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W192 2104440-1•BVwG W192 2104440-1
W192 2104440-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Feststellungsmangel, gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Privatleben, real risk, Zurückverweisung
W192 2104440-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 1030248300/14922905-EAST Ost, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 28.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie war in EURODAC nicht erfasst.
Bei der Erstbefragung am 29.08.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass drei ihrer erwachsenen Söhne seit etwa vier Monaten als Asylwerber in Österreich aufhältig seien, zwei ihrer Brüder seien spanische und einer rumänischer sowie eine Schwester belgische Staatsangehörige. Zu ihrem früheren Ehemann habe die Beschwerdeführerin seit drei Jahren keinen Kontakt, eine Tochter und ein weiterer Sohn würden in Syrien bzw. in Saudi-Arabien leben.
Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat im April 2014 verlassen und sei auf Grund eines von der spanischen Botschaft in Beirut ausgestellten Visums am 27.08.2014 auf dem Luftweg legal nach Österreich gereist. Sie habe den Reisepass ihrem Sohn gegeben, da sie ihn bei den Behörden nicht vorweisen wollte, weil sie gehört hätte, dass Personen mit Pass und Visum kein Asyl bekommen. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst vor dem Krieg beschlossen, zu ihren Kindern nach Österreich zu gehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 02.10.2014 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 28.10.2014 teilten die spanischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert werde.
In einer nach Durchführung der Rechtsberatung unter Mitwirkung des Rechtsberaters am 12.11.2014 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Herkunftsstaat vor 17 Jahren geschieden worden sei. Aus der Ehe hätten fünf Kinder gestammt, wobei eine Tochter verheiratet sei und in Syrien lebe, ein Sohn in Saudi-Arabien lebe und drei Söhne in Österreich. Weiters habe sie zwei Brüder in Spanien, einen Bruder in Rumänien und eine Schwester in Belgien. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Februar 2014 mit den drei in Österreich aufhältigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe diese Söhne vor zwei Jahren aus Syrien in den Libanon gebracht, von wo diese im Februar 2014 ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten zwei Jahren zwischen Syrien und dem Libanon hin und her gereist. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin in einer anderen Unterkunft als ihre drei Söhne.
Die Beschwerdeführerin wurde über die Zustimmung der spanischen Behörden zur Führung des Verfahrens über ihren Asylantrag und ihre beabsichtigte Überstellung nach Spanien in Kenntnis gesetzt. Sie wandte dagegen ein, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihr jüngster Sohn ihre Hilfe benötige. Die in Spanien aufhältigen Familienangehörigen würden sich nicht um die Beschwerdeführerin kümmern. Diese leide unter Beeinträchtigungen durch hohen Blutdruck, Allergien und Magenproblemen und werde medikamentös behandelt.
Zu mitgeteilten Länderfeststellungen über die Situation in Spanien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Spanien ein armes Land sei und sie von ihren Brüder gehört habe, dass Personen in den dortigen Flüchtlingslagern sich beschwert hätten. Die Beschwerdeführerin wandte gegen die beabsichtigte Überstellung nach Spanien ein, dass sie sich in sehr jungen Jahren scheiden habe lassen, um sich voll und ganz um ihre Kinder kümmern zu können, und nicht ohne ihre Kinder leben könne.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren drei Söhnen, von denen zwei anerkannte Flüchtlinge und ein weiterer subsidär schutzberechtigt seien, nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, ein solcher jedoch bis Februar 2014 bestanden habe. Es bestehe zu den angeführten Verwandten wieder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe vor, mit den Söhnen in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden.
Aufgrund des Sachverhaltes bilde die Ausweisung einen Eingriff in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die drei volljährigen Söhne würden jedoch nicht der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin III-VO angehöre. Es könne ein gewisses - wenn auch loses - familiäres Anknüpfungsmoment nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin dermaßen auf eine Unterstützung angewiesen sei, dass ein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts oder Unterstützungsverhältnis vorliege und der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Es hätten auch keine Krankheiten festgestellt werden können, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch die Söhne zwingend notwendig wäre.
Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 12 Abs. 2 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Eine Prüfung, ob Art 16 oder Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO Anwendung finde, wurde im den angefochtenen Bescheid nicht unternommen.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens, an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es wurde vorgebracht, dass das BFA die Art. 16 und 17 der Dublin III-VO nicht richtig angewendet habe. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2012 in der Rechtssache C-245/11 werde deutlich, dass die Dublin-VO keine rein formalistische Regelung des Verfahrens zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten darstelle, sondern nach Maßgabe der Grundrechte und humanitären Interessen der Betroffenen anzuwenden sei. Österreich sei aus kulturellen Gründen zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin zuständig, da die Beschwerdeführerin seit ihrer ungefähr 1997 erfolgten Scheidung mit ihren drei in Österreich aufhältigen Kindern zusammen gelebt habe. Sie habe keinen Lebensgefährten, sei noch nie länger von ihren drei Söhnen getrennt gewesen und es liege als alleinstehende und geschiedene Frau ihre emotionale, psychische und familiäre Heimat bei den Söhnen. Diesen sei gemäß vorgelegten Bescheiden in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Die in Spanien lebenden Brüder der Beschwerdeführerin seien dort schon seit 26 bzw. 30 Jahren aufhältig und es bestehe daher mit ihnen kein enger Kontakt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Spanien gemäß Art 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
2.3. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
In diesem Zusammenhang ist - wie schon in der Beschwerde - auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.
In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der seit 17 Jahren geschiedenen und alleinerziehenden Beschwerdeführerin aus dem syrisch-arabischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen auszugehen wäre.
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.
Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführerin, allenfalls auch deren Söhne konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.
Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.
3. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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