BVwG L518 2104485-1

L518 2104485-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2104485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2104485.1.00

Spruch

1. ) L518 2104483-1/3E

2. ) L518 2104485-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 741090703-150152911 und 1051571600-150152946, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bzw. bP1 bezeichnet) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2 bzw. bP2 bezeichnet) stellten am 9.2.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 10.2.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen i.A.- EAST erstbefragt.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 sowie die BF2 an, dass sie das Heimatland Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte seine Angaben dahingehend, dass er früher in Österreich gewesen sei und vor etwa 4 Jahren in den Kosovo abgeschoben wurde.

Im Rahmen einer am 3.3.2015 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden BFA bezeichnet) neuerlichen erfolgen niederschriftlichen Einvernahme wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen betreffend die schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Eine konkrete persönliche Verfolgungsgefahr wurde nicht ins Treffen geführt und auch sonst würden keine Probleme mit den staatlichen Behörden des Kosovo bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, wenngleich im Kosovo eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen möge. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Zur Lage im Herkunftsland hielt die belangte Behörde im Wesentlichen nachstehendes fest:

Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Die politische Macht konzentriert sich beim Premierminister, der die Regierungsgeschäfte führt. Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert (AA 12.2014).

Im Kosovo haben sich die beiden größten Parteien nach monatelanger politischer Krise auf einen neuen Ministerpräsidenten geeinigt. Die Parteien unterzeichneten einen Koalitionsvertrag, nach dem Oppositionsführer Isa Mustafa neuer Ministerpräsident werden soll. Der 63-jährige Vorsitzende der größten Oppositionspartei Demokratische Liga des Kosovo (LDK) folgt damit auf Hashim Thaci von der Demokratischen Partei des Kosovo (PDK), der zuvor eine weitere Amtszeit ausgeschlossen hatte. Nach Angaben der LDK sieht der Vertrag vor, dass Mustafa Kandidat für das Amt des Regierungschefs wird und jede der beiden Koalitionsparteien einen Vize-Ministerpräsidenten stellt. Thaci soll demnach Kandidat für das Amt des Präsidenten werden, wenn das Mandat des aktuellen Präsidenten Atifete Jahjaga im Jänner 2016 ausläuft. Im Kosovo obliegt es dem Parlament, das Staatsoberhaupt zu wählen.

In einem ersten Schritt zur Bildung der neuen Regierung wählte das Parlament am Nachmittag zunächst Kadri Veseli von der PDK zum Parlamentspräsidenten. Aus der Parlamentswahl am 8. Juni 2014 war die PDK mit 37 der 120 Sitze im Parlament als stärkste Kraft hervorgegangen. Ein Bündnis aus vier Parteien unter Führung der über 30 Parlamentssitze verfügenden LDK verhinderte jedoch eine dritte Amtszeit Thacis. Die beiden neuen Regierungsparteien verfügen jetzt über eine stabile Mehrheit im Parlament.

Monatelang war das erst seit 2008 unabhängige und fast nur noch von Albanern bewohnte Land durch verfassungspolitischen Streit blockiert. Erst auf massiven Druck der USA und der EU fanden die beiden größten Parteien aus Regierung und Opposition jetzt zusammen (DS 8.12.2014, vgl. TW 21.11.2014 und EN 8.12.2014).

Bei Protesten gegen einen serbischen Minister sind im Kosovo Dutzende Menschen verletzt worden. In der Hauptstadt Prishtina versuchten am Dienstag (27.1.2015) tausende Anhänger der nationalistischen albanischen Bewegung Vetevendosje (Selbstbestimmung), den Sitz der Regierung zu stürmen. Sie forderten den Rücktritt von Arbeitsminister Aleksandar Jablanovic, einer von drei Serben im Kabinett. Die Protestierenden werfen der Regierung ganz allgemein vor, gegenüber dem serbischen Nachbarn zu nachgiebig zu sein. Die EU will am 9. Februar in Brüssel neue Verhandlungen zwischen den zerstrittenen Nachbarländern vermitteln. Dabei geht es um die Integration der serbischen Minderheit in den fast nur noch von Albanern bewohnten Kosovo, der sich vor sieben Jahren von Serbien abgespalten hat (DS 27.1.2015, vgl. NZZ 28.1.2015, VB 28.1.2015)

Mit Ausnahme von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina haben inzwischen alle Staaten der Region die Republik Kosovo völkerrechtlich anerkannt und diplomatische Beziehungen aufgenommen. Ein besonders enges Verhältnis besteht traditionell zu Albanien. Die Beziehungen zu Serbien bleiben geprägt vom Konflikt über den Status Kosovos, haben sich aber in den letzten Monaten verbessert. Seit Oktober 2012 führen Serbien und Kosovo einen von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik moderierten politischen Dialog. Die beiden Staaten schlossen im April 2013 eine erste Vereinbarung über die Normalisierung ihrer Beziehungen. Darin wird der Übergang der im serbisch besiedelten Norden Kosovos bisher illegal operierenden Parallelstrukturen im Bereich Verwaltung, Justiz und Polizei in den kosovarischen Rechtsrahmen geregelt. Gleichzeitig erhalten mehrheitlich serbisch besiedelte Gemeinden weitreichende Autonomierechte. Die Vereinbarung ist zum Teil bereits umgesetzt worden.

Bereits seit März 2011 führen Pristina und Belgrad einen von der EU moderierten sog. technischen Dialog, der die Lebensbedingungen vor Ort verbessern soll. Im Rahmen dieses Prozesses konnten erste Fortschritte in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Anerkennung von Hochschuldiplomen, integriertes Grenzmanagement, Personenstandsregister und Kataster sowie beim freien Warenverkehr und der Teilnahme Kosovos an Regionalorganisationen erzielt werden (AA 9.2014).

Der Leiter der EU-Delegation in Serbien spricht von steigendem Vertrauen zwischen Serbien und dem Kosovo, seitdem die unter EU-Vermittlung begonnenen Gespräche über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern im März 2011 gestartet wurden. Diese Gespräche waren u.a. auch einer der wesentlichen Voraussetzungen für den Beginn der EU-Beitrittsgespräche mit Serbien. Am 19.4.2013 wurde dabei eine Vereinbarung abgeschlossen, die u.a. die Schaffung einer Vereinigung aller serbischen Gemeinden im Kosovo, ausgestattet mit großen Vollmachten, zum Ziel hat. So sollen die serbischen Kommunen die lokalen Polizeikommandanten selbst wählen können, während die Zusammensetzung der Polizei die ethnischen Verhältnisse vor Ort widerspiegeln soll. Die Umsetzung dieses Prozess ist derzeit im Gange (BI 1.5.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2014): Kosovo - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 15.1.2015

AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.1.2015

BI - Balkan Insight (1.5.2014): Kosovo-Serbia Ties are Improving, Experts say,

http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-serbia-relations-on-rise-experts-say, Zugriff 15.1.2015

TW - Turkish Weekly (21.11.2014): Rivals hatch deal to govern Kosovo,

http://www.turkishweekly.net/news/175948/rivals-hatch-deal-to-govern-kosovo.html, Zugriff 15.1.2015

DS - Der Standard (8.12.2014): International, Europa, Kosovo: Neue Regierung im Kosovo steht,

http://derstandard.at/2000009119292/Neue-Kosovarische-Regierung-steht, Zugriff 15.1.2015

Euronews (8.12.2014): Coalition deal ends stalemate in Kosovo, http://www.euronews.com/2014/12/08/coalition-deal-ends-stalemate-in-kosovo/, Zugriff 15.1.2015

DS - Der Standard (27.1.2015): International, Europa, Kosovo: Gewalt bei Antiregierungsprotest im Kosovo, http://derstandard.at/2000010936913/Wieder-Gewalt-bei-Anti-Regierungs-Protest-im-Kosovo, Zugriff 28.1.2015;

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.1.2015): Kosovo, Wieder Gewalt bei Antiregierungsprotesten,

http://www.nzz.ch/newsticker/wieder-gewalt-bei-antiregierungsprotesten-1.18469916, Zugriff 28.1.2015

VB des BMI im Kosovo (28.1.2015): Auskunft des VB, per Email

Sicherheitslage

Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014). Die Sicherheitsvorfälle betreffend Minderheiten veränderten sich in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich zu den vorigen Berichtszeiträumen, wobei es allerdings im Raum Peja/Pecs im Westen des Landes zu einem nennenswerten diesbezüglichen Anstieg kam (UNSC 31.10.2014).

In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist (AA 12.2014).

Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigte Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 11.2014a).

Quellen:

UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 15.1.2015

UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1415793913_n1458833.pdf, Zugriff 15.1.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 15.1.2015

AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.1.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern und -Staatsanwälten gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22. Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und der zugehörigen

Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.

Die Verfahrensdauer in Strafverfahren soll bis ca. drei Jahre betragen. In der zweiten Instanz beträgt die Verfahrensdauer bei Strafverfahren durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (AA 25.11.2014).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).

Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert werden und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag. Immer wieder wird spekuliert, dass neben Thaci auch Ex-UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj, Chef der Oppositionspartei Allianz für die Zukunft (AAK), und Thacis ehemaliger Weggefährte Fatmir Limaj auf der Anklagebank landen könnten (ORF.at 17.8.2014, vgl. DS 12.12.2014, DW 24.4.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

DW - Deutsche Welle (24.4.2014): Welt, Europa, Kosovo, Justiz, Neues Kriegsverbrechertribunal im Kosovo, http://www.dw.de/neues-kriegsverbrechertribunal-im-kosovo/a-17590527?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.1.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.3.2014): Briefing Notes,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17129811/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_31.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17129598vernum=-2, Zugriff 21.1.2015

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.1.2015

ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 15.1.2015

DS - Der Standard (12.12.2014): US-Jurist neuer Chefankläger für Kriegsverbrechen im Kosovo,

http://derstandard.at/2000009301958/US-Jurist-neuer-Chefanklaeger-fuer-Kriegsverbrechen-im-Kosovo, Zugriff 16.1.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 20.1.2015

Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden.

Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "best practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy erzielt (EULEX 5.7.2012).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 26.1.2015

EULEX Kosovo (5.7.2012): EULEX Publishes the 2012 Programme Report, http://www.eulex-kosovo.eu/en/pressreleases/0312.php, Zugriff 26.1.2015

VB des BMI im Kosovo (12.5.2011): Auskunft des VB, per Email

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 21.1.2015

Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 11.2014a).

Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti-Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).

Drei Tage nach der Freilassung aus der Haft ist ein Sohn des früheren kosovarischen Präsidenten Ibrahim Rugova erneut festgenommen worden. Der 33-ährige Uke Rugova wurde laut Medienberichten mit einer einmonatigen Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität, Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch belegt. Uke Rugova war bereits Anfang Februar wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität und Bestechung festgenommen worden. Damals war er Vizevorsitzender des Parlaments. (DS 23.6.2014).

Der Bürgermeister von Prishtina geht weiter gegen Korruption in den Reihen der Gemeindebediensteten vor. Nachdem per Weisung der Bau illegaler Gebäude gestoppt wurde, folgten nun die Festnahmen von 10 Gemeindebediensteten, welche als Bauinspektoren tätig waren, wegen des Verdachts der Korruption bzw. Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung. Der Bürgermeister hatte kürzlich Personenschutz erhalten, da es erste Drohungen gegen sein Leben gab. Lt. Meldungen der Anti-Corruption Agency stieg die Korruption im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr davor an. Im Jahre 2013 wurden 128 Fälle von Korruption dem Gericht angezeigt (VB 11.6.2014).

Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das organisierte Verbrechen an der Wurzel zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet und bleibt überwiegend auf politische Lippenbekenntnisse beschränkt. Die weitverbreitete Korruption bleibt trotz der Verabschiedung entsprechender Antikorruptionsgesetze nach wie vor eines der größten Probleme im Kosovo. Im Februar 2014 wurden eine Antikorruptionsstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2013-2017 vom Parlament verabschiedet, welche jedoch als bloßes Stück Papier kritisiert wurden. Die Strategie enthält ein sog. corruption risk assessment und definiert Sektoren mit oberster Priorität. Gleichzeitig verabsäumten es die Behörden die Antikorruptions-Task Force mit entsprechenden Mitteln auszustatten, was die tägliche Arbeit dieser Einrichtung stark behinderte (FH 12.6.2014).

Quellen:

VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email

UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.1.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 26.1.2015

DS - Der Standard (23.6.2014): International, Europa, Kosovo: Sohn Rugovas erneut verhaftet,

http://derstandard.at/2000002244846/Sohn-von-Ex-Praesident-Rugova-nach-Freilassung-erneut-in-Haft, Zugriff 15.1.2015

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 20144 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/277850/411150_de.html, Zugriff 29.1.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 11.2014a, vgl. FH 12.6.2014).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich regelmäßig mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.1.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 29.1.2015

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/277850/411150_de.html, Zugriff 30.1.2015

Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio) aufgrund wahrgenommener Menschenrechtsverletzungen. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Gjilan, Peja, Mitrovica, Prizren, Gracanica, Ferizaj und Gjakova sowie ein Subinstitut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden.

Im Jahr 2013 wurden insgesamt 2.047 Beschwerden bzw. Ansuchen um Rechtshilfe beim Ombudsmannbüro eingereicht, das sind um 23% mehr als im Vergleich zu 2012. In 377 Fällen erfolgten diese Vorbringen im Rahmen der "offenen Tage" (RKO 31.3.2014).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägyptern im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig. Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte (OSCE 5.2013).

Quellen:

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.1.2015

RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2014): Annual Report 2013, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.1.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Existierende Problem beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen die Ausübung zentraler Menschenrechte. Die Situation diesbezüglich ist als schwierig einzustufen. Zwar existiert ein Anti-Diskriminierungsgesetz, eine konsequente Anwendung des Gesetzes fehlt allerdings. Negativ gestaltet sich die Lage für viele andere Minderheiten, allen voran die der Roma, Ashkali und Ägypter. Zwar wurden Fortschritte hinsichtlich der Registrierung und Ausstattung mit Ausweispapieren dieser Minderheiten erzielt. Dies erleichtert z. B. den Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Bildungssystem. Insgesamt hat sich die Lebenssituation dieser Minderheiten aber nicht nachhaltig verbessert. Nationale und internationale Akteure, die sich mit der Lage der Menschenrechte im Kosovo auseinandersetzen und entsprechende Informationen produzieren sind: Civil Rights Defenders, Organization for Democracy, Anticorruption and Dignity (Çohu), Minority Rights, Human Right House Network, European Centre for Minority Issues Kosovo (GIZ 11.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.1.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014).

Meinungs- und Pressefreiheit sind im Kosovo entsprechend der gesetzlichen Regelungen garantiert. Die EU hat wiederholt die insgesamt 14 Gesetze, die den Mediensektor regulieren, kritisiert. Mehr als 76% der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Ein bestehendes Problem blieb die politische Einmischung beim öffentlichen Rundfunk- und Fernsehsender RTK. Der Sender startete im Jahr 2013 mit einem zweiten Kanal, der vor allem in den Minderheitensprachen sendet. Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten nahmen zwar ab, Täter werden jedoch selten verfolgt (FH 12.6.2014).

Im Kosovo operieren laut Medien Nachhaltigkeitsindex 2014 acht Tageszeitungen, 21 Fernseh- und 82 Radiosender. Die auflagenstärkste Zeitung ist Koha Ditore, gefolgt von Kosova Sot. Als größte Fernsehsender gelten RTK, KTV und RTV 21. Auf dem Pressefreiheitsindex 2014 der NGO Reporters Without Borders rangierte Kosovo in einer Liste aus 179 Ländern auf Platz 80, eine Verbesserung gegenüber 2005 (2010) um 20 (12) Plätze. Trotz dieser positiven Entwicklung evaluiert die NGO KIPRED die Lage der Medien im Kosovo weiterhin kritisch. Die freie Meinungsäußerung ist trotz Verankerung in der Verfassung begrenzt. Die Entwicklung eines unabhängigen investigativen Journalismus ist mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. So existiert eine Kultur der Beeinflussung von Medien sowohl durch privatwirtschaftliche als auch durch politische Akteure, was zwangsläufig Probleme wie Selbstzensur und Abhängigkeit aufwirft (GIZ 11.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/277850/411150_de.html, Zugriff 30.1.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.1.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungs- Vereinigungsfreiheit: siehe Pkt. 12

Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.1.2015

Bewegungsfreiheit

Eine Übersiedlung unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014).

Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das tatsächliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 6.2.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut UNHCR waren im Jahr 2013 im Kosovo 17.523 Personen als vertrieben registriert. Davon waren 9.535 Serben, 7.143 Albaner, 336 Roma, 242 Ashkali, 206 Ägypter et al. 930 Mitglieder vertriebener Familien lebten nach wie vor in den 37 Zufluchtsstellen. Ungefähr 97.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 6,5 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen. U.a. waren Fragen zur persönlichen Sicherheit, fehlenden Unterkünften und ungeklärten Grundstücksfragen sowie ein feindlich gesinntes Umfeld in einigen Gemeinden (Istog/Istok, Mamushe/Mamusa, Gjakove/Djakovica und Mitrovice/Nord-Mitrovica), dafür verantwortlich (USDOS 27.2.2014).

Bezüglich Flüchtlingen und IDPs wurde 2014 einiger Fortschritt erzielt. Dennoch ging die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer von 1.040 (2012) auf 800 (2013) zurück. Diese geringe Zahl kann auf mangelnde finanzielle Unterstützung und die schlechten sozio-ökonomischen Aussichten zurückgeführt werden (EC 8.10.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 6.2.2015

EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 6.2.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal

Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 11.2014b).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo lehrt sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015

IOM - International Organization for Migration (Juni 2014):

Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 6.2.2015

EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 9.2.2015

SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren?

ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht

VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email

Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 11.2014b, vgl. AA 25.11.2014).

Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 6.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014b): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 6.2.2015

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird.

Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckbarerer Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,

http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 10.6.2014

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 9.2.2015

CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB

VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email

Diabetes/Dialyse

Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).

Hepatitis

Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (Med COI 11.4.2014).

HIV/Aids

Kosovo hat nur eine geringe Rate (5 %) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:

MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:

Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB

Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatria-ted Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von 3,2 Mio. Euro pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 9.2.2015

3. Mit dem am 25.3.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 24.3.2015 datierten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde gegen die oben genannten Bescheide das Rechtsmittel Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 58 und 55 AsylG erteilen, die gegen sie ausgesprochene Außerlandesbringung und Rückkehrentscheidung aufzuheben, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb der Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Zu Spruchpunkt II. legten die Beschwerdeführer dar, dass angesichts der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen wäre. Der BF1 habe kein eigenes Haus, in welchem er und die BF2 leben könnten. Ebenso ergebe sich aus den von der belangten Behörde zitierten Länderberichten, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo sehr schlecht und die Arbeitslosenrate sehr hoch sei. Angesichts der niedrigen Sozialhilfe ist davon auszugehen, dass keine Lebensgrundlage bestehe und die BF sich auch keine solche aufbauen können.

Im Zuge der Beurteilung der Voraussetzungen zu Spruchpunkt III. fand keine Berücksichtigung, dass der BF1 bereits 6,5 Jahre in Österreich aufhältig war, demzufolge sehr gute Sprachkenntnisse Deutsch aufweist. Auch haben die BF ihren Freundeskreis in Österreich und würden dies zahlreiche Unterstützungsschreiben, welche der Beschwerde beigefügt sind, belegen. Zudem ist die Fa. XXXX GmbH bereit den BF1 bei Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte unverzüglich einzustellen. Ebenso verfügt der BF1 durch seine in Österreich lebenden Brüder über familiäre Anknüpfungspunkte, und werde dieser durch seine älteren Brüder finanziell als auch emotional unterstützt.

4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 8.2.2015 und reisten schließlich schlepperunterstützt über Ungarn kommend am 10.2.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo. Der Vater, ein Bruder und die beiden Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben im Kosovo, zwei weitere Brüder des BF1 sind in Österreich aufhältig. Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben im Kosovo, eine weitere Schwester der bP2 ist in der Schweiz wohnhaft.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über die oben beschriebenen Familiären Bindungen in Österreich im Rahmen der sozialen Bindungen brachten die Beschwerdeführer eine Bescheinigung des RK vom 22.8.2009 betreffend der Teilnahme des BF1 an einem 6-stündigen Kurs, 4 Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage vom 7.3.2015 der Fa. XXXX, GesmbH in Vorlage.

Zudem ist angesichts des zurückliegenden Aufenthaltes in Österreich davon auszugehen, dass der BF1 über ein gewisses Maß an sprachlicher Integration verfügt.

Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Darüber hinaus konnte in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht keine weitergehende Integration festgestellt werden.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftlichen Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf die Angaben der Beschwerdeführer.

Insoweit aus dem Jahr 2009 eine Kursbesuchsbestätigung des RK in Vorlage gebracht wurde, so war festzustellen, dass dies angesichts des langen Zeitraumes und des ca. 4 jährigen Aufenthaltes im Heimatland zu relativieren war.

Ebenso waren die von den BF in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben zu relativieren, wenn etwa der Unterkunftgeber bescheinigt, dass es sich um eine ordentliche, nette Familie handelt und es keine Probleme gebe. Ebenso bescheinigen drei Privatpersonen dass sie den Erstbeschwerdeführer im Fitnessstudio, einer Grillfeier oder beim Fortgehen kennengelernt hätten. Eine außergewöhnliche Integration in der Gesellschaft vermag daraus nicht abzuleiten sein.

Zur Vorlage der Einstellungszusage wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323), weshalb auch hier nicht von einer maßgeblichen Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.

Gegen eine umfassende Integration spricht - obwohl bereits zurückliegend ein Aufenthalt in Österreich vorlag - vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich, weshalb nicht von einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht zu bejahen war.

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, haben die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen, insbesondere auf Grund der ihrer Ansicht nach sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, da die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um arbeitsfähige und gesunde junge Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und der BF1 über Deutsch Kenntnisse. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ebenso können sie auf das Sozialsystem des Heimatstaates zurückgreifen. Auch steht es den in Österreich lebenden Brüdern des BF1 frei, die BF auch von Österreich aus finanziell zu unterstützen.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Ansicht - nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, leben zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Ebenso ist eine Schwester väterlicherseits des BF1 in Österreich aufhältig.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - angesichts oben getroffener Ausführungen - schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie gehen in auch auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. An dieser Beurteilung vermag auch die in Vorlage gebrachte Einstellungszusage und die Empfehlungsschreiben bzw. der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts seines früheren Aufenthaltes in Österreich über gewisse Deutsch Kenntnisse verfügt nichts zu ändern.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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