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L511 2016370-1•BVwG L511 2016370-1
L511 2016370-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, vertreten durch MWO Wirtschaftstreuhänder, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 25.11.2014, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 06.11.2014, Beitragskontonummer XXXX, Zahl: XXXX, schrieb die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 60,00 vor.
Begründend wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Lohnzettel für XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX, deren Beschäftigung am 28.07.2014 geendet habe, nicht fristgerecht bis zum Ende des Folgemonats, sondern erst mit 12.09.2014 vorgelegt worden seien (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK [im Folgenden: AZ] 6).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 10.11.2014 (AZ 5/3).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 11.11.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 7).
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die [vier] Lohnzettel (L1) nach Urgenz der GKK vom 12.09.2014 an diesem Tag erstellt und an die GKK übermittelt worden seien. Für einen Lohnzettel sei keine Strafe verhängt worden, für die übrigen drei jeweils EUR 20,00. Bei dem gegenständlichen Vergehen habe es sich aber um einen Arbeitsvorgang gehandelt, weshalb alle Verspätungen gleich zu behandeln seien.
Beantragt wurde, den Beitragszuschlag mit EUR 0,00 festzusetzen.
Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wies die GKK die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.11.2014 ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (AZ 8).
Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme am 28.11.2014 (AZ 8/3).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber gemäß §§ 33 und 34 ASVG verpflichtet sei, für jeden Beschäftigten von sich aus die Übermittlung von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen zeitgerecht durchzuführen, widrigenfalls ein Beitragszuschlag vorzuschreiben sei. Die gesetzlichen Bestimmungen bezögen sich nicht auf die Anzahl der Meldevorgänge, sondern auf die Anzahl der Verspätungen. Vom Beschwerdeführer seien vier Lohnzettel verspätet vorgelegt, wobei die GKK beim ersten fehlenden Lohnzettel auf die Vorschreibung des Beitragszuschlages verzichtet habe.
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem das Beschwerdevorbringen wiederholt wird.
Die GKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 17.12.2014 den Verwaltungsakt samt Verweis auf die Angaben im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Lohnzettel für die am 28.07.2014 ausgeschiedenen Dienstnehmer XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX, wurden durch die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber erst am 12.09.2014 an die zuständige GKK übermittelt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag sowie folgende Aktenteile
Schreiben der GKK vom 19.09.2014 betreffend das Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages bei erstem Meldeversäumnis (AZ 2)
Bescheid vom 06.11.2014 (AZ 6)
Beschwerde vom 11.11.2014 (AZ 7)
Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 (AZ 8)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die verspätete Vorlage der Lohnzettel für die namentlich genannten drei Dienstnehmer ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde angab, dass die erforderlichen Unterlagen (L1) erst nach Urgenz der GKK vom 12.09.2014 übermittelt wurden (AZ 7/1).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG
Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN).
Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nach § 113 Abs. 4 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
zum gegenständlichen Verfahren
Die Verspätung der Übermittlung der Lohnzettel der Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX blieb im Verfahren unbestritten.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, bei der verspäteten Vorlage der Lohnzettel für vier ausgeschiedene Mitarbeiter habe es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang gehandelt, weshalb für keine der Verspätungen ein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen wäre, so ist diesbezüglich zunächst auszuführen, dass sich dieser eine Arbeitsvorgang auf die Nachholung der notwendigen Übermittlung bezieht. Die Verspätung selber betrifft aber vier verschiedene Personen, weshalb diese auch einzeln zu betrachten sind.
Darüber hinaus ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe II.3.3.2), wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liegt.
Die Veranschlagung von EUR 60,00 für drei Meldeverstöße sowie der Verzicht auf die Verhängung des Beitragszuschlages in dem ersten der vier Fälle bewegen sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens und sind, angesichts der maximal möglichen EUR 1.510,00 [zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2014], auch im untersten Bereich angesiedelt.
Darüber hinaus ist aber auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde ersichtlich. Sowohl der Verzicht, als auch die Vorschreibung stellen kein willkürliches Verhalten der Behörde dar, da gegenständlich die internen Richtlinien (im Internet einsehbar etwa unter
www.tgkk.at/portal27/portal/tgkkportal/content/contentWindow?contentid=10008.591723action=bcacheability=PAGEversion=1391223605; www.sv-beratung.at/assets/content/files/Vortrag_BKK_19_12_2012.pdf oder
www.2b-successful.at/fileadmin/user_upload/downloads/Lohn/Meldevergehen_GKK_ab_2013.pdf), welche als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind, eingehalten worden sind (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232; 15.11.2006 2004/12/0040; 17.11.2004, 2003/08/0041).
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt blieb darüber hinaus im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 4 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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