliegenden Fall hat das BFA ein nicht vollständiges Konsultationsverfahren geführt, indem es Schweden nicht von der Ausstellung eines auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Nüfus am XXXX in Kenntnis gesetzt hat. Die belangte Behörde hat den schwedischen Behörden gegenüber wohl von der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 in die Türkei zurückgekehrt und dort bis 09.09.2014 geblieben, Mitteilung gemacht, jedoch nicht von der Existenz eines nach seiner behaupteten Ausreise aus Schweden im Herkunftsstaat ausgestellten Dokumentes. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Aufenthaltes im Herkunftsstaat wurden im angefochtenen Bescheid als unsubstantiiert bezeichnet, da dieser "keinerlei Beweismittel vorgelegt" habe, die seine Rückkehr in die Türkei und seinen durchgehenden Verbleib im Herkunftsstaat bis zur Ausreise im September 2014 belegen würden. Mit keinem Wort geht die belangte Behörde auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nüfus ein und hat auch den Ausgang der Überprüfung auf Echtheit des Dokumentes nicht abgewartet.

In der Zustimmungserklärung Schwedens aufgrund Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO wird ausgeführt, dass "nach den zur Verfügung gestellten Informationen" nicht bewiesen werden könne, dass die Zuständigkeit Schwedens geendet habe. Die Voraussetzungen einer weiter bestehenden Zuständigkeit nach dieser Bestimmung sind jedoch gem. Art. 12 Abs. 4 nur solange gültig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. Diesbezüglich wurde jedoch ein Beweismittel seitens der beschwerdeführenden Partei, der türkische Personalausweis (Nüfus), vorgelegt. Nachdem das Ergebnis der Überprüfung der Echtheit des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Identitätsdokumentes nicht abgewartet wurde, stellte die belangte Behörde den schwedischen Behörden auch keine Informationen bezüglich des Vorhandenseins, der Echtheit und Richtigkeit des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Nüfus, welchen er nach seinen Angaben nach seiner Ausreise aus Schweden im Herkunftsstaat erhalten haben will, zur Verfügung. Insofern ist die Zustimmung Schwedens auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Konsultationsverfahrens ergangen.

Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit dem abzuwartenden Ergebnis der Echtheitsüberprüfung des Dokumentes konfrontieren, eine umfassende Anhörung des Beschwerdeführers zur behaupteten Rückkehr in den Herkunftsstaat abhalten und Schweden über das Vorliegen des gegenständlichen Personaldokumentes informieren müssen. Dies, da nur aufgrund Vorliegens vollständiger Informationen der zuständige Mitgliedsstaat die Möglichkeit hat eine abschließende Beurteilung seiner Zuständigkeit oder ggf. deren Erlöschen vorzunehmen. Nachdem insbesondere Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" (und somit keine Mindestdauer von drei Monaten für das Erlöschen der Pflichten vorsieht), ist es im Einzelfall möglich, dass abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24. zu Art. 12).

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht abschließend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig insgesamt nicht möglich. Die dargestellten Mängel hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs zu sanieren. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.

2. 2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.