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W171 1422859-1•BVwG W171 1422859-1
W171 1422859-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Blutrache, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W171 1422859-1/26 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2011, Zl. 11 12.342-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 21.10.2014 und am 17.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag vor, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. In seinem Heimatland würden sich noch seine Eltern sowie zwei Brüder (XXXX) und zwei Schwestern aufhalten. Er habe von 1998 bis 2003 die Grundschule besucht. Von 2008 bis 2010 habe er im Heimatdistrikt als Fahrer eines Militärkommandanten gearbeitet. Sein Dienstgeber sei XXXX gewesen. Bei der am gleichen Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, er sei vor zehn Monaten von seinem Heimatdistrikt schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gereist, wo er von der Polizei für ein Monat inhaftiert worden sei. Danach sei er von der Schlepperorganisation nach Griechenland gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich verbracht worden, wo er heute Morgen angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er, als er als Wachmann eines Nachts mit dem Auto unterwegs gewesen sei, eine Gruppe Leute getroffen habe, die bei einer schwer verletzten Person gestanden sei. Er habe den Verletzten mit dem Dienstfahrzeug mitgenommen und ins Krankenhaus gebracht. Dieser habe mehrere Messerstiche gehabt und stark geblutet. Die Eltern dieses 16-jährigen hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er an diesem Vorfall beteiligt gewesen sei - er solle dafür gerade stehen. Deshalb sei er geflüchtet. Aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer eines Militärkommandanten sei sein Leben meistens in Gefahr gewesen, da er diesen auf wichtige Termine mit einflussreichen Personen begleiten habe müssen. Er habe in der Nähe ihrer Autos zwei Explosionen erlebt. Da er seinen Dienst verlassen habe, befürchte er bei einer Rückkehr um sein Leben.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine "Arbeitsbestätigung" vor und führte dazu aus, es handle sich um die Einfahrtsgenehmigung für die meisten Verwaltungsdienststellungen und Ministerien. Er sei der Fahrer des Staatsanwalts XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Dieser habe in XXXX gelebt, sein Büro sei in XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Jahr 1388 bis 1389 afghanischer Zeitrechnung bei diesem als Fahrer angestellt gewesen. Zuvor habe er in einem Geschäft von Verwandten in XXXX, gearbeitet und dort Lebensmittel verkauft. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seiner Familie in XXXX gelebt. Dort würden auch heute noch seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und Brüder leben. Die Familie lebe vom Einkommen seines Vaters als XXXX. Er habe vor einigen Tagen mit seiner Familie, die ein Handy besitze, telefoniert. Die vorgelegte Bestätigung habe ihm sein Vater gefaxt. Sein Führerschein und seine Arbeitskarte seien ihm im Gefängnis in der Türkei abgenommen worden. Er habe sich für die Tätigkeit als Fahrer beworben und diese vom 2. Monat 1388 bis zum 11. Monat 1989 ausgeübt. Er habe nur den Staatsanwalt, immer von seinem Wohnort zur Arbeit und wieder zurück, gefahren. Er habe damit aufgehört, weil es schwer gewesen sei. Er sei immer in Lebensgefahr gewesen und habe noch weitere Schwierigkeiten gehabt. Er kenne das Kennzeichen seines Autos nicht, es sei ein Toyota Corolla aus dem Jahr 1997 gewesen. Er sei innerhalb Afghanistans bereits in XXXX XXXX und in XXXX gewesen, dies jeweils, wenn auch der Staatsanwalt dort gewesen sei. Man komme über die Autobahn und Straßen von XXXX nach XXXX, die Verbindungsstrecke heiße XXXX-Transport-Straße. In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer den Anfahrtsweg zum Innenministerium in XXXX. Zum Aufenthalt weiterer Angehöriger gab er an, er habe eine Tante in XXXX und zwei Tanten in XXXX. Eine seiner Schwestern lebe mit ihrem am Bazar tätigen Ehegatten in XXXX. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil er schon früher Feindschaften gehabt habe. Der Bruder seines Vaters habe ein Mädchen aus einem anderen Dorf entführt. Seitdem gebe es eine Feindschaft mit diesen Leuten, weshalb auch schon zwei seiner Onkel getötet worden seien. In der Gegend dieser Feinde lebe auch ein namentlich genannter Junge. Er sei einmal in dieser Gegend unterwegs gewesen. Er habe den Staatsanwalt nachhause gebracht und auch einen weiteren Begleiter, einen Polizisten, heimbringen wollen, als sie an einer Hochzeit vorbeigekommen seien. Der Polizist habe nachschauen wollen, was dort los gewesen sei, weshalb sie stehengeblieben seien. Er habe gesehen, dass der zuvor genannte Junge auf dem Boden liege und jemand mit dem Messer auf ihn eingestochen habe. Sie hätten auf Geheiß des Polizisten den Verletzten mit ins örtliche Spital genommen und einem Arzt übergeben. Der Polizist sei dort geblieben, der Beschwerdeführer sei nachhause gefahren. Am nächsten Tag habe er dem Staatsanwalt davon erzählt. Sie hätten dann gehört, dass der Junge verstorben sei. Die Angehörigen des Toten hätten herumgefragt, was passiert sei. Sie hätten mit den Leuten aus dieser Gegend eine (die oben erwähnte) Feindschaft gehabt und diese hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ihn getötet habe und Anzeige gegen ihn erstattet. Der Polizist, der beim Beschwerdeführer gewesen sei, habe das aufgeklärt. Er habe Zeugen gehabt und das Verfahren sei dann beendet gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer aber nicht in Ruhe gelassen. Sowohl die Familie des Toten als auch die früheren Feinde hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Er habe den Jungen nicht getötet und sei damit nicht in Zusammenhang gestanden. Die Frage, ob er nicht nach Afghanistan zurück könne, obwohl erwiesen sei, dass er für den Tod des Jungen nicht verantwortlich sei, bejahte der Beschwerdeführer. Ein weiter Grund sei, dass es gefährlich gewesen sei, für den Staatsanwalt zu arbeiten. Es gebe Kriminelle, die gegen diesen vorgegangen seien. Gefragt, wieso er flüchten habe müssen, seine Familie aber dort weiterleben könne, gab der Beschwerdeführer an, sie seien hinter ihm her gewesen, da er der Älteste gewesen sei. Wegen der Tätigkeit für den Staatsanwalt hätten sie gedacht, dass er für sie gefährlich werden könne. Viele der Feinde würden bei der Regierung arbeiten, einer sei Rechtsanwalt in seiner Heimatprovinz. Gefragt, wie er sich erkläre, dass er trotz der jahrelangen Feindschaft so lange in Ruhe gelassen worden sei, gab er an, er wisse es nicht. Es hätte ihn jederzeit treffen können, er sei nie sicher gewesen. Auch der Staatsanwalt habe gemeint, dass er weggehen solle. Er sei nach dem Vorfall noch eine bis eineinhalb Wochen zuhause gewesen. Er habe die Grippe gehabt und sei nicht arbeiten gegangen. Er habe wegen der Bedrohung nichts unternommen, sie hätten ja Anzeige gegen ihn erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass diese Bedrohung infolge der Anzeige gegen ihn und der Tötung der Onkel klar festgestanden sei und er auch den Staatsanwalt auf seiner Seite gehabt habe. Dazu meinte der Beschwerdeführer, die Grundursache sei die Feindschaft gewesen. Es habe keine Beweise gegeben, weshalb er und der Staatsanwalt Angst gehabt hätten, etwas zu unternehmen. Wenn es diese Feindschaft nicht geben würde, könnte er in seinem Herkunftsstaat leben. Er habe niemanden, der ihn beschützen könne. Sein Vater sei schon alt und seine Onkel seien getötet worden.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2011, Zl. 11 12.342-BAW, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich glaubwürdig gewesen. Seine Angaben seien weder in sich konsistent noch plausibel oder widerspruchsfrei und auch nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen. Der Status des Asylberechtigten könne ihm somit nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus dem abgeleitet werden könnte, dass er von allgemeinen Gefährdungen individuell in seiner Person betroffen sein könnte. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in seinem Herkunftsstaat als problematisch darstelle, gebe es keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Die allgemeinen Berichte zur Lage in seiner Herkunftsregion würden nicht darauf hinweisen, dass der den innerstaatlichen Konflikt kennzeichnenden Grad willkürlicher Gewalt in seiner Heimatregion oder in XXXX ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zufolge den Länderfeststellungen würden die befriedeten Gebiete die geforderte Beständigkeit aufweisen und erscheine es unwahrscheinlich, dass er in XXXX oder seiner Herkunftsregion von einem innerstaatlichen Konflikt und damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen betroffen sein könne. Eine alternative Aufenthaltnahme, etwa in XXXX, sei in seinem Heimatstaat real möglich, falls er nicht mehr an seinem Herkunftsort verbleiben wolle. Er habe weder eine lebensbedrohende Krankheit noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen Umstand bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK darstellen könnte. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, der sich mit Arbeiten ein Existenzminimum finanzieren könne. Der im Zuge der Ausweisung mögliche Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls gerechtfertigt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die Beweiswürdigung der Behörde sei in mehreren Punkten mangelhaft. Über bestimmte Beweismittel verfüge er nicht, da sie ihm in der Türkei abgenommen worden seien - er werde sich aber darum bemühen, dass ihm eine Kopie seines Führerscheins gefaxt werde. Hinsichtlich der Angabe bei der Erstbefragung, er sei Fahrer eines Militärkommandanten gewesen, werde darauf hingewiesen, dass die Protokollierung bei der Erstbefragung oftmals grobe Fehler aufweise. Dazu wurde auf eine auszugsweise wiedergegebene "UNHCR-Beobachtung" polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger verwiesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Angaben vor der Behörde als zu vage empfunden worden seien. Hätte die Behörde dies zu erkennen gegeben, so hätte er detailliertere Angaben getätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Problemen, die er nach der Hilfeleistung an den Jungen bekommen habe, gezweifelt werde. Lege man sein Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so ergebe sich daraus, dass er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei. Deswegen seien bereits zwei seiner Onkel getötet worden und fürchte er, wie diese getötet zu werden. Das System der Blutrache sei in Afghanistan weit verbreitet und stelle eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens dar. Nach jahrzehntelanger Feindschaft werde er trotz der Hilfeleistung von der verfeindeten Familie negativ mit dem Ereignis in Verbindung gebracht. Auch wenn bezeugt werde, dass er mit der Verletzung des Jungen nichts zu tun gehabt habe, könne nicht erwartet werden, dass er in Ruhe gelassen werde. Entgegen der Ansicht der Behörde könne der afghanische Staat und auch XXXX nach wie vor nicht als sicher bezeichnet werden. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, die Verfolgung aufgrund von Blutrache ausgesetzt sei, gefährdet. Die afghanische Polizei verfüge weder über die Kapazitäten noch über den Willen, Hilfe zu leisten. Verwiesen wurde dazu auf einen Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (Hinweis auf einen Anschlag im XXXX am 29.10.2011 sowie UNHCR-Richtlinien) komme ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Personalausweises samt beglaubigter Übersetzung.
Mit Schreiben vom 26.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung (Deutsch Integration A1) vom 21.06.2012 sowie eine Rechnung/Kurskarte einer Volkshochschule vom 22.06.2012.
Am 17.09.2012 wurde Kopien einer "Parkkarte für Privatfahrzeuge der Angestellten der Generalstaatsanwaltschaft", seines Führerscheins, einer dazugehörigen "Verstoßkarte" sowie eines Personalausweises samt den jeweiligen beglaubigten Übersetzungen übermittelt.
Am 04.12.2012 wurde eine Deutschkursbestätigung (Deutsch Integration A1+) vom 29.11.2012 vorgelegt.
In einer am 18.06.2013 eingelangten Dokumentenvorlage wurden abermals Kopien seines Führerscheins, einer dazugehörigen "Verstoßkarte" sowie eines Personalausweises samt den jeweiligen beglaubigten Übersetzungen übermittelt. Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus dem Führerschein das Geburtsjahr 1988 ergebe und um eine entsprechende Anpassung seiner Daten gebeten.
Am 09.08.2013 langte eine Teilnahmebestätigung (Deutschkurs- Stufe 2) vom 26.06.2013 ein.
Aus einem Empfehlungsschreiben vom 02.10.2013 des AUTONOMEN ZENTRUMS VON UND FÜR MIGRANTINNEN geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2013 im Vorbereitungskurs zum externen Hauptschulabschluss/Basisbildung befinde.
In einem Schreiben vom 11.12.2013, eingelangt am 18.12.2013, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 in einer österreichischen Gemeinde in von Hochwasser betroffenen Objekten bei Pump- und Aufräumarbeiten geholfen habe.
Am 10.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer (teilweise bereits vorgelegte) Deutschkursbestätigungen vom 29.11.2012 (A1+), 19.09.2012 (A1+) und 21.06.2012 (A1), sowie eine Bestätigung, wonach er im Zusammenhang mit der Heimreise eines anderen afghanischen Staatsbürgers unterstützend tätig gewesen sei (Übersetzungseinsatz).
Aus einer Bestätigung des AUTONOMEN ZENTRUMS VON UND FÜR MIGRANTINNEN vom 03.03.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Lehrgang Basisbildung/Grundkompetenzen teilgenommen habe.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurde ein Konvolut von Kurs-Teilnahmebestätigungen vorgelegt, die größtenteils bereits im Vorfeld übermittelt wurden.
Am 01.12.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben vom 15.11.2014, eine "Arbeitsbestätigung" samt beglaubigter Übersetzung, eine Unterstützungserklärung vom 03.10.2014 sowie drei Fotos, auf denen der im Asylverfahren erwähnte Staatsanwalt abgelichtet sei, vorgelegt.
1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei im MÄRZ bzw. APRIL 1988 (Umrechnung nicht genau möglich) in der Nähe der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei gesund. Das bisher im Verfahren Gesagte sei richtig, er wolle insofern eine Korrektur machen, als es in der Vernehmung vom 07.11.2011 (AS 59) bei seiner letzten Antwort heißen müsse: "Der Bruder meines Vaters hat...". In Afghanistan, der Provinz XXXX und speziell im Gebiet XXXX würden seine Eltern, eine Tante väterlicherseits, seine zwei kleinen Schwestern und sein jüngerer Bruder leben. Sein zweiter jüngerer Bruder sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Auch in der Provinz XXXX lebe noch eine Schwester seiner Mutter. An und für sich habe seine ältere Schwester in XXXX gelebt, er könne aber nicht sagen, ob sie noch dort lebe, da er seit zwei Monaten keinen Kontakt zu ihre gehabt habe. Seine Eltern würden in einem Haus ohne Garten leben. Zuletzt habe er vor zwei Monaten zu diesen Kontakt gehabt, als er mit seinem Vater telefoniert habe. Sein Vater habe etwa bis 2011 als XXXX in einer Schule gearbeitet und habe Probleme mit seinen Beinen. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Ersteinvernahme (AS 19), er sei Wachmann und Fahrer eines (Militär)Kommandanten gewesen, gab er an, er sei kein Wachmann, sondern lediglich der Fahrer gewesen. Auf Vorhalt, dass dies mit seiner späteren Angabe, er sei Fahrer eines Staatsanwalts gewesen, nicht vereinbar sei, meinte er, es habe sich bei der Person, die er mit dem Fahrzeug chauffiert habe, um einen Staatsanwalt gehandelt. Dessen Tätigkeit sei gewesen, bei Verbrechen Erhebungen zu machen und den Fall für das Gericht vorzubereiten. Der Staatsanwalt habe sonst keine anderen Berufe und sei auch äußerst korrekt gewesen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung (AS 19) in seiner Aussage unter Punkt 14 einen Zusammenhang zwischen seiner Gefährdung bei seiner Rückkehr und dem Verlassen seines Dienstes hergestellt habe, gab er an, er habe seinen Dienst ja ohne jemandem etwas zu sagen und ohne Erlaubnis quittiert. Auf Vorhalt, dass wohl nicht davon auszugehen sei, dass der Staatsanwalt ihn bei einer allfälligen Rückkehr in das Herkunftsland töten würde, führte er aus, das habe er damit nicht gemeint. Er sei gefährdet, da er zum Beispiel auch sensible Strafakte zu chauffieren gehabt habe und dadurch möglicherweise, nach Ansicht der in diesen Strafakten behandelten Personen, auch Geheimnisträger sei. Er habe auch mit dem Staatsanwalt über seine Gefährdung durch die andere Familie gesprochen, dieser habe das aber als nicht wichtig abgetan. Er denke, dass der Staatsanwalt auf Grund der Beendigung seines Dienstes jedenfalls etwas gegen ihn unternehmen würde. Wenn er nicht umgebracht werde, so würde der Staatsanwalt sicher schauen, dass er einige Jahre ins Gefängnis gehen müsse.
Auf Vorhalt, dass sich aus der Befragung vor dem Bundesasylamt (AS 63) ergebe, dass der Staatsanwalt ihm zum Weggehen geraten habe und deshalb wohl von diesem keine Gefährdung ausgehe, meinte er, er habe vor zwei Monaten mit dem Staatsanwalt darüber gesprochen, dass er glaube, auf Grund einer Blutrachesache gefährdet zu sein. Dieser habe ihm geantwortet, dass er da nichts machen könne, da selbst die Polizei in diesen Sachen nicht intervenieren könne. Er habe dem Staatsanwalt nicht mitgeteilt, dass er diese Anstellung nur deshalb angenommen habe, weil er erhofft habe, dann unter einem besseren Schutz zu stehen. Deswegen habe der Staatsanwalt auch nicht damit gerechnet, dass er einfach so den Dienst verlassen würde. Auf nochmaligen Vorhalt seiner Angabe, der Staatsanwalt habe ihm geraten, wegzugehen, meinte der Beschwerdeführer, das habe er nie gesagt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die behaupteten auf der Übersetzung beruhenden Unklarheiten in diesem Verfahren häufen würden, er aber nicht den Eindruck mache, sich nicht angemessen artikulieren und etwaige Unklarheiten bei der Rückübersetzung ausräumen zu können. Dazu brachte er vor, dass er nicht sagen könne, ob ihm tatsächlich alles rückübersetzt worden sei und ob er damals auf alles so genau achten habe können. Daraufhin wurde ihm vom Richter vorgehalten, dass die seinerzeitige Niederschrift eineinhalb Stunden gedauert habe. Die jetzige Verhandlung dauere schon über zwei Stunden, dennoch mache er nicht den Eindruck, sich nicht mehr konzentrieren zu können. Gefragt, warum er in der Vernehmung (AS 53) angegeben habe, dass ihm Führerschein und Arbeitskarte in der Türkei im Gefängnis abgenommen worden seien, er aber in der Beschwerde (AS 165) zugesagt habe, den Führerschein als Faxkopie vorzulegen und das in weiterer Folge auch getan habe, meinte er, er habe schon in Afghanistan von seinem Führerschein und von seiner Geburtsurkunde und anderen Ausweisen Kopien erstellt. Die Originale seien ihm in der Türkei abgenommen worden. Er habe dann mit Hilfe der vorhandenen Kopie seiner Tazkira in Afghanistan eine neue leserliche mit neuem Bild ausstellen lassen. Diese habe er auch im Verfahren vorgelegt.
Gefragt, wie seine Familie trotz der Feindschaft unbehelligt in der Heimat leben könne, gab er an, sein Vater sei schon zu alt und seine Mutter komme als Frau für Blutrache nicht in Frage. Er stehe als junger Mann im Fokus der Gefährdung. Sein in Afghanistan lebender jüngerer Bruder sei 16 Jahre alt und habe auch Probleme. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer (nach vorausschauenden Handlungen wie etwa der Kopie seiner Dokumente) das Land verlassen habe, die Familie aber nunmehr trotz der behaupteten Gefährdung des Bruders keine Idee habe, wie man diesen schützen könnte, gab er an, die Situation sei heute eine andere. Ein Onkel sei 1999 und ein weiterer 2003 auf Grund der Blutfehde umgebracht worden. Seitens seiner Familie habe es seither nur Drohungen gegen, da es sich bei der anderen Familie um eine mächtige Familie handle, da viele Familienmitglieder der befeindeten Familie in Machtpositionen tätig seien. Seine Familie habe bereits drei Personen der anderen Familie getötet, was er auch im Verfahren bereits erwähnt habe. Die andere Familie habe daher derzeit die Position, dass sie, rein nach der Anzahl der getöteten Familienmitglieder, nun an der Reihe sei. Auf Vorhalt, dass er die bereits getöteten Familienmitglieder bisher nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies vor dem Bundesasylamt erwähnt. Es komme ihm so vor, als sei nicht alles notiert worden. Von seiner Familie sei im Jahr 1999 eine Person namens XXXX und zwischen 1999 und 2003 eine weitere, ihm namentlich nicht bekannte, Person getötet worden. Sein Onkel sei im Jahr 2003, etwa 100 Meter von seinem Zuhause entfernt, angeschossen worden und sei verstorben. Der Beschwerdeführer stehe seitens seiner Familie nicht unter Druck, einen Ehrenmord zu begehen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass diese verfeindete Familie trotz ihrer Macht es nicht geschafft habe, den Beschwerdeführer zu ermorden, gab dieser an, es sei schon so, dass er von seiner Familie unter Druck gesetzt werde. Zwei seiner Onkel seien getötet worden - natürlich sei die Erwartung seiner Familie in der Form, dass er nun unter Druck gerate und handle. Wäre er also in Afghanistan geblieben, hätte es vielleicht dazu kommen müssen. Auf Wiederholung der eigentlichen Frage meinte der Beschwerdeführer, die verfeindete Familie sei erst unter der Regentschaft von Präsidenten KARZAI nach und nach zu Machtpositionen gekommen. Hätten sie diese Positionen schon früher gehabt, hätten sie schon früher ihr Augenmerk auf den Beschwerdeführer legen können. Der von ihm erwähnte Staatsanwalt sei noch als Staatsanwalt tätig. Auf Frage des vorsitzenden Richters, wie es denn sein könne, dass sich der Staatsanwalt, offenbar wissentlich, zusätzlich in Gefahr begebe, wenn er mit einem Fahrer unterwegs sei, der selbst Gefahr läuft getötet zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe sich nach zwei bis drei Monaten bei ihm erkundigt, wie es nun mit dieser Blutfehde stehe. Er habe ihm damals mitgeteilt, dass sie bisher noch keine Lösung gefunden hätten und er habe das hingenommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er glaube nicht, dass er eine Lösung für den Konflikt finden könne. Seinerzeit sei ein Mädchen aus deren Familie entführt worden. Nun würden diese auch ein Mädchen aus seiner Familie fordern. Dies sei jedoch nicht vorstellbar. Er glaube daher nicht, dass sich hier eine Lösung finden könnte. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sich durch den Wechsel in der Regierung in Afghanistan auch die Machtposition der verfeindeten Familie verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht angeben könne, er habe sich das nicht genau angesehen. In weiterer Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zur Lage und Erreichbarkeit seines Heimatortes. Er habe keine Einwände gegen Vorortinterventionen. Die Verhandlung wurde zum Versuch der Einholung von Vorortinformationen durch Recherchen auf unbestimmte Zeit vertagt.
Aus der der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.021.2015 zugrunde liegenden Vorortrecherche vom 01.01.2015 geht hervor, dass die Untersuchungen mittels Befragung mehrerer Anwohner durchgeführt worden seien. Diese hätten letztlich zu XXXX, dem Stiefbruder des Beschwerdeführers, geführt. Dieser habe auch die entscheidenden Informationen über den Staatsanwalt XXXX geliefert. Weitere Informationen über die Familie XXXX würden von Herrn XXXX, dem Dorfvorsteher des Dorfes XXXX, stammen. Der Staatsanwalt XXXX sei nicht kontaktiert worden, jedoch habe seine Telefonnummer ermittelt werden können. Als Kontaktdaten wurden die Telefonnummern vom Vorsteher des Dorfes XXXX, vom Ältesten des Dorfes XXXX, vom Stiefbruder des Beschwerdeführers und vom Staatsanwalt angeführt. Im Dorf XXXXlebten innerhalb der letzten fünf Jahre nachweislich zwei Personen mit dem Namen XXXX. Die erste Person sei männlich, etwa um die 35 Jahre alt, von Beruf Fahrer und lebe gegenwärtig in XXXX. Der zweite XXXX sei zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen, als er das Dorf verlassen habe um im Iran zu arbeiten, seine Familie lebe aber immer noch in XXXX. Ein Stiefbruder dieses XXXXmit Namen XXXX arbeite seit etwa drei Jahren für den Staatsanwalt XXXXals Fahrer. Seit dem Jahr 2001 sei in XXXX kein Mord begangen worden. Vor etwa zwei Jahren habe ein Mann namens XXXX, der Bruder von XXXX, Selbstmord begangen, indem er sich im Garten des Hauses erhängt habe. Es habe bezüglich der Selbsttötung keine Zweifel gegeben, zumal er die Absicht, sich das Leben nehmen zu wollen, bereits einige Tage zuvor geäußert habe. Es existiere ein Mann namens XXXX. Dieser sei seit etwa vier bis fünf Jahren Staatsanwalt in XXXX und lebe im Dorf XXXX. Die Sicherheitslange in XXXX sei gut, es gebe in dieser Gegend keine Aufständischen und keine Bedrohungen für Personen des öffentlichen Lebens, Bedienstete des Staates oder Personen, die im weitesten Sinn für die Regierung tätig seien, wie zum Beispiel Chauffeure. Auch AXXXX, der Stiefbruder von XXXX, der als Chauffeur für den Staatsanwalt XXXX arbeite, habe in der Befragung angegeben, sich selbst keinerlei Bedrohung ausgesetzt zu sehen. Im Anhang des Gutachtens finden sich zwei Fotos des Staatsanwalts sowie zwei Fotos vom Distrikt XXXX.
In einer am Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers (insbesondere in Hinblick auf das Ergebnis der Vorortrecherche), Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit der letzten Verhandlung habe sich nichts Wesentliches verändert. Er habe keinen Kontakt nach Afghanistan. Am Tag vor der Verhandlung habe er eine Prüfung für seinen Hauptschulabschluss abgelegt, könne sich aber wegen des laufenden Verfahrens nicht gut konzentrieren. Zwei Tage nach der letzten Verhandlung habe er seinen Vater angerufen. Er habe seinen Vater gebeten, nachzusehen, ob es ein Foto mit dem Staatsanwalt und ihm gibt. Ein paar Tage später habe ihm sein Vater ihn darüber informiert, dass er kein derartiges Foto finden habe können. Er habe ihn ersucht bei der ehemaligen Arbeitsstätte des Beschwerdeführers wegen eines Fotos nachzufragen. Sein Vater habe dort kein Foto erhalten, jedoch eine Bestätigung besorgt, dass der Beschwerdeführer dort ein Jahr gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer legte die Arbeitsbestätigung im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung dem Gericht vor. Daraus geht hervor, dass das Präsidium der Staatsanwaltschaft XXXX in der Provinz XXXX bestätige, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009/2010 und 2010/2011 als Fahrer dieser Staatsanwaltschaft beschäftigt gewesen sei. Bei verschiedenen Vorfällen, die sich im Ort ereignet hätten, seien unter anderem auch "die Täter und die Bewirker" des Mordes einvernommen und verfolgt worden. Die Staatsanwaltschaft sei seitens der "Bewirker des Mordes" direkt und indirekt bedroht worden. Während des Bedrohungszeitraumes sei der genannte Fahrer verschwunden, seitdem sei über dessen Schicksal nichts bekannt. Auf Vorhalt der drei Originalfotos gab der Beschwerdeführer an, darauf seien sonst keine Familienmitglieder von ihm abgebildet. Das Foto mit den Sitzreihen sei zur Zeit seiner Tätigkeit gemacht, es sei eine Konferenz gewesen. Die anderen beiden Fotos seien früher oder später nach seiner Tätigkeit gemacht worden. Sein Vater habe ihm auch gesagt, es gehe ihnen jetzt schlechter als früher. Derzeit gebe es politisch chaotische Zustände. Seine Familie leide immer noch wegen des Verlustes seines kleinen Bruders und auch wegen der Feindschaft, sein Vater sei als Einziger dort. In Afghanistan würden seine Eltern, ein jüngerer Bruder und zwei jüngere Schwestern leben. Ein weiterer jüngerer Bruder sei verstorben und seine Mutter habe ihm seinerzeit erzählt, dass es sich dabei um einen Verkehrsunfall gehandelt habe. Näheres über diesen Verkehrsunfall könne er nicht angeben. Er kenne das genaue Alter seines verstorbenen Bruders nicht. Dieser Bruder könnte um die 20 Jahre, eher in Richtung 18 Jahre alt sein. Er habe zu seiner älteren Schwester keinen Kontakt. Diese habe in XXXX gelebt, sei jedoch aufgrund von Schwierigkeiten in den Iran ausgereist. Der bei seinen Eltern lebende Bruder heiße XXXX, der verunfallte Bruder habe XXXX geheißen. Gefragt, wer XXXX sei, gab er an, das sei sein Vater. Gefragt, warum beim Absender noch der Vermerk XXXX, Afghanistan, und eine Telefonnummer stehe, meinte er, die Briefsendung sei in XXXX aufgegeben worden. Es sei üblich, dass beim Absender keine nähere Adresse stehe.
Gefragt, wer XXXX sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne es nicht sagen, vielleicht sei es jemand, mit dem sie eine Feindschaft hätten, oder er habe versehentlich in einer Einvernahme seinen Namen benutzt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach Anfrage zu diesem Namen zuerst jedenfalls gesagt habe, es handle sich nicht um ein Familienmitglied, wobei sein Gesichtsausdruck etwas fahl gewirkt habe und seine Gedanken gekreist seien. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, die Frage nicht zu verstehen und näheres zur Fragestellung wissen zu wollen. Weiters gab er an, er könne sich jetzt erinnern. XXXX sei der Polizist, der gemeinsam mit ihm im Auto gewesen sei, als sie den XXXX verletzt gefunden und weitertransportiert hätten. Gefragt, wieso er zur Beantwortung dieser Frage so lange nachdenken habe müssen, meinte er, er habe zuerst in seinem privaten Umfeld nachgedacht und sei erst dann auf ihn gekommen. Bei seiner Ausreise sei XXXXDorfvorsteher gewesen. Er wisse nicht, wer dies aktuell sei. Er könne nicht angeben, wer XXXX sei. Die vom Beschwerdeführer auf Aufforderung niedergeschriebene Telefonnummer seines Vaters findet sich in keiner der Telefonnummern im Abschlussbericht der Vorort-Recherche wieder. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nie im Iran gelebt, sondern habe sich nur ein Monat auf der Flucht dort aufgehalten. Auf Vorhalt, dass XXXX nicht mehr lebe, gab er an, dieser sei nach dem Vorfall seinerzeit in den Iran geflüchtet. Er könne nicht sagen, was dieser jetzt mache. Zu XXXX befragt führte er aus, dieser zähle zu den Familienmitgliedern des XXXX und sei bei diesem Vorfall auch Zeuge gewesen. Sonst habe er keine Daten zu dieser Person. Nach Übersetzung des Rechercheergebnisses führte der Beschwerdeführer aus, der genannte XXXX sei der neue Chauffeur des Staatsanwaltes, der wahrscheinlich nach ihm aufgenommen worden sei. Zu diesen habe er keinen Kontakt und kenne er ihn auch nicht. XXXX lebe, wohne etwa 10-15 km von ihnen entfernt, deswegen habe dieser keine Verbindung zu ihnen. Wenn Leute über den Beschwerdeführer gefragt würden, die er nicht einmal kenne, wie könnten diese richtige Angaben über ihn machen. Er habe keinen Stiefbruder. Er habe nur die beiden Brüder, die er in den Einvernahmen erwähnt habe. Es seien XXXX. Zu diesem Selbstmord könne er auch keine Angaben machen. Er nehme an, es habe diesen Vorfall gegeben, nachdem er geflüchtet sei. Er könne über XXXX nicht alles wissen. Wenn man über ihn ermitteln wolle, solle man direkt den Staatsanwalt und nicht Leute, die ihn nicht kennen, fragen. Er könne nicht jedem auf der Straße erzählen, dass er in einer Feindschaft mit einer anderen Familie sei. Er frage seinen Nachbarn auch nicht, was er so arbeite und was er so mache. Man habe die Nummer vom Staatsanwalt und nun auch die Nummer seines Vaters. Am besten solle man diese oder seine Familie fragen, sie könnten darüber berichten. Wenn man irgendwelche Leute auf der Straße frage, sei es doch klar, dass diese keine Angaben machen könnten. Es könnte auch sein, dass Leute gegen den Beschwerdeführer seien und deswegen die falschen Angaben gemacht hätten. Er sei mit dem Staatsanwalt nicht verwandt. Man solle sich direkt mit diesem in Verbindung setzen, wenn Sie die Wahrheit wissen wollen und nicht mit jemanden, der 10-12km entfernt wohne. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte Folgendes vor: "Meiner Ansicht nach ist das Gutachten nicht glaubwürdig, weil allein, dass ich das Argument sehe, dass es dort seit 2001 keine Morde gegeben habe, darüber hinaus gab es sehr viele Konflikte innerhalb der letzten 10 Jahre in der Umgebung des Stützpunktes XXXX und der XXXX-Straße." Das Gericht wies darauf hin, dass die mit der ersten Ladung mitübersandten Länderfeststellungen, sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Recherche vom 12.01.2015 auch im Bereich der Sicherheitslage der zu erlassenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.
Seine Kernfamilie, zu der der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt hat, hält sich in ebendieser Ortschaft auf.
Die Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist gut. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist von der Hauptstadt XXXX aus gut erreichbar.
Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über Schulbildung und ist im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Präsidentschaftswahlen
Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).
Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).
Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister XXXX, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
(...)
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
(...)
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
(...)
Quellen:
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/07.05.13%20-%20USAID-DCHA%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20_6.pdf, Zugriff 15.1.2014
Sicherheitslage in XXXX
XXXX ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Quellen:
Die Provinz XXXX
Die Provinz XXXX grenzt an XXXX und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz XXXX nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden XXXXs durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in XXXX aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen XXXX, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant XXXX soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Quellen:
/08/22/taliban-stage-comeback-close-azra-roads, Zugriff 15.1.2014
Sicherheitslage im Distrikt XXXX (Provinz XXXX)
Die Sicherheitslage in XXXX ist gut, es gibt in dieser Gegend keine Aufständischen und keine Bedrohungen für Personen des öffentlichen Lebens, Bedienstete des Staates oder Personen die im weitesten Sinne für die Regierung tätig sind, wie zum Beispiel Chauffeure.
(Abschlussbericht der Vorortrecherche vom 01.01.2015).
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Quellen:
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).
Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).
Quellen:
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
(...)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-8797-1], 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net); Auslassungen sind mit (...) gekennzeichnet
Conrad Schetter, ein von 1999 bis 2013 am in Bonn ansässigen Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) tätiger Politikwissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt afghanische Geschichte, schreibt in einem Beitrag für einen im Jahr 2012 erschienenen Sammelband Folgendes:
"Die Basis der paschtunischen Stammesordnung, wie sie bis Ende der 1970er Jahre gerade in den ländlichen Regionen dominierte, ist, dass sich die Existenz des einzelnen Mannes, des Familienverbandes, des Clans in ständiger Bedrohung befinden und gegen äußere Feinde verteidigt werden müssen. Um sich behaupten zu können, muss jedes männliche Stammesmitglied seine Autonomie und Ehre vor vermeintlichen Übergriffen auch mit Anwendung physischer Gewalt schützen. Übergriffe werden mit Gleichem vergolten, was als badal bezeichnet wird. Andernfalls droht der Mann, sein soziales Prestige zu verlieren. Badal entspricht etwa dem alttestamentarischen Auge um Auge, in dem die Anwendung physischer Gewalt über einen mündlichen Ehren- und Rechtscodex, das paschtunwali, legitimiert wird. Es bedingt, dass über Generationen hinweg Fehden und Akte der Blutrache ausgetragen werden und eine gesellschaftliche Rechtfertigung erfahren." (Schetter, 2012, S. 104)
In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen (unter anderem der weiter unter zitierte Landinfo-Bericht vom November 2011) wie folgt auf Blutfehden in Afghanistan ein:
"Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." (UNHCR, 6. August 2013, S. 79-80)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom November 2011, dass Blutrache eine vornehmlich paschtunische Tradition sei. Ihre Verbindung zum Konzept der Ehre werde durch den Umstand verdeutlicht, dass es als Zeichen von Schwäche gelte, wenn eine Tat unerwidert bleibe. Ganzen Verwandtschaftsgruppen könnten in einem solchen Fall vorgeworfen werden, über keinen moralischen Charakter zu verfügen. Sowohl das Melden eines Mordes bei den Behörden als auch das Verhandeln mit der Familie des Täters über eine finanzielle Kompensation könne als Schwäche und Unvermögen der Familie interpretiert werden, ihre Ehre zu verteidigen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems schließe nicht unbedingt das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung aus. Wenn keine Einigung zur lokalen Beilegung der Fehde erreicht werde, könne von der Familie des Opfers weiterhin erwartet werden, dass sie den Mörder töte, wenn er freigelassen werde.
Die Blutrache sei eng mit dem Konzept der Ehre verbunden. Eine Tötung, die Rache hervorrufe, habe auf die eine oder andere Weise die Verwandtschaftsgruppe, den Clan bzw. den Stamm entehrt. Innerhalb der Verwandtschaftsgruppe des Opfers gebe es eine begrenzte, kollektive Verantwortung, Rache zu nehmen und zur Wiederherstellung der Ehre beizutragen. Die Person, die Rache nehme, sollte ein naher Verwandter des Opfers sein. Nur in manchen paschtunischen Gemeinschaften werde es als legitim erachtet, eine andere Person anzuheuern, um im Namen des Opfers Rache zu nehmen.
Wie der Bericht weiters anführt, habe die von AfghanInnen geführte Nicht-Regierungsorganisation Cooperation for Peace and Unity (CPAU) in fünf Provinzen Analysen zum Ausmaß der verschiedenen Konflikte durchgeführt. Laut den von CPAU erhobenen Daten seien Blutfehden im Allgemeinen eine seltene Erscheinung und würden zu einem gewissen Ausmaß denselben saisonalen Mustern wie andere Konflikte folgen.
(...)
Das Finnish Immigration Service (FIS) hält in seinem im Mai 2007 veröffentlichten Bericht zu einer Erkundungsmission im September 2006 fest, dass laut zahlreichen InterviewpartnerInnen Blutrache und Ehrenmorde kein alltägliches Phänomen sondern exzeptionell seien und großteils einen Teil der Kultur der Paschtunen darstellen würden. Zugleich sei erwähnt worden, dass die Tatsache, dass Ethnien gemischt leben, dazu geführt habe, dass kulturelle Einflüsse weitergegeben wurden. Für Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit von Blutrache und Ehrenmorden seien Aspekte wie sozialer Hintergrund, Ethnizität, Nähe zu großen paschtunischen Siedlungen sowie die Frage, ob ein Gebiet ländlich oder städtisch ist, mit einzubeziehen.
(...)
Mohammad Aziz Rahjo, ehemaliger Mitarbeiter von UNHCR Afghanistan, hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Blutfehden unter anderem aus Streitigkeiten in Zusammenhang mit Eigentum und der Ehre von Frauen hervorgehen würden. In Afghanistan werde dabei das Wort "namus" verwendet, das sowohl mit "Ehre" als auch mit "Eigentum" übersetzt werden könne. Gemäß dem traditionellen Sprichwort "zan, zar, zamin" ("Frauen, Gold, Land") würde der Begriff "Eigentum" ("namus") neben Eigentum und dem Recht auf Wasser bzw. Land auch Ehefrauen bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder umfassen. Wenn ein Element des "namus" verletzt würde, würden Blutfehde und Rache jedenfalls zu einem Thema.
Blutfehden kämen vor allem bei Paschtunen, in geringerem Ausmaß aber auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor. Es könne auch Fälle von Blutrache bei den Hazara geben. Blutfehden würden auf dem Konzept der Rache basieren. In einigen Gegenden würden Familien oder Stämme Schutz bieten, jedoch werde ihr Schutz nicht lange währen. Die Rache werde von Generation an Generation weitergegeben.
Blutfehden seien in Afghanistan weitverbreitet. Es gebe sie in Provinzen im Süden, Zentrum und Südosten des Landes, wo das traditionelle Justizsystem seit langem funktioniere und das offizielle oder formelle Justizsystem selbst vor dem Konflikt nicht richtig funktioniert habe. Blutfehden seien auch im Osten und Nordosten des Landes weitverbreitet.
Die lokalen Schuras und Dschirgas (Ratsversammlungen, Anm. ACCORD) seien die einzigen Strukturen, die sich mit der Beilegung von Blutfehden beschäftigen würden. (...)
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde außerdem aufgrund der dort vorgenommenen Vorortrecherchen verifiziert.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen. Maßgeblich ist auch, dass die von ihm geschilderten Fluchtgründe mit dem Ergebnis der Vorortrecherche in wesentlichen Punkten nicht in Einklang zu bringen sind.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in den Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund einer Blutfehde mit einer verfeindeten Familie und der von dieser ausgehenden Beschuldigung, dass er für den Tod eines Jungen verantwortlich sei, verfolgt würde. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er als Fahrer eines Staatsanwalts tätig gewesen und deshalb einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder aufgrund der Beendigung dieser Tätigkeit verfolgt würde.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beruht sowohl auf der Widersprüchlichkeit seiner Angaben als auch den oben dargestellten Rechercheergebnissen, die seinem Vorbringen entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer begab sich bereits insoweit in Widersprüche, als er bei der Erstbefragung angab, er wäre Fahrer bzw. Wachmann eines Militärkommandanten gewesen (Akt Seite 19), später jedoch schilderte, er hätte als Fahrer eines Staatsanwalts gearbeitet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Berufs seines Arbeitgebers unterschiedliche Angaben gemacht hätte, wenn er tatsächlich für diesen gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer konnte diese Divergenz auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2014 nicht aufklären, da er sich lediglich darauf berief, er hätte für einen Staatsanwalt gearbeitet. Dies erklärt jedoch nicht die Abweichung zur Erstbefragung, wonach er für einen Militärkommandanten gearbeitet hätte. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er würde bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten, da er seinen Dienst verlassen hätte (Akt Seite 19). Bei der Einvernahme vor dem Bundeasylamt fand dieses Fluchtmotiv keine Erwähnung mehr. Der Beschwerdeführer gab dem entgegen an, dass der Staatsanwalt gemeint hätte, dass er (aufgrund der behaupteten Blutfehde/Feindschaft) weggehen solle (Akt Seite 63). Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass der Staatsanwalt ihn einerseits zum Weggehen animiert hätte, er jedoch andererseits eben aufgrund dieses Weggehens von diesem bedroht wäre. Soweit der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung am 21.10.2014 erklärte, der Staatsanwalt hätte die Bedrohung durch die verfeindete Familie als unwichtig abgetan, ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Es ist widersinnig, dass der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Blutfehde einerseits zum Weggehen geraten hätte (Akt Seite 63) und gleichzeitig diese als "nicht wichtig abgetan" hätte. Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Bedrohung durch den Staatsanwalt selbst (dieser würde zumindest dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer einige Jahre ins Gefängnis gehen müsste) stellt sich ebenso als unglaubwürdig dar, weil sie in krassem Widerspruch zu dem Ratschlag, er solle weggehen, steht. Allein aus der Erklärung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt hätte nicht damit gerechnet, dass er einfach so den Dienst verlassen würde, lässt sich keine plausible Erklärung für die vom Beschwerdeführer behauptete massive Bedrohung gewinnen. Soweit er schließlich erklärte, er hätte nie gesagt, dass der Staatsanwalt ihm zum Weggehen geraten hätte, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um eine bloße Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat die bei den Einvernahmen angefertigten Protokolle nach Rückübersetzung nicht bemängelt, sondern diese jeweils mit seiner Unterschrift hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt, weshalb die nunmehrigen Behauptungen der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit ins Leere gehen. Für das Vorliegen einer Schutzbehauptung spricht auch, dass der Beschwerdeführer bei den Beschwerdeverhandlungen durchwegs den Eindruck vermittelte, auch nach längerer Einvernahme noch durchaus konzentriert zu sein und dem Geschehen folgen zu können. Es erscheint dem erkennenden Gericht deshalb ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, allfällig geschehene Fehler nach den jeweiligen Einvernahmen zu korrigieren.
Der Beschwerdeführer brachte erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass seine Familie bereits drei Personen der verfeindeten Familie umgebracht hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher die Gelegenheit genutzt hätte, ein so zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, weshalb das erkennende Gericht auch diesbezüglich zur Ansicht gelangt, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren war (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dies bereits zuvor angegeben zu haben, ist wiederum von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar anfangs von drei Opfern sprach, später jedoch nur zwei Opfer nannte - von seiner Familie sei 1999 eine Person und 2003 eine weitere Person getötet worden. Schon aufgrund dieser Abweichung liegt auf der Hand, dass es sich bei der behaupteten Blutfehde um kein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt. Es ist nicht denkbar, dass sich der Beschwerdeführer, würde seine Familie tatsächlich von einer Blutfehde betroffen sein, unterschiedliche Angaben zur Opferzahl auf der Gegenseite machen würde. Es handelt sich dabei um derart einschneidende Vorkommnisse, dass in diesem Zusammenhang gemachte nicht übereinstimmende Angaben das Vorbringen mit massiver Unglaubwürdigkeit behaften. Der Beschwerdeführer begab sich bezüglich der behaupteten Blutfehde auch insofern in Widersprüche, als er in diesem Zusammenhang vorerst angab, er stünde seitens seiner Familie nicht unter Druck, einen Ehrenmord zu begehen. Kurz darauf führte er jedoch aus, es sei schon so, dass er von seiner Familie diesbezüglich unter Druck gesetzt würde. Dieses völlig gegensätzliche Antwortverhalten zeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf Tatsachen beruhen und von ihm mehrmals der Versuch unternommen wurde, das Vorbringen je nach Lage des Verfahrens zu seinem argumentativen Vorteil anzupassen. Vielmehr entstand dadurch der Eindruck, dass er weitere Gründe, die in gewisser Weise eine Bedrohung für ihn darstellen würden, zu konstruieren versuchte. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, aufzuklären, warum er, obwohl er als junger Mann im Fokus der Blutfehde stünde und die verfeindete Familie mächtig wäre, bisher kein Ziel von Angriffen seitens dieser Familie gewesen wäre. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung berief er sich darauf, dass die verfeindete Familie erst unter der Regentschaft von KARZAI nach und nach zu Machtpositionen gekommen wäre. Dies ist insofern nicht schlüssig, als die Regentschaft von KARZAI (Dezember 2004 bis September 2014) zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers im Oktober 2011 bereits beinahe sieben Jahre lang bestand. Auch wenn die verfeindete Familie erst nach und nach Macht gewonnen hätte, so hätte sie sich bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufhielt, in einer Position befunden, die es ermöglicht hätte, ein Augenmerk auf den Beschwerdeführer zu legen. Hinzu kommt, dass seine Familie (beachtlich sind hier insbesondere der Vater und der 16-jährige Bruder des Beschwerdeführers) nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers lebt. Dies ist insbesondere in Hinblick darauf, dass nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2014 die verfeindete, mächtige Familie "an der Reihe sei", nicht plausibel. Die vom Beschwerdeführer dargetane Beschuldigung seitens der verfeindeten Familie, für Tod eines erstochenen Jungen verantwortlich zu sein, ist insofern nicht glaubwürdig, als er den Vorfall unterschiedlich schilderte. Bei der Erstbefragung gab er dazu an, er wäre als Wachmann mit seinem Auto unterwegs gewesen, als er auf eine Gruppe Leute und den Schwerverletzen gestoßen wäre, woraufhin er diesen ins Krankenhaus gebracht hätte (Akt Seite 19). Vor dem Bundesasylamt schilderte er diesen Vorfall insofern anders, als er angab, dass er in Begleitung eines Polizisten (somit zu zweit und nicht alleine) unterwegs gewesen wäre. Weiters führte er vor dem Bundesasylamt aus, dass er an diesem Tag als Fahrer des Staatsanwaltes - und nicht wie bei der Erstbefragung angegeben als Wachmann - unterwegs gewesen wäre. Bereits aufgrund dieser Widersprüche sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht glaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl der Polizist und weitere Zeugen seine Unschuld bestätigt hätten und auch das Verfahren gegen ihn eingestellt worden wäre, weiter wegen des Todes des Jungen beschuldigt worden wäre.
Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Vorortrecherche nicht in Einklang zu bringen:
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden. Am Ergebnis der von der Staatendokumentation durchgeführten Vorortrecherche bestehen wegen der gut nachvollziehbaren Dokumentation und Berichterstattung keine Zweifel, weshalb dieses dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wird. Das Ergebnis der Vorortrecherche belegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Aus diesem ergibt sich, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Stiefbruder XXXX seit etwa drei Jahren für den im Verfahren genannten Staatsanwalt arbeitet. Dadurch werden die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Tätigkeit für den Staatsanwalt (wie etwa die Gefährdung aufgrund der Tätigkeit und jener aufgrund der Quittierung des Dienstes) relativiert. In diesem Lichte erweist sich auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 17.02.1015 vorgelegte handschriftliche "Arbeitsbestätigung", wonach er von 2009-2011 als Fahrer für die Staatsanwaltschaft tätig gewesen wäre, als für eine Beurteilung einer Gefährdung des Beschwerdeführers nicht für maßgeblich, da aufgrund des Ergebnisses der Vorortrecherche jedenfalls klar ist, dass eine Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Fahrer für den genannten Staatsanwalt (jetzt offenbar für der Stiefbruder), ausgeschlossen werden kann. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos zeigen tatsächlich den genannten Staatsanwalt, da sie die gleiche Person zeigen wie die Fotos im Ermittlungsbericht. Da der Beschwerdeführer jedoch auf den von ihm vorgelegten Fotos nicht zu sehen ist, handelt es sich letztlich nur um Ablichtungen des Staatsanwalts mit fremden Personen, die keinerlei Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen. Die anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Verstoßkarte) lassen ebenso keinerlei Rückschlüsse auf sein Vorbringen zu. Die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegte "Einfahrtsgenehmigung für die meisten Verwaltungsdienststellungen und Ministerien" liegt nur in Kopie vor (Akt Seite 71), weshalb eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich ist. Die Beweiskraft ist insbesondere in Zusammenhalt mit dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Amtswissen über die leichte Erhaltbarkeit gefälschter Dokumente bzw. echter Dokumente falschen Inhalts in Afghanistan demnach als gering einzuschätzen. Aus der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2012 vorgelegten beglaubigten Übersetzung einer "Parkkarte für Privatfahrzeuge der Angestellten der Generalstaatsanwaltschaft" geht lediglich hervor, dass diese dem Staatsanwalt XXXX gehört, weshalb daraus keinerlei Rückschlüsse auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für diesen gezogen werden können. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sein Bruder wäre bei einem Verkehrsunfall gestorben, die Vorortermittlungen aber ergaben, dass dieser Suizid beging, kann in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht einfließen, da nicht verifiziert werden kann, ob der Beschwerdeführer von seinen Familie über die tatsächlichen Todesumstände seines Bruders richtig informiert wurde. In Hinblick auf seinen verstorbenen Bruder zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer insofern falsche Angaben machte, als er im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht einen falschen Namen angab. Er bezeichnete diesen als XXXX. Die Ermittlungen vor Ort hingegen ergaben, dass dessen Name XXXX war. Daraus ergibt sich ein unauflösbarer Widerspruch. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 17.02.2015, nachdem er mit dem Namen seines verstorbenen Bruders konfrontiert wurde, zeigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass er zuerst noch versuchte, die Bekanntheit dieses Namens zu verschleiern und schließlich eine Ausflucht suchte: So gab er zuerst an, es wäre kein Familienmitglied, wobei sein Gesicht etwas fahl wirkte und der Eindruck entstand, dass seine Gedanken kreisten. Dann meinte er, er könnte es nicht sagen, vielleicht wäre es jemand, mit dem sie eine Feindschaft hätten oder er hätte diesen Namen versehentlich in einer Einvernahme benutzt. Daraufhin meinte er, die Frage nicht zu verstehen. Schließlich gab er an, es hätte sich dabei um den Polizisten, der mit ihm bei dem Vorfall mit dem Jungen unterwegs gewesen wäre, gehandelt. Aufgrund der Vorortermittlungen ist es gesichert, dass es sich bei dieser Person um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Die diversen, vom Beschwerdeführer geäußerten Erklärungen, um wen es sich dabei handeln könnte, sind also unrichtig. Umso weniger ist den nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dies wäre der Polizist gewesen, der nach dem Vorfall in den Iran geflüchtet, Glauben zu schenken. Zur Person (seines Stiefbruders) XXXX gab der Beschwerdeführer, bevor ihm das Ergebnis der Recherche zur Kenntnis gebracht wurde, an, diese Person zähle zu den Familienmitgliedern des ermordeten Jungen und wäre dieser auch Zeuge des Vorfalls gewesen. Nach Übersetzung des Rechercheergebnisses gab er, von seiner vorigen Erklärung gänzlich abweichend an, diese Person wäre der neue Chauffeur des Staatsanwalts, der wahrscheinlich nach ihm aufgenommen worden wäre. Dadurch wird abermals deutlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, für die seinem Vorbringen entgegenstehenden Ermittlungsergebnisse Erklärungen zu finden, sich dabei jedoch lediglich in weitere Widersprüche verstrickte. Es sind hingegen keine Gründe ersichtlich, die der Richtigkeit der Recherche entgegenstünden. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass es sich bei XXXX tatsächlich um den Stiefbruder des Beschwerdeführers handelt und dieser nun aus dieser Tätigkeit ungefährdet für den Staatsanwalt als Fahrer arbeitet. Dadurch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers vollends eine weitere mögliche Grundlage entzogen. Da sich Kernpunkte seines Vorbringens als rein gedankliche Konstruktion herausstellten, wobei sich der Beschwerdeführer Elementen bediente, die ihm durch die Tätigkeit seines Stiefbruders bekannt sein mussten, stellt sich nicht nur das entsprechende Vorbringen als unglaubwürdig heraus, sondern belastet dies die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die bei den Ermittlungstätigkeiten befragten Personen würde er nicht einmal kennen und wären diese nicht über die ihn betreffenden Vorfälle informiert, stellen sich als reine Schutzbehauptung dar. So ist etwa davon auszugehen, dass der Vorsteher seines Heimatdorfes über die Familie des Beschwerdeführers informiert ist. In Hinblick auf seinen Stiefbruder bestehen diesbezüglich keine Zweifel.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers stützen sich maßgeblich auf die Ausführungen in dem eingeholten Gutachten. Demnach ist die Sicherheitslage dort gut und es gibt keine Aufständischen. Weiters gibt es keine Bedrohungen für Personen des öffentlichen Lebens, Bedienstete des Staates oder Personen, die im weitesten Sinne für die Regierung tätig sind, wie zum Beispiel Chauffeure. Es handelt sich hiebei um die aktuellste (das Gutachten ist vom 01.01.2015) verfügbare Beurteilung der Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen zur Sicherheitslage sind aufgrund ihrer Aktualität gegenüber jenen dem erkennenden Gericht außerdem zugänglichen Berichten zur Sicherheitslage schwerer zu gewichten. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist von XXXX aus über die Autobahn/Autostraße erreichbar, wie er auch selbst darstellte. Dass die Erreichbarkeit auch aktuell gegeben ist zeigt sich zum einen dadurch, dass die Vorortrecherche durchgeführt und somit der Heimatort des Beschwerdeführers erreicht werden konnte. Außerdem war auch der Vater des Beschwerdeführers aktuell imstande, sich nach XXXX zur Post zu begeben, um dem Beschwerdeführer Dokumente und Fotos zukommen zu lassen (der Absender des im Akt einliegenden Poststücks ist der Vater des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer selbst gab - übereinstimmend mit den Rechercheergebnissen - an, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort aufhält.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen, insbesondere aus dem Ergebnis der angestrengten Vorortrecherche für das erkennende Gericht ergibt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, nämlich dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, gut ist. Er verfügt dort durch seine Familie (Eltern und Geschwister) über ein soziales Netz und ist seine Heimatregion von XXXX aus jedenfalls erreichbar. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, der Vorortrecherche und den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.
Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:
Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über eine Schulausbildung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatort familiäre Bindungen, dort leben nämlich seine Eltern und Geschwister.
Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk. Darüber hinaus kann er über die vergleichsweise sichere Stadt XXXX, die über einen gut erreichbaren Flughafen verfügt, nach Afghanistan einreisen, denn in XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Wie sich aus der aktuellen Vorortrecherche ergeben hat, ist auch der Heimatort (somit auch die Heimatprovinz und der Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers von XXXX aus über die Autobahn erreichbar. Die Erreichbarkeit seiner Heimatregion ist gegeben und ist auch die Sicherheitslage dort als ausreichend sicher zu bewerten.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über eine Schulbildung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Da er zudem über familiären Rückhalt in einer sicheren Herkunftsregion verfügt und eine dem Familienverband entsprechende Unterstützung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Da jedenfalls der Stiefbruder des Beschwerdeführers berufstätig ist und auch der Bruder im erwerbsfähigem Alter ist, ist davon auszugehen, dass entsprechende wirtschaftliche Mittel vorhanden sind, um dem Beschwerdeführer zumindest unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterhalt leisten könnte. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wieder wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX jedenfalls möglich und auch zumutbar wäre.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
3.8. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF):
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit Oktober 2011 (sohin drei Jahre und fünf Monate) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Oktober 2011 sohin seit drei Jahren und fünf Monaten, im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit drei Jahren und fünf Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er Deutschkurse besucht und darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen (Absolvierung von Vorbereitungskursen und Prüfungen für den Hauptschulabschluss) in Anspruch genommen hat. Er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Aus dem im Akt einliegenden Bestätigungsschreiben (Mithilfe bei Aufräumarbeiten nach Hochwasser) zeigt sich ein soziales Engagement, aus den Unterstützungsschreiben ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich bereits einen Bekannten- bzw. Freundeskreis aufgebaut hat. Auch diese bereits geknüpften erste Kontakte sind jedoch nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu Gunsten des
Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Hingegen hat der 24-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan leben seine Familienangehörigen, zu seinem Vater hat er auch regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
3.9. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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