BVwG W203 2104427-1

W203 2104427-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2015

Regest

Anspruchsverlust, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe -<br/>Erlöschungsgründe, Studienwechsel, unabwendbares Ereignis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2104427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2104427.1.00

Spruch

W203 2104427-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierende an der Pädagogischen Hochschule Tirol, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 21.01.2015, Zl. 1283403, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StudFG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), geboren am XXXX, begann im Wintersemester 2007/08 erstmals ein Studium, nämlich das Diplomstudium Pädagogik an der Universität Innsbruck. Sie hat dieses Studium 2 Semester lang betrieben und dafür Studienbeihilfe bezogen.

2. Nachdem die BF in den Studienjahren 2008/09, 2009/10 und 2010/11 zu keinem Studium zugelassen war, hat sie im Wintersemester 2011/12 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Englisch und Italienisch an der Universität Innsbruck betrieben.

3. Im Sommersemester 2012 hat die BF das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik an der Universität Innsbruck betrieben.

4. Seit dem Wintersemester 2012/13 betreibt die BF ohne Unterbrechung das Bachelorstudium Lehramt an Volksschulen an der Pädagogischen Hochschule Tirol.

5. Am 16.09.2014 beantragte die BF für ihr Bachelorstudium Lehramt an Volksschulen Studienbeihilfe. Der Antrag wurde von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 20.10.2014, Dok. Nr.: 320489001, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF ihr Studium öfter als zweimal gewechselt habe.

6. Am 28.10.2014 erhob die BF Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck und begründete diese wie folgt: Sie habe zwar ihr Studium zweimal gewechselt, es sei aber ihre gesamte Vorstudienzeit von insgesamt 4 Semestern für ihr nunmehriges Studium, in dem sie sich im Wintersemester 2014/15 im fünften Semester befinden würde, zu berücksichtigen, sodass die begünstigende Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG in ihrem Fall anzuwenden wäre. Außerdem begründe sich ihr Studienwechsel zum Lehramtsstudium im Wintersemester 2011/12 darauf, dass sie damals die Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule nicht bestanden habe. Nach der erfolgreichen Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule habe sie sofort auf das von ihr bevorzugte Studium Lehramt an Volksschulen gewechselt. Als sie dafür Studienbeihilfe beantragen wollte, sei sie von der Stipendienstelle informiert worden, dass dies erst nach 4 Semestern im nunmehrigen Studium möglich wäre. Die negative erste Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule könne als "unabwendbares Ereignis, an dem die Studierende kein Verschulden treffe", im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG verstanden werden, sodass die Aufnahme des Lehramtsstudiums an der Universität Innsbruck im Wintersemester 2011/12 keinen "schädlichen" Studienwechsel darstellen würde.

7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 11.11.2014, Dok. Nr.: 321943001, wurde der Vorstellung der BF keine Folge gegeben und der Bescheid vom 22.10.2014 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die nicht bestandene Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule nicht als "unabwendbares Ereignis" gewertet werden könne und der Anspruch auf Studienbeihilfe generell entfallen würde, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt werde.

Die Vorstellungsvorentscheidung wurde durch Hinterlegung am 19.11.2014 zugestellt.

8. Am 03.12.2014 beantragte die BF, dass Ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.

9. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.01.2015, Zl. 1283403 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Vorstellungsvorentscheidung vom 11.11.2014 vollinhaltlich bestätigt, wobei die Begründung im Wesentlichen jener der Vorstellungsvorentscheidung vom 11.11.2014 entsprach.

Der Bescheid des Senates wurde am 09.03.2015 zugestellt.

10. Am selben Tag brachte die BF eine als "Vorstellung" bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und verwies neuerlich darauf, dass ihr nunmehr seit 5 Semestern erfolgreich betriebenes Studium "Lehramt an Volksschulen" mindestens "als auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderung gleichwertig" mit ihrem Vorstudium anzuerkennen sei. Es wäre daher die begünstigende Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG auf sie anzuwenden.

11. Laut "Studienblatt und Studienzeitbestätigung" der Universität Innsbruck, erstellt am 13.03.2015, hat die BF an der Universität Innsbruck folgende Studien betrieben:

C 297 Diplomstudium Pädagogik, vom 19.11.2007 bis zum 30.11.2008; gemeldete Semester: 2007W, 2008S

C 190 Lehramtsstudium - 344 Unterrichtsfach Englisch / 350 Unterrichtsfach Italienisch, vom 23.09.2011 bis zum 09.03.2012; gemeldete Semester: 2011W

C 033 193 Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik, vom 09.03.2012 bis zum 30.11.2012; gemeldete Semester: 2012S

12. Laut "Studienblatt für das Sommersemester 2014" der Pädagogischen Hochschule Tirol ist die BF seit dem 11.10.2012 zum Studium j 110 Bachelorstudium Lehramt an Volksschulen gemeldet.

13. Am 20.03.2015 leitete die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese am 26.03.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.F., ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17).

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.

Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.

Gemäß Abs. 4, 1. Satz leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Neben der "Sozialen Bedürftigkeit" ist das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges die wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Studienbeihilfe. Ein Teilaspekt des günstigen Studienerfolges ist das zielstrebige Betreiben des Studiums, wobei unter "Studium" in diesem Zusammenhang nicht eine bestimmte Studienrichtung zu verstehen ist, sondern vielmehr - im Falle von Doppel- oder Mehrfachstudien - alle bislang betriebenen Studien als Gesamtheit. Was der Gesetzgeber unter "Zielstrebigkeit" verstanden hat, ergibt sich durch den Verweis auf § 17 StudFG, der die Überschrift "Studienwechsel" trägt: Nur jene Studierenden, die die "Wechselbestimmungen" des § 17 StudFG nicht verletzen, betreiben ihr Studium zielstrebig und weisen einen entsprechenden günstigen Studienerfolg auf.

Ein im Sinne des § 17 Abs. 1 im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Studienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt unter anderem dann vor, wenn das Studium zu oft gewechselt wurde. Der Gesetzgeber toleriert dabei bis zu zwei Studienwechsel, ab dem dritten Wechsel geht der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren.

Das StudFG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a Studienförderungsgesetz 1983 und in der Folge zum StudFG ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginne. (VwGH 01.02.1990, 89/12/0175; 02.09.1998, 98/12/0163; 08.01.2001, 2000/12/0053; 03.09.2001, 2001/10/0144; 04.11.2002, 2002/10/0167; 15.10.2003, 98/12/0472; 26.05.2011, 2011/16/0060; 29.02.2012, 2011/10/0057).

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt - insbesondere aus den Studienzeitbestätigungen der Universität Innsbruck und der Pädagogischen Hochschule Tirol - ergibt, und wie auch von der BF nicht bestritten wird, liegen in diesem Sinn folgende Studienwechsel vor:

Erstens: Mit dem Wintersemester 2011/12 vom Diplomstudium Pädagogik auf das Lehramtsstudium (UF Englisch/UF Italienisch) an der Universität Innsbruck.

Zweitens: Mit dem Sommersemester 2012 vom Lehramtsstudium auf das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik.

Drittens: Mit dem Wintersemester 2012/13 vom Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik auf das Bachelorstudium Lehramt an Volksschulen.

Die BF hat somit während des Verlaufs ihres Studiums die Anzahl der gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe zulässigen Wechsel überschritten. Eine Anspruch auf Studienbeihilfe könnte somit allenfalls nur mehr dann bestehen, wenn eine der in § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG (Berücksichtigung der gesamten Vorstudienzeiten) oder in § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG (zwingend herbeigeführter Studienwechsel) vorgesehenen begünstigenden Tatbestände erfüllt wäre.

Dem Vorbringen der BF, der Wechsel auf das Studium Lehramt (UF Englisch/UF Italienisch) im Wintersemester 2011/12 wäre "durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden zwingend herbeigeführt" worden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die einschlägige Gesetzesbestimmung ist seit 01.09.1996 in Kraft, in der darauf Bezug nehmenden Regierungsvorlage heißt es wie folgt: "Es ist [...] durch eine Ausnahmeregelung, derzufolge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, [...] dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können" (vgl. RV, 72, BlgNR XX. GP, 309f). Laut ständiger Rechtsprechung verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290). Dafür, dass die BF vor dem ersten Studienwechsel ihr bisheriges Studium in diesem Sinn "zwingend aufgeben" hätte müssen, finden sich im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte. Vielmehr beruhte der Entschluss, das bisherige Diplomstudium Pädagogik nicht weiterzuführen, und stattdessen ein Lehramtsstudium zu beginnen, auf dem mittlerweile gefassten Berufswunsch, Lehrerin werden zu wollen. Die bloße Veranlassung, aus inneren Beweggründen ein Studium abzubrechen, und stattdessen ein anderes Studium aufzunehmen, stellt kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG dar. Abgesehen davon geht das Vorbringen der BF auch schon insofern ins Leere, als selbst bei Nichteintreten des von ihr als unabwendbar angesehenen Ereignisses, nämlich des Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule, sie laut ihren eigenen Angaben das bisherige Diplomstudium Pädagogik nicht weitergeführt, sondern bereits ab dem Wintersemester 2011/12 die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule begonnen hätte, und somit auch in diesem Fall ein im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG zu berücksichtigender Studienwechsel vorliegen würde.

Auch das Vorbringen der BF, dass kein schädlicher Studienwechsel vorliege, weil die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund von Gleichwertigkeit für die Anspruchsdauer des nunmehrigen Studiums zu berücksichtigen wären, ist nicht zutreffend. Dies Konstellation würde nämlich nur dann schlagend werden, wenn der BF aus ihren bisherigen, insgesamt 4 Semester lang betriebenen Studien Pädagogik, Lehramt (UF Englisch/UF Italienisch) und Katholische Religionspädagogik Studienleistungen für ihr aktuelles Studium Lehramt an Volksschulen in einem solchen Ausmaß anerkennt worden wären, dass dies einer Studienleistung, die in diesem Studium innerhalb von 4 Semestern zu erbringen ist, entspricht. De facto würde das bedeuten, dass sich die BF bei der erstmaligen Meldung an der Pädagogischen Hochschule im Wintersemester 2012/13 auf Grund der Anerkennungen, die einer Studienzeit von 4 Semestern entsprechen, rechnerisch bereits im fünften Semester ihrer Ausbildung "Lehramt an Volksschulen" befunden hätte. Weder liegt ein entsprechender Anerkennungsbescheid der Pädagogischen Hochschule vor, noch ist auf Grund der unterschiedlichen Studieninhalte davon auszugehen, dass sämtliche in den 4 Semestern des Vorstudiums erbrachten Studienleistungen als gleichwertig mit den im Studium Lehramt an Volksschulen vorgesehenen Studienleistungen zu werten sein könnten. Die BF führt in ihrer Beschwerde vom 09.03.2015 auch aus, dass sie sich im Sommersemester 2015 im sechsten Semester befinde ("Mein nunmehr betriebenes Studium [...] führe ich nun [...] seit mehr als 5 Semestern"), was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine Studienleistungen aus dem Vorstudium für das nunmehrige Studium anerkannt worden sind. Die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ist im verfahrensgegenständlichen Fall somit auszuschließen.

Vielmehr deutet das Vorbringen der BF, das sich ausdrücklich auf § 17 Abs. 2 Z 1 stützt, inhaltlich und vor allem auch auf Grund des Zeitpunktes, zu dem sie den Antrag gestellt hat - nämlich zu Beginn des fünften Semesters des aktuellen Studiums - darauf hin, dass sich dieses eher auf § 17 Abs. 4 StudFG bezieht, demzufolge Studienwechsel nach Ablauf einer bestimmten "Wartezeit", während der (vorübergehend) kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, nicht mehr zu beachten sind. Durch den Verweis auf Abs. 1 Z 2 ist aber klargestellt, dass damit nur zu spät durchgeführte Studienwechsel geheilt werden können, nicht aber zu oft durchgeführte Studienwechsel. Somit ließe sich auch für den Fall, dass man das Vorbringen der BF dahingehend deutet, nichts für deren Anliegen gewinnen.

Schließlich macht die BF geltend, dass sie von der zuständigen Stipendienstelle die Auskunft erhalten habe, dass sie ab dem fünften Semester ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule wieder Anspruch auf Studienbeihilfe hätte. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine solche Beauskunftung tatsächlich stattgefunden hat. Weitere Ermittlungsschritte dahingehend, ob eine solche Beratung wie von der BF vorgebracht tatsächlich stattgefunden hat, können aber insofern unterbleiben, als selbst eine etwaige unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss darauf haben könnte, ob die vom Gesetz zwingend vorgesehenen Rechtsfolgen - im verfahrensgegenständlichen Fall der Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bei zu häufigem Studienwechsel - eintreten oder nicht. (vgl. in diesem Sinne VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grund liegende Auffassung, dass die BF ihr Studium bei gleichzeitigem Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe zu oft gewechselt hat, auf Basis des Vorbringens der BF nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, die Vorstellung abzuweisen, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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