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W117 1424588-1•BVwG W117 1424588-1
W117 1424588-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W117 1424588-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx und RA Dr. L. BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 und 19.09.2014, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.01.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde sie von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache dazu niederschriftlich erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen angab, sie wolle hier arbeiten, ansonsten wolle sie zurück nach China. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie vor, dass Arbeit ein guter Grund sei. Ihr Vater habe vor mehr als zehn Jahren eine Gehirnblutung gehabt und sei seither gelähmt, die Mutter sei die meiste Zeit arbeitslos. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Behandlungskosten für den Vater bereits in China gearbeitet und es sei ihr geraten worden, ins Ausland zu gehen, um mehr zu verdienen. Sie habe keine politischen oder religiösen Gründe. Sie wolle jetzt hier bleiben. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von ihrem Freund geschlagen zu werden.
Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern in der Provinz Fujan, [...] leben. Geschwister oder Kinder habe sie nicht und sie sei ledig. Einen Reisepass habe sie nie besessen.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.01.2012 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihre gesamte Familie in China in der Landwirtschaft tätig gewesen, ihr gelähmter Vater von ihr und ihrer Mutter gepflegt worden sei und sie deshalb oft finanzielle Probleme gehabt hätten. Außerdem habe ihr drogensüchtiger Freund, welcher ein Spieler sei, oft Geld gebraucht, weshalb ihr geraten worden sei, China zu verlassen. Sie habe ihm wegen ihres Vaters nie Geld borgen wollen, was er aber unter Hinweis auf die von ihnen zahlreich gehaltenen Schweine und ihren vermeintlichen Besitz von Geld nicht habe gelten lassen, sodass sie ihm dann 3000 RMB geborgt habe, oder er einfach Wertgegenstände mitgenommen und wahrscheinlich verkauft habe. Ihr Freund habe gesagt, dass er von der Mafia sei. Sie könne nicht zurückkehren, weil ihr Freund zu ihrer Mutter gesagt, habe, dass sie sich nicht blicken lassen solle, sonst würde er ihr mindestens ein Bein brechen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig zu erachten und keinerlei Abschiebungshindernisse festzustellen gewesen seien. Ihr Vorbringen sei nicht glaubwürdig, da es sich dabei offensichtlich um eine bloße Aneinanderreihung von Behauptungen handle, welche sie nicht durch entsprechende Details habe untermauern können. Bereits bei der Erstbefragung habe sie ihr Vorbringen gesteigert, indem sie zunächst im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe als Ausreisegrund angegeben und nach dem Vorhalt über die Unmöglichkeit einer Arbeitsaufnahme als Asylwerberin in Österreich vorgebracht habe, dass sie Angst vor ihrem Freund hätte. Auch diesen betreffend, habe sie ihr Vorbringen gesteigert, indem sie auf Nachfragen plötzlich behauptet habe, dieser sei Mafiosi. Auch habe sie seine Drogen- und Spielsucht kein weiteres Mal mehr erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass sie eine Bedrohung durch diesen nicht erst nach Kenntnisnahme des Umstandes, dass sie hier nicht arbeiten dürfe, erwähnt hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie sei von ihrem kriminellen Freund regelmäßig misshandelt worden, habe keinen Schutz von den chinesischen Behörden erhalten und sei daher von der Dorfgemeinschaft aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Außerdem stehe die Beschwerdeführerin wegen ihres kranken Vaters unter großem Druck, Geld zu verdienen, was wegen der Nachstellungen ihres Freundes mangels Schutz der Polizei nur außerhalb Chinas möglich sei. Daher sei sie nach Österreich geflüchtet und habe wegen ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK internationalen Schutz beantragt. Die Behauptung des Bundessasylamtes, ihr Vorbringen sei nicht glaubwürdig, weil sie ihr Vorbringen gesteigert habe, sei nicht nachvollziehbar. Es liege keine Steigerung ihrer Fluchtgründe, sondern nur eine Präzisierung vor. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit der unrichtige Hinweis, dass Asylwerber in Österreich nicht arbeiten dürften, relevant sei. Dass Asylwerber in Österreich arbeiten wollen, widerspreche in keiner Weise dem Vorhandensein von asylrelevanten Fluchtgründen. Aus den Länderberichten ergebe sich, die in China allgegenwärtige massive Korruption sowie dass eine "kleine Person" wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht auf Schutz von den Behörden habe. Es sei daher ebenfalls mit den Länderberichten übereinstimmend, dass eine Anzeige bei der Polizei aussichtslos gewesen sei und ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehe. Nach der auszugsweisen Wiedergabe der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wurde zusammenfassend festgestellt, dass es dem Bundesasylamt nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ihr Vorbringen entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, es drohe ihr in der Heimat Verfolgung iSd GFK.
Zu der für 16.06.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, woran das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, erschien weder der Vertreter noch die Beschwerdeführerin - letztere mit der Begründung, schwangerschaftsbedingt ins Krankenhaus zu müssen. Als Zeugin einvernommen wurde die Exfrau des (damaligen) Freundes der Beschwerdeführerin infolge einer von ihr erstatteten (polizeilichen) Anzeige, die Identität der Beschwerdeführerin und deren Asylverfahren betreffend, und gab diese im Wesentlichen folgendes an:
[...]
VR: Seit wann und woher kennen Sie die Beschwerdeführerin?
Z: Ich habe im Mai 2012 zum ersten Mal von ihr gehört. Persönlich gesehen habe ich sie im Oktober 2012. Sie hat meine Familie auseinander gebracht.
VR: Kennen Sie die Beschwerdeführerin schon aus China oder haben Sie sie erst hier kennengelernt?
Z: Im August 2012 war ich in China. Als ich zurückgekehrt bin, bemerkte ich verschiedene Sachen dieser Frau bei mir in der Wohnung. Zum Beispiel befand sich die Unterwäsche bei mir in der Wohnung. Auch sonstige Utensilien für Geschlechtsverkehr, wie z.B. Cremes etc.
VR: Wie kann die Beschwerdeführerin Zugang zu Ihrer Wohnung haben?
Z: Sie war damals mit meinem Exmann zusammen. Ich habe in China veranlasst, dass man über die Polizei ihre wahre Identität herausfindet.
VR: Wann genau sind Sie nach China gefahren?
Z: Ich war von August bis Oktober 2012 in China.
Z: [...] Ich habe dann eine Anzeige erstattet, weil diese Frau der Prostitution nachging und eine Geschlechtskrankheit auf meinen Mann übertragen hatte, die dieser dann auf mich übertrug. Ich weiß nicht genau wie die Krankheit heißt. Ich glaube, es war ein Scheidenpilz. Ich wurde einmal mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht und in China war ich zwei Monate lang in Behandlung.
[...]
VR: Wie kommen Sie zu diesem Personalausweis, den Sie in Kopie auszugsweise der Anzeige zu Grunde gelegt haben?
Z: Ich habe bei der Polizei in China eine Ermittlung veranlasst und dann die Kopie dieses Ausweises erhalten. Diese habe ich über Freunde und Beziehungen erhalten.
VR: Woher wissen Sie die tatsächlichen Gründe, warum die Beschwerdeführerin hierhergekommen ist. Kennen Sie die Gründe, die die BF hier in Österreich vorgebracht hat?
Z: Nein, ich weiß nicht was die BF hier in Österreich vorgebracht hat. Aber ich habe durch die Polizei erfahren, dass sie in China keine Verfolgung zu befürchten hat, weil sie nichts angestellt hat.
Am selben Tag wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin per FAX übermittelt.
Zu der neuerlich am 19.09.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien die Beschwerdeführerin ohne Vertreter, das Bundesasylamt nahm entschuldigt ebenfalls nicht teil und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
"[...]
BF: Ich fühle mich nicht wohl, weil ich hoch schwanger bin. Ich bin im 9,5 Monat.
VR: Wann ist der Geburtstermin?
BF: Am 11. Oktober 2014.
BF: Kann ich bei Ihnen gegen den Kindesvater vorgehen? Er hat mich vor zwei Monaten wegen einer anderen verlassen.
[...]
VR: Kommen wir nochmals zu Ihrer Identität. Wie heißen Sie? Und wann sind Sie geboren?
BF: Ich heiße [...] und bin am [...] geboren.
VR: Gegen Sie hat Frau [...] eine Anzeige bei der Polizei erstattet, dass Sie keinerlei asylrelevanten Gründe gehabt hätten, nach Österreich zu kommen. Sie hätten einen falschen Namen angegeben und seien der Prostitution nachgegangen. In Wahrheit würden Sie heißen:
[...], das Geburtsdatum stimme. Sie seien in einem Urlaub von China nach Taiwan gefahren, und haben ein eigenes Foto in einen fremden Pass hineingelegt.
BF: Ich war noch nie in Taiwan.
VR: Wie ist es mit dem falschen Pass?
BF: Wie soll ich einen falschen Reisepass haben, wenn ich gar keinen Reisepass habe; ich habe einfach keinen Reisepass.
VR zeigt ein Dokument der BF vor. Sind Sie das?
BF: Ich bin nicht die abgebildete Person auf dem Dokument, das mir vorgelegt wird.
VR: Ich halte Ihnen die Aussage der Zeugin, aus der letzten
Verhandlung vor:
Die Zeugin gab an, dass Sie die Ehe der Zeugin zerstört hätten, und dass der Vater Ihres Kindes der Zeugin mitgeteilt habe, dass Ihr echter Name [...] heiße.
BF: Nein, diesen Namen kenne ich nicht.
VR: Die Zeugin teilte auch mit, dass sie, die Zeugin, sich in China erkundigt hätte, ob Sie dort Verfolgung zu befürchten haben, und sei dies von der Polizei verneint worden. Was sagen Sie dazu?
[...]
BF: Ich kenne die Frau [...], sie war die Ex-Frau des Kindesvaters. Die Scheitern deren Ehe hat nichts mit mir zu tun. Als ich mit dem Kindesvater zusammen war, hat er erzählt, dass sie bereits geschieden sind. Der Kindesvater ist deshalb mit mir zusammen gewesen, aber ich war auch ein Opfer.
VR: Warum ein Opfer?
BF: Er erzählte mir jeden Tag, dass er in seiner Ehe unglücklich war, dass er selbstmordgefährdet war, er möchte mit mir zusammen sein. Ich war das Opfer, weil ich davon nichts gewusst hatte. Wie ich mit dem Kindesvater zusammen war, hat er mir auch verboten, Kontakte mit der Außenwelt zu haben, daher hatte ich gar nicht gewusst, wie es mit seiner Familie steht. Seine Ex-Frau hat deshalb mich belastet, weil sie der Meinung ist, dass ich ihre Ehe zerstört habe.
VR: Sie wurden am 24.01.2012 im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich erstbefragt. Und haben unter anderem bei dieser Erstbefragung auf den Vorhalt, dass Sie in Österreich nicht arbeiten dürften, mitgeteilt, dann möchte ich zurück nach China. Und als eigentlichen Ausreisegrund haben Sie angegeben, dass Ihr Vater vor mehr als zehn Jahren eine Hirnblutung gehabt hätte, seither gelähmt sei, und die ganze Familie von der Mutter lebe, und von Ihnen; die Mutter sei die meiste Zeit arbeitslos. Sie hätten in China arbeiten müssen, um die Behandlungskosten für den Vater mitzutragen. Ins Ausland sind Sie nur gegangen, weil Ihnen eine Bekannte dazu geraten hatte. Ist das richtig, haben Sie das so gesagt?
BF: Ja, das habe ich gesagt.
VR: Sie wurden niederschriftlich einvernommen beim Bundesasylamt am 27.01.2012. Da haben Sie noch zusätzlich angeführt, dass Sie einen drogensüchtigen Freund gehabt hätten, und der auch noch dazu spielsüchtig gewesen sei, und hohe Schulden dadurch eingegangen ist. Dieser Freund hätte von Ihnen Geld wollen, das hätten Sie aber nicht zahlen können, und dann hätte er oft Wertgegenstände an sich genommen. Haben Sie das gesagt?
BF: Ja.
VR: Es stellt sich die Frage, warum haben Sie das mit dem Freund nicht bei der Erstbefragung gesagt?
BF: Doch, ich habe das gesagt. Er war nicht nur drogensüchtig, spielsüchtig, er hat Wertgegenstände an sich genommen und er hat mich geschlagen.
VR: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?
BF: Wen soll ich anzeigen?
VR: Den drogensüchtigen, spielsüchtigen Freund, der Sie geschlagen hat.
BF: Ich habe die Polizei mehrmals alarmiert und habe ihn mehrmals angezeigt. Es hat nichts gebracht. Die Polizei teilte mir mit, dass ich keine Beweise für diese Anschuldigungen hätte.
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in China?
BF: Nur meine Eltern.
VR: Ihr Vater ist also noch am Leben?
BF: Ja.
VR: Wovon leben Ihre Eltern in China?
BF: Von der Mutter, die in der Landwirtschaft tätig ist. Wir haben eine Landwirtschaft, und meine Mutter züchtet Hühner und Enten. Wir bauen auch Gemüse an. Weizen, Reis und Mais ebenfalls.
VR: Ist das eine große Landwirtschaft?
BF: Nein, eine kleine Landwirtschaft.
VR: Arbeitet noch jemand in dieser Landwirtschaft?
BF: Nein.
VR: Sie haben im Verfahren in erster Instanz gesagt, dass Ihre Mutter oft arbeitslos war. Aber wenn Sie nun sagen, dass Sie eine eigene Landwirtschaft haben, dann ist das für mich nicht nachvollziehbar.
BF: Ich wollte damit sagen, dass diese Landwirtschaft so klein ist, dass sie nur für den Selbsterhalt dient.
VR: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich bin das einzige Kind.
VR: Was haben Sie in China gemacht?
BF: Ich habe meiner Mutter geholfen.
VR: Haben Sie die Schule besucht?
BF: Nein, ich kann nicht einmal meinen Namen schreiben.
VR zeigt die niederschriftliche Einvernahme: Aber das ist ja Ihre Unterschrift.
BF: Ich habe meinen Namen strichweise nachgezeichnet.
VR: Aber das haben Sie unterschrieben?
BF: Man hat mir gesagt, wie mein Name zu schreiben ist, und dann habe ich ihn nachgezeichnet. Bei meiner Asylkarte kann man erkennen, dass ich meinen Namen falsch gezeichnet habe.
VR: Rein theoretisch: Wenn Sie nach China zurückkehren würden, wie müsste ich mir Ihr Leben dort vorstellen? Wie würde es in China mit Ihnen weitergehen.
BF: Mein Freund würde mich umbringen. In meiner Gemeinde sagte man mir, dass ich so weit wie möglich weggehen solle, weil dieser Mann ein Schurke sei.
VR: Sie haben Zeit Ihres Lebens in der Landwirtschaft gearbeitet?
BF: Ja.
VR: Wollen Sie von sich aus noch einen Grund anführen, warum Sie China verlassen haben? Oder war das alles?
BF: In China bestand damals schon die Gefahr für mich, ich war das einzige Kind. Ich sollte eigentlich China nicht verlassen, ich wollte meine Eltern pflegen. Meine Mutter konnte zwar noch körperlich arbeiten, aber sie ist geistig nicht mehr ganz gesund, sie hat leichte psychische Probleme.
[...]
Der VR bringt der BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zusammengefasst zur Kenntnis:
Zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass Menschenrechtsverletzungen vorkommen, insbesondere im Zusammenhang mit oppositioneller politischer Betätigung, mit Unabhängigkeitsbestrebungen und dem Wunsch nach Erlangung von mehr Autonomie.
Die allgemeine Situation stellt sich aber jetzt nicht so dar, dass jedermann daraus einen Asylanspruch oder Refoulementanspruch ableiten kann. Es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Zur wirtschaftlichen Situation ist anzumerken, dass ein sehr starkes Armutsgefälle besteht. Es gibt wenige sehr reiche und sehr viele arme, aber letztlich kann man aber davon ausgehen, dass die elementarste Grundversorgung in China gewährleistet ist und dass generell auch in dieser Hinsicht kein Faktor für eine Abschiebungsunzulässigkeit gegeben ist.
Hungersnöte sind keine bekannt.
Die Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.
VR fragt die BF um Ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich verzichte auf die Ausfolgung der Quellen. Eigentlich habe ich es gar nicht gewusst, was es bedeutet, einen Asylantrag zu stellen. Mir geht es darum, hier zu bleiben, wohin kann ich sonst gehen.
Zu Ihrer Situation in Österreich:
VR: Sie erwarten ein Kind. Wer ist der Kindesvater?
BF: Er heißt [...].
VR: Ist der Kindesvater chinesischer Staatsangehöriger oder österreichischer Staatsbürger?
BF: Er ist chinesischer Staatsbürger, mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung.
VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Ich weiß nicht genau, seit wann ich in Österreich bin.
VR: Ist es richtig, dass Sie in Österreich der Prostitution nachgegangen sind?
BF: Nein, das habe ich noch nie gemacht.
VR: Haben Sie in Österreich irgendetwas gearbeitet?
BF: Nein.
VR: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Von [...], dem Kindesvater.
VR: Wovon leben Sie die letzten zwei Monate, seit er Sie verlassen hat?
BF: Er hat mir am 02.09.2014 500,-- Euro gegeben. Davon lebe ich immer noch. Ich möchte schon nicht mehr leben.
VR: Verstehen Sie mich, was ich auf Deutsch sage? Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF auf Chinesisch: Nein, ich habe keinen Deutschkurs besucht und ich kann nicht Deutsch.
BF beginnt zu weinen: Ich wurde schon in China ungerecht behandelt. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, hatte mir der Kindesvater in Österreich große Versprechen gemacht, aber die wurden nicht eingehalten. Manchmal habe ich Selbstmordgedanken.
VR: Wie verbringen Sie Ihren Tag? Sind Sie mit Chinesen oder Österreicher zusammen?
BF: Ich wohne jetzt in einem Zimmer von einer Eigentumswohnung, die die Mutter des Kindesvaters gekauft hat. Ich habe niemanden, mit dem ich sprechen kann, ich bin immer alleine. Ich liege meistens im Bett und weine.
VR: Wollen Sie von sich aus etwas zu Ihrer Situation in Österreich ergänzen?
BF: Vor zwei Monaten waren er und seine Familie noch sehr nett zu mir, und plötzlich verhalten sie sich anders zu mir. Sie wollen weder mich noch das Kind haben. Manchmal wenn ich in der Nacht Beschwerden hatte, habe ich ihn angerufen. Er kam aber nicht, und wollte weder von mir noch von dem Kind etwas hören."
Der am 06.11.2014 vorgelegten Geburtsurkunde, worin sich keine Angaben zum Vater des Kindes befinden, ist zu entnehmen, dass am 02.10.2014 die Tochter der Beschwerdeführerin geboren wurde.
Nach der Mitteilung der LPD Wien mit Schreiben vom 26.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt.
Am 03.12.2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin vom Vater des Kindes getrennt habe und seinen Namen auch nicht bekanntgeben wolle.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehörige der VR China buddhistischen Glaubens und ledig. Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2014 im Bundesgebiet eine Tochter geboren. Der Vater des Kindes, ein chinesischer Staatsangehöriger mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in Österreich, hat sich von der Beschwerdeführerin getrennt, sodass die Beschwerdeführerin nunmehr Alleinerzieherin ist.
Sie lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern in einem namentlich genannten Dorf und hat ihre Mutter in der kleinen, lediglich der Selbstversorgung (zum Zeitpunkt der Ausreise: Dreipersonenhaushalt) dienenden, elterlichen Landwirtschaft unterstützt, da ihr Vater gelähmt ist. Ihre Mutter ist psychisch ebenfalls nicht gesund. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung absolviert. Besondere soziale Beziehungen - über jene die Familie hinausgehend - liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen drogenabhängigen, spielsüchtigen Freund hatte, welcher der Mafia angehörte, sie geschlagen hat und im Fall der Rückkehr bedroht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass ihr mangels Hilfe durch die Polizei deshalb geraten wurde, das Land zu verlassen.
Die Exfrau ihres Exfreundes erstattete bei der österreichischen Polizei Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Verwendung einer falschen Identität, unrichtigem Asylvorbringen und Ausübung illegaler Prostitution. Ebenso wandte sie sich an die chinesische Polizei und fragte nach, ob die Beschwerdeführerin in China verfolgt würde.
Die Beschwerdeführerin übt die Prostitution legal aus.
Im Falle der Rückkehr nach China hat die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Familienpolitik - Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, keine Kinder außerhalb der Ehe zu gebären - mit einer bis zu zehnmal höheren "sozialen Kompensationsgebühr" als das örtliche Jahreseinkommen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin erhält zusätzlich keine Haushaltsregistrierung ("Hukou") für ihr Kind. Ohne diese Registrierung besteht für das Kind der Beschwerdeführerin die Gefahr, in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung nicht behandelt zu werden bzw. müsste die Beschwerdeführerin eine hohe Gebühr entrichten.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Dorf wegen dieses Umstandes, verstärkt durch die Gefahr des Bekanntwerdens der Ausübung der Prostitution in Österreich, der Gefahr einer existenzbedrohenden Ächtung ausgesetzt; wegen der Gefahr des Bekanntwerdens der Ausübung der Prostitution in Österreich besteht überdies für die Beschwerdeführerin auch die Gefahr einer Inhaftierung im Herkunftsstaat unter menschenunwürdigen Bedingungen.
Aufgrund des Fehlens sozialer Beziehungen ist die Beschwerdeführerin wegen ihres ledigen Kindes der Gefahr ausgesetzt, auch in anderen Teilen Chinas keinen Zugang zu Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin sohin nicht zur Verfügung.
Asylausschließungsgründe liegen keine vor.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).
An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 3.2014a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.1.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a)
[...]
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
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Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
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Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
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Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung, die Korruption zu bekämpfen, nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).
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Haftbedingungen
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch auf politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
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Frauen/Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 27.2.2014). Eine nationale gesetzliche Regelung über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht (AA 15.10.2014). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeizellen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, schränkte sie die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen ein (HRW 21.1.2014).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 27.2.2014).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 21.1.2014).
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Ein-Kind-Politik
Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).
Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).
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Bewegungsfreiheit
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
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Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
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Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
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Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
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Situation lediger Mütter:
In den meisten Provinzen Chinas ist es illegal, Kinder außerhalb einer Ehe zu gebären; bei Verstoß können hohe Geldstrafen verhängt werden. Diese Geldstrafe kann bis zu zehnmal höher als das örtliche Jahresdurchschnittseinkommen sein. Für Kinder, deren Eltern gegen die Familienplanungspolitik verstoßen haben, wird kein Hukou ausgestellt, was deutliche Nachteile für das Kind z.B. beim Zugang zu Bildung oder auch zu medizinischer Versorgung zur Folge haben kann. Ob, abgesehen von der Zahlung einer "sozialen Kompensationsgebühr", andere Risiken bestehen, hängt in hohem Maße von den Lebensverhältnissen der Frauen ab. Soziale Beziehungen und Netzwerke sind essentiell. Ohne soziale Unterstützung kann es passieren, dass der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt wird. Unverheiratete schwangere Frauen sind üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert. Alleinerziehende Mütter werden oftmals bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten und, allgemeiner, im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert
Die meisten alleinerziehenden Mütter sind weiterhin auf sich alleine gestellt. In abgelegeneren Dörfern kann soziale Ächtung sehr reale Auswirkungen auf die Menschenrechte der Betroffenen haben; dazu gehört Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dingen. Soziale Beziehungen und Netzwerke sind essentiell. Ohne soziale Unterstützung kann es passieren, dass einem der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt wird. Wenn die Familie arm und die Eltern (oder ein Elternteil) arbeitslos sind, ist die Diskriminierung größer, ebenso ist die Diskriminierung größer, wenn es sich um einen Alleinerziehenden-Haushalt handelt. Das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz von 2001 schreibt fest, dass Kinder von unverheirateten Frauen dieselben Rechte wie Kinder verheirateter Frauen hätten und genauso wie sie behandelt werden sollten; dennoch haben alleinerziehende Mütter Probleme mit Geld, Wohnung und der Ausbildung ihrer Kinder. Ohne Heiratsurkunde ist es nicht möglich eine Haushaltsregistrierung (Hukou) für das Kind zu beantragen, ohne die der Besuch des Kindergartens nicht möglich ist und die zu entrichtenden medizinischen Gebühren höher als beim Durchschnitt sind. Das Fehlen der Hukou führt zu Hindernissen beim Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (Krankenversicherung, öffentliche Bildung, Pensionen). In den Provinzen und Orten werden verschieden hohe Geldbußen gegen unverheiratete Mütter verhängt (Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 30.06.2014).
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) steht trotz nicht vorgelegter Dokumente fest, da sich die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens immer desselben Namens und desselben Geburtsdatums bedient hat.
Die von der Zeugin bei der österreichischen Polizei und beim Bundesverwaltungsgericht angeführten Unterlagen vermochten das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern:
Einerseits weist das in dem Personalausweise angebrachte Foto, welche laut der Zeugin die Beschwerdeführerin zeigen sollen, überhaupt keine Ähnlichkeit mit dieser auf, andererseits lässt auch die von der Zeugin vorgelegte Passkopie keine annähernde Identifikation der Beschwerdeführerin zu. Die entsprechende von der Zeugin erstattete Anzeige bei der österreichischen Polizei wurde von dieser auch nicht weiter verfolgt - auch diese äußerte in ihrem Bericht vom 09.11.2012 Zweifel am Bestehen einer Übereinstimmung zur Beschwerdeführerin.
Neben der Vorlage bedenklichster Urkunden überzeugte die Zeugin auch in persönlicher Hinsicht insofern nicht, als ihr gesamtes Vorbringen offensichtlich mehr als deutlich von bloßen Schädigungsbasichten aufgrund des Umstandes, dass sich ihr Gatte wegen der Beschwerdeführerin von der Zeugin scheiden ließ, getragen ist, wie auch im Vorbringen um den Vorwurf einer Geschlechtskrankheit, (angeblich) verursacht von der Beschwerdeführerin durch Übertragung auf den Exmann, zum Ausdruck kommt. Für das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung finden sich auch in der sanitätspolizeilichen Mitteilung keine Anhaltspunkte.
In diesem Sinne war daher von den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen.
Es ist auch glaubhaft, dass
beide Elternteile der Beschwerdeführerin nicht gesund sind und an der genannten Anschrift in einem Dorf leben
und dass
die Beschwerdeführerin ihre Mutter in einer kleinen (Selbstversorger)Landwirtschaft unterstützt hat;
weiters, dass
die Beschwerdeführerin keine Ausbildung erhalten hat, auch wenn sie ihre Unterschrift beherrscht und dazu angibt, diese nachzeichnen zu können.
da diesbezüglich keine Widersprüche vorliegen und das Vorbringen auch plausibel erscheint.
Die Geburt ihrer Tochter im Bundesgebiet ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, die Beziehung zu deren Vater und die Beendigung derselben aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Hingegen sind ihre Angaben zu ihren ursprünglichen Fluchtgründen nicht glaubwürdig:
So spricht bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Befragung durch die österreichischen Behörden nach dem Zweck ihrer Einreise ins Bundesgebiet zunächst vorbrachte, sie wolle hier arbeiten, ansonsten wolle sie zurück nach China - und dies auch auf die Frage nach ihren Ausreisegründen wiederholte sowie durch die Schilderung ihrer familiären Situation noch untermauerte. Lediglich nachträglich brachte sie vor, sie habe Angst, von ihrem Freund geschlagen zu werden, was dieses Vorbringen in persönlicher Hinsicht nicht überzeugend erscheinen lässt, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass jemand, der sich verfolgt fühlt, seine Gründe bei der Antragstellung auf Asyl auch umgehend darlegen würde.
Es ist daher nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin einen drogenabhängigen und spielsüchtigen Freund gehabt hätte, von diesem geschlagen und finanziell belastet worden wäre, und dies mit keinem Wort als Grund für ihre Ausreise nach entsprechender Befragung erwähnt hätte, wenn es sich um tatsächliche Ereignisse gehandelt hätte.
Außerdem erscheint es nicht glaubhaft, dass dieser Freund drogenabhängig und spielsüchtig ist, zumal sie ihr Vorbringen zu dieser Person auch noch dahingehend steigerte, dass er ein Angehöriger der Mafia sei. Demzufolge ist auch eine Bedrohung durch diesen Freund nicht glaubhaft, weshalb wiederum weiters auch nicht glaubhaft ist, dass ihr geraten worden wäre, deswegen das Land zu verlassen.
Sie blieb in ihren Angaben - wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat - durchwegs vage und machte auch keine weiteren Angaben zu etwaigen Vorfällen mit ihrem Freund. Ihre Schilderung beschränkte sich auf wenige Sätze, was nicht den Eindruck einer Schilderung von wahren Begebenheiten erweckte. Beim Bundesverwaltungsgericht beschränkte sie sich überhaupt darauf, auf entsprechende Vorhalte zu bestätigen, dass sie dies beim Bundesasylamt gesagt habe.
Die Angaben der Zeugin (Exfrau des Exfreundes der Beschwerdeführerin), sich im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin auch an Polizei in der VR China gewandt zu haben, waren schon vor dem Hintergrund des angeführten Motivs her - Racheabsichten wegen des Vorwurfes der Zerstörung der Ehe durch die Beschwerdeführerin - und der parallelen Vorgangsweise in Österreich als Sachverhalt zugrunde zu legen.
Die Feststellung, die legale Ausübung der Prostitution in Österreich betreffend, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden behördlichen Mitteilung vom 26.11.2014 über die sanitätspolizeiliche Kontrolle der Beschwerdeführerin.
Vor dem Hintergrund der Ländersituation ist die Beschwerdeführerin aufgrund der sie betreffenden individuellen Umstände - siehe auch rechtliche Beurteilung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des Zusammenhangs mit der GFK siehe gleichfalls Rechtliche Beurteilung. Die Gefahr der Inhaftierung ist die logische Konsequenz der Gefahr des Bekanntwerdens ihrer Tätigkeit in Österreich.
Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert in der VR China - gleichfalls - nach den vorstehenden Länderfeststellungen (zur Bewegungsfreiheit) für die Beschwerdeführerin nicht.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass keine Asylausschließungsgründe vorliegen, ab.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Besonders überzeugend in diesem Zusammenhang die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Vorjahr im Wege der Staatendokumentation eingeholte Anfragebeantwortung über die Situation lediger Mütter, aus denen sich in einer Zusammenschau der darin zahlreich angeführten Einzelquellen das Vorliegen einer Gefährdungs-/Verfolgungssituatisituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit herausschält.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 24.01.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten [Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197], (VwGH 20.06.2007, 2007/01/0479).
Die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (VwGH 30.04.1997, 95/01/0529).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr jedenfalls in dem zuletzt genannten Sinne:
Die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe "alleinerziehender lediger Mütter" gerät aus eben diesem Grunde, weil sie deshalb gegen das im Rahmen der chinesischen Familienpolitik bestehende Verbot, keine Kinder außerhalb der Ehe zu bekommen, verstoßen hat, im Zusammenhalt mit den Besonderheiten ihres Falles in eine existenzbedrohliche Situation:
Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende "sozialen Kompensationsgebühr" - bis zu zehnmal höher als das örtliche Jahreseinkommen - würde für die Beschwerdeführerin den Verlust jeglicher wirtschaftlicher Existenz bedeuten. Die kleine, von den Eltern betriebene (Selbstversorger)Landwirtschaft vermochte gerade noch für einen Dreipersonenhaushalt reichen, wie damit aber auch nur ansatzweise die existenzgefährdende staatliche Gebühr aufgebracht werden soll, ist nicht erkennbar, noch dazu wo entsprechende Verstärkungsmechanismen - soziale Ächtung der Familie wegen dieses Umstandes und der realen Gefahr des Bekanntwerdens ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich - greifen, welche zusätzlich die wirtschaftliche Realisierung landwirtschaftlicher Produkte erschweren; ganz abgesehen von der gleichfalls ins Kalkül zu ziehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Eltern der Beschwerdeführerin - Vater gelähmt, Mutter psychisch angeschlagen.
Diese für sich allein bereits bestehende, einer Verfolgungssituation gleichzuhaltende existenziellen Gefährdungslage ist überdies mit Fokus auf das von der Beschwerdeführerin voriges Jahr zur Welt gebrachte Kind, das schon altersbedingt zumindest vermehrter medizinischer Kontrollen, wenn nicht gar Behandlungen - Impfungen etc. - bedarf, zu sehen, welche es aber aufgrund der chinesischen Praxis wiederum nur nach Entrichtung von Sonderzahlungen erhalten kann. Die Beschwerdeführerin ist aber diese zu leisten nicht imstande.
Aufgrund des Fehlens über die Kleinfamilie hinausgehender sozialer Beziehungen ist die Beschwerdeführerin in dieser ihrer speziellen Situation wegen ihres ledigen Kindes der Gefahr ausgesetzt, auch in anderen Teilen Chinas keinen Zugang zu Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten, sodass auch nicht von einer internen Fluchtalternative auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei auch angeführt, dass der Beschwerdeführerin durch die Intervention der Zeugin bei der chinesischen Polizei nach der Ländersituation mit großer Wahrscheinlichkeit zudem eine Inhaftierung durch die Polizei (als Prostituierte und insofern gesellschaftlich missliebige Person) unter menschenunwürdigen Bedingungen droht, was bereits - sollte man keine Verfolgungsgefahr wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe annehmen - eine Verfolgungsgefahr wegen unterstellter feindlicher Gesinnung gegen die sozialistisch geprägte chinesische (Sozial)Ordnung, letztlich eine Verfolgungsgefahr wegen Unterstellung einer feindlichen politischen Gesinnung bedeuten würde.
Somit befindet sich zusammengefasst die Beschwerdeführerin aus nachträglich wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der VR China und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.
Die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes war mit der Feststellung zu verbinden, dass "dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt".
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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