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L501 2004818-1•BVwG L501 2004818-1
L501 2004818-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht
L501 2004818-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.07.2008, GZ. 046-113(2)-114/08, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von €
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 30.07.2008, GZ. 046-113(2)-114/08, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes im Club XXXX (in der Folge Club J.) am 07.05.2008 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge Frau C.P.), Frau XXXX (in der Folge Frau A.S.), Frau XXXX (in der Folge Frau J.I.), Frau XXXX(in der Folge Frau C.I.) und Frau XXXX (in der Folge Frau K.H.) sowie Herrn XXXX (in der Folge Herr E.D.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen eine selbständige Tätigkeit der Betretenen behauptet wurde. Mit Schreiben vom 11.12.2009 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt der Landeshauptfrau von Salzburg vor und führte aus, dass die im Rahmen einer Kontrolle durch Bedienstete des Finanzamtes XXXX, Team KIAB, im Club J. betretenen Frauen C.P., A.S., J.I., C.I. und K.H. allesamt in freizügiger Animierkleidung im Barbereich angetroffen worden seien sowie Herr E.D. angegeben habe, die Tätigkeit als Türsteher als Gegenleistung für geliehenes Geld sowie freie Kost und Logis auf selbständiger Basis zu erbringen. Trotz mehrmaliger Versuche sei es nicht gelungen von Herrn E.D. weitere Auskünfte über sein Arbeitsverhältnis einzuholen. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass eine Tätigkeit als Animierdame in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht werde (VwGH 2004/09/0114 und 2007/09/0232).
Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.12.2009 zur Kenntnis gebracht und rechtfertigte sich die bP dahingehend, dass alle Betretenen einer selbständigen Tätigkeit nachgehen würden und bei der SVA versichert wären.
Mit Bescheid vom 02.02.2010, Zl. 20305-V/14.677/4-2010, setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das bei ihr anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag bis zur rechtskräftigen Abklärung der Versicherungspflicht der in diesem Bescheid Genannten aus.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht der Betretenen stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse hierauf mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 046-XXXXCF12/12a, fest, dass die im Spruch genannten Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der bP zumindest am 07.05.2008 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien. Der dagegen erhobene Einspruch wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 20.09.2012, Zl. 20305-V/14.677/8-2012, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung hob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. BMASK-429262/0001-II/A/3/2012, den erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.01.2012 auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kasse zurück.
Mit Schreiben vom 25.03.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die durchgeführten Erhebungen zur Feststellung der Versicherungspflicht der Betretenen ohne Ergebnis geblieben seien, weshalb der Antrag gestellt werde, den ausgesetzten Beitragszuschlagsbescheid zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP hinsichtlich der am 07.05.2008 im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes im Club J. angetroffenen Animierdamen Frau C.P., Frau A.S., Frau J.I., Frau C.I., Frau K.H. sowie des Herrn E.D. gegen die sozialversicherungspflichtige Meldepflicht iS des § 33 ASVG verstoßen hat.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt; der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Meldepflichtverletzung iS des § 33 ASVG konnte im Hinblick auf die Mitteilung der belangten Behörde vom 26.03.2015 nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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