BVwG W229 1431210-1

W229 1431210-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 1431210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1431210.1.00

Spruch

W229 1431210-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 07.072-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person befragt an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Er sei in XXXX, Ghazni, Afghanistan, geboren. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und sei Analphabet. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern sowie sein Bruder seien verstorben und seine Schwester sei verschollen. Er habe bis vor zwölf Jahren im Dorf XXXX, Provinz Ghazni, gewohnt. Sein Vater habe ihn, seinen Bruder und seine Schwester vor zirka 12 Jahren nach Pakistan, XXXX, geschickt. Von dort sei er mit seiner Schwester und seinem Bruder schlepperunterstützt zur pakistanisch-iranischen Grenze, die sie zu Fuß überqueren hätten müssen, wobei sie seine Schwester aus den Augen verloren hätten. Im Iran habe er zirka vier Jahre in XXXX gelebt. Ende 2007 sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Bis zum Jahr 2009 sei er in Athen gewesen und danach nach Belgien gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der aber zurückgewiesen worden sei. Nach einiger Zeit sei er per Flugzeug von Belgien nach Athen zurückgeschoben worden, da in Griechenland von ihm Fingerabdrücke gemacht worden seien. Vor zirka zwei bis drei Tagen sei er auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater mit seinen Onkeln wegen der Grundstücke zerstritten gewesen sei. Bei diesen Streitereien sei es zu Gewalttätigkeiten gekommen, wobei ein Cousin ums Leben gekommen sei. Seine Onkel hätten sich rächen und sie töten wollen, weswegen sein Vater seine Geschwister und ihn nach Pakistan geschickt habe. Seine Onkel hätten seinen Vater getötet und Leute nach Pakistan geschickt, um sie zu töten, weswegen sie in den Iran geflüchtet seien. Sein Bruder sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da seine Onkel Frieden angeboten hätten. Doch als sein Bruder nach Afghanistan gegangen sei, sei er von den Onkeln getötet worden. Deswegen sei er Richtung Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst von seinen Onkeln getötet zu werden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 06.08.2009 (Zahl GR14803/8/98072) und zwei Treffer in Belgien vom 02.02.2009 (Zahl BE1870101044245) bzw. 11.03.2009 (Zahl BE1870103042114).

2. Ein Konsultationsverfahren wurde gemäß der Dublin II Verordnung mit Belgien eingeleitet. Mit Schreiben vom 14.06.2012 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit von Belgien endgültig abgelehnt.

3. Am 24.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er wisse sein Geburtsdatum nicht genau und habe in der Erstbefragung angegeben, dass er 22 Jahre alt sei. Er könne keine Beweismittel zu seiner Identität vorlegen, weil er in Pakistan und im Iran keine Dokumente gehabt habe. In Pakistan habe er von seinem Bruder gelebt, im Iran habe er zwei Jahre auf einer Baustelle gearbeitet, davor in einer Teeküche. Er habe in Pakistan in XXXX gelebt, wobei er von seinem Bruder wisse, dass sie dort drei jahre lang gelebt haben. Sein Bruder sei im Jahr 1385, vor der Fastenzeit, nach Afghanistan gereist und von seinem Onkel väterlicherseits umgebracht worden. Dies habe ihm ein Cousin im Iran gesagt. Seine Schwester sei durch Kriminelle entführt worden, als sie in den Iran reisen haben wollen und sei nie zurückgekommen.

In Afghanistan habe er bis zu seinem zehnten Lebensjahr in Ghazni, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, Gebiet XXXX, gelebt. Der Ort XXXX liege - laut Erzählungen seines Bruders - in der Nähe von XXXX, der nächstgrößere Ort sei XXXX, etwa 40 Minuten zu Fuß und XXXX sei etwa 40 bis 45 Minuten Autofahrzeit von XXXX entfernt. Von seinen Angehörigen lebe heute dort niemand, es gebe einen Onkel. Die Verwandten mütterlicherseits würden in Afghanistan in einem anderen Gebiet, in XXXX, auch in Ghazni, leben. Sie hätten nach dem Tod der Mutter nicht viel Kontakt gehabt.

Im Iran habe er in Teheran von Ende 1382, 10./11. Monat (Jänner, Februar 2004), bis 1386 auf einer Baustelle in einem halbfertigen Haus gewohnt. Von seinen Verwandten lebe heute niemand dort.

Er habe keinen Kontakt zu irgendwelchen Leuten in Afghanistan, wobei er nicht mit allen Verwandten verfeindet sei sondern nur mit dem Onkel. Dabei es gehe um Grundstücke. Dieser Onkel heiße XXXX und sei auch als XXXXbekannt. Es gebe zwei Onkeln, der eine XXXX und der andere XXXX. Er fürchte sich vor beiden, beide würden ihr Grundstück wollen, vielleicht hätten sie es schon. Die Onkel hätten seine Grundstücke gewollt, weil sie sich bereichern wollten. Zuerst sei es um ein Grundstück gegangen, dann hätten sie die anderen übernommen. Es seien keine Gerichte eingeschaltet worden.

Wenn er nach Afghanistan zurückreisen würde, würden die beiden Onkel ihn töten, da er der einzige Erbe sei. Er hätte auch in Kabul Angst, dass ihn dort seine Onkel finden würden. Es würde sich herumsprechen, dass er zurück ist, vielleicht würde es zu einem Angriff durch ihn kommen, weil sie seinen Bruder umgebracht und die Grundstücke genommen hätten. Wenn er die geschilderten Probleme wegen der Grundstücke nicht hätte, dann könne er in seinem Herkunftsstaat leben.

Er habe in Griechenland und Belgien dieselben Gründe zu seinem Asylantrag vorgebracht.

4. Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich einer Verfolgung durch Verwandte wegen Grundstücksstreitigkeiten gestützt habe und daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht habe, sodass auch bei Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung vorliege. Er habe nicht glaubhaft machen können, schon als Kind aus Afghanistan alleine und mit seinen Geschwistern auf Geheiß seines Vaters ausgereist zu sein. Dies vor dem Umstand, dass es für unplausibel und nicht nachvollziehbar erachtet worden sei, dass sein Vater ihn damit einer einhergehenden massiven Lebensgefährdung ausgesetzt hätte und vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er ihn jedenfalls primär bei den Verwandten seiner Mutter untergebracht hätte. Es sei auch nicht plausibel, dass gerade sein Vater als Hauptbedrohter vor Ort geblieben wäre. Dass er trotz dermaßen langer behaupteter Abwesenheit aus Afghanistan richtige und genaue Angaben zu seinem Wohnsitz machen habe können und nicht davon auszugehen sei, dass diese nach so langer Zeit und einem damals zehnjährigen Kind möglich gewesen wäre, beweise vielmehr, dass er noch bis zuletzt dort wohnhaft gewesen sein habe müssen und keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei.

Er sei vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen und hätte dort Aufenthalt beantragen können, sodass davon auszugehen sei, dass er nicht tatsächlich verfolgt sei oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe.

Zusätzlich habe er im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis, um irgendeine seiner Behauptungen zu erhärten.

4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens er weder persönlich glaubwürdig sei noch seine Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. In eventu sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, sich weder aus seinem verbleibenden Vorbringen noch aus den allgemeinen Berichten zu der Lage in seiner Heimatregion ergebe, dass der, den im Herkunftsstaat herrschenden Konflikt, kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt weder in seiner Heimatregion noch etwa in Kabul ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund seiner Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Er könne, genauso wie er es außerhalb Afghanistans vermocht habe, auch ohne Anbindungen jedenfalls in Kabul Aufenthalt nehmen und einer Arbeit nachgehen. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könne.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 27.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 27.11.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er Angst habe, nach Afghanistan zurückzukehren, da er von seinen Onkeln bedroht werde. Aufgrund des Grundstückstreits hätten sie bereits seinen Vater ermordet und sich sehr wahrscheinlich auch schon ihre Grundstücke angeeignet. Da er ihnen aufgrund seiner Stellung als Erbe seines Vaters gefährlich werden könnte, indem er die Grundstücke zurückfordere, würden sie ihn töten wollen. Es sei bekannt, dass sich die afghanischen Behörden in solche Streitigkeiten fast nie einmischen würden, da bei den Sicherheitsbehörden die personellen Ressourcen für solche Angelegenheiten fehlen würden und die afghanischen Sicherheitsbehörden äußerst korrupt seien. Diese würden sich nur für jene Personen einsetzen, die Schmiergeld zahlen können, wozu ihm jedoch die finanziellen Mittel fehlen würden. Er verfüge in Afghanistan über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, da dort nur noch jene Onkel leben würden, von denen er bedroht werde.

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage), anhand dessen man sehen könne, dass es auch in jüngster Vergangenheit zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in seiner näheren Heimat gekommen sei.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Schreiben vom 12.04.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 10.04.2013 in Vorlage.

9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. Am 14.02.2014 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung vom Dezember 2013 in Vorlage.

11. Am 02.10.2014 legte der Beschwerdeführer als weiteren Nachweis für seine Integration vier Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie die beiden bereits vorliegenden Deutschkursbesuchsbestätigungen vor und führte zu dem aus, dass er bestrebt sei den Hauptschulabschluss nachzuholen, es allerdings derzeit wenige Plätze gebe. Zudem sei er Mitglied eines Fußballvereins.

12. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan geladen.

13. Am 27.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Darin wurde im Wesentlichen folgendes erörtert:

Der Beschwerdeführer bringt als Nachweis für seine Identität eine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie in Vorlage.

Er sei am XXXXin geboren und sei aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei Hazara und freier Muslime, er sei ein Schiite, aber ein freier Schiite; damit meine er, dass er nicht streng religiös sei. Er sei nicht in die Schule gegangen. Er habe für zirka drei Jahre in Pakistan, Provinz XXXX, und für zirka vier Jahre im Iran gelebt. In der Türkei habe er sich zirka drei Wochen aufgehalten, in Griechenland einmal für zirka ein Jahr, in Belgien für zirka sechs Monate und in Deutschland für zirka zwei Monate im Jahr 2009. Sie hätte ihn von Deutschland nach Belgien geschickt. Im August 2009 sei er von Belgien nach Griechenland zurückgeschickt worden. Er wisse nicht, wie lange er dann in Griechenland gewesen sei, insgesamt habe er vier Jahre in Griechenland gelebt.

Sein Vater und seine Mutter sowie sein Bruder seien nicht mehr am Leben. Er wisse nicht, wo seine Schwester sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer näher an, dass sein Vater mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme wegen der Felder gehabt habe. Es sei sehr oft zu einer Schlägerei und einem Streit gekommen. Eines Tages sei sein Vater nach Hause gekommen und sei verletzt gewesen. Sie hätten ihn gefragt, was passiert sei und er habe dann gesagt, dass es wieder zu einer Schlägerei wegen den Feldern mit dem Onkel väterlicherseits gekommen sei. Er habe seine Geschwister und ihn nach Pakistan geschickt. Nach zirka drei Monaten hätten sie erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Nach drei Jahren habe sein Bruder vorgeschlagen, dass sie in den Iran gehen sollten. Unterwegs in den Iran hätten sie seine Schwester verloren. Es seien viele Leute in den Iran unterwegs gewesen und Diebe hätten sie unterwegs angegriffen, wobei bei diesem Angriff seine Schwester verschwunden sei. 1385 (2006) habe sein Onkel väterlicherseits seinen Bruder kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass in Afghanistan alles in Ordnung sei und sie zurückkommen könnten. Sein Bruder habe das überprüfen wollen und sei alleine nach Afghanistan gegangen. Zirka nach zwei bis drei Monaten habe er Informationen bekommen, dass auch er getötet worden sei. Nach zirka sieben bis acht Monaten habe er den Iran nach Europa verlassen.

Er wisse nicht genau, worum es bei den Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegangen sei. Er sei sehr jung gewesen und habe damals nicht nachgefragt. Sein Vater sei wegen Blutrache getötet worden. Als sie nach Pakistan gegangen seien, sei es zu einem Streit gekommen und sein Vater habe seinen Cousin, den Sohn des Onkels, umgebracht und ein Zweiter sei verletzt worden. Er habe das so von anderen Menschen erzählt bekommen. Als sie in XXXX gewesen seien, hätten sie einige Afghanen getroffen, die ihnen das erzählt hätten. Er habe nach zirka fünf Monaten, als sie Pakistan erreicht hätten, mitbekommen, dass sein Vater den Cousin getötet habe. Sein Bruder habe das aber schon früher gewusst.

Er wisse nicht, wie groß das Grundstück gewesen sei, es sei ihr gemeinsames Grundstück gewesen. Es habe seinem Vater und seinem Onkel gehört. Er wisse nicht, wie es zu diesem Streit gekommen sei. Er sei damals sehr klein gewesen. Ihr Streit sei mit dem Cousin gewesen, zu dem sie auch Onkel sagen würden. XXXX sei der Onkel. XXXX, der Sohn von XXXX, sei getötet worden. Die Bedrohung gehe vom Onkel XXXX aus. Mit XXXX und mit XXXX. Es sei von beiden eine Bedrohung ausgegangen, die über die Grundstücksstreitigkeiten hinausgegangen sei.

Immer wenn es zum Streit gekommen sei, sei sein Vater von beiden, XXXX und XXXX, geschlagen worden. Beide hätten Streit mit seinem Vater gehabt. Sein Vater sei von denen angegriffen worden. Die beiden seien Brüder. Sein Vater und die seien Cousins. Er habe in den Einvernahmen nur von dem Onkel gesprochen und das nicht so detailliert erklärt, weil er nicht gefragt worden sei.

Die Flucht aus Afghanistan habe sein Vater organisiert. Er wisse nicht, warum sein Vater alle drei weggeschickt habe. Er könne nicht beantworten, warum sein Vater sie nicht zur Familie seiner Mutter gebracht habe. Er könne das nicht wissen, er sei jung gewesen. Sie seien mit dem Auto nach Pakistan, XXXX, gefahren. Sie hätten in einer Mietwohnung gelebt. Er erinnere sich nicht mehr, wie die Flucht nach Pakistan abgelaufen sei. Er wisse, dass sie nur zu dritt gewesen seien. In Pakistan habe sich sein Bruder um ihn gekümmert. Er sei schon etwas älter gewesen. Sein Leben in Pakistan sei nicht gut gewesen. Er sei sehr klein gewesen. Er habe nicht gearbeitet. Er habe mit den Kindern auf der Straße gespielt. Sein Bruder habe in einem Bergwerk gearbeitet und Kohle abgebaut. Seine Schwester sei zu Hause gewesen.

Als er noch in Afghanistan gewesen sei, hätten seine Onkeln und Tanten auch in Afghanistan, XXXX, gelebt. Seit dem habe er keinen Kontakt zu ihnen. Er habe seine Tante nicht gesehen. Als seine Mutter gestorben sei, habe er keinen Kontakt mehr zur Tante mütterlicherseits gehabt. Befragt, ob es nicht ungewöhnlich sei, dass die Tante sich nicht um die Kinder ihrer Schwester kümmere, gab er an, er wisse nicht, ob er überhaupt eine Tante mütterlicherseits gehabt habe, aber er habe eine Tante väterlicherseits. Soweit er sich erinnere, habe er keine Tante mütterlicherseits. Sie hätten aber Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits gehabt, der zirka eine halbe Stunde, 30 bis 40 Minuten, genau wisse er es nicht, von ihnen entfernt gewohnt habe. Die Tante väterlicherseits sei von ihnen zirka zehn Minuten entfernt gewesen.

Sein Vater sei zirka drei Wochen, nachdem sie Pakistan erreicht hätten, verstorben. Er habe das von anderen Menschen mitbekommen. Es seien immer wieder Leute von Afghanistan nach Pakistan gekommen. Sie hätten mit seinem Bruder gesprochen und er habe es mitbekommen. Er wisse nicht, wie oft sein Bruder Kontakt mit der Familie in Afghanistan gehabt habe.

Sein Onkel habe dann seinen Bruder kontaktiert. Es gebe viele Leute, die von Afghanistan in den Iran unterwegs seien. Über diese Leute habe sein Bruder die Infos bekommen. Er habe einen Brief bekommen. Er selbst habe diesen Brief nicht gesehen, sein Bruder habe ihm das gesagt. Er habe ihm gesagt, dass drinnen stehe, dass sie nach Afghanistan kommen sollen und sie keinen Streit mehr haben wollen würden, dass sie in Frieden miteinander leben können. Weder sein Bruder noch seine Schwester hätten eine Schule besucht. Den Brief seines Onkels habe ihm ein Freund vorgelesen. Es sei üblich, dass jemand einem hilft, wenn man nicht lesen könne. Sein Bruder habe gesagt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verbessert habe, deshalb sei er zurückgegangen.

Befragt, woher sein Onkel gewusst habe, dass er im Iran lebe, antwortete er, die Leute seien immer unterwegs. Im Iran würden die Afghanen an verschiedenen Stellen leben und miteinander reden - so würden sich Informationen verbreiten, wo jemand arbeite und lebe.

Er habe von den Leuten, die in den Iran gegangen seien, erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei. Es seien Leute aus seiner Umgebung, aus ihrem Dorf, gewesen. Befragt, wie er die Leute im Iran getroffen habe, gab er an, es sei Gewohnheit in Afghanistan, dass die Leute im Iran an die Stelle gehen, an dem Leute vom eigenen Dorf versammelt seien. Der Grund sei, weil man so leichter einen Job bekommen könne. Er wisse nicht, ob es in Pakistan auch so sei.

Über Vorhalt, dass es bei Blutrache in der Regel so sei, dass die Rache am Täter genommen werde und die Schuld damit gesühnt sei, gab er an, es sei leider so wie er es erzählt habe. Die Leute würden in Afghanistan einander wegen Kleinigkeiten töten. Sein Onkel würde ihn natürlich nach all den Jahren wiedererkennen. Die Bedrohung für ihn als Kind habe darin bestanden, dass wenn jemand mit jemandem Feindschaft habe, man niemanden von denen am Leben lasse und wegen den Feldern und Reichtum. Er wisse nicht, wie groß die Landschaft gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei normal gewesen. Sie seien nicht besonders reich gewesen; mit Reichtum habe er Häuser und Felder gemeint.

Er wisse nicht, wie sein Bruder ums Leben gekommen sei, er habe aber dazu ein Beweismittel. Der Beschwerdeführer legt für sein Fluchtvorbringen eine Tazkira des Vaters im Original und ein Schreiben der Dorfbewohner XXXX vor, in dem der Hergang des Todes des Vaters sowie des Bruders geschildert wird, wonach der Vater durch eine Mine einige Tage nach dem Wegschicken der Kinder getötet worden sei. Das Grundstück sei, da keine Erben anwesend gewesen seien, an eine Person namens BATAR, der ein naher Verwandter von ihm gewesen sei, bis zur Rückkehr der Erben übergeben worden. Sechs Jahre danach sei der Bruder zurückgekehrt und bei einer Schießerei durch Unbekannte getötet worden.

Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des Schreibens bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass demnach nicht klar sei, ob es sich um Blutrache handeln dürfte, wozu er angab, es stehe in diesem Brief, was er von den anderen Menschen mitbekommen und er erzählt habe. Sein Vater sei durch eine Mine, die für ihn gedacht gewesen sei, ums Leben gekommen. Der Dolmetscher weist diesbezüglich darauf hin, dass "auf seinem Weg" bedeute, dass die Mine für ihn gedacht gewesen sei und es in dem Dokument wortwörtlich übersetzt worden sei.

Er habe das Schreiben aus Afghanistan. Der Cousin seiner Mutter habe es bekommen. Als er in Griechenland gewesen sei, seien viele Leute unterwegs gewesen und er habe jemanden aus seiner Umgebung gesehen, der gesagt habe, er kenne den Cousin seiner Mutter. Er habe ihn gebeten seine Telefonnummer zu besorgen, die er für ihn herausgefunden habe. Er habe mehrmals versucht ihn zu erreichen, es sei aber nicht gegangen. Erst vor zwei Monaten habe er ihn telefonisch erreicht. Er habe ihn gebeten, wenn es Unterlagen über seinen Vater gebe, ihm diese zu schicken. Der telefonische Kontakt sei sehr schlecht gewesen. Er habe immer wieder versucht ihn zu erreichen.

Über Vorhalt, dass aus dem Schreiben nicht hervorgehe, dass der Bruder vom Onkel getötet worden sei, gab er an, das sei nicht bestätigt worden, weil die Leute Angst hätten.

Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe über die Todesumstände seines Vaters und Bruders nicht so genau Bescheid zu wissen, führte er aus, er habe es erzählt, wie er das erzählt bekommen habe. Dann habe er dieses Schreiben vorgelegt.

Über Vorhalt, wie er sich den Unterschied erkläre zwischen den bisherigen Aussagen, wonach es einen Streit wegen der Grundstücke gegen habe und in der heutigen Aussage, wonach es häufig Streit gegeben habe, antwortete er, es stimme beides. Es habe einen großen Streit und mehrere kleine Streite gegeben. Er habe immer gesagt, dass sein Vater blutüberströmt nach Hause gekommen sei.

Der Beschwerdeführer bringt als Nachweis für seine Integration die bereits vorliegende Deutschkursbestätigungen sowie eine Mitgliedsbestätigung und Empfehlungsschreiben samt Mannschaftsfoto eines Fußballvereins in Vorlage.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme und durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von ca. zehn Jahren verlassen. Seine Eltern sowie sein Bruder sind verstorben, seine Schwester ist verschollen. Der Beschwerdeführer ist ledig, arbeitsfähig und volljährig sowie nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, in deren Zusammenhang sein Vater sowie sein Bruder ums Leben gekommen sind, von seinen Onkeln bedroht wird, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zugrunde gelegt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Ghazni:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar").

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Herkunftsregion stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Identität konnte mangels entsprechender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch übereinstimmend dargelegt.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.2. 1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht sei, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei. So tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer die Verfolgung durch seine Onkeln geschildert; bereits in der Erstbefragung hat er auch eine damit im Zusammenhang stehende Blutrache aufgrund der Tötung eines Cousins durch seinen Vater geschildert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen weiter konkretisiert und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass der konkrete Grund seiner Flucht in den Grundstücksstreitigkeiten, der damit zusammenhängenden Blutrache sowie der daraus resultierenden Verfolgung durch seine Onkeln väterlicherseits liegt.

Der Eindruck, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, verdeutlicht, dass der von ihm geltend gemachte Fluchtgrund der Wahrheit entspricht. Seine Angaben zu den Grundstücksstreitigkeiten, zur Tötung seines Vaters sowie seines Bruders waren konkret, detailliert und in sich stimmig. Auch Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer spontan und nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Afghanistan bereits im Alter von 10 Jahren verlassen hat - angemessen zu beantworten. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, bereits im Alter von 10 Jahren Afghanistan verlassen zu haben. Die belangte Behörde führt in ihrer Beweiswürdigung diesbezüglich zwar aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen hat, weil seine Angaben nicht plausibel wären und er zu genaue Kenntnisse von der Umgebung seines Dorfes in Afghanistan habe. Der Beschwerdeführer vermochte dies bereits in der Beschwerde zu entkräften, indem er angab, die Angaben zur Umgebung seines Dorfes aufgrund von Schilderungen seines Bruders getätigt zu haben. Überdies hat er in allen Einvernahmen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmend geschildert, Afghanistan bereits im genannten Alter verlassen zu haben und konnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbare, konkrete sowie eindringliche Schilderungen zu seiner Lebenssituation sowohl in Pakistan als auch im Iran tätigen. Sein Fluchtvorbringen konnte er durch ein Schreiben bekräftigen, das der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, in dem die Todesumstände seines Vaters sowie seines Bruders erläutert werden. Die sich dabei ergebenden Ungereimtheiten zu seinem mündlichen Vorbringen konnte er in der Beschwerdeverhandlung klären. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist daher glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen wurden den Parteien zur Stellungnahme übermittelt; die Verfahrensparteien sind diesen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall Grundstücksstreitigkeiten als Anlass und Ausgangspunkt für die gegen ihn gerichteten Verfolgung vorgebracht, gleichzeitig bringt er aber eine damit zusammenhängende ihm von seinen Onkeln drohende Blutrache vor, welche ihm als Familienmitglied seines Vaters sowie seines Bruders drohe (vgl. VwGH vom 12.03.2002 2001/01/0399). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers nämlich auch darin gelegen sein, einer von ihm - dem Verfolger aus dessen Sicht - allenfalls drohenden "Blutrache" wegen Ermordung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorzubeugen (vgl. VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706). In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl 2007/19/0265 führt der Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes aus: "Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen, ließe sich ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausschließen (vgl. zur Familie als "soziale Gruppe" iSd Genfer Flüchtlingskonvention etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen. 2006/19/0083 bis 0085, mwN, zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. 2006/19/0706)."

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Wie unter Punkt 2.2. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Dem für die Tötung seines Vaters und seines Bruders verantwortlichen Onkeln ist bekannt, dass ihre Handlungen Blutrache nach sich ziehen kann. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache ausgesetzt ist. Der asylrelevante Anknüpfungspunkt ist hierbei die Familie als soziale Gruppe.

3.2.3. Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher Seite sondern von dritter Seite (seinen Onkeln) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041;

27.06. 1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505;

17.09. 2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Ghazni kann auch nicht angenommen werden, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch seine Onkeln durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht als Minderjähriger, nur in der Provinz Ghazni verbracht. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

3.2.5. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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