BVwG W202 2103765-1

W202 2103765-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverband,<br/>Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2103765-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.2103765.1.00

Spruch

W202 2103760-1/2E

W202 2103765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, und

2. ) der XXXX, beide StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 1048872009-140316704 und 1048872205-140316712, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) stellten am 22.12.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 23.12.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er und sein Bruder voriges Jahr Geld ausgeliehen hätten, sie hätten ein Lokal finanzieren wollen. Sie seien aber mit gefälschten Papieren hereingelegt worden, das Geld sei weg gewesen. Sie hätten das Geld nicht zurückzahlen können. Diese Personen hätten dann seinen Bruder mit dem Umbringen bedroht, sie hätten die ganze Familie bedroht. Er selbst sei persönlich nicht bedroht worden, aber sein Bruder habe gesagt, dass sie sie umbringen wollten, dass ihr Leben jetzt in Gefahr sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der Drohungen Angst um sein Leben.

Die BF2 brachte vor, dass sie persönlich keine Gründe hätte. Ihr Mann habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und sie so schnell wie möglich weg müssten. Sie wisse noch von früher, dass ihr Mann und ihr Schwager Geld ausgeborgt hätten, sie hätten in irgendetwas investieren wollen, sie habe keine Ahnung, um was es da gegangen sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie konkret nichts zu befürchten.

Am 18.02.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 brachte in seiner Einvernahme vor, dass er seit dem Jahr 2000 psychische Probleme habe, diese resultierten aus dem Krieg. Er sei seit Mai 2010 in psychotherapeutischer Behandlung und nehme Medikamente. Beide Medikamente nehme er seit dem Jahr 2010 regelmäßig ein, seit dem Jahr 2012 nehme er diese Medikamente nach Bedarf ein. Er habe Probleme mit dem Dickdarm, die habe er zusätzlich seit einem Jahr. Deswegen sei er im Kosovo auch in Behandlung gewesen und habe dort auch Medikamente erhalten. Der Beschwerdeführer habe die letzten eineinhalb Jahre, bis zum letzten Tag vor der Ausreise, als Chauffeur bei einer Fliesenhandlung gearbeitet. Dann habe er gekündigt. Sein Bruder habe auch bis zum letzten Tag der Ausreise gearbeitet. Sie hätten gemeinsam dem Chef gesagt, dass sie nach Österreich reisen und kündigen. Die Kosten für die Ausreise stammten von dem geborgten Geld, sein Bruder habe sich 25.000,-- Euro ausgeborgt. Sie hätten 15.000,-- Euro einer Person namens XXXX gegeben, sein Familienname sei glaublich XXXX. Sie hätten diesem das Geld glaublich am 07.01.2014 oder 08.01.2014 gegeben und zwar im Zentrum in XXXX. Sie hätten alle drei auf einem Dokument unterschrieben. Er habe alles mitgenommen, hätte damit auf die Behörde wollen und sei verschwunden gewesen. Nach diesem Tag hätten sie diesen nicht mehr kontaktieren können und ihnen sei gesagt worden, dass er auch mit anderen Leuten die gleichen Probleme hätte. Sie hätten dann erfahren, dass er mit dem Lokal, das angeblich zum Verkauf gestanden sei, gar nichts zu tun habe. Sie hätten sich dann auf ihre Arbeit konzentriert, damit sie das Geld zurückzahlen könnten. Sein Bruder habe dann die Polizei (einen bekannten Polizeibeamten) kontaktiert und dieser habe seinem Bruder mitgeteilt, dass es ohne Beweise ganz schwierig wäre, gegen XXXX etwas zu unternehmen. Im Dezember 2014 sei sein Bruder dann bedroht worden. Mit den Behörden habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, er habe auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er persönlich sei nie bedroht worden, sein Bruder habe ihm gesagt, dass er auch Probleme bekommen könnte. Das Lokal, das sie hätten erwerben wollen, befinde sich in XXXX, Serbien. Er selbst habe das Lokal nie gesehen, er kenne demnach auch keine Adresse. Das Lokal hätte seinem Bruder gehören sollen. Er habe nur auf dem Vertrag mit XXXX unterschrieben, dass sie beide für das Lokal bezahlt hätten, aber der Eigentümer hätte nur sein Bruder sein sollen. Die 10.000,-- Euro hätte er nicht sofort dem Gläubiger zurückgegeben, als das Geschäft geplatzt sei, da, trotzdem sein Bruder ihnen das Geld angeboten habe, sie es nicht hätten nehmen wollen. Sein Bruder habe die 10.000,-- Euro den Gläubigern im November 2014 während eines Telefonates angeboten. Sie hätten 30.000,-- Euro zum vereinbarten Termin haben wollen. Der Gläubiger heiße XXXX, den vollen Namen kenne er nicht. Der Schwiegervater seines Bruders habe ihn gekannt, er habe aber das Geheimnis mit ins Grab genommen. Sonstige Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Sein Bruder XXXX lebe im Bundesgebiet, in XXXX. Der Beschwerdeführer habe keinerlei private Interessen im Bundesgebiet, er sei in keinem Verein tätig, besuche keine Kurse, er lebe von der Grundversorgung, er arbeite nicht.

Die BF2 gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA zur Protokoll, dass sie im Kosovo keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, sie habe auch keinerlei Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie habe keine eigenen Probleme. Wie der Gläubiger heiße, wisse sie nicht, sie habe nie irgendwelche Informationen erhalten. Es gäbe keine anderen Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Probleme mit jenem Mann, der ihrem Schwager Geld gegeben habe. Im Bundesgebiet lebe ihr Schwager in XXXX. Sie besuche einen Deutschkurs. In einem Verein sei sie nicht tätig, sie lebe von der Grundversorgung, sie arbeite nicht.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen aufgrund mehrerer Aspekte unglaubhaft sei. So sei schon das Vorbringen seines Bruders bzw. ihres Schwagers als gänzlich unglaubhaft gewürdigt worden. Ergänzend dürfe ausgeführt werden, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer eine Unterschrift auf einen Kaufvertrag setze, wenn er nicht Eigentümer sei. Der BF1 und sein Bruder hätten bis zum letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet und somit am öffentlichen Leben teilgenommen. Der BF1 habe sich weder versteckt noch durch Übersiedlungen versucht, den Drohungen und Nachstellungen des Gläubigers zu entgehen. Dies stelle einen weiteren Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen dar, dass er die im November 2014 durch den Gläubiger und dessen Schergen angedrohten Konsequenzen nicht gefürchtet habe, welche ihm durch die Nichtbegleichung der Schulden drohen könnten, sondern weiterhin bis zur Ausreise im Dezember am gleichen Wohnort verblieben sei und weiterhin bis zuletzt der gewohnten Arbeit nachgegangen sei. Die BF2 habe keine Fluchtgründe vorgebracht. Sie habe wenig bis gar nichts über die Probleme des Ehemanns zu berichten gewusst. Den Ausführungen des Ehemannes und des Schwagers zu deren Fluchtgründen sei aber kein Glauben geschenkt worden. Eine Gefährdung aus asylrelevanten Umständen habe nicht erkannt werden können. Dass die Behörden des Heimatlandes im Falle des BF1 schutzunfähig oder -unwillig wären, habe den Ausführungen des BF1 nicht entnommen werden können.

Da den von den BF behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage im Kosovo werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen der BF noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass die BF im Kosovo der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien.

Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Dass sie an einer Erkrankung litten, die ein Abschiebungshindernis darstellen würde, habe nicht festgestellt werden können. Die medizinische Versorgung im Kosovo stehe den BF zur Verfügung. Aus Art. 3 EMRK lasse sich kein Bleiberecht mit der Begründung ableiten, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die den Status des gegenwärtigen Aufenthalts biete.

Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten. Das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Ende 2004 seien beim BF1 von einem Facharzt eine akute Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine gemischte Angst- und depressive Störung, sowie eine Somatisierungsstörung festgestellt worden. Aufgrund von Drohungen durch Geldgeber sei er gemeinsam mit seiner Gattin am 21.12.2014 aus dem Kosovo ausgereist. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie bedroht worden, sein Bruder habe ihn allerdings gewarnt, dass er auch Probleme bekommen würde. Die Angaben seines Bruders seien dem Beschwerdeführer niemals vorgehalten worden. Die Übersetzung des Spruchs in albanischer Sprache sei falsch. Eine Verlegungsbitte des rechtsfreundlichen Vertreters betreffend die Einvernahme sei abgelehnt worden, zumindest hätte der Vertreter eine Frist für die Stellungnahme zum Länderbericht verlangt. Der Beschwerdeführer sei aktuell gezwungen, Medikamente einzunehmen, auch wegen Problemen mit dem Dickdarm. Es hätte hinterfragt werden müssen, an welchen Dickdarmproblemen der Beschwerdeführer leide. Wenn eine Erkrankung vorliege, die medizinischer Betreuung bedürfe, dann liege es auch nahe, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zum in Österreich lebenden Bruder vorliegen könne. Immerhin müsste dieser beratend einspringen. Immerhin stelle der Bescheid fest, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten verbunden sei. Die Länderfeststellungen, die in der Bescheidbegründung abgedruckt worden seien, seien nicht mehr aktuell. Das Bundesamt stelle einerseits fest, dass Angehörige anderer ethnischer Minderheiten im Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung erlebten. Die Beschwerdeführer seien Angehörige einer ethnischen Minderheit. In der Würdigung sei allerdings von einer Diskriminierung keine Rede mehr. Die Behörden des Heimatlands wären schutzfähig und -willig. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Aussagen seines Bruders nicht äußern können, sondern müsse dies in der Beschwerde tun. Wenn dem Bruder vorgeworfen werde, weder die Polizei eingeschaltet zu haben, noch versucht zu haben, mit dem Gläubiger von sich aus in Kontakt zu treten, so sei das falsch. Der Bruder habe angegeben, doch bei der Polizei gewesen zu sein, wobei die Polizei auf die schlechte Beweislage hingewiesen hätte. Er habe außerhalb der Behörde mit einem befreundeten Polizeibeamten gesprochen. Dieser verweise auf ein Schwarzgeschäft und die Schwierigkeit mit einer Anzeige bei der Polizei. Hinzu komme, dass sich der Betrüger nicht mehr im Kosovo aufhalte. Er habe zuletzt in Belgrad gelebt. Während seinem Bruder seine Angaben vorgehalten worden seien, sei dies umgekehrt bei ihm nicht erfolgt. In der Beweiswürdigung sei es der Erstbehörde nicht gelungen, Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den seines Bruders herauszufiltern. Das Argument, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass der Beschwerdeführer auch den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er nicht Eigentümer werden würde, sei falsch. Die Erstbehörde habe offenbar noch nie von mithaftenden Personen oder von Bürgen gehört. Außerdem wäre das für den Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz gewesen. Er habe also ein Interesse daran, dass das Lokal erworben werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder sprächen von 15.000,-- Euro, die dem Betrüger übergeben worden seien. Auch die Angabe von 30.000,-- Euro Schulden decke sich mit der Aussage des Bruders. Dieser habe nur zusätzlich erwähnt, dass er in Wahrheit 50.000,-- Euro schulden würde. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, sei auch nicht auf den Tisch gekommen, dass die Schwägerin des BF1 Mitglied einer Wahlbehörde gewesen sei. Im Rahmen dieser Wahl sei von Unbekannten die Wahlurne gestohlen worden. Die Mitglieder der Wahlbehörde seien dann angeklagt worden und hätten vor Gericht ein reumütiges Geständnis ablegen sollen. Das sei eine Art Prozessabsprache gewesen, wonach bei Geständnis keine Haft verhängt werden würde. Die Schwägerin des BF1 habe eine Bewährungsstrafe von drei Monaten bekommen, obwohl sie unschuldig gewesen sei. Dies zeige den Zustand der Justiz im Kosovo.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Torbesh und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit dem Bruder des BF1, dessen Gattin und Kind am 21.12.2014 den Kosovo und reisten am 22.12.2014 ins Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellten die Beschwerdeführer, ebenso wie der Bruder des BF1, dessen Gattin und Kind, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Kosovo halten sich die Eltern und die Schwester des BF1 sowie die Eltern und zwei Brüder der BF2, sowie vielerlei weitere Verwandte der Familie der Beschwerdeführer auf. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt im Kosovo im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, wo sich weiterhin die Eltern und die Schwester des BF1 aufhalten. Der Beschwerdeführer hat bis zum letzten Tag vor der Ausreise als Chauffeur bei einer Fliesenhandlung gearbeitet. Im Bundesgebiet verfügt der BF1 über einen Bruder, der in XXXX aufhältig ist, weiters über die Familie von zwei Tanten, deren Aufenthalt im Bundesgebiet ihm aber nicht geläufig ist.

Der BF1 hat seit dem Jahr 2000 psychische Probleme, er stand deswegen seit Mai 2010 im Kosovo in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt seitdem Medikamente ein. Zudem hat der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr Probleme mit dem Dickdarm, deswegen war der Beschwerdeführer im Kosovo ebenfalls in Behandlung und erhält Medikamente.

Die BF2 ist gesund.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche aktuelle Probleme.

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF1 und der BF2, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Hinsichtlich des konkreten Vorbringens in Zusammenhang mit dem Umstand, dass Schulden aufgenommen worden seien und diese nun nicht zurückgezahlt werden könnten, konnte dahingestellt bleiben, ob dieses glaubhaft oder, wie vom Bundesamt ausgeführt, nicht glaubhaft ist, da es, wie unten zu zeigen sein wird, weder zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen kann.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass der Verlegungsbitte des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, dieser zumindest eine Frist für die Stellungnahme zum Länderbericht verlangt hätte, doch ist dem entgegen zu halten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht verpflichtet ist, Verlegungsbitten von Rechtsvertretern nachzukommen, zumal für den Rechtsvertreter auch die Möglichkeit bestanden hätte, dass im Rahmen der Einvernahme ein Substitut anwesend gewesen wäre. Überdies hätte seitens der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreters die Möglichkeit bestanden, im Zuge der Beschwerde den Länderfeststellungen substantiiert entgegen zu treten, es wurde auch gerügt, dass die Länderfeststellungen nicht mehr aktuell seien, doch vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern dies für ihr Verfahren relevant sei, zumal einerseits, wie bereits oben dargetan, sich die Berichtslage nicht wesentlich geändert hat, und andererseits in der Beschwerde auch bloß vorgebracht wurde, dass der Kosovo einen riesigen Anstieg bei der Auswanderung in EU-Länder erlebt habe, die Kosovaren vor Arbeitslosigkeit und Korruption fliehen würden. Es lässt sich dem eine wesentliche Änderung der Lage im Kosovo, die im gegenständlichen Verfahren relevant sein könnte, nicht entnehmen. Zudem wurde im Zuge der Einvernahme vor dem BFA den BF die aktuellste Berichtslage vorgehalten, der die BF nicht entgegen getreten sind.

Es wurden somit letztlich keine substanziellen Gründe dargetan, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Soweit in der Beschwerde die mangelhafte Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung gerügt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass sich daraus eine relevante Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Bescheide nicht erkennen lässt. Zudem verfügt der BF1 über Deutschkenntnisse, sodass es insoweit keiner Übersetzung bedurft hätte.

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass sie sich vor dem Gläubiger, der an den Bruder des BF1 herangetreten sei, fürchteten, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen und ist weder in der Beschwerde, noch aus den der Beschwerde zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05..2000, 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). So wurde auch in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheitsbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten, obwohl, wie auch in der Beschwerde zugestanden, der Bruder des BF1 einen Freund bei der Polizei hat, der ihm beratend zur Seite gestanden sei.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die BF ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint hat, die Frage, ob sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrem Heimatland gehabt hätten, verneinten sie ebenfalls, weswegen der Hinweis in der Beschwerde auf Diskriminierungen im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit nicht geeignet ist, annehmen zu lassen, die staatlichen Stellen würden ihnen nicht Schutz gewähren.

In der Beschwerde wurde zwar angeführt, dass die Gattin des Bruders des BF1 vor 3 oder 4 Jahren bei einer Parlamentswahl Mitglied einer Wahlbehörde gewesen sei, im Rahmen dieser Wahl von Unbekannten diese Wahlurne gestohlen sei, die Mitglieder der Wahlbehörde dann angeklagt worden seien, es dann zu einer Art Prozessabsprache gekommen sei, derzufolge sie eine Bewährungsstrafe von 3 Monaten bekommen habe, obwohl sie unschuldig gewesen sei, doch unterfällt dies einerseits dem Neuerungsverbot, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen dies nicht bereits beim BFA hätte vorgebracht werden können, und lässt sich andererseits daraus aber auch nicht ableiten, dass die Sicherheitsbehörden im Fall von Drohungen seitens eines Gläubigers nicht einschreiten würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im gegebenen Zusammenhang ist die Begründung betreffend staatlichen Schutz bei Privatverfolgung ebenfalls einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wären, Probleme mit den Behörden verneinten die BF ebenso, wie die Frage nach Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Beim BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung, er hat im Kosovo bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich und seiner Familie mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Betreffend die Erkrankung des BF1 ist darauf hinzuweisen, dass schon das BFA zu Recht ausführte, dass nach der Judikatur des EGMR sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung ableiten lässt, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistung nicht biete, die der Status gegenwärtigen Aufenthalts bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.

Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Der BF1 hat nun einerseits die vom EGMR geforderten außerordentlichen Umstände nicht dargetan und ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF 1 nach seinen Angaben betreffend seine Erkrankungen bereits im Kosovo behandelt wurde, sodass im Zusammenhalt mit den Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Kosovo nicht erkannt werden kann, dass der BF1 dort nicht die notwendige medizinische Betreuung hätte. Auch wenn sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation ergibt, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, ist eine grundsätzliche Versorgung dieser Erkrankungen gegeben, was sich schon daran erweist, dass der BF1 im Kosovo behandelt wurde.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich erst seit 22.12.2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehöriger des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der BF1 verfügt zwar über einen Bruder, abgesehen vom Bruder, der mit ihm einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dessen Antrag mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde, im Bundesgebiet, weiters über weitere Verwandte, doch weisen diese Beziehungen nicht die nötige Intensität auf, die BF leben nicht beim Bruder des BF1 sondern in der Grundversorgung, um unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu fallen, und ist bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit 22.12.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.

Die BF sind nicht berufstätig, sie leben von der Grundversorgung, sie sie sind auch in keinen Vereinen tätig, sodass der Umstand, dass der BF1 Deutsch spricht und einen Bruder, sowie weitere Verwandte im Bundesgebiet hat, in den Hintergrund tritt, zumal die Beschwerdeführer auch im Kosovo über eine Vielzahl von Verwandten verfügen, und ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen ist, wogegen die Beschwerdeführer bislang hauptsächlich im Kosovo lebten.

Zudem ist die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt seitens der belangten Behörde erhoben und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender allenfalls relevanter Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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