BVwG G307 2015779-1

G307 2015779-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verkürzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2015779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2015779.1.00

Spruch

G307 2015779-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zahl 531335901-140192533, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG, BGBl 100/2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des fremdenrechtlichen Referates der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Entscheidung lagen 4 Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX zwischen 2007 und 2011, wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Raufhandels, schwerer Körperverletzung sowie abermals wegen teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu Grunde und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

2. Am 11.04.2013 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) seinen ersten Antrag auf Aufhebung des unter Punkt 1. angeführten Einreiseverbotes und begründete diesen damit, seine Gefährdungsprognose habe sich nachhaltig zu seinen Gunsten geändert. Der BF habe vom XXXX bis zum XXXX bei XXXX in der Beratungsstelle für Suchtfragen eine Psychotherapie in Anspruch genommen. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe der BF keine weitere Straftat mehr begangen. Auch habe er am XXXX seine Frau, XXXX, geheiratet und sich dadurch sein familiärer Anknüpfungspunkt zu Österreich wesentlich verstärkt. Dazu komme noch, dass sich der BF im Kosovo in akuter Lebensgefahr befinde, weil er aufgrund einer privaten Auseinandersetzung durch private Personen verfolgt werde, ohne dass die Polizei in der Lage wäre, ihn zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass der BF Österreich freiwillig verlassen habe, weil er sich gemäß § 133a Abs. 1 Z 2 StVG bereit erklärt habe, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen. Es sei ferner hervorzuheben, dass die Bestimmung des § 60, wonach eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot nicht aufhebbar seien und nur auf die Hälfte reduziert werden könnten, soferne sie nicht länger als 5 Fahre bestehe, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31.12.2013 eingeräumt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass demnächst eine verfassungsmäßige Verfassung dieser Bestimmung erlassen werden würde.

3. Mit Bescheid der Abteilung für grenz- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen sowie Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der neue § 60 normiere, unter welchen Voraussetzungen die Dauer des "kleinen" Einreiseverbotes herabgesetzt werden könne, die gesamte Rückkehrentscheidung gegenstandslos werde oder das Rückkehrverbot gegenstandslos oder aufgehoben werde. Im gegenständlichen Falle käme der § 53 Abs. 1 und 3 und nicht § 53 Abs. 1 und 2 zur Anwendung. Die Bestimmung des § 69 FPG idgF könne ebenso wenig zur Anwendung gelangen, weil sie vom Einreiseverbot nicht erfasst sei. Weitere Bestimmungen, welche die Möglichkeit einer Aufhebung bzw. einer Herabsetzung der Befristung eines erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 52 Abs. 1 FPG idgF iVm. einem befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 idgF vorsähen, seien dem FPG 2005 nicht zu entnehmen. Da die Aufhebung der Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG durch den VfGH erst mit 01.01.2014 in Kraft trete, habe die Behörde die geltende Rechtslage anzuwenden gehabt.

4. Mit Schreiben vom 07.04.2014 stellte der BF durch seinen RV einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung der ursprünglich erlassenen Rückkehrentscheidung und des damit einhergegangenen Einreiseverbotes. Darin wurde nahezu deckungsgleich auf die im ersten Antrag vom 11.04.2013 getätigten Ausführungen Bezug genommen. Diesem Vorbringen wurde lediglich hinzugefügt, dass der BF nunmehr über eine Einstellungszusage der Firma XXXX verfüge. Ferner werde der Mutter-Kindpass seiner Frau vorgelegt, weil diese von ihm im April 2014 ein Kind erwarte. Diesem Schreiben wurden auch eine Wochengeldbescheinigung der XXXX Gebietskrankenkasse sowie eine kosovarische Strafregisterbescheinigung, wonach der BF im Kosovo unbescholten sei, beigefügt.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 26.11.2014, wurde der Antrag des BF vom 07.04.2014 auf Verkürzung oder Aufhebung des mit Bescheid der BPD XXXX erlassenen Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde hielt darin im Wesentlichen fest, Grundvoraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung des in Rede stehenden Einreiseverbotes sei neben dem fristgerechten Verlassen des Bundesgebietes die Änderung der Umstände, die erwarten ließe, dass durch die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet werde sowie nach § 60 Abs. 2 FPG, dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Der BF habe am XXXX in Begleitung eines Polizeibeamten Österreich verlassen und habe demnach keinesfalls mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Unter Berücksichtigung, dass das Einreiseverbot auf 7 Jahre befristet erlassen worden sei, sei der seit dessen Erlassung verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen und könne in Anbetracht der Schwere der vom BF begangenen Straftaten nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben sollen, tatsächlich wieder weggefallen sein wü+rden. Der BF habe zwar am XXXX seine jetzige Ehegattin geheiratet. Diese Verehelichung habe jedoch stattgefunden, obwohl sich der B F seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Form des Einreiseverbotes bewusst gewesen sei. Dies mindere das Argument des BF, dass sich sein Familienstatus wesentlich verstärkt hätte, erheblich. Dem BF sei es ferner möglich und zumutbar, seine familiären Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel aufrecht zu halten. Zudem bleibe es seinen Angehörigen unbenommen, den BF in seinem Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen und könne der Kontakt mittels E-Mail und Telefon und E-Mail aufrechterhalten werden.

Mit dem am 10.12.2014 bei BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 07.04.2014 Folge gegeben werde und das gegen den Antragsteller erlassene Einreiseverbot samt Rückkehrentscheidung antragsgemäß aufzuheben, in eventu zu verkürzen.

Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen hervorgehoben, der BF habe im April 2014 beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, die Erstbehörde den Antrag aber mit Verweis auf eine angenommene Gefährdung, die vom BF ausgehe, abgewiesen. Dazu sei dem BF jedoch kein Parteiengehör gewährt worden. Der BF führe mittlerweile ein solides Leben. Mit seinem früheren Freundeskreis, durch den er "abgerutscht" sei, habe er keinen Kontakt mehr. Seit Erlassung des Einreiseverbotes habe sich die Gefährdungsprognose des BF nachhaltig zu seinen Gunsten verbessert. In der Folge wurde neuerlich auf die in Anspruch genommene Psychotherapie im Jahr 2012, die Eheschließung mit XXXX, das gemeinsame Kind XXXX und die Einstellungszusage der Firma XXXX verwiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass der BF eine Familie gegründet und es geschafft habe, sich legal zu bewähren. Das Einreiseverbot stelle für ihn einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Die Aufrechterhaltung des Verbotes sei aufgrund seines Verhaltens in den letzten Jahren auch nicht mehr erforderlich und im Hinblick auf den Schweregrad des Eingriffs in sein Privat- und Familienleben auch nicht mehr verhältnismäßig. Es sei davon auszugehen, dass der BF Österreich freiwillig verlassen habe, zumal er sich gemäß § 133a Abs. 1 Z 2 StVG bereit erklärt habe, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen. Der BF mache weiters als Verfahrensfehler die unrichtige Rechtsmittelbelehrung geltend, weil die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 VwGVG 4 Wochen betrage, der BF jedoch übe reine 2wöchige Beschwerdefrist belehrt worden sei. Schließlich werde für den Fall, dass der gegenständliche Antrag unter die Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG falle, angeregt, das erkennende Gericht möge ein Gesetzesprüfungsverfahren dieser Bestimmung anregen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.12.2014 vorgelegt und sind am 15.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am im Kosovo geboren, kosovarischer Staatsbürger damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist verheiratet und Vater einer 1jährigen Tochter. Seine Gattin, XXXX, ist seit XXXX in XXXX wohnhaft. Weitere familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte auf Seiten des BF konnten nicht festgestellt werden.

1.2. Gegen den BF wurde am XXXX von Seiten der Bundespolizeidirektion XXXX ein 7jähriges Einreiseverbot verhängt, welches am selben Tag in Rechtskraft erwuchs.

Der am 11.04.2013 gestellten, ersten Antrag auf Aufhebung des unter Punkt 1.2. erwähnten Einreiseverbotes wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.04.2013, dem RV des BF zugestellt am 07.05.2013, als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Der BF verließ am XXXX das österreichische Bundesgebiet und konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit diesem Zeitpunkt wieder in Österreich aufgehalten hat. Der BF hält sich somit - in Bezug auf den soeben genannten Zeitpunkt - seit rund 2 1/2 Jahren im Ausland auf.

Der BF wies zu keinem Zeitpunkt mit seiner Ehegattin in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz auf. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Frau jemals einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

1.4. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX vom 17.03.2014. Diese steht unter der Bedingung, dass der BF eine gültige Arbeitserlaubnis sowie eine gültige Aufenthaltsbewilligung aufweist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund des im Akt erwähnten Konventionsreisepasses der Bezirkshauptmannschaft Baden und den Feststellungen des BFA steht die Identität des BF fest.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde sowie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der von Seiten des Bundesamtes erwähnte Ausreisetag mit dem letzten Tag der aufrechten Meldung des BF einher geht.

Dass der BF zu keinem Zeitpunkt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gewohnt halt, folgt aus dem Zeitpunkt seiner Ausreise und den verschiedenen Meldeadressen beider. Im Übrigen hat der BF selbst vorgebracht, die Ehe sei erst am XXXX geschlossen worden.

Die Einstellungszusage samt Bedingungen ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der XXXX.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ergibt sich sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid der BPD XXXX vom 19.09.2011, Zahl XXXX.

Die Zurückweisung des ersten Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes ist dem dahin gehenden Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.04.2013, Zahl XXXX entnehmbar.

Die seit der Ausreise verstrichene Zeitspanne von rund 2 1/2 Jahren folgt aus dem Datum des Verlassens des österreichischen Bundesgebietes mit XXXX.

2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Wenn der BV in seinem Rechtsmittel meint, es sei ihm zur Gefährdung wie auch Abweisung des Antrags auf Aufhebung des im Jahre 2011 verhängten Einreiseverbotes kein Parteiengehör gewährt worden, ist dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2003, Zahl 2000/18/0040 entgegenzuhalten. Diesem zufolge wird ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Diese Option hat der BF nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch wahrgenommen, in dem er in der Beschwerde dem Inhalt des abweisenden Bescheides seine Argumente entgegengesetzt hat.

Die vom RV ins Treffen geführte nachhaltige Verbesserung der Gefährdungsprognose wurde abermals - wie schon im Rahmen der beiden ersten Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes - unter anderem mit dem Verweis auf die Inanspruchnahme der Psychotherapie vom 25.04.2012 bis zum 25.09.2012 begründet. Den Hinweisen auf die Eheschließung mit XXXX, die Geburt des gemeinsamen Kindes wie auch die - jedoch mit gewichten Bedingungen auf Seiten des BF verbundene - Einstellungszusage kommt jedoch nicht jenes Gewicht zu, die in Anbetracht der Kürze der seit der Verhängung des Einreiseverbots verstrichenen Zeit eine Wende in der Gefährdungsprognose herbeiführen worden. Abgesehen davon ist die Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Familie durch seinen Aufenthalt im Kosovo seit November 2012 stark relativiert. Selbst wenn man all diese Umstände als für den BF positive Momente bewertete, kann für diesen wegen der erst rund 2 1/2 jährigen Abwesenheit aus Österreich nichts gewonnen werden, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruch:

3.2.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (VwGH vom 08.11.2006, 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Wie bereits oben erwähnt, erscheint die Zeitspanne, die der BF bisher im Ausland verbracht hat, zu kurz um - vor dem Hintergrund der 4 rechtskräftigen Verurteilung innerhalb von knapp 4 Jahren - zuletzt zu 14 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe - aktuell von einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können. Abgesehen davon fehlt es dem gegenständlichen Sachverhalt der in § 60 Abs. 2 FPG genannten, unabdingbaren Voraussetzung einer mehr als 3 1/2 jährigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet. Eine Verkürzung, geschweige denn Aufhebung des Einreiseverbotes war daher schon vom Wortlaut des Gesetzes her nicht möglich.

Was die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF betrifft, so ist - wie bereits in der Beweiswürdigung hervorgehoben - zu beachten, dass der BF zwar verheiratet und Vater einer Tochter ist, ihm jedoch die tatsächliche Ausübung dieses Familienlebens aufgrund seiner Abwesenheit und der zu verbüßenden Freiheitsstrafe de facto nicht möglich war. In diese Richtung hat das Bundesamt zutreffend festgehalten, dass der BF die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen hat und Vater geworden ist, zu welchem sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, zumal das Einreiseverbot in Geltung stand und noch immer steht. Sohin fällt die sich aus § 9 Abs. 2 BFA-VG für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF ergebende Abwägung zu seinen Ungunsten aus. Konkret hielt sich der BF zwar von 2003 bis 2012 im Bundesgebiet auf und war rund 1 1/2 Monate legal beschäftigt. Diesen beiden Umständen stehen jedoch die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes seit 2011, die - örtlich bedingte - lose Bindung des Familienlebens, die damit einhergehenden - auch durch den Haftaufenthalt hervorgerufene - gelockerte Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der mäßige Grad der Integration, seine 4 Verurteilungen und die Entstehung des Familienlebens zu seinem Zeitpunkt entgegen, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Was die in der Beschwerde gerügte, aktuelle Lebensgefahr des BF betrifft, welcher der BF ausgesetzt sein soll, so wurde diese einerseits nur in den Raum gestellt, zumal sie nur behauptet und nicht näher ausgeführt wurde, andererseits kommt dieser im gegenständlichen Fall nur untergeordnete bis keine Relevanz zu, weil diese Frage hier nicht im Raum steht, sondern es um die Prüfung der für und gegen die Aufhebung eines Einreiseverbots sprechenden Argumente geht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot untrennbar verbunden ist und bereits in deren Rahmen zu prüfen war.

3.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Schließlich ist an der vom RV in der Beschwerde eingeworfenen - aus seiner Sicht nicht anwendbaren - Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu rütteln. Die letztgenannte Bestimmung normiert für die von Seiten des BFA erlassenen Bescheide eindeutig eine Frist von 14 Tagen. Weder lässt der Gesetzeswortlaut einen anderen Schluss zu, noch ist erkennbar, worin der belangten Behörde diesbezüglich ein Verfahrensfehler in der Rechtsmittelbelehrung unterlaufen sein soll. Die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wird daher aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht für notwendig erachten, zumal § 16 Abs. 1 BFA-VG im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist als lex specialis zu § 7 Abs. 4 VwGVG zu sehen ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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