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G312 2012758-1•BVwG G312 2012758-1
G312 2012758-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
G312 2012756-1/7E
G312 2012757-1/5E
G312 2012758-1/5E
G312 2012760-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die beiden minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3) sowie die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die beiden minderjährigen BF gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF4, stellten am 02.09.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 03.09.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF4 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er von den Albanern nicht in Ruhe gelassen werde. Der Grund sei, weil er 1991 - 1998 als Lagerleiter in einem serbischen Lebensmittelgeschäft in XXXX gearbeitet habe. Die Probleme hätten bereits 2004 begonnen, man habe Geld von ihm verlangt und dass er nach Serbien gehen solle. Alle zwei bis drei Monate sei jemand gekommen und habe Geld von ihm gewollt. Außerdem hätten sie immer verlangt, dass er nach Serbien gehen soll, ansonsten würden sie ihn umbringen. 2007 und 2008 sei er je einmal geschlagen worden. Die Leute kenne er nur vom Sehen und er wisse nicht genau, wer sie seien. Er wolle gerne hier (in Österreich) arbeiten, leben und in Ruhe gelassen werden. Das seien die einzigen Gründe, weshalb er um Asyl ansuche. Die BF4 verwies auf die Probleme ihrs Mannes und gab zusätzlich an, dass sie im Juli 2014 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von drei Albanern überfallen worden sei und ihr der Lohn gestohlen worden wäre. Seit diesem Zeitpunkt hätte sie immer Angst zur Arbeit zu fahren. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der BF1, dass er befürchte von den Leuten sofort umgebracht zu werden. Die BF4 gab dazu an, dass sie Angst vor den Albanern hätte.
Am 12.09.2014 wurden der BF1 und die BF4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst vor, seine Angaben in der Erstbefragung richtig seien. Ergänzend führte er an, dass er 2011 in ein amerikanisches Spital gegangen sei und einen Stent gesetzt erhalten habe. Der Grund sei der Stress gewesen, den er gehabt habe. Zuletzt sei er beim Arzt gewesen und man habe einen Tumor im Brustbereich festgestellt. Die Ärzte im Kosovo hätten ihm gesagt, dass sie die OP nicht im Kosovo durchführen können und deswegen er ins Ausland gehen müsste. Vor ca. drei Monaten sei er wieder bedroht worden und am 31.07. hätte er endgültig das Land verlassen. Sie hätten ihn bedroht und immer wieder Geld verlangt, sie hätten auch das Geld von ihm bekommen, weil sie ihn mit dem Tod bedroht haben. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, erklärte der BF, von den Albanern. Es seien drei Personen gewesen, zwei kenne er mit Namen, einen nicht. Diese Bedrohungen erfolgen seit 5 oder 6 Jahren. Ihm wurde immer gedroht, wenn sie ohne Geld geblieben sind. Zweimal wären sie sogar ins Haus eingedrungen, aber die Nachbarn hätten ihm geholfen. Sie haben gedroht das Haus anzuzünden, seitdem habe er Stress und die Erkrankung. Das erste Mal wären Sie im November 2009 ins Haus eingedrungen, innerhalb von 2 Wochen zweimal. Sollte er zur Polizei gehen, würde man ihn umbringen. Danach hätte er drei bis vier Jahre keinen Kontakt zu diesen Personen mehr gehabt, 2013 hätte er sie einmal gesehen und vor drei bis vier Monaten hatte er Kontakt zu ihnen. Er habe im Sommer - Musiker haben dann Saison - sehr gut verdient und 3 bis 4 Tage vor der Ausreise hätten sie ihn angehalten und Geld verlangt. Es habe sich immer um die gleichen Personen gehandelt, die Mafia irgendwie und die Polizei könne dagegen nichts machen. Er habe inoffiziell mit einem Polizisten gesprochen und der hätte zu ihm gesagt, er solle den Vorfall anzeigen. Er habe ihm geantwortet, ja aber sie haben ihm mit dem Tode bedroht. Sie sagten zu ihm er solle nach Syrien gehen und kämpfen oder sie würden ihm den Kopf abschneiden. Dies haben sie vor zwei Monaten zu ihm gesagt. Er sei bei einer Hochzeit gewesen und hätte dort gespielt. Er hätte über 300 Euro bei sich gehabt, sie haben das Geld bekommen und sagten, dass sie noch 4.000 Euro sehr schnell benötigen würden, ansonsten würden sie ihn umbringen. Die Person hätte er auf der Straße getroffen, als er auf den Weg nach Hause gewesen sei. Er sei zu Fuß unterwegs gewesen, da ihn seine Freunde, die mit dem Auto gefahren sind und ihn mitgenommen haben, dort abgesetzt hätten. Es sei in einer Gasse, die ca. 200 Meter lang sei und keine Beleuchtung hätte, gewesen. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass sich diese in der Nähe seines Wohnhauses befunden hätte. Er habe immer einen chronischen Stress, auch wenn er schlafe. Im Moment bekämen sie alles von ihm, egal was sie wollen. Sie hätten das Geld gefordert und er habe überhaupt nicht reagiert, sondern ihnen gleich das Geld gegeben. Sie sagten zu ihm: "Du Serbe, wir warten auf Dich, Geld her!" Sie hätten das Geld genommen und ihm einen Fußtritt in den Hintern gegeben und noch gesagt, dass er noch schnell 4.000 Euro vorbereiten solle. Falls er das Geld nicht bringe, würden sie ihn und seine Kinder umbringen. Sie hätten ihm kein Zeitlimit gesetzt oder einen Übergabeort genannt. Beim letzten Kontakt 2013 sei er in einem Lokal mit einem Kollegen gewesen und sie hätten zu ihm gesagt, "noch immer bist Du da". Ein Freund, der dabei gewesen ist, habe reagiert und ihnen gesagt, sie sollen ihn in Ruhe lassen und sie seien die Serben und nicht er. Er habe ihnen alle 5, 6 oder 7 und 8 Monate Geld gegeben. Sie hätten gesagt, dass sie bei der UCK gewesen seien, aber das glaube er nicht. Sie würden mit Drogen arbeiten und seien die Mafia. Er sei nicht der einzige, der Probleme mit ihnen habe. Seine Nachbarn hatten Probleme und auch andere Personen. Es seien immer bestimmte Personen, die das Geld verlangen würden. Es seien familiäre Menschen, so wie er, von seiner Familie sei er aber der einzige, von dem sie Geld verlangen würden. Das Ergebnis sei der Tumor. Sollte er in den Kosovo zurückkehren, würden sie ihn und seine Kinder umbringen. An einen Wohnortwechsel in seinem Heimatland habe er nicht gedacht, sondern daran, sich selbst Waffen zu kaufen und sich zu verteidigen. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Außerdem sei er krank und habe einen Tumor. Dieser sei vor einem Jahr diagnostiziert worden. Er sei bis dato in ärztlicher Behandlung gewesen und sie hätten ihm gesagt, dass er ins Ausland kommen müsse. Er habe Medikamente verschrieben bekommen, hätte diese aber nicht mit. Der Tumor sitze in der Speiseröhre. Er sei regelmäßig seit der Diagnose alle 15 Tage beim Arzt gewesen. In Tirana sei die Operation möglich gewesen, sie hätten jedoch 17.000 Euro verlangt. Er erhalte keine Sozialleistungen. Zwei Jahre hätte er Kinderbeihilfe für den Kleinen bekommen, dann nicht mehr, dies sei im Allgemeinen so, dass man Kinderbeihilfe bis zum 6. Lebensjahr erhalten würde. Er müsse so schnell wie möglich die Operation machen. In Belgrad sei er nicht gewesen und habe sich dort nicht bezüglich der Operation erkundigt. Soziale Bindungen in Österreich habe er nicht.
Sonst habe er keine Gründe. Probleme mit heimatstaatlichen Behörden oder privaten Dritte habe er keine. Diese Angaben des BF1 wurden von der BF4 nur pauschal bestätigt, sie erklärte, dass sie nicht viel über die Probleme ihres Mannes wisse, da er nie wollte, dass sie davon erfuhr. Sie wisse nicht, wann diese Probleme begonnen hätten, er wäre immer nervös gewesen und sie wusste, dass er krank sei. Er hatte Alpträume in der Nacht und hätte geschrien. Auf Nachfragen, ob es im eigenen Haus Vorfälle gegeben hätte, erklärte die BF4, dass er immer gesagt habe, es kämen Freunde, um ihm zu sagen, er solle auf Hochzeiten Musik machen. Warum er Probleme hatte, wisse sie nicht. Sie glaube jedoch, da sie Roma seien und die mögen sie nicht. Sie ergänzte, dass sie im Juli von zwei Personen angehalten worden sei und Geld von ihr verlangt worden wäre. Sie habe ihr Gehalt dabei gehabt. Es sei der 02.08. gewesen, dies wisse ihr Mann aber nicht, sie hätte es ihm nicht gesagt. Den Vorfall habe sie nicht angezeigt, dies hätte sie nicht gedurft, weil die gefährlich seien. Sie habe niemanden davon erzählt und sei gleich nach Hause gegangen. Ihrem Mann habe sie gesagt, sie hätte das Geld verloren. Er habe gefragt, wie das möglich sei und sie hätte erklärt, dass sie Klamotten kaufen wollte und dann bemerkt hätte, dass das Geld fehle.
2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an den BF1 und die BF4 am 15.09.2014, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einerseits das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei und zudem keine asylrelevanten Ausreisegründe im Sinne der GFK festgestellt werden konnten. Aus dem Vorbringen seien auch keine Hinweis auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung des BF innerhalb der kosovarischen Gesellschaft zu erkennen. Dem vorgebrachten Sachverhalt sei keine Asylrelevanz zuzubilligen. Vielmehr sei ganz klar und eindeutig hervorgekommen, dass der BF ausschließlich wegen seiner Erkrankung und der damit ihn Zusammenhang stehenden medizinischen Behandlung den Kosovo verlassen hat. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Beim BF würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Mit dem am 29.09.2014 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 26.09.2014 datierten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen, die gegen sie ausgesprochene Außerlandesbringung und Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. In der halbseitigen handschriftlich verfassten Beschwerdebegründung wurde neuerlich auf die Probleme des BF wegen seines Geschäftes mit den Albanern hingewiesen, weil er mit Serben zusammengearbeitet hätte. Sie hätten ihn bedroht und versucht seine Frau zu vergewaltigen. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, sondern suche Schutz vor Verfolgung von Albanern und habe gesundheitliche Probleme. Sie hätten ihn bedroht und sollte er zur Polizei gehen, würden sie ihn umbringen. Als sie ihn drei Monate vor der Abreise wieder bedroht hätten, sei er aus seinem Land geflüchtet.
Der Beschwerde war eine persönliche, in der Muttersprache des BF verfassten Stellungnahme zu seinen Problemen und der persönlichen Situation beigefügt, welche nach Übersetzung wie folgt lautete:
"Ich XXXX aus Kosovo
Primär ist der Grund der, dass ich im Jahr 1991 in einem Supermarkt mit den Serben zusammen gearbeitet habe. Das bedeutet, dass im Jahr 2004 die Albaner begonnen haben, mich zu belästigen und die nur, weil ich von 1991 bis 1998 mit den Serben zusammen gearbeitet habe. Im Jahr 2007-2008 bis 2011 habe ich mich nicht wohl gefühlt und bin dann in das amerikanische Krankenhaus gegangen, wo mir ein Stent am Herzen eingesetzt wurde. Das bedeutet, die ließen mich nicht in Ruhe und verlangten ständig Geld von mir. Ich habe nur gelegentlich gearbeitet. Sie hielten mich alle 2-3 Monate auf und verlangten Geld von mir. Des Weiteren sagten sie zu mir, geh nach Serbien, weil du ein Serbe bist. Zweimal sind sie bei mir hinein gegangen. Ich war alleine. Als die Nachbarn hinauskamen, liefen sie davon. Zuletzt 2013. Sie ließen mich nicht in Ruhe und ich wurde gezwungen, ihnen Geld zu geben. Seit diesem Moment an fühlte ich mich nicht wohl, hatte Stress, konnte nicht schlafen. Meine Frau kümmerte sich um mich. Ich habe eine Art Tumor im Hals. Und sie wollten meine Frau vergewaltigen. Dies war gegen 22:00 Uhr als sie von der Arbeit auf den Weg nach Hause war.
Ich entschloss mich dann, meine Familie zu nehmen und Kosovo zu verlassen. Ich muss medizinisch behandelt und gesund werden, weil ich wegen dieser Person erkrankt bin. Ich kann nicht in Kosovo leben und bin sehr krank. Ich habe eine Art Tumor. Ich war bei vielen Ärzten und sie alle sagten mir, hier gibt es keine Heilung für dich, dafür muss man in den Westen gehen. Meine Gründe.
Ich kehre nicht nach Kosovo zurück, weil ich von diesen Personen geflüchtet bin und weil ich behandelt werden muss. Wenn sie mich nach Kosovo zurückschicken, dann werde ich als erstes meine Familie töten und dann mich selbst und danach können sie uns als Leichen nach Kosovo schicken. Ich würde Sie um Obhut ersuchen. Ich bin nicht wegen der wirtschaftlichen Lage gekommen sondern wegen Obhut und Behandlung, weil ich eine Art Tumor habe.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis."
Auf die angeführten Gründe des BF1 für die Beantragung des internationalen Schutzes für sich und seine Familie wurde von den BF2, BF3 und BF4 vollinhaltlich verwiesen.
4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 vom BFA vorgelegt und der GA 312 am 16.03.2015 neu zugewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde als Fluchtgrund seine Furcht vor Verfolgung durch teilweise bekannte und teilweise unbekannte Personen vorgebracht, die ihm wegen seiner Tätigkeit als Lagerleiter in einem serbischen Lebensmittelgeschäft in XXXX vorgeworfen hätten, ein Serbe zu sein, ihm Geld abgenommen hätten und ihn und seine Familie mit dem Tode bedroht hätten, seine Frau vergewaltigen wollten und er aufgrund seiner Erkrankung - Tumor an der Speiseröhre - besseren Behandlungsmöglichkeit im Ausland erwarte bzw. ihm eine Behandlung im Ausland dringend angeraten wurde, da diese im Heimatland nicht durchgeführt werden könne.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. So führte das Bundesasylamt bei den Feststellungen aus, dass dieser "sein Heimatland aufgrund von Problemen mit teilweise bekannten, teilweise unbekannten Personen sowie aufgrund seiner schweren Erkrankung - Tumor an der Speiseröhre - verlassen" hätte. Die Beweiswürdigung dazu beschränkte sich darauf, dass die glaubwürdigen Angaben zum Gegenstande des Bescheides erhoben werden. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht ausreichend erforscht. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.
So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des BF bei einer Rückkehr in den Kosovo. Der BF brachte vor neben der oben angeführten Bedrohungssituation durch Albaner vor, an einem Tumor an der Speiseröhre erkrankt zu sein. Die Ärzte in seinem Heimatland hätten ihn mehrmals aufgefordert, sich bezüglich der Behandlung ins Ausland zu begeben, da die notwendige Operation und Behandlung im Heimatland nicht durchgeführt werden könnte. Zudem widerspricht der Bescheidinhalt den von der belangten Behörde als glaubhaft dargelegten Sachverhalt, wie zB auf Seite Acht des Bescheides der BF als "gesund und arbeitsfähig" festgestellt wird.
Des Weiteren sind der BF und seine Familie Angehörige der Volksgruppe der Roma, auch zu diesem Aspekt wurde seitens der belangten Behörde wenig erläutert. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten könnte, ob die notwendige Behandlung tatsächlich nicht im Heimatland durchgeführt werden kann. Überhaupt wurde zur Erkrankung des BF keinerlei Ermittlungsschritte durchgeführt und auch nicht festgestellt, welche Art und in welcher Intensität die Behandlung zu erfolgen hat. Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Das Bundesasylamt hat jedoch keine entsprechenden Ermittlungshandlungen gesetzt, welche diese Feststellungen bestätigen würden.
Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.
3.1. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit den persönlichen Umständen des BF - nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden auch die Anträge in der Beschwerde zu berücksichtigen sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
3.1.1. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.
3.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit notwendige Ermittlungen jedoch gänzlich unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3.2.1. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf Grund des gegebenen Familienverfahrens, schlägt die Mangelhaftigkeit im Verfahren betreffend des Erstbeschwerdeführers auch auf die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin durch.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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