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W126 1431730-1•BVwG W126 1431730-1
W126 1431730-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W126 1431730-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 14.096-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 06.10.2012 von der Polizei erstbefragt sowie am 06.12.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslime sowie traditionell verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabet. In Afghanistan habe er als Minensucher und Verkäufer gearbeitet. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder für die amerikanische Armee als Minensucher gearbeitet habe. Von einer, dem Beschwerdeführer unbekannten, Person sei ein Versteck für ein Waffendepot an die Amerikaner bekanntgegeben worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mit den Amerikanern zu diesem Versteck gegangen und sei dabei in die Luft gesprengt worden. Seitdem sei er verschwunden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban verfolgt worden, weil er auch als Minenarbeiter gearbeitet habe, weswegen sein Leben in Gefahr gewesen sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers gut gewesen sei. Im Besitz der Familie des Beschwerdeführers seien eine Landwirtschaft sowie mehrere Grundstücke. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern, seinen drei Schwestern und seiner Ehefrau zusammen gelebt. Zwei Onkel des Beschwerdeführers würden mit ihren Familien in Jalalabad leben. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seiner Familie und zu seiner Ehefrau. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer drei Jahre bei der Firma XXXX als Minensucher gearbeitet. XXXX sei eine afghanische Firma mit Sitz in Kabul, welche internationale Unterstützung erhalten würde und bei der die Mitarbeiter in ganz Afghanistan, zum Beispiel Mazar e Sharif, Jalalabad, Kandahar, Nimroz, etc., verteilt arbeiten würden. Auch der Beschwerdeführer sei häufig in ganz Afghanistan unterwegs gewesen und alle zwei Monate nach Hause gekommen. Er habe Afghanistan verlassen, da er Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer aufhöre, als Minensucher zu arbeiten. Nach dem ersten Jahr als Minensucher hätten die Probleme mit den Taliban begonnen. Diese hätten den Beschwerdeführer zwei Mal bedroht. Circa drei Monate vor seiner Ausreise sei jemand zu ihm geschickt worden, der gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten solle und circa einen Monat vor der Ausreise seien die Taliban in der Nacht gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn drei Tage - bis ihm die Flucht durch ein Toilettenfenster gelungen sei - festgehalten. Direkt nach der Flucht sei der Beschwerdeführer mit einem Bus nach Jalalabad zu seinem Onkel gefahren, von wo aus er mit dem Auto nach XXXX gefahren sei. Da die Taliban zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers den Bruder des Beschwerdeführers, der bei einer ähnlichen Firma wie der Beschwerdeführer gearbeitet habe, entführt hätten und dieser nach wie vor verschwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und den Beschwerdeführer nach Pakistan geschickt, von wo aus er nach Europa weitergereist sei.
2. Mit Bescheid vom 14.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er drei Jahre bei einer afghanischen Firma als Minensucher gearbeitet habe und die Taliban ihn erst drei Monate vor seiner Ausreise bedroht hätten, was die Behauptungen des Beschwerdeführers für die belangte Behörde als nicht glaubhaft erscheinen lasse. Hätten die Taliban reales Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer von seiner Arbeit abzuhalten, so hätten diese keine drei Jahre mit ihren Drohungen gewartet, sondern unverzüglich nach der Arbeitsaufnahme damit begonnen. Die vage Aussage über die Entführung durch die Taliban lasse eine Entführung nicht glaubhaft erscheinen. Auch die wenig detailreichen Angaben zur Flucht seien für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, außerdem habe der Beschwerdeführer die angebliche Entführung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Die vagen und kurzen Antworten des Beschwerdeführers seien für die Behörde nicht dazu angetan gewesen, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft habe machen können, vielmehr sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Der Beschwerdeführer habe zudem das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft machen können bzw. habe dies seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden können, weshalb subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, könne auch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 14.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.
3. Am 27.12.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Er habe, wie sein Bruder, der bereits von den Taliban unschädlich gemacht worden sei, bei einer amerikanischen Organisation namens XXXX (XXXX) als Minensucher gearbeitet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer bedroht und von ihm verlangt, dass er seine Arbeit beenden solle. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen äußerst umfassend und detailliert geschildert. Ohne den Beschwerdeführer von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers pauschal für unglaubwürdig befunden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, weswegen sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Außerdem sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht nachgekommen, da sie verpflichtet gewesen wäre, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität des Fluchtvorbringens gehabt hätte. Der Behörde wäre es leicht möglich gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Zeugenaussagen vor Ort verifizieren zu lassen. Es wäre ausreichend gewesen, Kontakt mit der XXXX aufzunehmen, um zu verifizieren, dass der Beschwerdeführer für diese Organisation gearbeitet habe bzw. dass der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei. Da der Beschwerdeführer für eine amerikanische Organisation gearbeitet habe, gehöre er zur Gruppe jener Menschen, die besonders von den Taliban gefährdet seien. Ein Auszug aus dem Country of Origin Information Report Afghanistan vom 18.02.2009 lege dar, dass es bereits zu Übergriffen auf Mitarbeiter von XXXX gekommen sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen wenigen Länderfeststellungen seien zum größten Teil über ein Jahr alt. Angesichts des instabilen Charakters Afghanistans und der Tatsache, dass sich die Coalition Forces mehr und mehr zurückziehen würden, gehe auch die Argumentation ins Leere, dass sich im letzten Jahr an der Situation nichts geändert habe. Die getroffenen Länderfeststellungen seien somit keinesfalls als aktuell zu bezeichnen. Im "Failed States Index" des US-Magazins Foreign Policy sei Afghanistan im Jahr 2011 auf Platz 7 vorgerückt. Die belangte Behörde weise den Antrag des Beschwerdeführers ab, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde führe dabei Widersprüche und Mängel in den Einvernahmen an, die die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum die Taliban erst so spät auf ihn aufmerksam geworden seien. Er könne sich vorstellen, dass ihn ein anderer Mitarbeiter bei den Taliban verraten habe. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde, dass die Taliban selbst ein Interesse daran haben würde, dass das Land von Minen befreit werde, gehe insofern ins Leere, als es den Taliban einzig und allein darum gehen würde, dass jemand mit einer amerikanischen Organisation zusammenarbeite. Zu den aufgezeigten Widersprüchen im Zusammenhang mit der Entführung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung lediglich aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe kurz zu schildern, weshalb er seine Entführung nicht erwähnt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es zu einem Vergleich der beiden Einvernahmen kommen würde und er deshalb schon bei der Erstbefragung alles genau erzählen habe müsse. Die belangte Behörde komme in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe glaubhaft vorgebracht habe und daher kein Flüchtling im Sinne der GFK sei. Wie bereits dargelegt, handle es sich bei dem vorgebrachten Sachverhalt jedoch tatsächlich um eine glaubhafte und in sich stimmige Fluchtgeschichte. Die Verfolgung finde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Familie) statt und sei individuell und konkret gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu jenem Personenkreis, der mit den Amerikanern zusammenarbeite, gerichtet. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ‚Afghanistan: Update zur aktuellen Sicherheitslage' vom 20.10.2011, wonach sich afghanische Sicherheitskräfte bisher weitgehend als unfähig erwiesen hätten, die afghanische Bevölkerung vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen zu beschützen und die Polizei überhaupt noch weit davon entfernt sei, leistungsfähig zu sein. Der Beschwerdeführer zitierte diesbezüglich weiters auszugsweise aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ‚Afghanistan: Update zur aktuellen Sicherheitslage' vom 23.08.2011 sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan und speziell auch in Kabul den von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) herausgegebenen Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 12.01.2012. Angesichts der Feststellungen der belangten Behörde sowie zahlreichen Länderberichten sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan oder nach Kabul zurückkehren könne. Die Versagung des subsidiären Schutzes sei nicht einmal ansatzweise begründet worden. Für den Beschwerdeführer bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan als Zivilperson eine ernsthafte und objektivierbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen in denen Beschwerdeführer aus Kabul stammen würde (vgl. zum Beispiel AsylGH vom 26.11.2009, C18 409.074-1/2009/5E, in der ausdrücklich auf die sich verschlechternde Situation in Kabul hingewiesen worden sei). Zuletzt habe der Asylgerichtshof am 28.09.2011 zu C6 414.644-1/2010/9E entschieden, dass es in den Länderfeststellungen zu Afghanistan begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt werden würde. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Mit einer Ausweisung werde zudem in das dem Beschwerdeführer durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Am 04.06.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Kopie der Tazkira seines Vaters, eine Kopie seiner Tazkira, ein Schreiben der Firma XXXX vom 24.12.2012, in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer dort von 11.05.2002 bis 01.04.2007 als Minenentschärfer gearbeitet habe, sowie diverse Fotos vor.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geburtsdatum im Verfahren nicht richtig angeführt worden sei und er dazu bereits seine Tazkira und Bestätigungen seines Arbeitgebers vorgelegt habe. Er sei Analphabet und wisse nicht, welches Datum in der Tazkira stehe, jedoch sei die Angabe auf der Tazkira, wonach er im Jahr XXXX Jahre alt gewesen sei, richtig. Er sei demnach vierzig Jahre alt. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine vier Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Nach der Flucht des Beschwerdeführers seien alle Dorfbewohner aus dem Heimatdorf vertrieben worden, weshalb der Beschwerdeführer den derzeitigen Aufenthalt seiner Familie nicht kenne. Er habe seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seinen Verwandten. Alle Verwandten des Beschwerdeführers hätten vor seiner Flucht im Distrikt XXXX gelebt. Da er überhaupt keinen Kontakt nach Afghanistan habe, habe er auch keine neuen Informationen darüber, wo sich seine Verwandten aufhalten würden. Ein Cousin mütterlicherseits habe damals in Jalalabad gelebt.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer von 2000 bis 2007 und von 2008 bis 2010 bei einer Firma namens XXXX gearbeitet. Bei dieser Firma handle es sich um eine Firma, die für Entminungen zuständig sei. Die Mitarbeiter hätten verschiedene Suchgeräte zur Verfügung gehabt und mit diesen Geräten ein Gebiet nach Minen abgesucht. Wenn dieses Gerät ein Geräusch gemacht habe, hätten die Mitarbeiter dort eine Mine ausgraben müssen. Auf Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer die verschiedenen Zeitangaben im Verfahren hinsichtlich seiner Tätigkeit bei XXXX erklären könne - so habe er beim Bundesasylamt behauptet, er hätte drei Jahre für die Firma gearbeitet, wogegen in der Eingabe vom 04.06.2013 von 9 Jahren die Rede gewesen sei, was ungefähr seinen Aussagen in der Verhandlung entspreche und in der Bestätigung der Firma der Beginn mit Mai 2002 angeführt sei - erwiderte er, dass er Analphabet sei und leider keine genaueren Daten nennen könne; im Zuge seiner Arbeit in Afghanistan habe er kein Zertifikat seines Dienstgebers gebraucht, als er nach Österreich gekommen sei und von ihm diese Bestätigungen verlangt worden wären, habe ihm sein Freund mit großen Schwierigkeiten diese Bestätigung besorgen können. Der Beschwerdeführer legte eine weitere Bestätigung von XXXX vom 15.08.2013 über seine Tätigkeit vom 03.03.2008 bis 05.05.2010 vor.
Auf Nachfrage, wie er dazu gekommen sei, Entminer zu werden, berichtete der Beschwerdeführer, dass er auf Arbeitssuche gewesen und dafür nach Kabul gereist sei. Dort habe er erfahren, dass Männer für den Entminungsdienst aufgenommen werden würden und er habe sich in eine Liste eingetragen, sei gezogen worden und habe danach an einem Training in Jalalabad teilgenommen. Danach sei er nach Kabul gebracht worden und habe nach einiger Zeit in Kabul in Mazar-e Sharif gearbeitet. Von dort aus sei es weiter in die Provinz Ghazni gegangen. XXXX habe mit verschiedenen ausländischen Firmen Verträge abgeschlossen, welche Projekte wie Straßenbau oder die Errichtung von Strommasten in Angriff genommen hätten und dafür die Gebiete entminen hätten lassen.
Der Beschwerdeführer habe sich deshalb für diese Arbeit gemeldet, da er dazu beitragen habe wollen, seinen Mitmenschen zu helfen, um sie vor dem Tod zu bewahren. Abgesehen davon sei im Zuge der Ausbildung sehr viel Zeit dafür verwendet worden, um Leute wie ihn auszubilden, um eines Tages für die Heimat nützlich sein zu können. Die Grundausbildung habe drei Monate gedauert und alle sechs Monate seien die Mitarbeiter für vierzehn Tage oder vier Wochen "ausgebildet" worden bzw. hätten Kurse stattgefunden. Dies seien Auffrischungskurse und zum Teil auch Erste-Hilfe-Kurse gewesen. Es sei ihnen auch erklärt worden, wie sie sich im Falle einer Gefahr zu verhalten hätten. Es seien für diese Tätigkeit keine bestimmten Voraussetzungen notwendig gewesen, man hätte auch nicht lesen oder schreiben können müssen. Im Zuge der Ausbildung sei ihm der Umgang mit den Suchgeräten erklärt worden und seien ihm über die Geräte und die verschiedenen Minenarten Informationen gegeben worden und sei ihm gezeigt worden, wie man die Minen entschärfen könne. Der Beschwerdeführer beschrieb in der Verhandlung auch Details zu der Organisation, der Struktur und dem Aufbau der Entminungsteams.
Während seiner Tätigkeit für XXXX sei es zu Unfällen und Todesfällen gekommen, zum Beispiel sei ein Freund des Beschwerdeführers bei einer Minenexplosion schwer verletzt worden und ein Team sei auf dem Weg von Kandahar nach Kabul unterwegs gewesen, als es von den Taliban angegriffen worden sei und alle Teammitglieder getötet worden seien.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe auf einer XXXX für Deutsche oder Amerikaner gearbeitet habe und sei circa sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei. Er habe sich zu Fuß auf dem Heimweg befunden, als ihm jemand die Kehle durchgeschnitten und ihn anschließend liegen gelassen habe. Der Beschwerdeführer kenne den Mörder seines Bruders nicht, aber er sei sich sicher, dass der Mörder aus seiner Gegend stamme und ein Talib sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt in der Provinz Logar im Distrikt XXXX gearbeitet und sei nach Erhalt der Nachricht über den Tod seines Bruders in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Dienst in der XXXX XXXX geleistet und sei ebenfalls im Entminungsdienst tätig gewesen. Während der Zeit der Mujaheddin habe sein Bruder bei XXXX gearbeitet. Als die Amerikaner und Deutschen gekommen seien, habe er seine Arbeit gekündigt und für ausländische Soldaten gearbeitet. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen zum Tod seines Bruders während des Verfahrens - bei der Behörde habe er einmal erklärt, sein Bruder sei in die Luft gesprengt worden, als er den Amerikanern ein Waffendepot zeigen habe wollen, ein anderes Mal habe er von dessen Entführung und Verwinden gesprochen und nunmehr erzähle er, es sei diesem von den Taliban die Kehle durchgeschnitten worden - entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei jeder Einvernahme bis jetzt die Wahrheit gesagt habe und niemals eine Geschichte erfinden würde, um dafür Asyl zu erhalten. Er könne sich nicht erklären, weshalb es zu diesen Angaben bei den letzten Einvernahmen gekommen sei. Er weise darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, dass man in der Provinz XXXX Recherchen durchführe und in Erfahrung bringe, wer sein Bruder gewesen sei, was er gearbeitet habe und wie er ums Leben gekommen sei.
In Afghanistan würden jene Personen, die für Amerikaner oder für andere ausländische Truppen arbeiten, von den Taliban verfolgt, und wenn sie diese Person erwischen, gebe es seitens der Taliban kein Erbarmen, und sie würden diese Menschen töten.
Circa drei Monate nach der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers hätten die Taliban von der Arbeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban entführt worden. Er sei zu Hause gewesen und die Taliban seien gekommen und hätten ihn mitgenommen und er sei drei Tage lang in einem Raum festgehalten worden. Die Gegend sei gebirgig, die Taliban hätten sich dort gut verstecken können. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass sie auf den Befehl des XXXX warten würden, um weitere Schritte setzen zu können. Sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er kein Muslime sei und weshalb er für Nichtmuslime arbeiten würde. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er bei einer Entminungsfirma arbeiten würde. Jene Minen, die sie entschärft hätten, hatten die Taliban gelegt. Nach drei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht aus einem sehr kleinen Fenster gelungen. Er sei sehr früh gewesen und er habe gebeten, auf die Toilette gehen zu dürfen und habe von dort die Flucht ergriffen. Er sei drei bis vier Stunden in den Bergen unterwegs gewesen, bis er eine Straße gefunden und sich in Sicherheit gebracht habe. Er wisse nicht, ob er verfolgt worden sei, weil er sehr schnell davongelaufen sei, er habe aber Schüsse gehört. Aufgrund der Gefahr seitens der Taliban sei er gezwungen gewesen, seine Familie und seine Ehefrau zu verlassen und aus Afghanistan zu fliehen.
Auf Nachfrage, wie sich der Beschwerdeführer erklären könne, weshalb die Taliban nicht bereits viel früher von seiner Tätigkeit gewusst hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass, als die Amerikaner gekommen seien und die Provinz XXXX bombardiert hätten, viele Taliban getötet worden seien und dass es einige Zeit gedauert habe, bis diese sich wieder formieren hätten können. In den Jahren 2008 und 2009 seien die Taliban immer wieder aufgetaucht und hätten im Dorf Fragen gestellt und wissen wollen, wer welcher Arbeit nachgehen würde. Aus Angst hätten die Dorfbewohner ihnen Essen gegeben und sie unterstützt. Die Taliban hätten auch den Vater des Beschwerdeführers angesprochen und ihn bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch nichts über die Arbeit des Beschwerdeführers bei XXXX gewusst. Der Beschwerdeführer habe seiner Familie gesagt, dass er in Kabul als Hilfsarbeiter arbeiten würde, um die Familie finanziell zu unterstützen. Er sei sich sicher, dass Dorfbewohner oder entfernte Verwandte von ihm den Taliban über seine Tätigkeit berichtet hätten, obwohl er selbst im Dorf gesagt habe, dass er in Kabul arbeiten würde und niemandem verraten habe, bei welcher Firma er genau arbeite. Wenn er das Dorf verlassen habe, sei er immer wieder von Bewohnern gefragt worden, wohin er gehen würde, und er habe diesen Leuten geantwortet, dass er zum Arbeiten nach Kabul reisen würde. Vor allem in ihren Gegenden sei es ein Todesurteil, wenn er über seine Tätigkeit für diese Firma erzählt hätte.
Die Taliban hätten in den Moscheen oder anderen Versammlungsplätzen zu den Bewohnern gesprochen und gedroht, dass, falls jemand für ausländische Firmen und für Nichtgläubige arbeite, die Taliban diese Personen fassen und sie töten würden. Sie hätten in den Gebieten, die sie kontrolliert hätten, auch jeden auf der Straße angehalten und hätten entweder die Person zur Mitarbeit aufgefordert oder dieser Person gedroht, niemals in irgendeiner Form für Ausländer zu arbeiten.
Zu den Länderberichten nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab an, dass es in XXXX täglich zu Kämpfen kommen würde. Tausende Bewohner seiner Heimatprovinz hätten ihr Hab und Gut zurücklassen und fliehen müssen. Die Situation für Flüchtlinge in Pakistan oder dem Iran sei sehr schlecht. Als Afghane wisse man oft nicht, was man tun oder wohin man flüchten solle.
Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, in Österreich die deutsche Sprache zu lernen und zu arbeiten, um für sich selbst sorgen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1975 geboren, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX.
1.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Minensucher und Entminer beschäftigt. Ungefähr drei Monate nach der Ermordung seines Bruders, welcher auf einer XXXX ebenfalls im Entminungsdienst gearbeitet hat, erfuhren die Taliban von der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Sie entführten ihn, beschuldigten ihn der Arbeit für Nicht-Muslime und bedrohten ihn. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht vor den Taliban gelungen war, verließ er aus Angst um sein Leben Afghanistan.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Die Provinz XXXX hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas XXXX, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. XXXX ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. XXXX grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e).
XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in XXXX durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).
Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz XXXX mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, XXXX, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der XXXX um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel, darunter zwei Arbeitszeugnisse sowie diverse Fotos, auf denen der Beschwerdeführer (im Entminungsdienst) zu sehen ist, Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und der vorgelegten Tazkira.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die aufgetretenen zeitlichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten zum Tod des Bruders konnte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aufklären. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Entminer beschäftigt war, stützt sich überdies auf die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers, auf denen er sich unter anderem in einem Auto mit der Aufschrift "XXXX" auf der Fahrertür befindet, die vorgelegten Arbeitsbestätigungen sowie seine detaillierten Schilderungen über seine Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass Minensucher von XXXX bzw. im Entminungsdienst tätige Personen gefährdet sind, Opfer von Angriffen der Taliban zu werden, was durch die Berichtslage bestätigt wird, und dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für dieses Entminungsunternehmen in den Fokus der Taliban geraten ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen bedroht und verfolgt werden würde
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer bei einem Entminungsdienst für in den Augen der Taliban "Ungläubige" arbeitete. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die erfolgte Entführung des Beschwerdeführers und die Ermordung seines Bruders eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind - wie dargelegt - im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.4. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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