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W229 2101291-1•BVwG W229 2101291-1
W229 2101291-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W229 2101291-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 410 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit § 194 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über Antrag fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom 06.10.2014 bis 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pension-und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG unterliegt.
2. Der Beschwerdeführer brachte am 30.01.2015 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, datiert mit 29.01.2015, per Fax bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein.
3. Mit Schreiben vom 09.02.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 20.02.2015).
4. Mit Schreiben vom 12.03.2015, W229 2101291-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Der Bescheid wäre mit Zustellnachweis am 31.12.2014 zugestellt worden. Aus dem Rückschein ergäbe sich, dass der Bescheid von der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt vier Wochen. Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 31.12.2014 zugestellten Bescheid habe am 28.01.2015 geendet. Die Beschwerde wäre am 30.01.2015 per Fax eingebracht worden.
5. Der Beschwerdeführer erstatte eine Stellungnahme via Fax, in dem er handschriftlich in den Text des Verspätungsvorhaltes einfügte, dass der Bescheid zu Silvester behoben, aber erst am Samstag, 02.01.2015 zugestellt/vorgelegt worden sei. Die Frist ende daher am 30.01.2015 und seine Beschwerde sei fristgerecht. In einer daraufhin erneut übermittelten korrigierten Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bescheid zu Silvester behoben, wegen Abwesenheit aber erst am Samstag, 02.01.2015 zugestellt/vorgelegt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 31.12.2014 von der Ehefrau des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin übernommen. Der Beschwerdeführer erlangte am 02.01.2015 vom Zustellvorgang Kenntnis. Der Beschwerdeführer brachte am 30.01.2015 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 194 GSVG iVm. 414 m. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Somit sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Es ist daher Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vier Wochen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung das BGBl. 33/2013 lauten:
Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(...)
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (vgl. die in Ritz, aaO, Rz 23 zu § 17 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).
Aus § 16 Abs. 5 ZustG ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082). Zur vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 3 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung kein Fall vorliegt, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden könne (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).
Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2015 zum Verspätungsvorhalt, vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit erst am 02.01.2015 und damit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt zu haben.
Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht reicht, um die Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Andererseits hat der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen bereits zwei Tage nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, so dass die Rechtmittelfrist von vier Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche noch zur zweiwöchigen Berufungsfrist ergangen ist, trotz vorgebrachter Abwesenheit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Die Zustellung gilt mit der erfolgten Übernahme durch die Ersatzempfängerin am 31.12.2014 als bewirkt.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete am 28.01.2015. Die am 30.01.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nocht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 ZustG (VwGH vom 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197; VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082) sowie zur vergleichbaren Regelung des § 17 ZustG (VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/06/0049).
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