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I401 1432764-1•BVwG I401 1432764-1
I401 1432764-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I401 1432764-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.01.2013, Aktenzahl: 12 18.031-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer durch die Bundespolizeiinspektion Rosenheim durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 08.12.2012 (insbesondere wegen "unerlaubter Einreise ohne Pass/Passersatz oder ohne erforderliche Aufenthaltstitel" nach Deutschland) brachte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vor, er sei ledig und keine Kinder zu haben. Seine Ausreise nach Europa sei im Winter 2010 erfolgt. Sein eigentliches Ziel sei Wien gewesen, weil er dort einen Freund und Arbeit gesucht habe ("Wir suchten alle Arbeit". "Wir haben uns zusammen getan, um Arbeit zu suchen, deshalb sind wir zu dritt losgefahren, das Ziel war Wien").
2. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Anhaltung am 10.12.2012 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Kufstein machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
Er sei am XXXX in Casablanca (Marokko) geboren und Moslem. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er sei ledig, im Herkunftsstaat würden seine Eltern, seine drei Schwestern und zwei Brüder leben. Innerhalb der EU würden keine Familienangehörigen leben. Er habe Marokko am 26.September 2009 auf einem Schiff illegal verlassen und sei nach Marseille gereist. Nach zirka zwei Wochen sei er nach Bologna weitergereist, wo er sich neun Monate aufgehalten habe. Nachher habe er zirka ein Jahr in XXXX gelebt. Danach sei er nach XXXX weitergereist und habe neue Papiere beantragt. Die Brüder seiner ehemaligen Freundin hätten erfahren, dass er sich in XXXX aufhalte. Sie drohten ihm mit dem Umbringen, falls er Italien nicht verlasse werde. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen und hier um Asyl anzusuchen. Nach Italien könne er nicht zurück, er habe Angst vor den beiden Brüdern seiner ehemaligen Freundin.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Marokko verlassen habe, weil er ein besseres Leben führen wolle. Er wolle in Europa leben und arbeiten. Er werde in Europa weder politisch noch religiös verfolgt. Als er erfahren habe, dass seine Freundin 2009 von ihm schwanger geworden sei, habe er aus Marokko flüchten müssen, dort sei es strengstens untersagt, ein lediges Kind zu zeugen. Würde er nach Marokko zurückkehren und würde die Familie ihn in die Hände bekommen, würden sie ihm sein Geschlechtsteil abschneiden. Er wolle nie wieder nach Marokko zurück. Befragt ob es konkrete Hinweise, wonach ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass es keine konkreten Hinweise gäbe.
3. In der Folge stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), an die Abteilung Staatendokumentation die Anfrage, inwieweit Männer, die ein außereheliches Kind gezeugt haben, in Marokko verfolgt würden. Ebenfalls wurde angefragt, ob die Behörden Schutz vor solchen Verfolgungen bieten würden und ob es eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe.
4. Mit Anfragebeantwortung vom 21.01.2013 führte die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, des Bundesministeriums für Inneres unter anderem aus:
Strafrechtlich handle es sich bei einem solchen Vorfall um eine Übertretung des Artikels 490, Strafgesetz Marokko, welcher für außereheliche (auch voreheliche) sexuelle Kontakte Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr vorsehe. Handle es sich um "Ehebruch", könnten die Strafen bis zu zwei Jahren Haft betragen ("Antragsdelikt"). Es seien keine konkreten Zahlen über Verurteilungen für die angeführten Fälle bekannt, allerdings gebe es Tendenzen, den Artikel 490 abzuschaffen, da er als nicht zeitgemäß und gegen die Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Richtung gesehen werde. Gegenläufig seien fundamentalistische Tendenzen, so habe es gegen Vertreter von NGO's und einen Journalisten auch Drohungen (Aufrufe eines Imams und anonymer Personen) gegeben. Zur Betrachtung der gesellschaftlichen Konsequenzen eines unehelichen Kindes sei immer der Einzelfall ausschlaggebend, wie Familien oder das Umfeld auf "uneheliche" Kinder reagierten. Grundsätzlich sei aufgrund der Erfahrungswerte mit folgender Vorgangsweise zu rechnen:
Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft werde versucht, eine Heirat der beiden Betroffenen zu organisieren, dadurch solle "Schande" von der Frau und dem "Elternhaus der Frau" abgewendet werden. Diese Vorgangsweise erstrecke sich auch auf Fälle, wo es sich um Minderjährige handle, wenn diese anschließend eine Heirat mit ihrem "Ent- bzw. Verführer" eingingen. Teilweise gebe es Schichten innerhalb der Gesellschaft, welche sogar versuchten, nach stattgefundenen Vergewaltigungen eine Heirat zu arrangieren (und das teilweise mit Zustimmung oder Einflussnahme des zuständigen Richters, welcher eine Zustimmung zu einer Heirat von Personen unter 18 Jahren erteilen müsse). Die Gewaltanwendung werde dann in Abrede gestellt. Im letzten Jahr habe es spektakuläre Fälle von Selbstmord bzw. Selbstmordversuchen von minderjährigen Frauen gegeben, welche sich wegen einer solchen Vereinbarung zwischen ihren Eltern und der Familie des Täters in einer aussichtslosen Lage gesehen hätten und eine solche Vorgangsweise nicht hätten akzeptieren wollen. Damit solle dokumentiert werden, wie weit Teile der Gesellschaft bereit seien zu gehen, um "Schande" zu vermeiden und nach ihrer Ansicht "Schadensbegrenzung" zu betreiben. Könne generell keine Heirat arrangiert werden, werde auch versucht, die Schwangerschaft zu verheimlichen bzw. das Kind "loszuwerden", und zwar durch den Versuch eines in Marokko als illegal eingestuften, aber sehr wohl vielfach existenten Schwangerschaftsabbruches, das Aussetzen des Kindes nach der Schwangerschaft, die Ablieferung in einem Waisenhaus etc., den Verstoß der Schwangeren aus dem Elternhaus, den Abbruch der Familienbande, das "Versenden" in andere Regionen (Großstädte), die Unterbringung als "Haushaltshilfen etc.", das "Versenden" ins Ausland etc. Im Regelfall sei es für die unehelichen Mütter aber gesetzlich möglich, die Vaterschaft für das Kind gesetzlich einzufordern (Familienrecht) mit sämtlichen Ansprüchen, wie Unterhalt (berechnet nach Einkommen etc.). Während die Frau mit gesellschaftlicher Ächtung vor allem im ländlichen Bereich oder im familiären Umfeld zu kämpfen habe, seien die Konsequenzen für die betroffenen Männer aus dieser Sicht als eher unproblematisch einzuschätzen. Im Regelfall würden mögliche Drohungen oder Einwirkungen seitens der Familie der Frau auf den betroffenen Mann mit dem Eingehen einer Ehe beendet werden, auch mit der Anerkennung der Vaterschaft würden die Probleme geringer. Einer bedrohten Person stehe in einem solchen Fall die Anzeigeerstattung bei den zuständigen Sicherheitsdienststellen (DGSN - Polizei oder Gendarmerie Royale vorwiegend im ländlichen Gebiet) immer offen. Die Autorität der Sicherheitskräfte in Marokko sei noch immer eine sehr hohe und neben den rechtlichen Maßnahmen sei vor allem deren Einwirkung auf Personen nicht zu unterschätzen. Ein weiterer Umstand sei die Qualität der Drohungen, was mit ihnen erreicht werden solle (Heirat, Anerkennung der Vaterschaft, Unterhaltszahlungen etc.), und ob diese aufgrund der Fakten tatsächlich als "unmittelbar vorhanden und ausführungsnah" einzustufen seien. Die angeführten Mittel hinsichtlich der lokalen Behörden seien durchaus geeignet, vorhandene Drohungen (abhängig vom Einzelfall) zu stoppen und deren Ausführungsgefahr zu verhindern. Weitere Möglichkeiten bestünden in der Vermittlung zwischen den betroffenen Familien, der Einschaltung von anderen Vermittlern (u.a. auch Imame etc.) oder der anderweitigen Verheiratung der betroffenen Frau (was in Marokko auch gängig sei, eine Heirat mit einem wesentlich älteren Mann zu organisieren, der den Umstand eines unehelichen Kindes in Kauf nehme). Was die innerstaatliche Fluchtalternative betreffe, sei grundsätzlich jene Behörde für die Ausstellung aller Dokumente etc. zuständig, wo der Geburtsort des Betroffenen liege. Ist der Asylwerber z.B. in Fes geboren, seien die dortigen Behörden für "ihn" zuständig. Bei der Ausstellung von Dokumenten (Identitätskarte etc.) habe das durch diese Behörde zu erfolgen und wäre jede Wohnsitzänderung auch der zuständigen Verwaltungsbehörde bekannt zu geben. Würde im Annahmefall der Betroffene seinen Wohnsitz von Fes nach Casablanca verlegen, müsste er die zuständige Verwaltungsbehörde in Casablanca von diesem Umstand in Kenntnis setzen, welche dann für die Ausstellung von Dokumenten zuständig wäre. In der Praxis würden Wohnungswechsel jedoch nicht bekannt gegeben und man "bleibe im Elternhaus etc." "gemeldet" und hole seine Dokumente weiterhin von der dort dafür zuständigen Behörde ab. Selbst bei einem gemeldeten Wohnsitzwechsel wäre ein "Untertauchen" vor Drohungen etc. ohne Probleme möglich. Vor allem Großstädte (Agadir, Casablanca, Fes, Meknes, Rabat, Tanger etc.), aber auch der Umzug in andere Regionen bzw. Städte sei nach den Erfahrungswerten jederzeit möglich. Abhängig seien solche Vorhaben vom persönlichen Umfeld des Betroffenen, seiner Familie, seiner Qualifikation und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Würden seine "rechtlichen Belange", wie z.B. bei Anerkennung der Vaterschaft, die Leistung der Unterhaltszahlungen (Zahlungsabwicklung über Bank, Rechtsanwalt, Familie oder andere) wahrgenommen, könne jeder Kontakt mit der Familie seines unehelichen Kindes vermieden werden.
Zusammenfassend führte die Abteilung Staatendokumentation zur Gefährdung aus, dass
1. aus den zur Verfügung stehenden Informationen für einen Mann keine unmittelbar drohende Gefahr bestehe und nur aus der Tatsache, ein unehelich gezeugtes Kind zu haben, aufgrund der Vielzahl von Fällen ein solcher Fall keineswegs als "Todsünde" bezeichnet werden könne, und
2. bei konkreten Drohungen oder ähnlichen Vorfällen der Schutz und das Einschreiten durch die Sicherheitskräfte gefunden werden könne sowie
3. auf die innerstaatliche "Fluchtmöglichkeit" innerhalb Marokkos zu verweisen sei.
5. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.01.2013 legte der Beschwerdeführer dar, die Bedrohung durch die beiden Brüder seiner Freundin in Italien habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil er sich gedacht habe, dass es mehr Probleme geben könne. In Marokko werde er nicht verfolgt, auch mit Privatpersonen habe er in Marokko keine Probleme gehabt. Die Probleme hätten erst nach der Ankunft in Europa begonnen. Er habe Marokko verlassen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse dort schwierig gewesen seien, er habe kein Geld gehabt und deshalb Marokko verlassen. Dies seien die einzigen Gründe für seine Flucht. Als er sich in Italien verfolgt gefühlt habe, sei er nach Deutschland gegangen. Die beiden Brüder seiner in Marokko lebenden Freundin hätten ihn in Italien verfolgt. Er habe bereits in Marokko erfahren, dass ein Bruder seiner Freundin in XXXX (Italien) lebe. Die besagten zwei Brüder habe er in Neapel beim Einkaufen getroffen, sie hätten ihn erkannt und geschlagen. Daraufhin sei er geflüchtet. Drei Tage später seien die Brüder nach
XXXX gekommen und hätten an seine Tür geklopft, weil die Bekannten der Brüder seine Adresse gewusst hätten und sie wohl den Brüdern mitgeteilt hätten. Am nächsten Tag habe er XXXX Richtung Deutschland verlassen. Die Mutter seines Kindes heiße K. M., das Kind heiße A. M., das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, er schätze aber Juni 2010. Es dürfte jetzt ca. drei Jahre alt sein. Nachdem ihm die Freundin von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, habe er eine Gelegenheit zur Ausreise bekommen und diese genutzt. Seine Freundin habe von seiner Ausreise nichts gewusst. Er bezeichne diese Frau immer noch als seine Freundin. Er habe zwar keinen Kontakt zu ihr, wenn er jedoch zurückkehre, werde er sie heiraten. Er habe kein Geld und könne für sie nicht sorgen, daher könne er auch nicht zurückreisen und sie heiraten. Kehre er jetzt ohne Geld von Europa nach Marokko zurück, wäre das eine Schande für ihn. Seine Freundin sei jetzt 24 Jahre alt und damals ledig gewesen, es sei ihr erstes Kind. Es gäbe in Marokko kein Meldesystem und sie seien nicht gemeldet gewesen. Zur Beilegung des Streits habe er mit einem Bruder der Freundin telefoniert und habe reden wollen. Als er ihn dann in Neapel gesehen habe, sei dieser mit einem Messer gekommen. Im Heimatstaat habe er sieben Jahre lang mit Unterbrechungen bis zu seiner Ausreise als angelernter Schweißer gearbeitet. Er sei in Österreich nicht Mitglied bei Vereinen oder anderen Organisationen, er gehe keiner Beschäftigung nach und er mache auch keine Ausbildung. Er habe keinen Kontakt mit Personen in Marokko.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Marokko zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Bescheid vom 23.01.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat wegen der Probleme mit anderen Privatpersonen verlassen, ohne die gambischen (gemeint wohl: marokkanischen) Behörden in Kenntnis gesetzt zu haben. Somit sei er in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen oder ausgesetzt. Hinsichtlich seines Vorbringens bezüglich des unehelich gezeugten Kindes sei darauf hinzuweisen, dass es auf Grund der Vielzahl von Fällen ein solcher Fall keineswegs als "Todsünde" bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer hätte sich an einem Ort seiner Wahl in Marokko niederlassen können, diese Möglichkeit bestehe nach wie vor. Im Falle der Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Folter ausgesetzt. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Physische oder psychische Hinderungsgründe für eine Rückkehr nach Marokko seien nicht bekannt. Er sei strafrechtlich unbescholten, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei bei keinen Vereinen oder Organisationen aktiv tätig. Er habe weder verwandtschaftliche noch andere relevante familiäre Beziehungen in Österreich. Er spreche kein Deutsch und er habe bisher kein entsprechendes Privat- oder Familienleben in Österreich begründen können.
7. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der Bedrohung durch die Brüder seiner Freundin um sein Leben fürchten müsse. Eine Heirat sei unmöglich, weil er nicht über die finanziellen Mittel für eine Heirat und den Unterhalt für Frau und Kind verfüge. Außerdem sei der zeitliche Abstand bereits zu groß, um diese Schande wieder gut zu machen. Die Brüder hätten auch klar zum Ausdruck gebracht, nicht an einer Heirat, sondern nur an Rache interessiert zu sein. Wegen des skrupellosen Vorgehens der Brüder könnten ihn die marokkanischen Behörden vor Übergriffen auch nicht schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen. Da ihn die Brüder sogar in Italien angegriffen hätten, würden sie dies erst recht in Marokko tun. Selbst der Umzug in eine andere Stadt würde nichts helfen, da in Marokko sämtliche Informationen über das Netzwerk der Familie und dem persönlichen Umfeld laufen würden. Er verfüge weder über einen familiären, noch ausbildungsbezogenen oder finanziellen Rückhalt. Daher stehe ihm ein Umzug in eine andere Stadt faktisch nicht offen. Im Bescheid fehle die Niederschrift vom 23.01.2013, dies stelle einen Verfahrensmangel dar. In Marokko sei es an der Tagesordnung, dass Männer, die ein uneheliches Kind gezeugt hätten, aber nicht heiraten wollen oder können, verfolgt würden. Sexueller Kontakt außerhalb einer Ehe stehe unter strafrechtlicher Sanktion. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde deshalb feststellen müssen, dass er zur sozialen Gruppe der marokkanischen Männer mit unehelichem Kind gehöre.
Der Beschwerde war ein Dokument des UNHCR aus dem Jahr 2002 (Richtlinien zum Internationalen Schutz, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) angefügt.
8. Mit Schriftsatz vom 15.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2014 trat der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern bestätigte Teile derselben (über die Korruption, die willkürlichen Entscheidungen im Justiz- und Rechtsschutzwesen, die Armut, den Analphabetismus, die unzureichende medizinische Versorgung und Kleinkriminalität) explizit.
9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014 wurde insbesondere das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin und des gemeinsamen Kindes (eines Sohnes) sowie der Angriffe der beiden Brüder seiner Freundin thematisiert.
Befragt zum Alter des Kindes, gab der Beschwerdeführer zunächst an, das Kind sei derzeit fünf Jahre und zwei Monate alt. Über Vorhalt, dass es somit im Oktober 2009 geboren worden sei, änderte er sein Vorbringen und gab an, das Kind sei im November 2010 geboren.
Zur Frage, wann er von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren habe, äußerte der Beschwerdeführer, er habe Marokko am 26.09.2009 verlassen und im Jänner 2010, als er bereits in Italien gewesen sei, von ihrer Schwangerschaft erfahren. Über Vorhalt seiner Aussage bei der Einvernahme vom 23.01.2013, dass er von seiner Freundin im Juli 2009 von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, bestritt der Beschwerdeführer, diese Aussage gemacht zu haben.
Über weiteren Vorhalt, dass das Kind (in Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Marokko) im August 2010 geboren sein müsste, brachte er schließlich vor, er wisse das Geburtsdatum des Kindes nicht. Es sei sicher 2010, den Monat wisse er nicht. Er habe sich bei seiner Freundin nicht nach dem Geburtstag des Kindes erkundigt. Er habe Kontakt zu seinem Kind, es heiße A., er spreche ein bisschen mit ihm über das Telefon. Er gratuliere ihm aber nicht zum Geburtstag.
Befragt zur Situation im Fall seiner Rückkehr nach Marokko erwähnte der Beschwerdeführer, er habe in Marokko ein gutes Leben gehabt, da er eine Lehre als Schweißer gemacht habe, er habe ein Zertifikat. Er würde seine (ehemalige) Freundin heiraten, er wolle mit ihr wieder eine Beziehung aufnehmen, weil er keine Probleme mehr mit den Brüdern möchte. Er könne dies aber nicht, da er kein Geld habe, obwohl er seit fünf Jahren in Europa sei.
Zu seinem Fluchtgrund, durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin verfolgt worden zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Familie immer darüber informiert, wo er aufhältig sei. Da seine Familie und die seiner ehemaligen Freundin in Marokko Nachbarn seien, hätten die Brüder gewusst, dass er in Italien sei. Durch Freunde hätten sie gewusst, wo er wohne. Sie hätten ihn gesucht. Die Brüder, die in XXXX lebten, hätten Informationen bekommen, dass er in XXXX sei und da hätten sie durch Neapel fahren müssen. Es sei Zufall gewesen, dass sie ihn auf dem Markt in Neapel, wo er zum Verkauf bestimmte Waren bzw. Kleidung eingekauft habe, gesehen hätten. Er habe in Neapel die beiden Brüder getroffen, sie hätten sich gestritten. Der eine der beiden Brüder habe ihn geschlagen und der andere habe ihn mit dem Messer bedroht. Deswegen sei er dann an einen anderen Ort XXXX (phonetisch) geflohen, wo er 15 - 20 Tage geblieben sei, ein bisschen Geld gespart habe und dann geflüchtet sei. Er sei nicht weiter von den Brüdern verfolgt worden, da er niemandem Bescheid gesagt habe, wo er hinfahre.
In Marokko sei er von den Brüdern nicht bedroht worden. Seine Freundin sei aufgrund der Schwangerschaft weder von der Polizei noch von den Behörden verfolgt worden, auch er habe keine Probleme bekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Marokko würden ihn die Behörden nicht schützen, er müsste an einem anderen Ort leben.
Er habe Marokko am 26.09.2009 verlassen, da er eine Chance zur Ausreise bekommen habe. Seine anderslautende Aussage vor der Polizeiinspektion Rosenheim, wonach er im Winter 2010 Marokko verlassen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, er gab lediglich an, er habe nach Österreich kommen wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und muslimischen Glaubens. Er hat vier Jahre die Grundschule besucht und ist gelernter Schweißer.
1.2. Er hat nach eigenen Angaben seine Heimat 2009 illegal verlassen und ist nach Frankreich eingereist. Die illegale Einreise nach Österreich erfolgte am 10.12.2012, woraufhin der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.01.2014, 17 U 258/2013a, wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine privaten Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. Er absolviert derzeit keine Ausbildungen oder Kurse. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse, er legte jedoch zwei Teilnahmebestätigungen des Vereins Begegnung - arcobaleno vom 25.09.2014 und 04.12.2014 über die Bildungsveranstaltung "Alphabetisierungskurs - Stufe 1 vom 05.08.2014 bis 25.09.2014" und "Alphabetisierungskurs - Stufe 2 vom 14.10.2014 bis 04.12.2014" im Ausmaß von jeweils 32 Unterrichtseinheiten vor.
1.6. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und seine fünf Geschwister im Herkunftsstaat.
1.7. Der Beschwerdeführer hatte in Marokko keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden und auch nicht mit der Familie bzw. den Brüdern der Mutter seines unehelichen Kindes.
1.8. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
1.9. Ob der Beschwerdeführer Vater eines unehelichen Kindes ist, dessen Mutter in Marokko aufhältig ist, und er aus diesem Grund in Italien Bedrohungshandlungen durch zwei Brüder der Mutter dieses Kindes ausgesetzt war, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
1.10. Er kann den Schutz der nationalen Sicherheitskräfte, Behörden und Gerichte in Marokko in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe von Familienangehörigen einer Frau, die ein uneheliches Kind bekommen wird bzw. geboren hat, gegen einen marokkanischen Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewähren.
1.11. Zur Situation in Marokko (wobei offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte im Folgenden ausgeklammert bleiben):
Allgemeines
Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und geistige Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.
Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.
Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Politik
Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Regierung erklärt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig. Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGO¿s gleichzeitig für die Regierung, sodass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Civil-Military Fusion Centre, Mediterranean Review, Morrocco, S. 3, 06.11.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])
Frauen/Kinder
Frauen sind trotz erheblicher formal-rechtlicher Besserstellungen gegenüber den Vorjahren in der Praxis weiterhin benachteiligt. Man erkennt teils starke erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit, vor allem zwischen dem urbanen und ländlichen Raum. In ländlichen Gebieten bestehen unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Polygamie, fehlenden Ausbildungschancen und eingeschränkter Selbstbestimmung der Frau geprägt sind. Zwangsverheiratungen auch minderjähriger Mädchen kommen dort regelmäßig vor, in den Städten seltener. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung. Die Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum war am Mittwoch Thema bei einem Kongress im marokkanischen Casablanca. Alleine in Marokko werden sechs Millionen Frauen jährlich Opfer von Gewalt, davon mehr als die Hälfte in der Ehe, wie die marokkanische Ministerin für Frauen, Familie und soziale Entwicklung, Bassima Hakkaoui, erklärte. Aber auch die Gewalt gegen Frauen auf offener Straße, stelle ein großes Problem dar, so Hakkaoui. Sie ist die einzige Frau im Kabinett des seit Jänner regierenden islamistischen Ministerpräsidenten Abdelilah Benkirane. Ein Gesetzentwurf, der auflistet, was als häusliche Gewalt zu werten ist, wurde 2010 ins marokkanische Parlament eingebracht, von den Abgeordneten bisher aber nicht verabschiedet. Die marokkanische Anwältin und Aktivistin Aiche Lekhmass sagte auf dem Kongress, solange junge Frauen sich umbrächten, weil sie zwangsverheiratet würden, gebe es noch viel zu tun.
In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung gegenüber Frauen verpflichtet, allerdings wurden hier mit dem Vorrang des Islams begründete Einschränkungen gemacht. Um die Förderung von Frauenrechte und Frauenthemen bemühen die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Diese fördern politische und zivile Rechte von Frauen. NGOs fördern ebenfalls die Alphabetisierung von Frauen und klären diese über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung auf.
Ein Meilenstein in der Anerkennung von Frauenrechten stellte die einstimmig beschlossene Gesetzesänderung des Strafgesetzes vom 22.01.2014 dar, wodurch der Täter nach einer Vergewaltigung nicht mehr durch Heirat mit dem Opfer einer Haftstrafe entgehen kann.
Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NGO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.
Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt. (APA, Konferenz thematisierte Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum, 05.09.2012; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 11.02.2014]; USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014];
Religionsfreiheit
Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - U.S. Department of State International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/247461/371046_de.html [abgerufen am 11.02.2014];
Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Wirtschaftlicher Hauptpartner ist nach wie vor die EU - so wurde am 03. Juli 2012 in Berlin eine gemeinsame Absichtserklärung zur Begründung einer bilateralen Energiepartnerschaft zwischen Deutschland und Marokko unterzeichnet.. Marokko konzentriert sich weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle der Handelspartner im übrigen Maghreb und im französischsprachigen Afrika. Allgemein zeigt sich Marokko 2013 in einer wirtschaftlich guten Verfassung und hält der langjährige Aufschwung nach wie vor an.
Festzustellen ist, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (hss- Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Rückkehr nach Marokko:
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von sieben Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Marokko, 31.08.2012)
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer glaubwürdige Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Identität, Herkunft und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage von ("echten") Dokumenten unter Beweis stellen konnte. Seine Aussagen zur Schul- und Berufsausbildung sind glaubwürdig.
2.3. Der Beschwerdeführer war in Marokko weder Verfolgungshandlungen durch Behörden und Gerichte noch durch private Personen, insbesondere Familienangehörige seiner Freundin, ausgesetzt.
2.4. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem unehelichen Kind und der damit in Zusammenhang stehenden Verfolgung und Bedrohung durch zwei Brüder der Mutter dieses Kindes in Italien sind vielfach widersprüchlich.
Zunächst gab er in einer Einvernahme durch die Bundespolizeiinspektion Rosenheim an, keine Kinder zu haben. Im Rahmen des österreichischen Asylverfahrens äußerte er, Vater eines unehelichen Kindes zu sein. Seine Rechtfertigung dieser Diskrepanz, wonach er nach Österreich habe weiterreisen wollen und deshalb nicht die volle Wahrheit gesagt habe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein soll, dass Angaben zu (s)einem Kind einen Einfluss auf das Vorgehen der deutschen Polizeibehörden haben. In seinem weiteren Vorbringen hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich des Alters des Kindes gemacht bzw. vorgebracht, den genauen Geburtstag seines Kindes nicht zu kennen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, in sporadischem telefonischem Kontakt mit seinem Kind und der Kindsmutter zu stehen, gleichzeitig wisse er aber immer noch nicht den Geburtstag des Kindes, er habe immer noch nicht danach gefragt. Diese Einlassung erscheint völlig lebensfremd. Ein Vater, der auch nur irgendein Interesse an seinem Kind hat, wird ganz instinktiv den Geburtstag bzw. das genaue Alter des Kindes wissen wollen.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt, zu dem er von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren habe, widersprechen sich: Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Kufstein brachte er vor, noch vor seiner Ausreise aus Marokko davon erfahren zu haben, im Rahmen seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er hingegen, erst zwei bis drei Monaten nach der Ausreise aus Marokko die Nachricht bekommen zu haben, dass seine Freundin schwanger sei.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung und Bedrohung durch die beiden Brüder der Mutter seines unehelichen Kindes ist ebenfalls als wenig glaubwürdig einzustufen. Nach seinen Aussagen habe diese Bedrohung ca. drei Jahre nach seiner Ausreise aus Marokko stattgefunden. Die Brüder hätten durch Familie und Freunde von seinem Aufenthalt in XXXX erfahren, sie hätten ihn am Markt von Neapel zufällig getroffen und dort bedroht. Dieses Vorbringen ist insgesamt als Konstrukt zu werten, mit dem der Beschwerdeführer eine Rückführung nach Italien bzw. Marokko verhindern und seinen Verbleib in Österreich erreichen will.
Auch wenn sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht völlig klären lässt, waren weitere Ermittlungsschritte in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht notwendig.
Andere Verfolgungshandlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass festzustellen war, dass die Gefahr einer solchen Verfolgung (auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat) nicht besteht.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zur "Fluchtroute" des Beschwerdeführers sind auf seine Ausführungen zurückzuführen und erscheinen unbedenklich.
2.6. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit und seine Beschäftigungen als Schweißer basieren ebenfalls auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Er hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angegeben, an keiner chronischen Krankheit zu leiden und in Marokko ein gutes Leben gehabt zu haben, weil er eine Lehre als Schweißer gemacht und ein Zertifikat darüber habe.
2.7. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich; dieser Auszug wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten.
2.8. Die Feststellungen zu den privaten Kontakten, Mitgliedschaften und Ausbildungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Aussagen im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen.
2.9. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Marokko lebenden Familienangehörigen beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Diese Aussagen erscheinen unbedenklich und ist ihnen daher Glaubwürdigkeit beizumessen.
2.10. Die Feststellungen, dass es keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gegeben hat, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Probleme mit den Brüdern der Freundin erst nach der Ausreise nach Europa bzw. in Italien begonnen hätten.
2.11. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten nicht substantiell entgegen sondern pflichtete ihnen in einigen Punkten bei. Da diese Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die von der Judikatur geforderte Aktualität aufwiesen, waren sie den Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung ergab keine wesentlichen Änderungen der Länderfeststellungen in den im gegenständlichen Fall relevanten Punkten, weshalb von der erneuten Übermittlung aktueller Länderfeststellungen Abstand genommen wurde.
Zu Spruchpunkt A) I.:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens wiederholt vorgebracht, dass er in Marokko keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Marokko verfolgt würde. Es ist weder eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, wobei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden hat, die Freundin bzw. die Mutter seines unehelichen Kindes nunmehr heiraten zu wollen, es ihm jedoch an den finanziellen Mitteln mangle.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Brüder der Mutter seines ledigen Kindes nur sehr wenig Glaubwürdigkeit beizumessen. Aber selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich Vater eines ledigen Kindes ist und daraus Probleme mit Verwandten der Mutter des Kindes resultieren könnten, stellt dies keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden und Gerichte in Marokko nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, allfällige, insbesondere gegen Leib und Leben gerichtete, Verfolgungshandlungen durch die Familie bzw. die (wie der Beschwerdeführer vorbringt - in Italien aufhältigen) Brüder der Freundin hintan zu halten. Der Beschwerdeführer erwähnt die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und Gerichte in seinem Heimatstaat mit keinem Wort, wie er auch kein Vorbringen tätigt, es stehe ihm keine Möglichkeit offen, Schutz vor privater Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen zu können, oder in Marokko gebe es kein funktionierendes Rechtssystem.
3.2.2.2. Darüber hinaus ist in Fällen von nichtstaatlicher Verfolgung dem Umstand Bedeutung beizumessen, ob der betreffenden Person im Fall einer Verfolgung durch Private eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht und ihr die Inanspruchnahme derselben möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt in der erhobenen Beschwerde vor, die Brüder der Frau bzw. Mutter seines unehelichen Kindes hätten ihn in Italien angegriffen und bedroht, was sie erst recht in Marokko tun würden, und sie könnten ihn aufspüren, wenn er in eine andere Stadt übersiedle, weil in Marokko sämtliche Informationen über das Netzwerk aus Familie und persönlichem Umfeld laufe, sowie ein Umzug in eine andere Region Marokkos stünde ihm aus faktischen Gründen nicht offen, weil er über keinen familiären, ausbildungsbezogenen oder finanziellen Rückhalt verfüge.
Diese bloß allgemein gehaltenen Behauptungen nehmen nicht näher Bezug, auf welche Weise es den Familienangehörigen der Mutter des unehelichen Kindes möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in anderen Landesteilen bzw. in einer großen Stadt Marokkos tatsächlich zu finden. Er brachte in der aufgenommenen Niederschrift vom 23.01.2013 selbst vor, "wir haben dort (gemeint: in Casablanca) kein Meldesystem und wir (gemeint: die Freundin und der Beschwerdeführer) sind dort nicht gemeldet." Ein "Wohnungswechsel", insbesondere in eine andere Großstadt, wäre dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, ohne dass die Familie der Freundin davon Kenntnis erlangt, und ihm auch zumutbar. Er gab selbst an, "in Marokko ein gutes Leben geführt zu haben und mehrere Jahre als gelernter Schweißer tätig gewesen zu sein." Der Beschwerdeführer legte nicht dar, warum er seinen erlernten Beruf in einer anderen Großstadt nicht mehr ausüben oder seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Art bestreiten könne. Dass seine Familie jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hat und ihn nicht mehr, auch nicht vorübergehend, unterstützt mangelt es an einem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.2.2.3. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) lautet:
"Artikel 1
Definition des Ausdruckes "Flüchtling"
A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
(...)
2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;. (...)"
Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) lautet auszugsweise:
"Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: (...)
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. (...)
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass es sich bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197; u.a.). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 07.05.2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f).
Aus der Definition des Flüchtlings im Sinne der GFK und Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist nicht ableitbar, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vater eines außerehelichen Kindes in Marokko (auch wenn es zutreffen sollte, dass er von den Familienangehörigen der Mutter seines Kindes verfolgt worden ist bzw. wird) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Väter außerehelicher Kinder Asyl zu gewähren. Die Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes stellt kein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar und macht den Beschwerdeführer nicht zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 106 f, Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41 f Fn 146). Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familienangehörigen der Freundin allein rechtfertigt nicht die Gewährung von Asyl aus dem Grund der Zugehörigkeit zur schützenswerten sozialen Gruppe der verfolgten Väter außerehelicher Kinder in Marokko.
3.2.3. Da eine vor seiner Ausreise aus Marokko bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sowie der Beschwerdeführer in bestimmten Landesteilen seines Heimatstaates vor Verfolgung durch die Familienangehörigen der Mutter seines unehelichen Kindes sicher und ihm die Inanspruchnahme des Schutzes seines Herkunftsstaates zumutbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 EMRK lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
3.3.2. Es ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, er gehöre zur sozialen Gruppe der marokkanischen Männer mit unehelichem Kind, und es sei in Marokko an der Tagesordnung, dass Männer, die ein uneheliches Kind zeugen, aber nicht heiraten wollen oder können, verfolgt würden, kann (wie oben unter Pkt. 3.2.2.3. ausgeführt) an dieser Einschätzung nichts ändern. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass dem durch die Familienangehörigen der Freundin bedrohten Beschwerdeführer die - von ihm nicht bestrittene - Möglichkeit der Anzeigeerstattung bei den zuständigen Behörden in Marokko offen steht.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, in Marokko ein gutes Leben geführt zu haben und mehrere Jahre als gelernter Schweißer tätig gewesen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Diese Länderfeststellungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Einkünften in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat im Herkunftsstaat eine große Familie (Eltern und fünf Geschwister). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.3.4. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.4.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.4.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
3.4.4.1. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. einen Monat und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können.
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich kein nennenswertes Privatleben und kein Familienleben aufbauen können, seine Deutschkenntnisse sind unzureichend. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern und fünf Geschwister leben in Marokko, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, wo er die Grundschule besucht und überwiegend gearbeitet hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass er zwei Teilnahmebestätigungen des Vereins Begegnung - arcobaleno vom 25.09.2014 und 04.12.2014 über die Bildungsveranstaltung Alphabetisierungskurs - Stufe 1 vom 05.08.2014 bis 25.09.2014 und "Alphabetisierungskurs - Stufe 2 vom 14.10.2014 bis 04.12.2014 im Ausmaß von jeweils 32 Unterrichtseinheiten vorlegte. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte illegal. Die angeführten Tatsachen sprechen allesamt gegen eine besondere, nachhaltige Integration in Österreich bzw. klar gegen das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich.
3.4.4.3. Auch wenn der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.01.2014 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, trägt diese - wie auch seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei.
3.4.4.4. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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